Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

 

VD.2022.130

 

URTEIL

 

vom 4. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 28. Juni 2022

 

betreffend Versetzung in die JVA Pöschwies

 


Sachverhalt

 

Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 ist A____ (nachfolgend Rekurrent), vertreten durch [...], ans Verwaltungsgericht des Kantons Basel‑Stadt gelangt mit dem Antrag, es sei superprovisorisch anzuordnen, dass er bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rekurs gegen die Verlegung in die JVA Pöschwies in der JVA Bostadel verbleiben könne. Das Gesuch um superprovisorischen Erlass einer Verfügung betreffend den Verbleib in der JVA Bostadel wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Juni 2022 abgewiesen, jedoch wurde der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) gleichzeitig angewiesen, umgehend eine begründete Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 ordnete der SMV an, der Rekurrent werde rückwirkend per 23. Juni 2022 in die JVA [Pöschwies] versetzt.

 

Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent am 3. Juli 2022 mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin Rekurs anmelden lassen. Die Rekursbegründung ist am 29. Juli 2022 erfolgt. Darin verweist der Rekurrent zunächst auf seinen Antrag auf Anordnung einer superprovisorischen Verfügung, an welchem vollumfänglich festgehalten werde. Weiter beantragt er, es sei die Verfügung des SMV vom 28. Juni 2022 aufzuheben und er sei umgehend zurück in die JVA Bostadel zu verlegen. Darüber hinaus sei ihm eine verzinste Genugtuung von mindestens CHF 1'000.‒ wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtlichen Gehör, CHF 500.‒ für den beschwerlichen Gefangenentransport und ab dem 23. Juni 2022 CHF 50.– pro Tag bis zu seiner Verlegung in den Normalvollzug und anschliessend CHF 20.‒ pro Tag bis zur Rückversetzung in die JVA Bostadel oder seiner Entlassung zuzusprechen; alles unter o/e Kostenfolge. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit Stellungnahme vom 8. August 2022 hat der SMV die Abweisung des sinngemässen Verfahrensantrages auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme beantragt. Der verfahrensleitende Gerichtspräsident hat das sinngemässe Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 9. August 2022 abgewiesen. Der SMV beantragt mit Stellungnahme vom 1. September 2022 sodann die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit E‑Mail vom 3. Oktober 2022 hat der SMV beim Gericht den Entscheid vom gleichen Datum eingereicht, gemäss welchem der Rekurrent am 18. Oktober 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werde. Der Rekurrent hat mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 zur Stellungnahme des SMV vom 1. September 2022 repliziert, wobei er sinngemäss an seinen Begehren festhält. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Rekursen gegen Verfügungen des SMV ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses grundsätzlich sachlich und funktionell zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Demgegenüber ist der Verfahrensleiter gemäss § 45 Abs. 1 GOG für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird, ist das Begehren des Rekurrenten um Rückverlegung in die JVA Bostadel gegenstandslos geworden. Da er mit dem vorliegenden Rekurs indes zusätzlich Genugtuungsansprüche geltend macht, bleibt es bei der Zuständigkeit des Dreiergerichts.

 

1.2

1.2.1   Der Rekurrent war als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser im Zeitpunkt ihres Erlasses unmittelbar berührt. Darüber hinaus setzt § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) für die Rekursbefugnis voraus, dass die rekurrierende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ihr Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aktuell sein (VGE VD.2021.174/VD.2021.189 vom 1. September 2022 E. 1.2.1, VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E.1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292). Wenn der Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte, fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse. Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können (VGE VD.2021.174/VD.2021.189 vom 1. September 2022 E. 1.2.1). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden.

 

Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei Einreichung des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2023.10 vom 24. Juli 2023 E. 1.2.1, VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 467). Das Verwaltungsgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses, sofern sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (VGE VD.2020.245 vom 18. Februar 2021 E. 1.2.1.4, mit Hinweisen, VD. 2021.174/VD.2021.189 vom 1. September 2022 E. 1.2.2). Das Bundesgericht verzichtet zumindest dann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.1; BGer 2C_329/2021 vom 21. September 2021 E. 4.5.1, 2C_1052/2016 und 2C_1053/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3).

 

1.2.2   Mit Entscheid vom 3. Oktober 2022 hat der SMV den Rekurrenten per 18. Oktober 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Es fehlt somit an einem aktuellen Rechtschutzinteresse hinsichtlich seines Antrages um Rückverlegung in die JVA Bostadel, zumal die Aufhebung der angefochtenen Verfügung diesbezüglich keine praktische Wirkung und daher dem Rekurrenten keinen gegenwärtigen, praktischen Nutzen mehr zu verschaffen vermag. Zudem fehlen vorliegend die Voraussetzungen dazu, den Rekurs ausnahmsweise trotz Wegfalls der Aktualität zu prüfen. So ist bei den vorliegend aufgeworfenen Fragen nicht von solchen auszugehen, welche kaum je rechtzeitig auf dem Rekursweg überprüft werden könnten. Dass der vorliegende Entscheid erst nach der bedingten Entlassung des Rekurrenten ergeht, liegt an besonderen Umständen, namentlich der Versetzung weniger als vier Monate vor dem Entlassungstermin sowie der ausnahmsweise übermässig langen Dauer des Rekursverfahrens (vgl. VD. 2021.174/VD.2021.189 vom 1. September 2022 E. 1.2.2). Weiter sind die mit dem vorliegenden Rekurs aufgeworfenen Fragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Der Rekurrent rügt im Wesentlichen, die Vorgehensweise des SMV bei Gefangenenaustauschen sei allgemein unzulässig und seine eigene Verlegung sei unverhältnismässig und unzureichend begründet gewesen. Abgesehen davon, dass es sich bei seinen Vorbringen um weitgehend unsubstantiierte Behauptungen handelt, werfen sie grösstenteils Fragen auf, mit welchen sich das Verwaltungsgericht in der Vergangenheit bereits mehrfach auseinandergesetzt hat (vgl. unten E. 2). Auch die Eigenheiten des vorliegenden Falles, etwa, dass der Rekurrent kurz vor der bedingten Haftentlassung gestanden hat, er sich während des Vollzugs in der JVA Bostadel gut verhalten hat und die Haftbedingungen in der JVA Pöschwies seiner Ansicht nach schlechter seien als diejenigen in der JVA Bostadel, begründen keine zu klärenden Grundsatzfragen, an deren Beantwortung ein öffentliches Interesse bestehen könnte (vgl. VGE VD.2022.131 vom 30. Januar 2023 E. 2.1).

 

1.2.3   Hinsichtlich der beantragten Rückverlegung von der JVA Pöschwies in die JVA Bostadel ist das Verfahren somit als gegenstandslos abzuschreiben.

 

1.2.4   Ergänzend ist festzuhalten, dass folglich auch nicht weiter auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverletzung einzugehen ist. Es ist diesbezüglich zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck ist, sondern – wie das Verfahrensrecht überhaupt – der Verwirklichung des materiellen Rechts dient. Dessen Verletzung kann nur gerügt werden, solange daran ein rechtlich geschütztes Interesse besteht, indem die behauptete Gehörsverletzung einen Einfluss auf den Verfahrensausgang hat (BGer 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4; 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019 E. 3.2.4; 4A_141/2016 vom 26. Mai 2016 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4a S. 287; vgl. VGE VD.2021.64 vom 8. Juli 2021 E. 1.2.3). Ein selbständiger Feststellungsanspruch hinsichtlich einer allfälligen Gehörsverletzung besteht vorliegend somit nicht (vgl. VGE ZH VB.2021.00661 vom 28. Juli 2022 E. 1.3), wobei der Rekurrent auch gar kein entsprechendes Feststellungsbegehren gestellt hat. Schliesslich gilt anzumerken, dass die vom Rekurrenten geltend gemachte Gehörsverletzung letztlich auf eine materielle Prüfung der Sache abzielt. So macht er im Wesentlichen geltend, der SMV habe sich bei der Entscheidfindung nicht mit seinen Äusserungen auseinandergesetzt, da der Entscheid bereits vor seiner Anhörung festgestanden habe (act. 15 S. 3). Ein fehlendes aktuelles Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der materiellen Überprüfung kann jedoch nicht auf diesem Weg kompensiert werden.

 

1.3      Was sodann die geltend gemachten Genugtuungsforderungen anbelangt, ist auf diese Begehren nicht einzutreten. Entschädigungsforderungen sind gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz [HG, SG 161.100]) auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht ist für deren Beurteilung im Rekursverfahren nicht zuständig (VGE VD.2022.116 vom 7. Februar 2023 E. 3.1, VD.2020.165/VD.2021.17 vom 16. August 2021 1.3, VD.2020.105 vom 2. September 2020 E. 1.4, VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4).

 

2.

Im Übrigen wäre der Rekurs ohnehin abzuweisen.

 

2.1      Hinsichtlich der vom Rekurrenten geltend gemachten Gehörsverletzung gilt es festzuhalten, dass die Vollzugsbehörde gemäss Art. 14 Abs. 1 des Konkordates der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300, nachfolgend Konkordatsvereinbarung NWI) die geeignete Vollzugseinrichtung bestimmt. Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst werden. Gemäss ständiger Rechtsprechung hat die gefangene Person dagegen prinzipiell keinen Rechtsanspruch auf die Wahl des Vollzugsorts der Freiheitsstrafe (BGer 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E.3.3, 6B_832/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 1, 6B_1324/2016 vom 11. Januar 2017 E. 3, 6B_549/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2). Bei Versetzungsentscheiden, die keine gleichzeitige Veränderung oder Verschärfung des Vollzugsregimes begründen, lässt sich daher aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) kein vorgängiges Mitspracherecht der betroffenen Person ableiten (VGE VD.2021.118/VD.2021.143 vom 18. Februar 2022 E. 3).

 

Der Rekurrent wurde vorliegend von einer geschlossenen in eine nach wie vor geschlossene JVA versetzt, weshalb sich am Vollzugsregime durch die Verlegung nichts geändert hat und ihm demzufolge auch kein Mitspracherecht zukommt. Im Übrigen wurde der Rekurrent im vorliegenden Fall indes durchaus bereits am 22. Juni 2022 noch vor seiner Versetzung in die JVA Pöschwies angehört. Soweit er geltend macht, der Entscheid sei zum Zeitpunkt seiner Anhörung bereits gefällt gewesen (act. 1, Rz. 8 f.; act. 15, S. 3), ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Anhörung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs immer einen von der Behörde bereits in Aussicht genommenen Entscheid voraussetzt. Sie erfolgt daher begriffsnotwendig nicht «im offenen Feld» (VGE VD.2022.71 vom 4. April 2022 E. 3.3, VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 3.5, VD.2010.230 vom 8. November 2011 E. 3.3.1). Entsprechend kann er auch aus den bereits vor der Anhörung stattgefundenen organisatorischen Vorkehrungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich kommt hinzu, dass das Verwaltungsgericht vorliegend über volle Kognition verfügt (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG), womit eine allfällige Verletzung spätestens mit dem vorliegenden Rekurs hätte geheilt werden können.

 

Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

 

2.2      Was sodann die Rechtmässigkeit der verfügten Versetzung in die JVA Pöschwies anbelangt, hat das Verwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, dass die Wahl der Vollzugseinrichtung dem SMV obliegt und seitens der verurteilten Person kein Wahlrecht besteht (VGE VD.2023.74 vom 26. Juni 2023 E. 3.3, VD.2022.131 vom 30. Januar 2023 E. 2.2.2, VD.2021.143 vom 18. Februar 2022 E. 3). Die Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats ist gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. e der Konkordatsvereinbarung NWI unter anderem zur Optimierung der Insassenzusammensetzung zulässig. Dies hat auch für eine nachträgliche Versetzung zu gelten, zumal eine solche gemäss Art. 14 Abs. 2 der Konkordatsvereinbarung NWI ausdrücklich vorgesehen ist. Darauf stützte sich der SMV vorliegend (act. 9). Konkret habe es gemäss dem SMV eine Anfrage der JVA Pöschwies gegeben, wonach ein dort untergebrachter Gefangener sehr unter Druck gestanden sei und eine zeitnahe Versetzung daher unumgänglich gewesen sei (act. 18 S. 2). Entsprechendes ergibt sich auch aus der sich in den Akten befindlichen E-Mail der JVA Bostadel vom 22. Juni 2022 (act. 6, Teil 2). Soweit der Rekurrent geltend macht, der angegebene Grund für den Gefangenenaustausch sei lediglich vorgeschoben und es handle sich eigentlich um eine «unsachliche Strafversetzung» (vgl. act. 1 Rz. 11; act. 15 S. 1), so handelt es sich dabei um unsubstantiierte Behauptungen, auf welche nicht weiter einzugehen ist. Entgegen seiner Ansicht lassen sich denn auch aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip keine Gründe gegen die Verlegung in die JVA Pöschwies ableiten. Auch diesbezüglich unterlässt es der Rekurrent nämlich, konkret darzulegen, weshalb ihm die Verlegung in die JVA Pöschwies persönlich nicht zumutbar sei. So genügen blosse Behauptungen, etwa, dass andere Gefangene gerne freiwillig versetzt worden wären (act. 15 S. 5), offensichtlich nicht. Auch die Umstände, dass er sich aufgrund seiner abrupten Verlegung nicht bei seinen Mitgefangenen habe verabschieden können, er seine Kleider entgegen gängiger Tradition nicht in der JVA Bostadel habe verschenken können, er seinen [...]. Geburtstag in der für ihn unbekannten JVA Pöschwies habe verbringen müssen, in der JVA Pöschwies beschränktere Telefonzeiten gälten, er dort nicht selber kochen könne und weniger Arbeit und Freizeit habe und er schliesslich eine dreimonatige Eingewöhnungsphase durchlaufen müsse (act. 15 S. 6 f.), vermögen das öffentliche Interesse an einer Verlegung zwecks Optimierung der Insassenzusammensetzung in keiner Weise aufzuwiegen. Wie der SMV diesbezüglich zu Recht festhält, bedeutet der Strafvollzug für die betroffene Person immer ein Übel, welches von dieser hinzunehmen ist. Ein Anspruch darauf, vor solchen Einschränkungen bewahrt zu werden, hat der Rekurrent mithin nicht. Entgegen seinen Vorbringen kann vom SMV im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung denn auch nicht der Nachweis verlangt werden, dass absolut keine Alternativen, wie etwa eine Verlegung eines anderen Gefangenen oder eine interne Verlegung statt eines Gefangenenaustauschs, zur Verfügung gestanden hätten.

 

Mit dem SMV ist daher festzuhalten, dass der Rekurrent keine stichhaltigen Gründe gegen die Versetzung in die JVA Pöschwies vorgebracht hat, womit sich der Rekurs auch im Falle eines Eintretens als unbegründet erweisen würde. Damit fehlt auch den begehrten Genugtuungsforderungen die Grundlage, weshalb diese ebenfalls abzuweisen wären.

 

3.

3.1      Wird ein Verfahren bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, so richtet sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2019.190 vom 27. Oktober 2020 E. 3.1.2, VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 514). Wird auf einen Rekurs nicht eingetreten, so sind die Verfahrenskosten zufolge Unterliegens der rekurrierenden Person aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

 

3.2      Vorliegend ist der Rekurs hinsichtlich der beantragten Rückverlegung infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Da der Rekurrent gemäss dem Erwogenen diesbezüglich aber ohnehin unterlägen wäre, hätte er die dadurch verursachten Verfahrenskosten zu tragen. Gleiches gilt für die gestellten Genugtuungsbegehren, auf welche mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist. Da sich der Rekurs in Bezug auf die beantragte Rückverlegung aus damaliger Sicht indes als knapp nicht aussichtslos erweist, ist dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Demzufolge gehen die Verfahrenskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens (§ 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) mit einer Entscheidgebühr in Höhe von CHF 800.– vorliegend zu Lasten des Staates.

 

3.3      Der Vertreterin des Rekurrenten im Kostenerlass, [...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist ihr Aufwand zu schätzen, wobei 8 Stunden als angemessen erscheinen. Dieser Aufwand wird zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.‒ vergütet, zuzüglich 3 % Auslagenpauschale und ‒ auf den Gesamtbetrag ‒ 7,7 % MWST, zumal sämtliche Leistungen noch vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Das Verfahren wird bezüglich der beantragten Rückversetzung in die JVA Bostadel als gegenstandslos abgeschrieben.

 

Auf die geltend gemachten Genugtuungsforderungen wird nicht eingetreten.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 48.‒, zzgl. 7,7 % MWST von CHF 126.90, total also CHF 1'774.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Lukas von Kaenel

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.