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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.46
URTEIL
vom 4. Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
gegen
Kanton Basel-Stadt
Marktplatz 9, 4001 Basel
Gegenstand
Wahl- und Stimmrechtsbeschwerde
betreffend Wahl eines Präsidiumsmitglieds am Appellationsgericht vom 27. September 2020
Sachverhalt
Am 27. September 2020 fand die kantonale Volkswahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts für den Rest der Amtsperiode 2016 bis 2021 statt. Gewählt wurde nach Angaben der Staatskanzlei B____ mit 26'135 Stimmen bei einem absoluten Mehr von 23'730 Stimmen. A____ erhielt 14'849 Stimmen (Medienmitteilung der Staatskanzlei vom 27. September 2020, […]; BGer 1C_465/2020 vom 15. März 2021 lit. D).
Am 9. März 2021 reichte A____ (Beschwerdeführer) beim Regierungsrat und der Staatskanzlei eine «Wahlbeschwerde/Stimmrechtsbeschwerde» wegen «Verletzung der Wahlrechte für die Wahl eines Appellationsgerichtspräsidenten vom 27.09.2020» ein. Dabei forderte er im Sinne provisorischer Verfahrensträge, dass die Beschwerde entgegengenommen und der Regierungsrat vorsorglich angewiesen werde, das Wahlgeschäft zu vollziehen. Unter dem Titel «Anträge» verlangte er des Weiteren: «Da der Wahlvorschlag B____ ungültig/nichtig zu qualifizieren ist, ist A____ infolge 'Stiller Wahl' als gewählt zu proklamieren. Da der gewählte B____ sein Amt nicht antritt, ist A____ infolge 'Stiller Wahl' als gewählt zu proklamieren.» Im Übrigen beantragte er, dass kein Kostenvorschuss erhoben und sämtliche Kosten dem Kanton Basel-Stadt auferlegt werden.
Mit Schreiben vom 16. März 2021 überwies der Regierungsrat (handelnd durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement) die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Mit Schreiben vom 29. März 2021 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die Kopie einer Seite des Kantonsblatts vom 27. März 2021 (Nr. 25) ein. Dieser sei zu entnehmen, dass «B____, gewählt für die Amtsperiode 01.01.2021 bis 31.12.2021, sein Amt am 01.05.2021 angetreten [habe], also vier Monate zu spät». Es sei «illegal, dass ein Richter seinen Amtsantritt selbst bestimmt und damit dem Wahlzweiten für vier Monate das Amt vorenthält». Er beantrage «als Schadenersatz vier Monatslöhne eines Appellationsgerichtspräsidenten».
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Beschwerdeüberweisung vom 16. März 2021 durch den Regierungsrat nach § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG; SG 153.100]) zuständig (vgl. Wullschleger, Bürgerrecht und Volksrechte, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 127, 171, zur Zulässigkeit von Überweisungen von Beschwerden durch den Regierungsrat an das Verwaltungsgericht). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ist ein Dreiergericht zum Entscheid berufen.
2.
Die Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts hat am 25. März 2021 gestützt auf § 39 GOG die Funktion eines Präsidiumsmitglieds im vorliegenden Verfahren auf Richterin Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller übertragen. Zunächst stellt sich die Frage, ob diese Übertragung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorgaben im Gerichtsorganisationsgesetz und im Organisationsreglement des Appellationsgerichts (SG 154.150) erfolgt ist.
2.1 Gemäss § 32 Abs. 2 GOG hat eine Präsidentin oder ein Präsident den Vorsitz im Spruchkörper inne. Umgesetzt wird die Einhaltung dieser Vorgabe im vorliegenden Verfahren durch die Übertragung der Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch die Präsidienkonferenz auf Richterin Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller.
Gemäss § 39 Abs. 1 GOG kann die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten bei Vorliegen wichtiger Gründe durch Beschluss der betreffenden Präsidienkonferenz für einzelne Fälle einer Richterin oder einem Richter des betreffenden Gerichts, die oder der die faktischen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt, übertragen werden. Das Gerichtsorganisationsgesetz äussert sich nicht zur Frage, wann ein wichtiger Grund vorliegt, der die Übertragung der Präsidienfunktion auf einen Richter oder eine Richterin rechtfertigt.
Gemäss § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts erfolgt die Zuteilung der beim Gericht eingehenden Geschäfte an die der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen durch die Vorsitzenden der Abteilungen. Bei der Fallzuteilung berücksichtigen die Abteilungsvorsitzenden gemäss § 21a Abs. 1 lit. e Organisationsreglement die Mitwirkung in früheren Entscheiden im gleichen Sachbereich oder bei konnexen Verfahren. Ausgehend von dieser Regelung ist die Mitwirkung in einem früheren Entscheid mit demselben Anfechtungsobjekt als hinreichender Grund für die erneute Übertragung der Präsidiumsfunktion zu qualifizieren.
2.2 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde hat mit der Volkswahl vom 27. September 2020 dasselbe Anfechtungsobjekt wie die Beschwerden VD.2020.180/181, nämlich die Wahl eines Appellationsgerichtspräsidenten für den Rest der Amtsperiode 2016 bis 2021. In den beiden letztgenannten Verfahren wurde Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller mit Beschluss der Präsidienkonferenz als ausserordentliche Präsidentin gemäss § 39 GOG eingesetzt. Eine Zuteilung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde an die genannte Richterin ist daher sachlich gerechtfertigt.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die Bestimmung der Verfahrensleitung sowie die Übertragung der Funktion eines Präsidiumsmitglieds in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorgaben auf Gesetzes- und Reglementsebene erfolgt sind.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel («Wahlbeschwerde/Stimmrechtsbeschwerde») damit, dass er am 4. September 2020 Wahlbeschwerde vor Bundesgericht erhoben habe und das Bundesgericht «die superprovisorischen und provisorischen Anträge stillschweigend durch Nichtbehandeln abgelehnt [habe], womit die Wahlen vollzogen werden können». Der «gewählte B____» habe «sein Amt unter Missachtung des Volksentscheides noch gar nicht angetreten, Amtsantritt 01.01.2021 für die Wahlperiode bis 31.12.2021». Sein «Nichtantritt» werde «zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen». Unter dem Titel «Fazit» wird sodann Folgendes ausgeführt: «Es ist anzunehmen, dass der Wahlvorschlag B____ nicht gesetzeskonform unterzeichnet und damit ungültig ist. Die Volkswahl ist nun zu vollziehen. Mangels Amtsantritt von B____ ist der erste Nachrückende A____ zu inaugurieren.»
3.2 Gemäss § 81 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz, WG; SG 132.100) kann beim Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss §§ 2–5 sowie § 6 Abs. 1 und § 9 WG erhoben werden. Mit der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde (§ 81 Abs. 1 lit. b WG), die die verfassungskonforme Abwicklung von Volkswahlen und -abstimmungen sicherstellen will, können sodann Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beanstandet werden. Dabei kann jeder Entscheid und jeder Realakt angefochten werden, der geeignet ist, die freie Willensbildung sowie die unverfälschte Stimmabgabe und damit die korrekte Ermittlung des Willens der Stimmberechtigten zu beeinträchtigen. Exemplarisch hinzuweisen ist auf die Gestaltung von Wahlzetteln oder behördliche Äusserungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen (Wullschleger, a.a.O., S. 172; VGE VG.2019.2 vom 2. November 2019 E. 1.4.1). Zur Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person befugt (§ 30m Abs. 1 VRPG).
3.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet seine beiden Rechtsmittel als «Wahlbeschwerde/Stimmrechtsbeschwerde». Verletzungen des Stimmrechts im Sinne von § 81 Abs. 1 lit. a WG werden indes nicht geltend gemacht, weshalb auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann.
Zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anträge Gegenstand einer Wahlbeschwerde bilden können. Zur Behauptung des Nichtantritts des Amts durch B____ ist auszuführen, dass dieser sein Amt als Appellationsgerichtspräsident am 1. Mai 2021 antritt und in dieser Funktion auch für die Verlängerung seines Mandats (Gesamterneuerungswahl für die Amtsperiode 2022 bis 2027) kandidiert. Dies ergibt sich aus der Publikation des angepassten Wahlvorschlags im Kantonsblatt Nr. 25 vom 27. März 2021 (S. 2), die der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereicht hat. Es handelt sich dabei nicht um eine Unregelmässigkeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen. Der Zeitpunkt des Amtsantritts kann daher nicht mit der Wahlbeschwerde angefochten werden.
Nicht der Wahlbeschwerde unterliegen sodann Entscheide des Grossen Rates (Wullschleger, a.a.O., S. 172), weshalb der – ohnehin nicht beanstandete – Zeitpunkt der Erwahrung der Wahl durch den Grossen Rat (vgl. § 91 Abs. 1 lit. c der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [SG 111.100]; § 25 Abs. 1 WG), nicht mittels Wahlbeschwerde in Frage gestellt werden könnte. Die unter dem Titel der Anträge sowie im Fazit der Eingabe erhobene Bestreitung der Rechtmässigkeit des Wahlvorschlags schliesslich wurde sodann bereits im Verfahren VD.2020.180/181 behandelt und vom Bundesgericht mit Urteil vom 15. März 2021 (1C_465/2020; 1C_111/2021) rechtskräftig verworfen, weshalb sie nicht erneut vorgebracht werden kann.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Anträge betreffend Qualifizierung des Wahlvorschlags B____ als ungültig bzw. nichtig sowie betreffend die Unrechtmässigkeit des Zeitpunkts des Amtsantritts nicht eingetreten werden kann. Damit wird die Wahl von B____ zum Appellationsgerichtspräsidenten nicht entkräftet und erübrigt sich eine Prüfung des Antrags, wonach der Beschwerdeführer an dessen Stelle «infolge 'Stiller Wahl' als gewählt zu proklamieren» sei.
4.
In seinem Schreiben vom 29. März 2020 fordert der Beschwerdeführer unter dem Titel «Mitteilung» «als Schadenersatz vier Monatslöhne eines Appellationsgerichtspräsidenten», ohne diese Forderung und ihre Grundlage zu substantiieren. Da staatshaftungsrechtliche Forderungen auf dem Weg des Zivilprozesses von den ordentlichen Gerichten entschieden werden (§ 6 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals [Haftungsgesetz, HG; SG 161.100]), ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht darauf einzutreten.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Stimmrechtsbeschwerde, die Wahlbeschwerde und das Schadenersatzbegehren nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Stimmrechtsbeschwerde, die Wahlbeschwerde und das Schadenersatzbegehren wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.