Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.112

 

URTEIL

 

vom 26. Juli 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Barth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 19. Mai 2022

 

betreffend Gesuch um Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung sowie um Vollzugsaufschub vom 20. April 2022

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Rekurrent) wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 11. Januar 2022 ([...]) der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots schuldig erklärt und zu 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 17. Februar 2022 lud die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug als Vollzugsbehörde den Rekurrenten auf den 18. Mai 2022 zum Strafantritt ins Gefängnis Bässlergut vor. Mit Gesuch vom 20. April 2022 beantragte der Rekurrent die Strafverbüssung in Form der elektronischen Überwachung sowie einen Vollzugsaufschub bis mindestens Oktober 2022. Dieses Gesuch wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug mit Verfügung vom 19. Mai 2022 ab. Bereits am 18. Mai 2022 trat der Rekurrent den Vollzug der Freiheitsstrafe im Gefängnis Bässlergut an.

 

Mit Entscheid vom 13. Juli 2022 bewilligte der Straf- und Massnahmenvollzug dem Rekurrenten seinem Antrag gemäss die bedingte Entlassung auf den 26. August 2022.

 

Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2022 richtet sich der mit Schreiben vom 25. Mai 2022 angemeldete und mit Schreiben vom 29. Mai 2022 begründete Rekurs des Rekurrenten an das Verwaltungsgericht. Darin hält er an seinem Gesuch vom 20. April 2022 fest. Der Instruktionsrichter verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vor­akten der Vollzugsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

 

Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch einer verurteilten Person den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten in der Form der elektronischen Überwachung bewilligen. Voraussetzung für die Bewilligung ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB das Fehlen von Flucht- und Fortsetzungsgefahr (lit. a). Zudem muss die verurteilte Person über eine dauerhafte Unterkunft (lit. b) sowie über eine geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche, der sie nachgeht oder die ihr zugewiesen werden kann, verfügen (lit. c). Schliesslich müssen die mit der verurteilten Person in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen (lit. d) und die verurteilte Person muss einem für sie ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmen (lit. e). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Husmann, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 79b N 11).

 

Wie mit der Vollzugsform der Halbgefangenschaft soll mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form der elektronischen Überwachung der mit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oft einhergehende Verlust der bisherigen Arbeitsstelle oder des Ausbildungsplatzes und die damit verbundene Desintegration aus der Arbeitswelt vermieden werden (Koller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 77b StGB N 2 mit Hinweis auf BGE 99 Ib 45 E. 1; Joset, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 77b N 4; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, StGB Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 77b N 1; BGer 6B_806/2017 vom 9. August 2017 E. 1.2, 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.1). Voraussetzung für die Bewilligung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung ist deshalb, dass die verurteilte Person einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen werden kann (Art 79b Abs. 1 lit. c StGB). Wie bei der Vollzugsform der Halbgefangenschaft darf die Zulassung zur Vollzugsform der elektronischen Überwachung verweigert werden, wenn der Verurteilte nicht bereit ist, transparent über seine Arbeitstätigkeit Auskunft zu geben und sich aufgrund seiner Angaben nicht nachvollziehen lässt, in welchem Umfang er einer Erwerbstätigkeit nachgeht (Koller, a.a.O., Art. 79b StGB N 19 mit Verweis auf Kommentierung zu Art. 77b StGB N 11 mit Hinweis auf BGer 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2).

 

2.2      Mit der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass die zu vollziehende Strafe ein Strafmass von unter einem Jahr aufweise und daher grundsätzlich in der Form der elektronischen Überwachung vollzogen werden könnte. Sie erwog aber, dass der Rekurrent gemäss den vorliegenden Akten mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. März 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter Gefährdung des Lebens, gewerbsmässiger Erpressung, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden sei, welche er ab dem 4. Januar 2017 im Normalvollzug verbüsst habe. Den von ihm begangenen Delikten hätten unter anderem langwierige verbale und zum Teil gewalttätig ausgetragene Auseinandersetzungen zwischen ihm und seiner Ehefrau («häusliche Gewalt») beziehungsweise deren Eltern zugrunde gelegen. Es sei ihm daher neben der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ein Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB erteilt und ihm für die Dauer von 3 Jahren verboten worden, mit seiner Ehefrau und seinem Schwiegervater direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Mit Entscheid der Vollzugsbehörde vom 23. Juli 2019 sei der Rekurrent per 26. Juli 2019 bei einer Reststrafe in Höhe von 79 Tagen und einer Probezeit von einem Jahr bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Mit dem aktuell zu vollziehenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Januar 2022 sei die bedingte Entlassung wegen Nichtbewährung widerrufen und die Reststrafe für vollziehbar erklärt worden. Der Rekurrent habe nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug das Kontakt- und Rayonverbot mehrfach missachtet und seinem Schwiegervater mit dem Tode gedroht. Weder der langjährige Freiheitsentzug mit dem angeordneten Kontakt- und Rayonverbot noch die laufende Probezeit und die damit drohende Rückversetzung bei erneutem Fehlverhalten habe ihn davon abgehalten, erneut einschlägig zu delinquieren. In Anbetracht der strafrechtlichen Vorgeschichte mit Gewaltausübung zum Nachteil der Ehefrau und des Schwiegervaters könne demzufolge nicht davon ausgegangen werden, dass er keine weiteren Straftaten begehen würde, zumal er offensichtlich wiederum mit der Ehefrau und damit dem damaligen Opfer zusammenlebe. Das Risiko erneuter häuslicher Gewalt und somit erheblicher Straftaten sei eindeutig gegeben. Die Voraussetzungen für die Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung seien deshalb schon aus diesem Grund nicht erfüllt.

 

Weiter machte die Vorinstanz hinsichtlich des Erfordernisses einer geregelten Arbeit geltend, Sinn und Zweck der elektronischen Überwachung sei es, den Verurteilten nicht aus einem bestehenden Arbeitsbereich zu reissen. Gefordert werde daher, dass der Verurteilte einer bereits vorhandenen Arbeit, Beschäftigung oder Ausbildung nachgehe, die er während des Strafvollzugs fortsetze. Wenn der Rekurrent geltend mache, nach Jahren der Arbeitslosigkeit endlich eine unbefristete Anstellung gefunden zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass er sich erst seit dem 26. Juli 2019 auf freiem Fuss und dementsprechend noch keine zwei Jahre auf Stellensuche befinde. Aufgrund der erst per 1. Juni 2022 zu erfolgenden Arbeitstätigkeit werde er zudem nicht aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis gerissen. Es gehe daher durch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Normalvollzug kein Verlust der bisherigen Arbeitsstelle einher. Da zudem die Firma seines Bruders Arbeitgeberin sei, dürfe er in einem allfälligen erneuten Bewerbungsprozess wohl wiederum gute Erfolgsaussichten auf eine Anstellung haben. Die Bewilligung der elektronischen Überwachung scheitere damit auch am zwingenden Erfordernis der fortzusetzenden Arbeitsbeschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche.

 

2.3      Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, dass er wieder im gleichen Haushalt mit seiner Ex-Frau und derzeitigen Partnerin zusammenlebe und sie in nächster Zeit wieder heiraten werde. Sie sei aus eigenem Willen im Februar 2022 wieder mit den gemeinsamen Kindern bei ihm eingezogen. Früher habe er sich ihr trotz Kenntnis ihrer Aufenthaltsorte nie genähert. Er bereue seine Taten zum Zeitpunkt der Ehe zutiefst und sei sehr traurig, dass seine sich damals im «erweiterten Stadium» befindliche Schilddrüsenüberfunktion zu spät erkannt worden sei. Dank der Behandlung dieser Krankheit habe sich sein psychischer Zustand seither ausserordentlich gebessert. Weiter bestreitet er, seinen Schwiegervater je bedroht zu haben. Er habe sich dem Schwiegervater gemäss den Videoaufnahmen der [...] Tankstelle nie genähert und die Anschuldigung, wonach er ihn von einem Mercedes aus beobachtet haben solle, habe «polizeilich widerlegt» werden können. Es gebe keine Beweise für diese Anschuldigung.

 

Mit Bezug auf seine Arbeitsstelle macht der Rekurrent geltend, dass es heutzutage sehr schwierig sei, nach einer längeren Berufspause erneut eine Stelle zu finden. Er habe lange auf die Stelle in der Firma seines Bruders gewartet. Er sei überaus glücklich gewesen, dass endlich eine Stelle zu besetzen und er ein geeigneter Kandidat gewesen sei. Auch wenn es sich um die Firma seines Bruders handle, ergäben sich daraus keine Vorteile für ihn, da sein Bruder niemandem kündigen werde, um ihm eine Stelle anbieten zu können. Im Hinblick auf seine Anstellung und die guten Aussichten für die Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung sowie auf Vollzugsaufschub habe seine Partnerin ihre Stelle per 31. Mai 2022 und die Kitaplätze per 30. Juni 2022 gekündigt, ohne sich bei der Arbeitslosenkasse anzumelden. Die Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe im Normalvollzug schade somit nicht nur seiner Familie und seinen Kindern, die ihn sehr vermissten, sondern ihnen allen auch finanziell.

 

3.

3.1      Die Rekursbegründung fusst im Wesentlichen auf Behauptungen, für welche der Rekurrent jede weitere Substantiierung und jeden Beleg schuldig bleibt. In Anlehnung an Art. 13 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) sind die Parteien insbesondere in einem Verfahren, das sie durch ein eigenes Begehren eingeleitet haben, zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet (VGE VD.2020.239 vom 22. April 2021 E. 2.5; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 182). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ergibt sich eine Mitwirkungspflicht der Parteien insbesondere mit Bezug auf Tatsachen, die für die Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind, sowie in Bezug auf Tatsachen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und die ohne die Mitwirkung der Parteien nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (VGE VD.2020.239 vom 22. April 2021 E. 2.5; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 464; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 13 N 35–37). Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die Behörde grundsätzlich aufgrund der Akten entscheiden (vgl. Auer/Binder, in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 13 N 35 und 40; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 13 N 72 und 80 f.). Auf die reinen Behauptungen des Rekurrenten kann daher nicht abgestellt werden.

 

3.2      In der Sache ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Rekurrent bereits aufgrund der von ihm ausgehenden Fortsetzungsgefahr die Voraussetzung für eine Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung nicht erfüllt. Mit Urteilen des Strafgerichts vom 5. April 2017 und des Appellationsgerichts vom 21. März 2018 wurde der Rekurrent der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der Tätlichkeiten und der Drohung zum Nachteil seiner früheren Ehefrau sowie der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zum Nachteil seiner ehemaligen Schwiegereltern verurteilt. Zusammen mit weiteren Schuldsprüchen wurde er nebst einer Geldstrafe und einer Busse zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren verurteilt. Überdies wurde ihm für die Dauer von drei Jahren ein Kontaktverbot zu seinen Schwiegereltern – entgegen der Vorinstanz indes nicht auch zu seiner ehemaligen Ehefrau – auferlegt. Aus der Freiheitsstrafe wurde er per 26. Juli 2019 bei einer Reststrafe in Höhe von 79 Tagen und einer Probezeit von einem Jahr bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (Strafregisterauszug vom 17. Februar 2022 S. 2). Nicht einmal zwei Monate nach der Entlassung aus der Haft begann der Rekurrent, erneut zum Nachteil seines ehemaligen Schwiegervaters zu delinquieren, indem er diesen mehrfach unter Missachtung des vorgenannten Kontaktverbots bedrohte. So teilte der Rekurrent seinem Schwiegervater anlässlich des Vorfalles vom 18. September 2019 mit, er werde ihn «umbringen» und «fertigmachen». Überdies äusserte er am 23. Mai 2020 gegenüber dem ehemaligen Schwiegervater die Drohung «Du bist dran» (Strafbefehl vom 11. Januar 2022 S. 2 f.). In der Folge wurde der Rekurrent mit Strafbefehl vom 11. Januar 2022 wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Rekurrent somit eine weitere Delinquenz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bestreitet, kann darauf aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung nicht abgestellt werden. Vielmehr ist erstellt, dass der Rekurrent kurze Zeit nach seiner Entlassung wiederum einschlägig weiter delinquiert hat. Unbehilflich ist schliesslich auch der Verweis des Rekurrenten auf den angeblichen Rückzug des Strafantrags seitens seines ehemaligen Schwiegervaters. Die entsprechende Mitteilung erfolgte mit Schreiben vom 27. Februar 2022 und damit nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls vom 11. Januar 2022. Auch wenn die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten mittlerweile die bedingte Entlassung bewilligt hat und folglich nunmehr nicht mehr von einer negativen Prognose ausgegangen ist, ist die Beurteilung mit dem angefochtenen Entscheid vor dem Strafvollzug nicht zu beanstanden.

 

3.3      Fraglich erscheint weiter auch, ob der Rekurrent mit der von ihm nachgewiesenen, erst per 1. Juni 2022 antretbaren Stelle in der Firma seines Bruders die Vor­aussetzung, dass er «einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann» (Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB) erfüllt. Im Unterschied zur Halbgefangenschaft bedarf die verurteilte Person theoretisch nicht zwingend einer Arbeit oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche, reicht es doch aus, wenn ihr eine solche zugewiesen werden kann (Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB in fine). In der Lehre herrscht diesbezüglich Uneinigkeit. Einerseits wird ausgeführt, im Vordergrund stehe die Vermittlung der Arbeit durch die Vollzugsbehörde, was indes nur schwer praktikabel sei (vgl. Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 79b N 7). Andererseits wird hinsichtlich der Vollzugsform gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB davon ausgegangen, dass gleich der Regelung bei der Halbgefangenschaft zu fordern sei, dass der Verurteilte zum Zeitpunkt der Bewilligung einer bereits vorhandenen Arbeit, Beschäftigung oder Ausbildung nachgehe und der Zuweisung einer Beschäftigung dabei keine praktische Bedeutung zukomme (vgl. Koller, a.a.O., Art. 79b StGB N 19). Wie es sich damit verhält, hat das Verwaltungsgericht bisher im Ergebnis offen gelassen (VGE VD.2020.190 vom 30. April 2021 E. 3.4.3). Immerhin muss die Tätigkeit spätestens beim Strafantritt ausgeübt werden (Koller, a.a.O., Art. 79b N 19, VGE VD.2021.79 vom 11. Mai 2021 E. 2.3, VD.2020.187 vom 22. März 2021 E. 3.1). Diese Voraussetzung erfüllt der Rekurrent nicht, war er doch im Zeitpunkt des Strafantritts per 18. Mai 2022 noch nicht arbeitstätig. Vielmehr sieht der Arbeitsvertrag zwischen dem Rekurrenten und der [...] GmbH einen Arbeitsbeginn per 1. Juni 2022 vor. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass besagter Arbeitsvertrag vom 29. April 2022 datiert. Der Vertrag wurde somit nach Erhalt des Vollzugsbefehls vom 17. Februar 2022 und nach der Aufforderung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 28. April 2022, den im Gesuch um Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung genannten Arbeitsvertrag einzureichen, abgeschlossen. Gerade weil es sich bei der [...] GmbH um das Unternehmen des Bruders des Rekurrenten handelt, liegt aufgrund der dargelegten zeitlichen Abfolge die Vermutung nahe, dass der Arbeitsvertrag im Hinblick auf die Strafverbüssung bzw. den Vollzug in der Form der elektronischen Überwachung abgeschlossen wurde. Dies scheint auch der Rekurrent zu bestätigen, wenn er angibt, den Arbeitsvertrag auf das Verlangen der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug hin abgeschlossen zu haben (Rekursbegründung S. 2). Im Übrigen kann auch den vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich des spezifischen Interesses des Rekurrenten am jetzigen Antritt der Stelle im Betrieb seines Bruders in allen Teilen gefolgt werden.

 

3.4      Daraus folgt, dass der Rekurrent die Voraussetzungen für eine Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB nicht erfüllt.

 

4.

Mit dem angefochtenen Entscheid ist weiter auch das Gesuch des Rekurrenten um Vollzugsaufschub abgewiesen worden. Auch dieser Entscheid wird vom Rekurrenten angefochten.

 

4.1      Gemäss § 22 Abs. 1 JVG kann die Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 lit. b JVG insbesondere bei Hafterstehungsunfähigkeit vor. Beim Entscheid über den Strafaufschub sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Die Vollzugsbehörde nimmt dabei eine Abwägung zwischen dem Interesse der eingewiesenen Person am Strafaufschub und dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Strafvollzug bzw. dem Strafdurchsetzungsanspruch vor (Koller, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 52, 54).

 

4.2      Der Rekurrent macht nicht geltend, seine Haft nicht antreten zu können. Vielmehr bezieht er sich im Ergebnis weiterhin auf seine behauptete, aber durch nichts belegte familiäre Situation. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, musste der Rekurrent vor dem Hintergrund der Verurteilung anfangs 2022 wissen, dass er zeitnah einen Freiheitsentzug zu vergegenwärtigen hat und sich damit im Zusammenhang mit der anzutretenden Arbeitsstelle allfällig eine zeitliche Kollision ergeben wird. Dies muss auch für seine ehemalige Ehefrau gelten, welche ihre Stelle und die Betreuungsplätze ihrer Kinder gekündigt haben soll. Die Angaben der ehemaligen Ehefrau des Rekurrenten lassen denn auch darauf schliessen, dass sich das Paar der allfälligen Komplikationen aufgrund des anstehenden Strafvollzugs durchaus bewusst war. So machte die ehemalige Ehefrau des Rekurrenten der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug mit E-Mail vom 25. Februar 2022 folgende Mitteilung: «Gerade als wir die Pläne um unsere Zukunft schmieden und uns überlegten, wie wir unser Leben wieder in die Reihe bekommen sollen (Arbeitsaufteilung und -suche, Erziehung der Kinder, Schulden, ...), uns jedoch riesig über eine gemeinsame Zukunft nach knapp sechs Jahren freuten, kam der Strafbefehl wie ein Schlag ins Gesicht. […] Die Einsprache ging unter und die Frist lief ab. Auch als mein Vater die Anzeige zurückziehen wollte, war der Entscheid gemäss der Anwältin von meinem Vater, [...], bereits rechtskräftig». Vor diesem Hintergrund musste es dem Rekurrenten zum vornherein klar sein, dass ein Strafvollzug im Normalvollzug im Raum steht. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent innert der Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Vollzugsbefehls noch gar kein Gesuch um Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung eingereicht und ein solches erst am 20. April 2022 gestellt hatte. Die behaupteten Dispositionen wurden daher in Kenntnis des Vollzugsbefehls vom 17. Februar 2022 zum Strafantritt im Gefängnis Bässlergut gemacht, weshalb der Rekurrent daraus zum vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ein wichtiger Grund, der einen Strafaufschub rechtfertigen würde, liegt somit nicht vor.

 

5.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Frédéric Barth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.