Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.88

 

URTEIL

 

vom 1. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Patrizia Schmid, Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch MLaw [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. März 2021

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 ersuchte ein Sozialdienstmitarbeiter der B____ zusammen mit dem stellvertretenden Chefarzt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenen­schutzmassnahmen für A____ (geboren [...] 1940), da dieser nach ärztlichem Ermessen nicht mehr in der Lage sei, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig zu erledigen.

 

Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 25. März 2021 für A____ eine Beistandschaft (Dispositiv-Ziffer 1) und ernannte C____ zum Beistand (Dispositiv-Ziffer 2). Dem Beistand wurden im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen (Dispositiv-Ziffer 3):

a)    Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b)    für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;

c)    A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere: Sein Einkommen und Vermögen im engeren Sinn (einschliesslich Hausrat, inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) sorgfältig zu verwalten, das Erledigen von Zahlungen, die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe), ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

Weiter wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen, ausgenommen das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den Beiträgen zur freien Verfügung (Dispositiv-Ziffer 4). Dem Beistand wurde die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post von A____ zu öffnen und dessen Wohnräume zu betreten (Dispositiv-Ziffer 5 und 6). Schliesslich wurde der Beistand verpflichtet, ein Inventar per 25. März 2021 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen, die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche Vermögensveränderungen zu informieren und mit der Einreichung des Inventars einen Anlagevorschlag zur Bewilligung einzureichen sowie alle zwei Jahre über seine Amtsführung zu berichten und eine Rechnung zu stellen (Dispositiv-Ziffer 7-10). Für den Entscheid wurde auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet (Dispositiv-Ziffer 11) und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 12).

 

Gegen den Entscheid vom 25. März 2021 richtet sich die mit Eingabe vom 26. April 2021 erhobene Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Er beantragt in der Sache die Aufhebung des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde vom 25. März 2021 und die Einsetzung von D____ als Beistand. Ferner sei von der Platzierung in einem Heim abzusehen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 reichte er weitere Unterlagen ein. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 28. Juni 2021. Mit Entscheid vom 6. August 2021 stimmte die die Erwachsenenschutzbehörde der vom Beistand beantragten Auflösung des Haushalts des Beschwerdeführers zu. Am 14. März 2022 erkundigte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und informierte darüber, dass sich der Beschwerdeführer seit August 2021 in einem Alters- und Pflegeheim in [...] aufhalte. Mit Schreiben vom 26. April 2022 gab der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seinen Verzicht an der Teilnahme der Gerichtsverhandlung bekannt.

 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Juni 2022 wurden die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, der Beistand und der Vertreter der Erwachsenenschutzbehörde sowie D____ als Auskunftsperson befragt, bevor die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und die Behördenvertretung abschliessend zum Vortrag gelangten. Dabei hielten die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an der Beschwerde und die Erwachsenenschutzbehörde an ihrem Antrag fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).

 

1.2      Zuständig zum Erlass erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Bei Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens befand sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Basel-Stadt, weshalb die Erwachsenenschutzbehörde zum Erlass des Entscheids vom 25. März 2021 zuständig war. Im August 2021 trat der Beschwerdeführer ins Alters- und Pflegeheim «E____» in [...] ein und ist dort als Wochenaufenthalter gemeldet (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2, 5). Gemäss den Akten sowie den übereinstimmenden Ausführungen des Beistandes und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers anlässlich der Gerichtsverhandlung sei es immer der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers gewesen, in der Nähe seines Lebenspartners und dessen Familie zu sein und für seinen letzten Lebensabschnitt in die Studio-Wohnung seiner Liegenschaft in [...] zu ziehen (Verhandlungsprotokoll S. 3, 10). Die Erwachsenenschutzbehörde und der Beistand machen geltend, der sehr hohe Pflegebedarf des Beschwerdeführers nach einem Schlaganfall habe zunächst einen zumindest vorübergehenden Heimeintritt erforderlich gemacht, weshalb als «erster Schritt» der Übertritt in eine Pflegeeinrichtung in [...] in die Wege geleitet worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 3). Der Aufenthalt zu einem Sonderzweck begründet für sich alleine noch keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Ob der erfolgte Wechsel des Aufenthaltsortes mit der Absicht des dauernden Verbleibens erfolgte und dadurch von einer Wohnsitznahme des Beschwerdeführers im Kanton [...] auszugehen ist, kann vorliegend aber offenbleiben, da auch im Falle der Begründung eines neuen Wohnsitzes die örtliche Zuständigkeit der mit dem hängigen Verfahren befassten Behörden bis zum Abschluss weiter bestehen bleibt (perpetuatio fori, vgl. Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB; Vogel, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 442 ZGB N 17, mit Hinweisen).

 

1.3      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Auf seine rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

 

1.4      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, ZGB I, a.a.O., Art. 450a N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008). Zudem sind der Verlauf der Ereignisse seit Erlass des angefochtenen Entscheids im vorliegenden Urteil zu berücksichtigen (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 6.1).

 

2.

2.1      Vorab ist auf die formelle Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erwachsenenschutzbehörde habe ihm keine Möglichkeit eingeräumt, sich vor dem Erlass des in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids in Kenntnis sämtlicher prozessrelevanter Grundlagen zur Sache zu äussern. Es würde an jeglichen Dokumenten betreffend die Gewährung einer vorgängigen Anhörung bezüglich der Errichtung einer Vermögensbeistandschaft fehlen.

 

2.2      Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffene Person persönlich angehört. Diese Anhörung hat mündlich zu erfolgen (Maranta/Auer/Marti, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 447 N 1, mit Hinweis auf BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.1). Die Pflicht zur Protokollierung ist Teil der Aktenführungspflicht (Art. 29 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 447 N 29). Mit dieser mündlichen Anhörung sollen über den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch gemäss Art. 29 BV hinaus die Persönlichkeits- bzw. Mitwirkungsrechte betroffener Personen praktisch gewahrt werden können, zumal an einem Schwächezustand leidende Personen oftmals nicht in der Lage sind, sich in einem rein schriftlichen Verfahren angemessen zu äussern (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 447 N 1 und N 5). Die konkrete Ausgestaltung ist dem kantonalen Recht vorbehalten (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 447 N 29). Das KESG regelt diese aber nicht weiter.

 

Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt und die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Vernehmlassung ausführt, wurde der Beschwerdeführer am 4. März 2021 und am 17. März 2021 [...], angepasst an seinen Gesundheitszustand, in einfachen Worten über das Institut der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie über die spezifischen Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson informiert. Der Beschwerdeführer wurde dabei auch auf die Aufgabengebiete hingewiesen, hinsichtlich welcher die Beistandsperson ihn inskünftig unterstützen soll (angefochtener Entscheid S. 2). Die entsprechenden Gesprächsprotokolle befinden sich in den vorinstanzlichen Akten (vgl. KESB-Akten S. 102 und S. 63). Die Erwachsenenschutzbehörde hatte damit Gelegenheit, sich persönlich ein Bild über die Situation des Beschwerdeführers zu verschaffen und der Beschwerdeführer konnte sich zu den vorgesehenen Massnahmen äussern. Im Gespräch vom 17. März 2021 willigte der Beschwerdeführer in Anwesenheit der zuständigen Ärztin in die vorgeschlagene Beistandschaft und die Übernahme des Amtes durch einen Berufsbeistand ein. Wie in den Akten und im angefochtenen Entscheid festgehalten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die wichtigsten Aspekte des Gesprächs (Amstbeistandschaft und Übertritt in ein Pflegeheim) zwar verstanden hat, gesundheitlich bedingt jedoch nicht in der Lage war, die Tragweite der Entscheide vollständig zu erfassen (angefochtener Entscheid S. 2). Mit der Anhörung des Beschwerdeführers wurden die Persönlichkeits- bzw. Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers gewahrt und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.

 

3.

In der Sache richtet sich die Beschwerde zunächst gegen die mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 25. März 2021 für den Beschwerdeführer angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB.

 

3.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12).

 

Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZG; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.2).

 

3.2      Zur Begründung der Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer bezog sich die Erwachsenenschutzbehörde auf die vorgenannten Grundsätze und erwog, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen eines schweren Schlaganfalles, insbesondere der dementiellen Entwicklung und des hohen Pflegebedarfes nach ärztlichem Ermessen nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Er sei in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und Finanzielles auf vertretende Unterstützung angewiesen (angefochtener Entscheid S. 1 f.). Eine Rückkehr in die bisherige Wohnung sei auch mit umfangreicher ambulanter Unterstützung nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei gemäss neuropsychologischer Abklärung bezüglich Finanzen, seines Betreuungsbedarfes und der geeigneten Wohnform aufgrund des fehlenden Bewusstseins für seine Erkrankung nicht urteilsfähig. Die Urteilsfähigkeit bezüglich der Wahl einer Vertrauensperson sei gegeben, ebenso die Testierfähigkeit. Sein Wunsch sei es, nicht in ein Alters- und Pflegeheim einzutreten. Der Beschwerdeführer ziehe in Betracht, in sein Haus in [...] umzuziehen, wo seine Pflege mit Hilfe seines langjährigen Freundes, D____, und dessen Ehefrau sichergestellt werden könne. Dies sei aufgrund des hohen Pflegeaufwandes aus Sicht der B____ jedoch kaum denkbar. Es gebe eine Generalvollmacht mit unklarer Gültigkeit sowie ein Testament zugunsten von D____. Der Beschwerdeführer habe sich bis zum 12. Dezember 2020 selbst um seine Finanzen gekümmert. Seit seiner Erkrankung mache dies D____ in seinem Auftrag. Der Beschwerdeführer überschätze zwischenzeitlich seine eigenen Fähigkeiten, seine diesbezüglichen Interessen zu wahren. Er beurteile D____ als hierfür nicht ausreichend qualifiziert und bevorzuge eine professionelle Unterstützung für den Fall, dass dies notwendig werden würde. Am 24. Februar 2021 sei der Beschwerdeführer vom B____ [...] verlegt und am 19. März 2021 in das Alterszentrum [...] eingetreten (angefochtener Entscheid S. 1).

 

Gemäss den Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde sei vermögensrelevanter Hausrat (Briefmarkensammlung) vorhanden. Die Inventarisierung werde im Rahmen der bevorstehenden Haushaltsauflösung erfolgen. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer eines Hauses in [...], welches von D____, dessen Frau und ihren Kindern sowie einem weiteren Mieter bewohnt werde. Weitere Räume seien aktuell nicht vermietet. Der Beschwerdeführer verfüge gemäss den Angaben von D____ über keine liquiden Mittel. Aufgrund der Liegenschaft und der insgesamt unübersichtlichen Vermögensverhältnisse müsse von der Notwendigkeit der Verwaltung des Einkommens und des Vermögens im engeren Sinn (exklusive Hausrat) durch die Beistandsperson ausgegangen werden. Eine parallele bzw. gleichzeitige Verfügungsberechtigung der betroffenen Person sei für die Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie strafrechtlichen Gründen unzumutbar. Deshalb sei es gerechtfertigt und verhältnismässig, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung den Zugriff auf alle auf ihn lautenden, bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden, Konto- und Depotbeziehungen, mit Ausnahme des von der Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos mit den von dieser zu bestimmenden und zu überweisenden Beträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB, zu entziehen (angefochtener Entscheid, S. 2).

 

Die Erwachsenenschutzbehörde erwog, der Beschwerdeführer habe mit D____ zwar eine nahestehende und sehr vertraute Person. Dieser sei jedoch aus persönlichen Gründen und aufgrund nicht ausreichender Vollmachten nicht in der Lage, sich um sämtliche zu regelnden Angelegenheiten zu kümmern. D____ erledige aktuell die Zahlungen des Beschwerdeführers und werde weiterhin um dessen soziales und psychisches Wohl besorgt sein. Zu seinem Bruder, [...] habe der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr. Weitere vertretungsberechtigte Angehörige seien nicht bekannt. Eine Patientenverfügung oder ein Vorsorgeauftrag seien nicht vorhanden (angefochtener Entscheid S. 1).

 

3.3      Vorliegend ist unbestritten und durch ärztliche Zeugnisse belegt, dass beim Beschwerdeführer nach einem Schlaganfall ein Schwächezustand vorliegt und er nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln (vgl. Replik, Rz. 11; Antrag Beistandschaft von Dr. med. [...] vom 3. Februar 2021, KESB-Akten S. 180 ff.; ärztliche Zeugnis von Dr. med. [...], [...], vom 17. März 2021, KESB-Akten S. 62). Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch gegen die Wahl der Beistandsperson. Der Beschwerdeführer verlangt, dass anstelle eines Berufsbeistands sein Lebenspartner, D____, als Beistand eingesetzt wird.

 

3.3.1   Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand vor, entspricht die Erwachsenenschutzbehörde diesem Vorschlag, wenn die vorgeschlagene Person sich für das Amt eignet und zur Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Dies entspricht dem Grundgedanken der Gesetzesreform, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken. Lehnt die betroffene Person hingegen eine bestimmte Person als Beistand ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde auch diesem Anliegen soweit tunlich (Art. 401 Abs. 3 ZGB). Schliesslich berücksichtigt sie dabei soweit möglich die Wünsche der Angehörigen und anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Die Eignung einer Person als Beistand beurteilt sich nach den im konkreten Fall zu erfüllenden Aufgaben (Art. 400 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Die Wahl der Beistandsperson hängt damit stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (BGer 5A_310/2016 vom 3. März 2016 E. 5.1; vgl. auch BGE 143 III 65 E. 6.1 S. 71 f. mit Hinweis). Zu berücksichtigen ist auch, dass es beim Erwachsenenschutz gerade nicht darum geht, Angehörigen Recht zu geben. Entscheidend ist, wie der betroffenen Person in für diese optimaler Weise geholfen werden kann (vgl. BGer 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2; VGE VD.2017.230 vom 30. Mai 2019 E. 2.2).

 

3.3.2   Betreffend die finanziellen Belange des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten nur wenig und auch nach der Gerichtsverhandlung bestehen weiterhin Unklarheiten. Einem Kontoauszug [...] kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine monatliche AHV-Rente in Höhe von CHF 2'947.– bezieht (KESB-Akten S. 109). Ferner ist der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren Eigentümer einer Liegenschaft in [...]. Die Wohnung in der ersten Etage wird von D____, seiner Frau und ihren drei Kindern bewohnt (Verhandlungsprotokoll S. 9). Erst seit Kurzem bezahlen sie, auf entsprechende Aufforderung des Betreibungsamtes hin, Miete. Die Wohnung in der obersten Etage wurde früher vermietet, steht nun aber seit 12 Monaten leer (Verhandlungsprotokoll S. 8). Die Studio-Wohnung im Erdgeschoss ist als Alterswohnung des Beschwerdeführers vorgesehen und wurde für diesen Zweck freigehalten (Verhandlungsprotokoll S. 5). Seit letztem Sommer wird die Liegenschaft im Rahmen einer Pfändung vom Betreibungsamt verwaltet (Verhandlungsprotokoll S. 4). Von der Sozialhilfe wurde zudem eine Sicherungshypothek in der Höhe von CHF 200'000.– errichtet (Verhandlungsprotokoll S. 4). Damit wird die ausserkantonale Heimfinanzierung bestritten (Verhandlungsprotokoll S. 4). In den Steuerunterlagen finden sich im Veranlagungsprotokoll für das Steuerjahr 2017 Angaben über ein relativ hohes Vermögen, die jedoch nicht belegt sind («zinslose Forderungen»: CHF 122'808.–, «Bargeld, Edelmetalle und übrige Vermögenswerte»: CHF 355'938.–; vgl. KESB-Akten S. 157). Gemäss dem Abklärungsbericht der KESB vom 18. März 2021 verfügt der Beschwerdeführer über keine liquiden Mittel mehr (Kontoguthaben: CHF 3'993.50; vgl. KESB-Akten S. 50). Zudem liegen Betreibungen vor und es bestehen Privatschulden (KESB-Akten S. 50). Wie das Vermögen aufgebraucht wurde, ist nicht bekannt (Verhandlungsprotokoll S. 4; KESB-Akten S. 66). Höchstwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer einen erheblichen Teil seines Vermögens in die Renovation der Liegenschaft in [...] investierte (Verhandlungsprotokoll, S. 4, 8; KESB-Akten S. 66). Wie anlässlich der Gerichtsverhandlung vom eingesetzten Beistand und von D____ ausgeführt wurde, verfügte das Haus ursprünglich nur über eine Wohnung, heute sind es drei (Verhandlungsprotokoll S. 7). Weiter ist zumindest teilweise erstellt, dass der Beschwerdeführer D____ und seine Familie umfassend finanziell unterstützte. So ist aus den Kontoauszügen ersichtlich, dass [...] Einkäufe getätigt wurden und D____ bezahlte für die von ihm und seiner Familie bewohnte Wohnung bis im letzten Jahr keine Miete (Verhandlungsprotokoll S. 4). Angesichts der geringen Einkünfte und aufgrund des gehobenen Lebensstandards des Beschwerdeführers ist sodann ein entsprechender Vermögensverzehr plausibel (KESB-Akten S. 66). Nach Angaben von D____ sei er mit dem Beschwerdeführer viel gereist und dieser habe auch «ein Nachtleben gelebt» (Verhandlungsprotokoll S. 8).

 

Bis zu seinem Schlaganfall kümmerte sich der Beschwerdeführer selbst um seine Finanzen. Zu seinem Bruder besteht seit Jahren kein Kontakt mehr (KESB-Akten S. 113). Seit der Erkrankung des Beschwerdeführers erledigte zunächst D____ die finanziellen Belange des Beschwerdeführers in dessen Auftrag (KESB-Akten S. 44). Gemäss der Aussage von D____ bestehe zum Beschwerdeführer seit etwa 20 Jahren eine Liebesbeziehung. Sie hätten sich 1996 [...] kennengelernt und er sei im Alter von 17 Jahren zum Beschwerdeführer in die Schweiz gekommen. Zur Mietwohnung des Beschwerdeführers in Basel habe er freien Zugang gehabt. Sie seien viel gereist (Verhandlungsprotokoll S. 6; KESB-Akten S. 111). Im Jahr 2009 habe er seine heutige Ehefrau geheiratet und mittlerweile drei Kinder mit ihr. Seine Ehefrau wisse von seiner Beziehung zum Beschwerdeführer. Die Situation sei für alle Beteiligten in Ordnung. Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem Schlaganfall jeweils vier Tage pro Woche in seinem Haus [...] bei den Ehegatten D____ und ihren drei Kindern verbracht und sie seien auch zusammen verreist (Verhandlungsprotokoll S. 6; KESB-Akten S. 111). Während des Spitalaufenthalts habe er den Beschwerdeführer fast täglich besucht und habe dafür zu Beginn jeden Tag sechs Stunden Fahrt auf sich genommen (Verhandlungsprotokoll S. 6). Wie den in der Gerichtsverhandlung eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, besucht D____ den Beschwerdeführer weiterhin fast täglich im Heim «E____» in [...] und der Beschwerdeführer verbrachte 10-12 Wochenenden bei der Familie D____ (Verhandlungsprotokoll S. 10; act. 13). Gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde hat D____ angegeben, das Amt des Beistandes als vom Beschwerdeführer gewünschte Vertrauensperson bei Bedarf selbst übernehmen zu wollen (Aktennotiz vom 24. Februar 2021, KESB-Akten S. 112). Diese Bereitschaft bestätigte er an der Gerichtsverhandlung erneut (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6)

 

Der Beschwerdeführer selbst zeigte sich betreffend die Eignung von D____ als Beistand ambivalent. Wie der Vertreter der Erwachsenenschutzbehörde auch an der Gerichtsverhandlung ausführte, habe der Beschwerdeführer immer klar zum Ausdruck gebracht, dass er D____ voll vertraue (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Am 10. Mai 2019 erteilte er seinem «Freund-Partner» eine Generalvollmacht, sollte er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig sein, seine rechtlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten selber zu regeln (KESB-Akten S. 26). In den sehr ausführlichen Gesprächen mit der Neuropsychologin des B____ und mit der Erwachsenenschutzbehörde habe der Beschwerdeführer jedoch Bedenken geäussert, dass D____ nicht geeignet sei, komplexe finanzielle Angelegenheiten zu regeln (vgl. neuropsychologische Untersuchung vom 26. Januar 2021, KESB-Akten S. 121 ff.; Gespräche mit dem Beschwerdeführer vom 4. März 2021 und vom 17. März 2021, KESB-Akten S. 63; KESB-Akten S. 44; Verhandlungsprotokoll S. 10).

 

3.3.3   Aufgrund der Akten und der Ausführungen an der Gerichtsverhandlung ergibt sich, dass D____ die Vertrauensperson des Beschwerdeführers ist. Die Eignung von D____ als Beistand wurde von der Erwachsenenschutzbehörde daher sorgfältig geprüft. Mit dessen Einverständnis wurden dafür Straf- und Betreibungsregisterauszüge angefordert (Vernehmlassung S. 3). Im Strafregisterauszug vom 10. März 2021 ist ein Eintrag wegen unrechtmässiger Aneignung aus dem Jahr 2013 verzeichnet. Hinzu kommt, dass das Betreibungsregister von D____ Betreibungen, insbesondere der Steuerverwaltung und der Krankenkasse aufweist. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug [...] vom 10. März 2021 sind aus den Jahren 2011-2021 Betreibungen in der Höhe von CHF 88'504.08, davon 42 Verlustscheine über einen Betrag von 86'950.70 verzeichnet (KESB-Akten S. 90 ff.). D____ erklärte anlässlich der Gerichtverhandlung, dass die Quellensteuer nicht wie üblich bei einer B-Bewilligung von seinem Gehalt abgezogen worden sei. Dadurch sei er mit den Steuerzahlungen in den Rückstand geraten (Verhandlungsprotokoll S. 9). Er habe aber begonnen seine Schulden abzubezahlen (Verhandlungsprotokoll S. 7, 9).

 

Für die Beurteilung der Eignung als Beistand ist der genaue Entstehungsgrund der Betreibungen nicht massgebend. Wie die Erwachsenenschutzbehörde zu Recht ausführt ist aus den Einträgen im Betreibungsregisterauszug zu schliessen, dass D____ grosses Schwierigkeiten mit der Verwaltung seinen eigenen Finanzen hat (vgl. Vernehmlassung S. 3). Eine Person, die ihre Finanzen nicht in Ordnung hält, kommt als Beistand nicht infrage. Erforderlich ist vielmehr ein einwandfreies Betreibungs- und Strafregister und allgemein ein guter Leumund. Personen mit Einträgen im Straf- oder Betreibungsregister eine hilfsbedürftige Person und namentlich eine Vermögensverwaltungsbeistandschaft anzuvertrauen, ist nicht verantwortbar, es sei denn, die Erwachsenenschutzbehörde kommt zum Schluss, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat (vgl. Reusser, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 400 ZGB N 22). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

 

3.3.4   Schliesslich stellt die Fähigkeit, angemessen und ohne Eigeninteressen mit Einkommen und Vermögen der Verbeiständeten Person umzugehen, ein wesentliches Beurteilungskriterium für die Eignung als Beistand dar (vgl. Reusser, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 400 ZGB N 23). Vorliegend ist ein Interessenkonflikt offensichtlich. D____ wurde vom Beschwerdeführer in dessen Testament vom 11. Januar 2021 als Alleinerbe eingesetzt (KESB-Akten S. 27). Ferner wohnte D____ mit seiner Familie während Jahren unentgeltlich im Haus des Beschwerdeführers in [...]. Erst seit diese Liegenschaft seit Sommer 2021 vom Betreibungsamt im Rahmen einer Pfändung verwaltet wird, bezahlt die Familie Miete. Der Beschwerdeführer verfügt über keine liquide Mittel. Wie die Erwachsenenschutzbehörde richtig erkannt hat, ist es daher wahrscheinlich, dass die Liegenschaft zur Finanzierung der Pflege verwertet werden muss. Sollte sich eine stationäre Pflege des Beschwerdeführers langfristig als erforderlich erweisen, bedroht dies einerseits das erwartete Erbe und kann dies andererseits die finanziellen Schwierigkeiten des bereits hoch verschuldeten D____ weiter verschärfen, bis hin zum Verlust der Wohnung (Vernehmlassung S. 3).

 

3.3.5   Damit liegen hinreichende Gründe für die Ablehnung von D____ als Beistand des Beschwerdeführers vor. Dass zwischen ihnen ein langjähriges Vertrauensverhältnis besteht, ist unbestritten, ändert aber nichts an dem Umstand, dass die persönliche Eignung von D____ als Beistand nicht bejaht werden kann und die aufgrund seines Schwächezustandes notwendige Unterstützung des Beschwerdeführers nicht durch das persönliche Umfeld gewährleistet ist. Die Erwachsenenschutzbehörde hat diesbezüglich genügende Abklärungen und einen nachvollziehbaren Entscheid getroffen, der in ihrem Ermessen liegt.

 

3.4      Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei von der Platzierung in einem Heim abzusehen, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nachdem der Beschwerdeführer nach seinem Schlaganfall gemäss der Einschätzung der Ethikkommission des B____ nicht in ein ambulantes Setting entlassen werden konnte, wurde im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass der Amtsbeistand für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt sein soll (Prot B____ vom 4. Februar 2021, KESB-Akten S. 124 ff.; angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 3a). Dies gestaltetet sich insbesondere aufgrund der unklaren finanziellen Situation des Beschwerdeführers als schwierig. Schliesslich konnten aber zunächst Pflegeheimplätze in Basel und seit August 2021 ein solcher in [...] gefunden werden. Dort ist die notwendige Pflege gewährleistet und der Beschwerdeführer ist in der Nähe seines Lebenspartners. Wie der Beistand an der Verhandlung ausführte, hat die Erwachsenenschutzbehörde jedoch kein Aufenthaltsbestimmungsrecht. Würde vom Beschwerdeführer die Unterbringung in seinem Haus [...] mit einer ambulanten Versorgung gewünscht, werde die Erwachsenenschutzbehörde dies prüfen (Verhandlungsprotokoll, S. 3, 11).

 

4.

Insgesamt erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beistand, C____ (ABES)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.