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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.64
URTEIL
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 24. März 2021
betreffend Anordnung von massnahmenindizierten Massnahmen
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2016 wurde A____ (Rekurrent) von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung infolge Schuldunfähigkeit freigesprochen. Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet. Seit dem 12. Oktober 2020 befindet sich der Rekurrent in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel.
Nachdem der Rekurrent bereits vom 8. bis 10. Februar 2021 sowie vom 15. Februar 2021 bis 6. März 2021 isoliert wurde, teilten die UPK der Abteilung Straf‑ und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (Vollzugsbehörde) am 18. März 2021 mit, der Rekurrent habe am 13. März 2021 nach erneuter Verschlechterung seiner psychotischen Symptomatik mit aggressiv-gereiztem Verhalten, deutlicher Antriebssteigerung und verbal aggressivem und lautem Verhalten wiederum isoliert werden müssen. Am 18. März 2021 wurde der Rekurrent über die Zwangsmassnahme aufgeklärt. Die UPK beantragten am 22. März 2021 eine Isolation bis am 6. April 2021, da der Rekurrent weiterhin hochpsychotisch, massiv verhaltensauffällig und aktuell eigen- und fremdgefährdend sei und Remissionen längere Zeit in Anspruch nehmen würden. Mit Verfügung vom 24. März 2021 ordnete die Vollzugsbehörde im Rahmen der Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB beim Rekurrenten erneut massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen in Form der Unterbringung im Isolierzimmer an. Diese massnahmenindizierte Massnahme wurde rückwirkend ab 13. März 2021, solange dies die behandelnden Ärzte als notwendig erachten, jedoch längstens bis am 6. April 2021, angeordnet.
Gegen diese Verfügung liess der Rekurrent, vertreten durch die Rechtsanwältin [...], mit Eingabe vom 6. April 2021 Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, es sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit Verfügung vom 8. April 2021 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, stellte aber fest, dass es fraglich erscheine, ob unabhängig von Anträgen in der Sache die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einen zulässigen Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bilden könne. Mit Rekursbegründung vom 26. April 2021 hielt der Rekurrent an seinen Rechtsbegehren fest. Der Instruktionsrichter verzichtete in der Folge auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vollzugsbehörde wie auch der Vorakten.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Rekurrent wehrt sich als Adressat mit seinem Rekurs nicht gegen die Verfügung der Vollzugsbehörde vom 24. März 2021 selber. Er begehrt allein die Feststellung, dass bei deren Erlass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei.
1.2.1 Für das Eintreten auf ein Feststellungsbegehren bedarf es gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) eines schutzwürdigen Interesses (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 1.2.4, mit Hinweisen). Um schutzwürdig zu sein, muss dieses grundsätzlich aktuell sein (VGE VD.2015.228 vom 15. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2, 634/2008 vom 11. März 2009 E. 1.2, 757/1998 vom 15. Juli 1999 E. 2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1931). Feststellungsbegehren sind dabei in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden kann und die betroffene Person ohne eine vorgängige Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte (VGE VD.2018.127 vom 13. Januar 2019 E. 1.2.3; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl‑Moser, a.a.O., N 1279 ff.; AGE 622/2009 vom 25. August 2009 und VGE VD.2009.635 vom 2. Dezember 2009).
1.2.2 Mit seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, dass die angeordnete Zwangsmassnahme bereits am 6. April 2021 und mithin am Tag der Rekursanmeldung geendet habe. Damit wäre ein Antrag um Aufhebung der Isolierung aufgrund einer Verletzung der Verfahrensrechte von Anfang an ins Leere gelaufen und deshalb das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse diesbezüglich zu verneinen gewesen. Es sei daher kein rechtsgestaltender Antrag ersichtlich, der einen gleichwertigen Entscheid über die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte erwirken können, weshalb das gestellte Feststellungsbegehren in casu grundsätzlich zulässig sei. Da er sich nach wie vor im Massnahmenvollzug mit weitgehender Aufhebung seiner Bewegungsfreiheit befinde, komme der strikten Einhaltung seiner Verfahrensrechte beim Ergreifen zusätzlich einschränkender Zwangsmassnahmen umso grössere Bedeutung zu. Auch wenn sich das vorliegend formulierte Feststellungsbegehren auf einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt beziehe, entfalte die damit aufgeworfene Rechtsfrage für ähnliche Situationen eine in die Zukunft gerichtete Wirkung. Die Aktualität des Interesses sei somit auch erfüllt. Die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte sonst gar nie geklärt werden, wenn auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten würde.
1.2.3 Vorliegend gilt es aber zu beachten, dass der Rekurrent mit seinem Rekurs die Rechtmässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme selber gar nicht in Frage stellt. Zum Streitgegenstand möchte er allein eine Verletzung seiner Verfahrensrechte beim Erlass der Verfügung machen. Zutreffend ist zwar, dass ihm ein direktes Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der angeordneten Zwangsmassnahme nach deren zeitlichem Ablauf fehlt. Wie er aber zutreffend selber geltend macht, kann auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses indessen ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich wäre und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeigeführt werden könnte (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 292; VGE VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Wird eine Person durch einen Entscheid in der Sache aber gar nicht beschwert, so kann sie auch nicht eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte beim Erlass dieses Entscheides geltend machen. Es ist insoweit zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck ist, sondern, wie das Verfahrensrecht überhaupt, der Verwirklichung des materiellen Rechts dient. Dessen Verletzung kann nur gerügt werden, solange daran ein rechtlich geschütztes Interesse besteht, indem die behauptete Gehörsverletzung einen Einfluss auf den Verfahrensausgang hat (BGer 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4; 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019 E. 3.2.4; 4A_141/2016 vom 26. Mai 2016 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4a S. 287). Dies setzt weiter voraus, dass mit dem Rechtsmittel zumindest die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs selber beantragt wird. Den Rechtsbegehren des Rekurrenten ist ein solcher Antrag indes nicht zu entnehmen. Auch seiner Begründung kann keine Kritik am Sachentscheid entnommen werden, wonach seine Isolation im Massnahmenvollzug aufgrund der von den UPK geschilderten Situation nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann im Rechtsmittelverfahren aufgrund der dienenden Funktion des Verfahrensrechts nicht unabhängig von einem geltend gemachten Anspruch in der Sache geprüft werden, ob beim Erlass der materiell nicht angefochtenen Massnahme eine Verletzung des Verfahrensrechts beziehungsweise des rechtlichen Gehörs erfolgt ist.
1.2.4 Daraus folgt, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten. Er beantragt aber die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung eines Prozesses verfügt, nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) nur dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 6.1.1). Aus den Erwägungen zur Sache ergibt sich, dass der Rekurs aufgrund des gestellten Rechtsbegehrens und der Beschränkung des Streitgegenstands auf von der materiellen Streitfrage unabhängige Verfahrensfragen aussichtslos erscheint.
Daraus folgt, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Aufgrund der Verhältnisse rechtfertigt es sich aber, auf die Erhebung einer Gebühr in Anwendung von § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GRR; SG 154.810) zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.