Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.79

 

URTEIL

 

vom 25. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4001 Basel

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 26. März 2021

 

betreffend Vollzugsbefehl

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. August 2020 sowie vom 11. Januar 2021 wurde A____ (nachfolgend Rekurrent) wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise (Verfahren VT.2020.2999) bzw. wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Verfahren VT.2020.20373) jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen (abzüglich 1 Tag) rechtskräftig verurteilt. Am 26. März 2021 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt (nachfolgend Vollzugsbehörde), dass der Rekurrent ab dem 25. März 2021 die oben aufgeführten Freiheitsstrafen zu verbüssen habe. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde aufgrund von Fluchtgefahr die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

Diese Verfügung wurde dem Rekurrenten am 31. März 2021 zugestellt, woraufhin er mit Eingabe vom 8. April 2021 dagegen Rekurs anmeldete und vorbrachte, er empfinde die ausgesprochene Strafe als unverhältnismässig, da er während dieser Zeit arbeiten könnte. Mit handschriftlich auf Spanisch eingereichter Rekursbegründung vom 2. Mai 2021 machte er zudem zusammengefasst geltend, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass ihm eine derart lange Strafe drohe. Hätte er dies gewusst, wäre er nicht in die Schweiz gekommen. Zudem sei er obdachlos, seine Mutter sei krank und er verfüge über die Möglichkeit, in Deutschland zu arbeiten.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.3      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

 

2.

2.1      Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Staatsanwaltschaften auf Grund des StGB erlassenen Strafbefehle (vgl. Imperatori, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 372 N 5). Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG). Gemäss § 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.

 

2.2      Der Rekurrent rügt den Vollzug der gegenüber ihm ausgesprochenen Freiheitsstrafen als unverhältnismässig. Zu prüfen ist somit, ob der Vollzug in einer alternativen Form wie Halbgefangenschaft oder der elektronischen Überwachung in Betracht zu ziehen ist.

 

2.3      Gemäss Art. 77b Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR.311.0) kann auf Gesuch des Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a) und der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (lit. b). Mit der Vollzugsform der Halbgefangenschaft sollen der mit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oft einhergehende Verlust der bisherigen Arbeitsstelle oder des Ausbildungsplatzes und die damit verbundene Desintegration aus der Arbeitswelt vermieden werden (Koller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 77b N 2 m.H. auf BGE 99 Ib 45 E. 1 S. 47; Joset, in: Graf (Hrsg.), Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 77b N 4; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, StGB Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 77b N 1; BGer 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.1; 6B_806/2017 E. 1.2). Daraus ergeben sich auch die entsprechenden Voraussetzungen (Koller, a.a.O., Art. 77b N 10; BGer 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2; 6B_386/2012 vom 15. November 2012 E. 6.1), die in Art. 77b StGB abschliessend geregelt werden (BGE 145 IV 10 E. 2.1 S. 11 f.; Wohlers, a.a.O., Art. 77b N 3).

 

Gemäss Art 79b Abs. 1 StGB kann die Vollzugsbehörde einer verurteilten Person auf Gesuch hin den Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten in der Form der elektronischen Überwachung bewilligen. Voraussetzung für die Bewilligung ist das Fehlen von Flucht- und Fortsetzungsgefahr (lit. a). Zudem muss die verurteilte Person über eine dauerhafte Unterkunft verfügen (lit. b) sowie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehen (lit. c). Darunter fallen auch Tätigkeiten zur Bestreitung des Lebensunterhalts in einem weiten Sinne, aber auch Haus- und Erziehungsarbeiten oder Arbeitsloseneinsatzprogramme (Koller, a.a.O., Art. 79b N 10). Diese Tätigkeit muss spätestens beim Strafantritt ausgeübt werden (Koller, a.a.O., Art. 79b N 19). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Fluchtgefahr liegt vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5).

 

2.4      Der Rekurrent ist spanischer Staatsbürger und verfügt weder über einen Wohnsitz in der Schweiz noch über eine hiesige Arbeitsstelle. Fluchtgefahr ist demnach zu bejahen, da zu befürchten ist, dass er bei einer allfälligen Vollzugslockerung die Schweiz sofort verlassen würde. Zudem ist vor diesem Hintergrund eine Strafverbüssung in der Form des Electronic Monitoring oder der Halbgefangenschaft für den Rekurrenten nicht möglich. Andere Gründe, die gegen einen Vollzug der gegenüber dem Rekurrenten ausgesprochenen Freiheitsstrafe sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Freiheitsstrafe gemäss der Verfügung der Vollzugsbehörde vom 26. März 2021 ab dem 25. März 2021 zu vollziehen ist.

 

3.

Aus den vorstehenden Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Da er gemäss den Akten in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, wird jedoch in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-     Rekurrent

-     Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.