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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.67
URTEIL
vom 11. August 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o [...]
gegen
Kommission für Ausbildungsbeiträge
Holbeinstrasse 50, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Kommission für Ausbildungsbeiträge
vom 31. März 2021
betreffend Ausbildungsbeiträge
Sachverhalt
A____ (Rekurrent), türkischer Staatsangehöriger, ist am [...] in der Schweiz geboren, lebte ab 2006 jedoch in der Türkei und erwarb dort die Hochschulzulassung. Nach mehreren Studienjahren in der Türkei schrieb er sich 2015 an der [...] Berlin ein und wechselte 2018 an die [...] Berlin, wo er im Frühjahr 2020 einen Bachelorabschluss erwarb. Seit dem Herbstsemester 2020 studiert der Rekurrent an der Universität Basel Rechtswissenschaften; über einen geregelten Aufenthaltsstatus in der Schweiz verfügt er nicht. Die Eltern des Rekurrenten leben seit 2016 getrennt. Die Mutter wohnt seit 2016 wieder in Basel, davor lebte sie zeitweilig ebenfalls in der Türkei. Gemäss Angaben auf der Stipendienanmeldung des Bruders des Rekurrenten wird sie von der Sozialhilfe unterstützt und erwirtschaftet nebenher ein kleines Einkommen als Reinigungskraft. Der Vater des Rekurrenten lebt in der Türkei und bezieht eine IV-Rente aus der Schweiz.
Am 22. Juni 2020 reichte der Rekurrent beim Amt für Ausbildungsbeiträge einen Antrag auf ein Darlehen ein. Sein Gesuch wurde am 22. Oktober 2020 mittels Verfügung mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei seinem Studium um eine Zweitausbildung handle und ihm aufgrund dessen kein Rechtsanspruch auf Ausbildungsbeiträge zustehe. Gegen diesen Entscheid reichte der Rekurrent am 26. Oktober 2020 beim Appellationsgericht Rekurs ein. Dieses teilte dem Rekurrenten am 3. November 2020 mit, den Rekurs ohne begründeten Einwand bis zum 16. November 2020 zuständigkeitshalber an die Kommission für Ausbildungsbeiträge zu überweisen. Sollte der Rekurrent hiergegen Einwände haben, hätte er innert derselben, einmal erstreckbaren Frist einen Kostenvorschuss von CHF 500.– zu leisten, widrigenfalls der Rekurs gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahinfallen würde. Mit Eingabe vom 6. November 2011 teilte der Rekurrent mit, einzuwilligen, «dass das Appellationsgericht meinen Antrag auf Rekurs vom 26.10.2020 bearbeiten kann». Weiter ersuchte er erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 11. November 2020 wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 30. November 2020 erstreckt. Am 23. November 2020 (Posteingang) erhob der Rekurrent Rekurs bei der Kommission für Ausbildungsbeiträge. Diese informierte das Appellationsgericht am 26. November 2020 über den Rekurseingang und teilte mit, dass die Rekursfrist infolge rechtzeitiger Eingabe beim Appellationsgericht als gewahrt betrachtet und der Rekurs daher an die Hand genommen werde. Nachdem der Rekurrent den Kostenvorschuss im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geleistet hatte, wurde am 8. Dezember 2020 verfügt, dass der verwaltungsgerichtliche Rekurs des Rekurrenten gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahingefallen sei und das verwaltungsgerichtliche Verfahren als erledigt abgeschrieben werde. Von der Behandlung des Rekurses des Rekurrenten durch die Kommission für Ausbildungsbeiträge wurde Vormerk genommen (vgl. zum Ganzen: Akten im Verfahren VD.2020.218). Die Kommission für Ausbildungsbeiträge wies den Rekurs des Rekurrenten mit Verfügung vom 31. März 2021 ab und auferlegte ihm eine Spruchgebühr von CHF 300.–, welche sie mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnete.
Gegen diese Verfügung richtet sich der begründete Rekurs des Rekurrenten vom 7. April 2021. Mit diesem beantragt er sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Kommission für Ausbildungsbeiträge und die Prüfung der Zusprechung von Ausbildungsbeiträgen. Zudem beantragt er für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 26. April 2021 hat das Appellationsgericht den Antrag des Rekurrenten auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und den Rekurrenten aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten, widrigenfalls der Rekurs gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahinfallen würde. Der Rekurrent hat den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Stipendien bzw. Darlehen, welche gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 (Stipendienkonkordat, SG 419.500) bzw. das Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (AusbBG, SG 491.100) ausgerichtet werden sollen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 21 AusbBG. Gemäss dieser Bestimmung kann gegen Verfügungen der Kommission nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Dieses entscheidet gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht über den vorliegenden Rekurs. Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gestützt auf § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten (§ 16 VRPG).
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 1.2, VD.2010.239 vom 7. März 2012 E. 1.2). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Kommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3, VD.2015.191 vom 19. März 2016 E. 1, VD.2012.153 vom 1. März 2013 E. 1.1, VD.2012.126 vom 10. Dezember 2012 E. 1, VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 1.2). Die Angemessenheit und damit die Zweckmässigkeit des angefochtenen Entscheids hat das Verwaltungsgericht in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage jedoch nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, vgl. VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3, VD.2012.153 vom 1. März 2013 E. 1.1, VD.2010.104 vom 15. Juni 2011 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 431). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist damit auf eine umfassende Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränkt (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1).
1.3 Im Rahmen der Rechtskontrolle sind auch die Rügen der Ermessensüberschreitung, der Ermessensunterschreitung und des Ermessensmissbrauchs zu überprüfen (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3). Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz kein Ermessen einräumt (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 437). Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn sich die entscheidende Behörde als gebunden betrachtet, obwohl ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 439). Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet werden, das Ermessen aber nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschrift fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder ein allgemeines Rechtsprinzip wie das Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot, das Gebot von Treu und Glauben oder das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt wird (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 434).
1.4 Soweit das Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe wie etwa denjenigen der «Eignung» (§ 1 AusbBG) oder der «üblichen Ausbildungsdauer» (§ 10 AusbBG) verwendet, steht der Kommission aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnis ein Beurteilungsspielraum zu. Aus diesem Grund auferlegt sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, ohne sich allerdings auf eine blosse Willkürprüfung zu beschränken (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.3, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 1.2, VD.2010.239 vom 7. März 2012 E. 1.2).
2.
2.1 Gemäss § 1 AusbBG gewährt der Kanton Basel-Stadt aufgrund und im Rahmen des AusbBG Ausbildungsbeiträge in der Form von Stipendien und Darlehen an Kantonsangehörige für deren Aus- und Weiterbildung, sofern sie sich dafür eignen und sofern sie oder ihre Eltern nicht oder nur zum Teil selbst dafür aufkommen können. Als beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe gelten Erstausbildungen, die Vorbildung mit eingeschlossen, in Schulen und Lehrgängen nach der obligatorischen Schulzeit zur Erreichung eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten Berufsziels (§ 8 Abs. 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge [VVAusbBG, SG 491.110]). Stipendien und Darlehen werden gemäss § 10 AusbBG in der Regel nur während der üblichen Dauer des ursprünglich gewählten Ausbildungsganges oder der Weiterbildung gewährt. Um eine höhere Stufe im erlernten Berufsfeld zu erreichen, kann die Kommission gemäss § 8 Abs. 2 VVAusbBG auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe mit Stipendien oder Darlehen eine Weiterbildung in anerkannten Ausbildungsstätten und -gängen fördern, sofern diese Weiterbildung nicht durch andere Institutionen finanziert werden kann (lit. a). Zudem kann sie nach abgeschlossener Erstausbildung eine Zweitausbildung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen fördern (lit. b). Gemäss § 32 VVAusbBG können an Bewerberinnen oder Bewerber für die Absolvierung einer Weiterbildung, einer Zweitausbildung oder einer Umschulung Darlehen zugesprochen werden.
2.2 Für Erstausbildungen besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf Beiträge, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.2), wobei nicht nur Ausbildungen, die mit einem eidgenössischen Fähigkeitsausweis abgeschlossen werden, unter den Begriff der Erstausbildung fallen (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.3, mit Hinweis). Ausnahmsweise können Beiträge auch für Zweitausbildungen gewährt werden. Auf Beiträge für Zweitausbildungen besteht indessen nach konstanter Praxis kein gesetzlicher Anspruch. Der Entscheid über die Ausrichtung der Beiträge für Zweitausbildungen liegt im Ermessen der Kommission. Diese hat ihr Ermessen pflichtgemäss und nach sachlichen Kriterien auszuüben (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.1). Im Falle einer Zweitausbildung kann die Gewährung von Beiträgen zusätzlich zur Eignung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.2). Insbesondere darf die Kommission zwischen notwendigen und bloss wünschbaren Zweitausbildungen unterscheiden (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.1). Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt eine Ausbildung als Zweitausbildung, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, wenn er bzw. sie auf dem früher erlernten Beruf bereits während längerer Zeit tätig gewesen ist oder wenn sich das Ausbildungsziel wesentlich von der ursprünglichen Ausbildung unterscheidet (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.3, mit Hinweisen). Für Weiterbildungen kann ein gesetzlicher Anspruch höchstens dann bestehen, wenn sie mit der Erstausbildung im Zusammenhang stehen und das Erreichen einer höheren Stufe im bereits erlernten Berufsfeld ermöglichen (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, vgl. 666/2000 vom 7. Februar 2001 E. 2a–2c). Gemäss Art. 10 Abs. 1 Stipendienkonkordat werden Ausbildungsbeiträge mindestens für die erste beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet. Für Zweitausbildungen und Weiterbildungen können die Vereinbarungskantone gemäss Art. 10 Abs. 2 Stipendienkonkordat Ausbildungsbeiträge entrichten. Somit kann jedenfalls für Zweitausbildungen und Weiterbildungen auch aus dem Stipendienkonkordat kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge abgeleitet werden (VGE VD.2018.52 vom 14. September 2018 E. 2.2).
3.
3.1 Der Rekurrent ist türkischer Staatsangehöriger. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c Stipendienkonkordat sind Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, beitragsberechtigt. Gemäss § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG sind Ausländerinnen und Ausländer, deren Eltern im Kanton Basel-Stadt zivilrechtlichen Wohnsitz haben und entweder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder seit fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung haben, zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen berechtigt. Es stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG und Art. 5 Abs. 1 lit. c Stipendienkonkordat zueinander stehen. Als neueres Recht ginge das Konkordat dem Gesetz nur insoweit vor, als mit seinen Bestimmungen eine abschliessende, einheitliche Regelung geschaffen werden sollte. Zweck des Stipendienkonkordats ist gemäss seinem § 1 die Förderung der gesamtschweizerischen Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, insbesondere durch die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der beitragsberechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemessung sowie der Dauer der Beitragsberechtigung (lit. a), die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes (lit. b) und die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskantonen und mit dem Bund (lit. c). Das Konkordat regelt zwar in Art. 5 den Kreis der beitragsberechtigten Personen. Ob damit die Regelung von § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG derogiert wird, ist aber fraglich. Im Ratschlag 09.1187.01 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 16. Dezember 2009 wurde ausgeführt, aus dem Beitritt zum Konkordat ergebe sich «kein unmittelbarer Anpassungsbedarf» bezüglich des AusbBG (S. 4). Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, unter materieller Harmonisierung sei auch die «Bestimmung des Kreises der Bezügerinnen und Bezüger von Stipendien und Darlehen gemeint» (S. 7, vgl. auch S. 8). Im Kommentar der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz zu den einzelnen Artikeln der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 (Beilage 3 zum Ratschlag) wird zu Art. 1 Abs. 1 lit. a ausgeführt, die Festlegung von Mindeststandards belasse den Kantonen diesbezüglich Raum für grosszügigere Regelungen. Angaben dazu, ob es sich bei Art. 5 um eine abschliessende Regelung handelt, finden sich im Kommentar nicht. Da der Rekurs unabhängig davon abzuweisen ist, ob sich die Beitragsberechtigung des Rekurrenten nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Stipendienkonkordat oder nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG richtet, kann die Frage des Verhältnisses dieser beiden Bestimmungen zueinander im vorliegenden Fall offen bleiben.
3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c Stipendienkonkordat ist der Rekurrent mangels Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz offensichtlich nicht beitragsberechtigt. Seine Beitragsberechtigung ist aber auch gemäss § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG zu verneinen. Gemäss dieser Bestimmung setzt die Beitragsberechtigung voraus, dass die Eltern im Kanton Basel-Stadt zivilrechtlichen Wohnsitz haben und entweder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder seit fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung haben. Es fragt sich, ob entsprechend dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG beide Elternteile die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen müssen, oder ob es genügt, dass ein Elternteil diese erfüllt. Auch diese Frage kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Selbst wenn es bei unterschiedlichen Wohnsitzen der Eltern genügen würde, dass ein Elternteil die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, läge es nahe, den für die Prüfung der Beitragsberechtigung massgebende Elternteil in analoger Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Stipendienkonkordat zu bestimmen. Tatsachen, die nach dieser Bestimmung für eine Anknüpfung an die Mutter sprächen, werden im Rekurs nicht behauptet. Der Vater erfüllt die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AusbBG offensichtlich nicht.
3.3
3.3.1 Aus den vorstehenden Erwägungen (vgl vorne, E. 3.2) folgt, dass die Vorinstanzen den Antrag des Rekurrenten bereits mangels eines hinreichenden stipendienrechtlichen Bezugs zur Schweiz bzw. zum Kanton Basel-Stadt zu Recht abgewiesen haben. Selbst wenn ein solcher Bezug bejaht würde, wäre der angefochtene Entscheid aus den nachstehenden Gründen aber nicht zu beanstanden. Da der Rekurrent an der [...] Berlin einen Bachelorabschluss in Politikwissenschaften erlangt hat und Darlehen für ein Bachelorstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Basel beantragt, steht unbestrittenermassen eine Zweitausbildung zur Diskussion. Gemäss § 8 Abs. 2 lit. b VVAusbBG kann die Kommission für Ausbildungsbeiträge aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen eine Zweitausbildung mit Stipendien oder Darlehen fördern (vgl. zu den weiteren Rechtsgrundlagen vorne, E. 2.2). Im vorliegenden Fall verneinte die Kommission für Ausbildungsbeiträge einen Grund zur Förderung der Zweitausbildung des Rekurrenten. Sie begründete dies insbesondere damit, dass er über einen Bachelorabschluss in Politikwissenschaften der [...] Berlin verfüge und keine Gründe ersichtlich seien, weshalb er in diesem Feld nicht erwerbstätig sein könnte. Er habe die Ausbildung erst im Frühjahr 2020 abgeschlossen und sich bereits für das Herbstsemester 2020 an der Universität Basel eingeschrieben. Damit bleibe er den Nachweis der objektiven Notwendigkeit der Zweitausbildung schuldig (angefochtener Entscheid, E. II.1).
3.3.2 Gemäss seiner eigenen Darstellung erwarb der Rekurrent an einem Gymnasium in der Türkei die Hochschulzulassung. Der Rekurrent macht zusammengefasst geltend, er habe Rechtswissenschaften studieren wollen. Da er nicht über ein allgemeines Reifezeugnis verfügt habe, sondern nur über ein fachgebundenes, habe er die Zulassungsvoraussetzungen für ein Studium der Rechtswissenschaften in der Türkei jedoch nicht erfüllt. Ohne einen Studienabschluss in einer anderen Studienrichtung hätte er auch im Ausland nicht Rechtswissenschaften studieren können. Um im Ausland zu einem Studium der Rechtswissenschaften zugelassen zu werden, habe er einen Bachelor in Politikwissenschaften erworben (vgl. Rekurs, S. 4). Der Rekurrent ist der Ansicht, wenn ein Gesuchsteller mangels eines allgemeinen Reifezeugnisses zuerst einen Hochschulabschluss in einer anderen Studienrichtung erwerben müsse, damit er zu einem Hochschulstudium in der von ihm gewünschten Studienrichtung zugelassen werde, bestehe ein zwingender Grund für eine Zweitausbildung im Sinn von § 8 Abs. 2 lit. b VVAusbBG (vgl. Rekurs, S. 9 ff.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht Sache des Staats, mit Ausbildungsbeiträgen die Umgehung von Zulassungsvoraussetzungen zu fördern, wie die Kommission für Ausbildungsbeiträge richtig erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. II.2). Von einem Schulabgänger mit einem fachgebundenen Reifezeugnis kann vielmehr erwartet werden, dass er bei der Studien- und Berufswahl den damit verbundenen Beschränkungen Rechnung trägt.
Weiter macht der Rekurrent sinngemäss geltend, mit seinem Bachelorabschluss in Politikwissenschaften habe er keine Aussicht auf eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit (vgl. Rekurs, S. 4 f.). Für diese Behauptung bleibt er aber auch mit seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht einen Beweis schuldig. Die allgemeinen Ausführungen auf der vom Rekurrenten genannten Website erlauben keine verlässlichen Schlüsse für den vorliegenden Einzelfall. Selbst wenn der Rekurrent mit seinem Bachelorabschluss in Politikwissenschaften keine Aussicht auf eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit hätte, könnte er sich aber zur Begründung der Förderung seiner Zweitausbildung nicht darauf berufen, weil er sich zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen für das Studium der Rechtswissenschaften bewusst für dieses Studium entschieden hat, anstatt einen Studiengang mit besseren Berufsaussichten zu wählen.
3.3.3 Aus den vorstehenden Gründen (vgl. vorne, E. 3.3.1 f.) haben die Vorinstanzen von ihrem Ermessen offensichtlich keinen unzulässigen Gebrauch gemacht, indem sie den Antrag des Rekurrenten auf Darlehen für ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Basel abgelehnt haben.
3.4 Gemäss § 21 AusbBG kann gegen die Verfügungen der zuständigen Behörden und übrigen Vollzugsstellen nach den allgemeinen Bestimmungen an die Kommission für Ausbildungsbeiträge und an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten bedeutet dies offensichtlich nicht, dass der Gesuchsteller wählen kann, ob er eine Verfügung des Amts für Ausbildungsbeiträge bei der Kommission für Ausbildungsbeiträge oder beim Verwaltungsgericht anfechten will, sondern dass der Gesuchsteller die Verfügung zunächst bei der Kommission für Ausbildungsbeiträge anfechten und gegen deren Entscheid an das Verwaltungsgericht rekurrieren kann. Dies wird dadurch bestätigt, dass das Amt für Ausbildungsbeiträge gemäss § 10 VRPG keine Vorinstanz des Verwaltungsgerichts ist. Die Auffassung des Rekurrenten, bei den Kosten des Rekursverfahrens vor der Kommission für Ausbildungsbeiträge handle es sich um unnötige Prozesskosten, ist daher offensichtlich unbegründet. Auch die Rüge des Rekurrenten, wonach das Appellationsgericht im Verfahren VD.2020.218 eine formelle Rechtsverweigerung begangen habe (vgl. Rekurs, S. 2 f.), verfängt nicht, zumal er es in jenem Verfahren unterlassen hatte, den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten, worauf der Rekurs androhungsgemäss dahingefallen und das Verfahren abgeschrieben worden war.
3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der vorliegende Rekurs abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810) die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.– werden mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Kommission für Ausbildungsbeiträge
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.