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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.177
URTEIL
vom 19. Oktober 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz)
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
B____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 4. August 2022
betreffend Anordnung von vorsorglichen Massnahmen
(Regelung des persönlichen Umgangs zwischen Eltern und Kind gemäss Art. 273-275 ZGB; Erweiterung der Aufgaben des Beistands)
Sachverhalt
I. Hintergrund
C____ ist am [...] 2021 als Frühgeburt im [...], Frauenklinik, geboren. Er ist der Sohn von B____ und A____. Die miteinander verheirateten Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge.
Während der Schwangerschaft der Mutter hat C____ eine schwere Schädigung an seinen Nieren erlitten. Nach seiner Geburt wurde er von der Frauenklinik zunächst wegen eines Atemnotsyndroms in das D____ (nachfolgend D____) verlegt, wo mehrere gravierende Gesundheitsprobleme festgestellt und behandelt wurden, so insbesondere eine [...]-induzierte Fetopathie (durch das [...] Medikament [...] herbeigeführte Pränatalerkrankung mit intrauteriner Entwicklungsstörung), mit schwerer bilateraler kongenitaler Nephropathie (beidseitige angeborene Nierenerkrankung), Hypocalvarie (Unterentwicklung Schädelknochen), Arthrogryposis congenita (angeborene Bewegungseinschränkung von Gelenken). Die Eltern haben sich gegen Palliativmassnahmen entschieden und gewünscht, dass C____ alle in dieser Situation möglichen Therapien erhalten soll. Auf eine Dialyse (Blutreinigungsverfahren) zur Behandlung der eingeschränkten Nierenfunktion konnte zunächst verzichtet werden. Anfang Januar 2022 ist C____ dann notfallmässig ins E____, Kinderklinik (nachfolgend: E____), verlegt worden zur Einleitung einer blutdrucksenkenden Therapie und zur Dialyse.
Nachdem sich die Kindesschutzgruppe des E____ mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel (KESB) gewandt hatte, wurde mit Einzelentscheid der KESB vom 25. Januar 2022 zunächst superprovisorisch und darauf mit Entscheid vom 2. Februar 2022 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verfügt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für C____ aufgehoben wird und C____ im E____ platziert bleibt; ausserdem wurde die elterliche Sorge der Eltern hinsichtlich medizinischer Massnahmen und Therapien eingeschränkt. Für C____ wurde zudem eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB errichtet und der Beistand, F____, Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), neben weiteren Aufgaben beauftragt, C____ hinsichtlich medizinischer Massnahmen und Therapien zu vertreten, die zukünftige Betreuung, Pflege und Versorgung von C____ im Sinne des Kindeswohls sicherzustellen und die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren. Eine vom Vater gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Mai 2022 abgewiesen (AGE VD.2022.39). Unterdessen wurden mit Entscheid der KESB vom 30. Mai 2022 (Versand der schriftlichen Begründung am 7. September 2022) insbesondere die genannten vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich definitiv bestätigt. Eine vom Vater gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist am Appellationsgericht hängig (Verfahren VD.2022.216).
II. Aktuelles Verfahren
Die Eltern haben C____ auch seit seiner Verlegung ins E____ in [...] regelmässig besucht, die Mutter grundsätzlich täglich. Nachdem es bereits zuvor zu Diskussionen zwischen dem Behandlungsteam und den Eltern, etwa in Bezug auf die Einhaltung der Ausgangszeiten und in Bezug auf die Körperpflege des Kindes, gekommen war, akzentuierte sich gemäss den Akten die Situation im Sommer 2022 weiter. Mit Email vom 11. Juli 2022 informierte der KJD die KESB, dass die Mutter C____ eigenmächtig gebadet habe, was für das Kind wegen der Gefahr einer Bauchfellentzündung ein grosses gesundheitliches Risiko darstelle, welches das E____ nicht mehr verantworten könne (Akten S. 216; vgl. auch Aktennotiz vom 11. Juli 2022 betr. Telefonat KESB und Ärztin des E____s, Akten S. 217). Mit Email vom 18. Juli 2022 (09.01 Uhr) informierte das E____ die KESB und den KJD, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Behandlungsteam und den Eltern immer schwieriger werde (Akten S. 209). Hier wurden insbesondere häufiges Baden des Kindes ohne adäquate Schutzmassnahmen durch die Mutter, überzogene Ausgangszeiten und der Verdacht, dass die sich Eltern nicht an die für C____ erforderliche Diät hielten, thematisiert. Mit einer weiteren Email vom 18. Juli 2022 (13.44 Uhr; vgl. Akten S. 206) meldete das E____ der KESB, dass es im Beisein einer Pflegerin zu einem gefährlichen Vorfall beim Baden des Kindes durch die Mutter gekommen sei, bei welchem C____ seitlich abgerutscht und mit dem Kopf unter Wasser geraten sei, als die Mutter ihn losgelassen hatte und mit dem Mobiltelefon hantierte. Es bestehe grosse Sorge um das Wohl von C____, sowohl während der Ausflüge der Eltern ausserhalb des Spitals als auch auf der Station. In einem längeren Schreiben, ebenfalls vom 18. Juli 2022 (Akten S. 203 f.), teilte das E____ der KESB weiter mit, dass das Spital die Verantwortung für eine Schulung der Eltern zur Peritonealdialyse nicht übernehmen könne.
Mit Entscheid vom 22. Juli 2022 schränkte die KESB darauf zunächst superprovisorisch die Besuchskontakte der Eltern zu C____ ein, in dem Sinne, dass sie ihn nur in Absprache mit dem KJD bzw. der Beistandsperson sowie in Begleitung einer geeigneten Drittperson besuchen dürften. Der Beistand erhielt die zusätzliche Aufgabe, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten die Begleitung der Besuchskontakte zwischen den Eltern und C____ baldmöglichst zu organisieren und aufzugleisen (vgl. Akten S. 197 ff.).
Mit dem hier angefochtenen Entscheid vom 4. August 2020 hat die KESB, nach Anhörung der Eltern (vgl. Akten S. 142 f.), die folgenden vorsorglichen Massnahmen verfügt:
«1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dürfen B____ und A____ gestützt auf Art. 275 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB ihren Sohn C____ in Begleitung einer geeigneten Drittperson an drei Tagen pro Woche während drei Stunden besuchen.
2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme hat die Beistandsperson gemäss Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB weiterhin die Aufgabe, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten die Begleitung der Besuchskontakte zwischen den Eltern und C____ möglichst bald zu organisieren und aufzugleisen sowie mit den Eltern und den involvierten Fachpersonen die erfolgten Besuchskontakte auszuwerten.»
Weiter wurde der Beistand ersucht, der KESB bis spätestens 1. November 2022 zu berichten und allenfalls entsprechende Anträge zu stellen (Ziff. 3). Die vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 2. Dezember 2022 befristet; nach Ablauf dieses Datums sollte sie dahinfallen, sofern sie nicht zuvor bestätigt oder abgeändert würde (Ziff. 4). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 5) und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 6).
Mit Eingabe vom 12. August 2022 hat der Vater durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid der KESB Beschwerde erhoben (act. 2). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und den Eltern, eventualiter dem Vater, sei per sofort ein unbegleitetes und uneingeschränktes Besuchsrecht zu C____ zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge. Ein Verfahrensantrag betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 30. August 2022 abgewiesen. Mit Eingabe vom 31. August 2022 hat der Vertreter des Beschwerdeführers Kopien zweier Eingaben an die KESB, datierend vom 22. und vom 31. August 2022, eingereicht (act. 5, 6). Mit Eingabe vom 9. September 2022 hat die KESB Stellung zur Beschwerde genommen und deren vollumfängliche und kosten- und entschädigungsfällige Abweisung beantragt (act. 7).
Mit Verfügung vom 15. September 2022 hat die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter, eine Vertretung der KESB, den Beistand von C____, die Beigeladene (fakultativ) sowie Frau Dr. G____, Leitende Ärztin, E____, Kinderklinik, Nephrologie (respektive eine andere mit dem Fall vertraute Vertretung des E____s) zur Verhandlung auf den 19. Oktober 2022 geladen. Mit Mail vom 14. Oktober 2022 teilte H____, Fürsprecherin, Team Recht & Compliance des E____s, dem Gericht insbesondere mit, dass sie Dr. G____ an die Verhandlung begleiten werde, und dass diese und sie selbst vom Berufsgeheimnis entbunden worden seien, und ersuchte sinngemäss darum, an der gesamten Verhandlung teilnehmen zu können. Daraufhin wurde ihr gemäss Verfügung der Verfahrensleitung vom 18. Oktober 2022 mitgeteilt, dass die Verhandlung grundsätzlich nicht öffentlich und das E____ nicht Partei des Verfahrens sei, weshalb ihre Teilnahme an der gesamten Verhandlung nicht möglich sei (vgl. act. 9). Mit Email vom 18. Oktober 2022 hat der Vertreter des Beschwerdeführers seine (bis dahin nicht beim Gericht eingegangene) Eingabe vom Vortag eingereicht, in welcher er auf die Gefahren einer Beschränkung des Besuchsrechts für die Entwicklung von C____ hingewiesen, in diesem Zusammenhang auf diverse Dokumente verwiesen und, im Bestreitungsfalle, die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens beantragt hat (vgl. act. 10, 11, 13).
An der Verhandlung vom 19. Oktober 2022 haben der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter, die Beigeladene sowie [...], [...], als Vertreterin der KESB, sowie F____, KJD, Beistand von C____, teilgenommen. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat weitere medizinische Unterlagen eingereicht (Kurve Gewichtsentwicklung, Nierenwerte, act. 15). Der Beschwerdeführer und die Beigeladene sind zur aktuellen Situation von C____ befragt worden. Anschliessend ist Dr. med. G____ als sachverständige Zeugin befragt worden. In ihren Parteivorträgen haben der Vertreter des Beschwerdeführers und die Vertreterin der KESB ihre schriftlich gestellten Anträge bekräftigt.
Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Akten der KESB sind beigezogen worden. Die Standpunkte der Parteien sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit relevant für den Entscheid, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers und der Beigeladenen nach Erlass einer superprovisorischen Massnahme erlassen worden sind und daher mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2 S. 291 ff.). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage und ist eingehalten (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Als Vater und Inhaber der elterlichen Sorge über seinen Sohn ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die im angefochtenen Entscheid vorsorglich angeordneten und bis 2. Dezember 2022 befristeten Beschränkungen des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers und der Beigeladenen mit ihrem Sohn.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das heisst, das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69).
Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht (dazu Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 300 f. mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009, 650/2007 vom 16. Januar 2008) – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.2). Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig, im Rahmen des Prozessthemas (vgl. auch [betr. Scheidung] Büchler/Clausen, in: FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 133 ZGB N 16; vgl. AGE VD.2019.229 vom 12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.2).
2.
2.1 Im vorliegend angefochtenen Entscheid hält die KESB zusammengefasst fest, dass C____ an einer schweren Nierenschädigung leidet, deren komplexe Behandlung ein hohes Mass an Kontrolle, Zuverlässigkeit und Einhaltung der von den medizinischen Fachpersonen gegebenen Vorgaben erfordert. Kleinste nicht abgesprochene Abweichungen von den Vorgaben könnten für ihn ein erhebliches Risiko bedeuten. Laut E____ seien die Eltern nicht in der Lage, die professionelle medizinische sowie pflegerische Einschätzung anzuerkennen und den entsprechenden Empfehlungen zu folgen. Ihr Verhalten zeige, dass sie die Ernsthaftigkeit von C____s gesundheitlicher Situation bagatellisierten, die grundsätzlich bestehenden Risiken vernachlässigten und sogar eine Gefährdung des Kindeswohls provozierten. Die entsprechende Behandlung im Spital sei derzeitig weiterhin lebensnotwendig, werde durch das Verhalten der Eltern indes stark gefährdet. Angesichts des Verhaltens der Eltern könne C____ auch während einer beschränkten Besuchszeit nicht in ihrer alleinigen Betreuung belassen werden, weshalb die Besuchskontakte bzw. die Betreuung von C____ durch die Eltern nur in Begleitung einer geeigneten Drittperson zu erfolgen hätten, wobei die Beziehung zwischen den Eltern und C____ zu berücksichtigen und eine Entfremdung zu vermeiden sei. Die begleiteten Besuchskontakte der Eltern würden vorerst auf drei Stunden drei Mal in der Woche festgelegt und beinhalteten die Kontakte auf der entsprechenden Station des E____s sowie ausserhalb des Spitals. Sollte sich im Verlauf dieser Besuchskontakte eine Verbesserung der Zusammenarbeit seitens der Eltern einstellen und eine Gefährdung von C____ durch die Eltern ausgeschlossen werden können, sei die Massnahme entsprechend anzupassen oder aufzuheben. Zur Abwendung von erheblichen Nachteilen sei die Errichtung der angeordneten Massnahme erforderlich und zeitlich dringlich. So wie sich die Situation aktuell darstelle, erscheine es zudem auf den ersten Blick als wahrscheinlich, dass die Einschränkung des persönlichen Verkehrs sowie die Erweiterung der Beistandsaufgaben respektive eine Massnahme von vergleichbarer Tragweite im Hauptverfahren angeordnet werden würden. Schliesslich seien sowohl die Anordnung als auch die Ausgestaltung der Massnahme verhältnismässig.
In der Vernehmlassung vom 9. September 2022 bekräftigt die KESB, dass sie die Einschränkung des persönlichen Verkehrs gegenüber beiden Eltern für erforderlich erachte. Eine allfällige indirekte Gefährdung der psychischen Gesundheit von C____ durch die angeordnete Massnahme sei gegenüber der direkten Gefährdung seiner physischen Gesundheit durch nicht abgesprochene Zufütterung und nicht sachgemässes Baden abzuwägen. Die KESB sehe sich immer wieder mit divergierenden Angaben der Eltern und des E____s konfrontiert; sie müsse unter Berücksichtigung der vorausgesetzten Fachkenntnisse und Erfahrung des Personals des E____s deren Einschätzungen und Empfehlungen sehr ernst nehmen.
In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Vertreterin der KESB insbesondere betont, dass die Eltern die Bedürfnisse des Kindes in vielen Bereichen nicht so wahrnehmen würden, wie dies empfohlen werde, und ihre eigenen Bedürfnisse über diejenigen des Kindes stellen würden, zum Beispiel beim Baden. Das Kind könnte schon längst bei der Familie sein und die Eltern hätten schon längst geschult werden können, wenn die Zusammenarbeit zuverlässig stattgefunden hätte. Solange kein Vertrauensverhältnis zu den Eltern bestehe, seien die essentiell wichtigen Absprachen nicht möglich und müsse das Kind als gefährdet angesehen werden, wenn es ohne Begleitung bei seinen Eltern sei.
2.2 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass C____ nach Erlass des superprovisorischen Entscheids vom 22. Juli 2022 während 9 Tagen gar keinen Besuch von seinen Verwandten gehabt habe, bis ihn wenigstens seine Geschwister besuchen konnten, und dass er seine Eltern erst am 11. August 2022 wiedergesehen habe. Dadurch sei sein Wohl gefährdet worden. Die von der KESB zur Begründung der Einschränkung des Besuchsrechts aufgeführten Vorwürfe beträfen ausschliesslich das Verhalten der Mutter; entsprechend sei nicht begründet, weshalb der Beschwerdeführer seinen Sohn nicht frei und uneingeschränkt besuchen könne. Insoweit sei jedenfalls der Eventualantrag gutzuheissen. Den Eltern sei bekannt und bewusst, dass C____ wegen seiner schweren Nierenschädigung eine Diät halten müsse. Der Vorwurf, dass sie diese Diät nicht eingehalten hätten, sei nicht halt- und beweisbar. Für eine Beschränkung der Ausgangszeit auf 2 Stunden habe es keine medizinische Begründung gegeben und die Eltern hätten C____ jeweils rechtzeitig für die Dialyse zurückgebracht. Der Vorwurf des unsachgemässen und gefährdenden Badens betreffe ausschliesslich die Mutter und werde ohnehin zurückgewiesen.
In seiner Eingabe vom 17. Oktober 2022 bekräftigt der Vertreter des Beschwerdeführers, dass der dreiwöchige Unterbruch der Kontakte zwischen C____ und seinen Eltern die psychische Gesundheit und die Entwicklung des Kindes stark und direkt gefährdet habe. Ausserdem weist er darauf hin, dass laut Bericht der Besuchsbegleitung die Eltern durchaus in der Lage seien, sich um C____ zu kümmern.
In der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer eine physische Gefährdung des Kindes durch Baden und Nichteinhalten der Diät bestritten und betont, die Einschränkung des Besuchsrechts verletze das Recht von C____ und die Rechte der Eltern auf ihren persönlichen Verkehr. Für ein Kleinkind wie C____ sei die Beschränkung des Besuchsrechts gar nicht nachvollziehbar. C____ sei schwer krank, er hänge nachts an der Dialyse und sei tagsüber auf Körperkontakt mit den Eltern angewiesen.
3.
3.1 Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Der Begriff wird in Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich ist. Gemäss Art. 11 BV haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, § 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).
3.2
3.2.1 Art. 273 Abs. 1 ZGB verankert den gegenseitigen Anspruch der minderjährigen Kinder und ihrer nicht sorge- oder obhutsberechtigten Eltern auf «angemessenen persönlichen Verkehr». Es handelt sich beim Recht auf persönlichen Verkehr um ein unübertragbares und unverzichtbares Recht sowohl des Kindes (Art. 9 Abs. 3 KRK), als auch der nicht sorge- oder obhutsberechtigten Eltern, welches ihnen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und einhelliger Lehrmeinung «um ihrer Persönlichkeit willen» zusteht (vgl. BGE 142 III 502 E. 2.4.1; Büchler, in Fankhauser/Schwenzer, FamKomm Scheidung, 4 Auflage2022, Art. 273 N 7). Als sogenanntes Pflichtrecht bildet das Recht auf persönlichen Verkehr Teil des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SR 0.101, EMRK; vgl. Büchler, a.a.O., Art. 273 N 9).
3.2.2 Das Recht auf persönlichen Verkehr dient dem Aufbau und der Pflege der inneren Verbundenheit zwischen den Eltern und dem minderjährigen Kind, das nicht mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und umfasst – neben (video)telefonischen oder schriftlichen Kontakten – insbesondere das tatsächliche Zusammensein mit dem Kind anlässlich regelmässiger Besuche zwischen Kind und nicht sorge- oder obhutsberechtigtem Eltern (vgl. Büchler, a.a.O., Art. 273 N 6). Der regelmässige Kontakt zu beiden Elternteilen wird heute als wichtiges Element in der Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung des Kindes verstanden. Dementsprechend dient das Recht auf persönlichen Umgang in erster Linie den Interessen des Kindes und findet seine Schranke dort, wo seine Ausübung das Kindeswohl gefährdet (vgl. Art. 274 Abs. 2 ZGB; Büchler/Michel, Besuchsrecht, FamPra 2011, 528 f. m.w.H.). Es kann deshalb für eine gewisse Zeit oder dauerhaft durch die Anordnung besonderer Massnahmen eingeschränkt oder sistiert werden, wenn seine Ausübung das Kindeswohl gefährdet. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat. Die Beeinträchtigung des Kindeswohls muss aufgrund von konkreten Vorfällen und Umständen ernstlich zu befürchten sein; die blosse Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung reicht nicht aus (Büchler/Michel, a.a.O., S. 534 m.w.H.).
3.2.3 Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind eventuell durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (Büchler, a.a.O., Art. 274 N 16 f; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 25 ff. m.w.H.; BGE 122 III 404 E. 3 S. 406 ff., mit Hinweisen; vgl. VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 3.1.2, VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.1). Voraussetzungen zur Anordnung des begleiteten Besuchsrechts sind konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls, wobei bei einem sehr kleinen Kind angesichts seiner Verletzlichkeit relativ rasch eine konkrete Gefährdung angenommen werden kann (vgl. Büchler, a.a.O., Art. 274 17a).
Die Eingriffsschwelle darf beim begleiteten Besuchsrecht grundsätzlich nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr ginge. Das begleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB dar, so dass dessen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sein müssen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 26 m.w.H.; vgl. BGer 5A_184/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.1). Das begleitete Besuchsrecht stellt eine Übergangslösung dar und sollte deshalb nur für eine begrenzte Dauer angeordnet werden (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 27).
3.2.4 Aufgrund des allgemein im Bereich des Kindesschutzes geltenden Grundsatzes der Verhältnismässigkeit müssen auch die Einschränkungen des Rechts auf persönlichen Umgang geeignet sein, der Gefährdung des Kindeswohls wirksam zu begegnen, und erforderlich sein, sie dürfen also nicht über das notwendige Mass hinaus in das Recht auf persönlichen Umgang eingreifen. Das bedeutet auch, dass eine eingriffsintensivere Massnahme zu unterbleiben hat, wenn eine mögliche mildere Massnahme annähernd den gleichen Erfolg verspricht. Zudem verlangt der Grundsatz der Proportionalität, dass die Stärke des Eingriffs in das Recht auf persönlichen Umgang in einer vernünftigen Relation zu Ausmass und Begründetheit der befürchteten Kindeswohlgefährdung steht (Büchler/Michel, Besuchsrecht, FamPra 2011, 535 m.w.H.; vgl. auch Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 307 N 4 f.). Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität) (BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen.
3.3
3.3.1 Nach Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde während der Rechtshängigkeit des Verfahrens alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Diese dürfen dann angeordnet werden, wenn die Anordnung so dringlich erscheint, dass der ordentliche, spätere Entscheid zum Schutz des Wohls der betroffenen Person nicht abgewartet werden kann und darf. Ein Verzicht auf eine vorsorgliche Massnahme müsste einen erheblichen Nachteil zur Folge haben, welchen die betroffene Person oder ihr Umfeld nicht abwenden können (Maranta/Auer/Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 445 N 7 mit Hinweis).
3.3.2 Bei vorsorglichen Massnahmen genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung, d.h. die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt sein. Dies ist gerechtfertigt, weil der Rechtsschutz schnell gewährt werden soll und nur für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N 11 mit Hinweisen).
3.3.3 Entsprechend ist der lediglich für den Bestreitungsfall gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens in Zusammenhang mit Auswirkungen der Beschränkung des Besuchsrechts auf die Entwicklung von C____ abzuweisen. Im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs von Eltern und ihren Kindern besteht praxisgemäss keine schematische Pflicht zur Einholung psychologischer oder psychiatrischer Gutachten (vgl. EGMRE vom 8. Juli 2003 in Sachen Sommerfeld gegen Deutschland, Grosse Kammer, in: EuGRZ 2004, 712, Ziff. 71 f.). Entscheidend ist, ob mit Bezug auf die Regelung des konkreten Sachverhalts neue Erkenntnisse aufgrund einer Expertise oder sonstiger Abklärungen zu erwarten sind (BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2; 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 4.2.2). Dem Gericht kommt beim Entscheid darüber ein weites Ermessen zu (Schweighauser, in Fankhauser/Schwenzer [Hrsg.]: FamKomm Scheidung, Band II, Anhänge, 4. Auflage 2022, Anhang ZPO Art. 296 N 18 mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts für die Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis gilt, das Gericht somit «nach eigenem Ermessen auch auf unübliche Art Beweise erheben und von sich aus Berichte einholen» kann (Schweighauser, a.a.O., Anhang ZPO Art. 296 N 15 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass respektive welche neuen relevanten Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren sich aus einer kinderpsychiatrischen Begutachtung von C____ ergeben könnten. Es kommt dazu, dass es hier um eine vorsorgliche, befristete Massnahme geht, welche einen raschen Entscheid erheischt. Es wird somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein kinderpsychiatrisches oder -psychologisches Fachgutachten eingeholt.
3.3.4 Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, Dr. G____ als sachverständige Zeugin (Art. 175 ZPO) zu befragen. Das Zeugnis einer sachverständigen Person stellt insoweit eine Kombination von unmittelbarer (unersetzbarer) Sinneswahrnehmung und (ersetzbarer) Beurteilung des Wahrgenommenen aufgrund persönlicher Fachkunde dar (vgl. Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 175 N 1).
3.3.5 Weiter muss bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage wahrscheinlich sein, dass die in Betracht fallende Massnahme oder zumindest eine Massnahme vergleichbarer Tragweite wahrscheinlich im Hauptverfahren angeordnet werden wird (vgl. Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N 9). Schliesslich ist der bereits erwähnte Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, denn durch eine vorsorgliche Massnahme können Fakten im Hinblick auf den späteren Entscheid in der Hauptsache geschaffen werden. Im Gesetz wird explizit festgehalten, dass die vorsorgliche Massnahme «notwendig», d.h. erforderlich sein muss; Die weiteren Kriterien der Verhältnismässigkeit – Geeignetheit und Zumutbarkeit – sind selbstredend ebenfalls zu beachten (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N 10 mit weiteren Hinweisen). Vorsorgliche Massnahmen sind nach Ablauf ihrer Frist zu verlängern oder bei vollständig erstelltem Sachverhalt definitiv zu bestätigen oder aufzuheben bzw. gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB an veränderte Verhältnisse anzupassen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass sein und der Beigeladenen persönlicher Umgang mit ihrem gemeinsamen Kind insoweit beschränkt worden ist, als sie es nur noch drei Mal in der Woche für jeweils drei Stunden und auch dies ausschliesslich in Begleitung sehen dürfen. Als weiterer Faktor kommt dazu – dies ist zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, aber im Gesamtkontext immerhin relevant –, dass das E____ den Eltern unterdessen aufgrund der Tatsache, dass der Vater das Personal bedränge (vgl. Auss. Dr. G____, Verhandlungsprotokoll S. 6, 7) ein Hausverbot erteilt hat, was zur Folge hat, dass sie den Kontakt zu C____ nur noch ausserhalb des Spitals pflegen können und die Begleitperson ihnen das Kind jeweils ausserhalb des Spitals übergibt.
Kern des vorliegenden Verfahrens sind die Fragen, ob das Wohl von C____ durch uneingeschränkte Kontakte mit seinen Eltern gefährdet war und immer noch ist und ob diese Gefährdung nicht anders als durch die von der Vorinstanz getroffene vorsorgliche Massnahme abgewendet werden konnte und kann, und ob die angeordnete vorsorgliche Massnahme zur Abwendung einer allfälligen Kindeswohlgefährdung als im dargelegten Sinne verhältnismässig war und dies immer noch ist oder ob sich deren Aufhebung oder Abänderung rechtfertigt.
4.2
Zunächst ist nach dem Gesagten festzuhalten und scheint auch grundsätzlich nicht umstritten, dass C____ und seine Eltern, denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden ist und die nicht mit C____ zusammenleben, einen Anspruch auf gegenseitigen persönlichen Kontakt haben. Dieser persönliche Kontakt erscheint vorliegend umso wichtiger für C____ zu sein, als er seit seiner Geburt schwerkrank ist und durchwegs im Spital gelebt hat, zunächst bis Anfang 2022 im D____ in Basel und seither nun in der Kinderklinik des E____s in [...]. C____ ist auf zahlreiche komplexe Therapien, wie insbesondere die Bauchfelldialyse und die Ernährung über eine Magensonde, angewiesen, die in dieser Form für kleine Kinder nur in wenigen Spitälern angeboten werden. Er ist, soweit sich dies aus den Akten ergibt, körperlich den Umständen entsprechend gut gediehen, sein Gesundheitszustand ist allerdings nach wie vor äusserst fragil. Durch die regelmässigen und zuverlässigen Kontakte mit seinen Eltern – die Mutter hat ihn praktisch täglich besucht – hat C____ in dieser schwierigen und für die Entwicklung eines Kindes per se schwierigen Situation eine gewisse Konstanz und seine Eltern bis Ende Juli als insoweit verlässliche und grundsätzlich täglich verfügbare Bezugspersonen erleben können. Es ist im vorliegenden Verfahren auch ohne kinderpsychiatrische Abklärung davon auszugehen, dass die regelmässigen Besuche seiner Eltern C____s psychische, seelische und geistige Entwicklung unterstützt haben. Bereits im Entscheid vom 6. Mai 2022 (E. 4.2, S. 25) wurde festgehalten, dass C____ eine Bindung zu seinen Eltern hat aufbauen können und sich über deren Besuche freue (Akten S. 412). Die Beobachtungen der Besuchsbegleitung unterstützen dies (vgl. unten E. 4.6.2).
4.3
4.3.1 Das Verhältnis und die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und dem Behandlungsteam im E____ war gemäss Akten von Anfang an schwierig. Zusammengefasst seien sich aus Sicht des Behandlungsteams die Eltern insbesondere über den gesundheitlichen Zustand von C____ nicht im Klaren und hielten sich nicht an wichtige Abmachungen und an die Spitalregeln; es habe sich immer wieder gezeigt, dass die Eltern die Bedürfnisse des Kindes und die Gefahren nicht einschätzen könnten und dass ihnen die Grundprinzipien der Säuglingsbetreuung nicht bekannt seien. Aus Sicht der Eltern sei eine Zusammenarbeit mit ihnen vom Behandlungsteam nicht erwünscht gewesen (vgl. Bericht Beistand vom Akten 12. September 2022 S. 412; vgl. auch Akten S. 206). Im Juli 2022 erfolgten dann verschiedene Meldungen des E____s über Verhalten der Eltern, welches das Wohl von C____ gefährde, wobei es insbesondere um nicht sachgerechtes Baden, nicht abgesprochenes Zufüttern und Nichteinhaltung der Ausgangszeiten ging.
4.3.2 In den Akten finden sich insbesondere klare Hinweise dafür, dass während der Besuche der Eltern, insbesondere von Seiten der Mutter, nicht immer die vorliegend angesichts der besonderen Vulnerabilität von C____ erforderliche besondere Vorsicht und Sorgfalt im Umgang mit ihm beachtet worden seien. Dies betrifft insbesondere den Umstand, dass die Mutter den Sohn unbestrittenerweise gerne badet, säubert und pflegt. Gemäss den eingangs zitierten Mitteilungen des E____s ans KJD und an die KESB vom Juli 2022 (oben Sachverhalt II.) habe sie ihn trotz wiederholter Instruktionen teilweise gebadet, ohne das Pflegepersonal zu benachrichtigen und insbesondere ohne die erforderlichen Standards (doppelter Verband, wasserdichte Abdeckung des Katheters, kontrolliertes, maximal zehnminütiges Bad, anschliessend Verbandswechsel, alles unter Wahrung der Sterilität, vgl. Verhandlungsprotokoll S. 14) zu beachten.
Dr. G____ hat an der Verhandlung eindrücklich und nachvollziehbar dargelegt, dass Kinder, welche eine Bauchfelldialyse erhalten müssen, viel gesünder wirken, als sie es tatsächlich sind und dass ihr Gesundheitszustand ausgesprochen fragil ist. «C____ ist schwer krank, auch mit der besten Behandlung, deshalb sind wir so pingelig. Jede kleine Veränderung kann die Waage zum Kippen bringen» (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9). Dementsprechend müsse man bei diesen kleinen Patienten überkorrekt sein, damit ihnen die schweren Komplikationen erspart bleiben, die sogar die – für C____ überlebenswichtige – Dialyse gefährden könnten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8). Zum Baden führt die Ärztin aus (Verhandlungsprotokoll S. 12 f.), es gehe um die relativ grosse Gefahr von Infektionen. Sie hätten deshalb bei Hinweisen auf unsachgerechtes Baden teilweise gleich vorsorglich eine Antibiotikaprophylaxe für C____ durchgeführt. Sie sei nicht direkt involviert gewesen, es habe aber wiederholt die Situation gegeben, dass es Schaum im Becken gab und C____ «pflotschnass», auch unter den Verbänden, im Bett gelegen sei. Es möge eine Interpretationsfrage sein, ob es sich dabei jeweils um eigentliches «Baden» oder blosses «Haarewaschen» gehandelt habe, davon unabhängig habe dieselbe Gefährdung für das Kind bestanden.
Bei der Anhörung der Eltern am 2. August 2022 (Akten S. 142 f.) hatte die Mutter sich wenig einsichtig gezeigt. Sie erklärte, sie habe die Vollbäder in Anwesenheit der Pflege gemacht, ansonsten lediglich Füsse und Hände von C____ in einer Spezialbadewanne gewaschen. Der Verband sei oft nass, weil sich C____ dauernd übergebe, sie könne deshalb nicht verstehen, weshalb es dann so schlimm sei, wenn der Verband einmal durch Wasserspritzer nass werde. Die Mutter äusserte allgemein Unzufriedenheit mit dem Pflegepersonal, das sie einerseits anrufe, wenn ein Bad für C____ anstehe, sie aber anderseits kritisiere, wenn sie es dann für sie erledige. Der Vater ergänzte, der Katheter sei ohnehin mit einer Plastikfolge abgedeckt und somit vor Wasser geschützt (letzteres wurde von Dr. G____ anlässlich der Verhandlung verneint, vgl. Verhandlungsprotokoll S. 13). Im Übrigen seien von den Eltern immer alle Schutzmassnahmen eingehalten worden.
Auch in der Beschwerde und an der Verhandlung werden die Vorwürfe wegen Gefährdung des Kindeswohls durch Baden im Wesentlichen weiterhin zurückgewiesen respektive bagatellisiert. Es wird lediglich eingeräumt, die Mutter habe C____ die Haare gewaschen respektive ihn im [...] in einer Spezialwanne, wo der Bauch nicht nass werde gebadet; der Verband sei ohnehin mit Folie abgedeckt und werde somit nicht nass – was die Ärztin an der Verhandlung wie erwähnt anders dargestellt hat; die angebliche Nässe sei lediglich zweimal aufgetreten, einmal habe es sich um erbrochene Milch, das andere Mal nur um Spritzer gehandelt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12). Es sei bedauerlich, dass C____ einmal kurz unter Wasser getaucht sei, als die Mutter ihn mit dem Mobiltelefon fotografieren wollte, dies könne aber allen Eltern einmal passieren und sei kein Grund für eine Einschränkung des Besuchsrechts der Eltern (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8). Zu letzterem Vorfall ist klar festzuhalten, dass es sich beim Baden eines Babys, erst recht bei einem so kranken Baby, von selbst versteht, dass die Konzentration einzig auf das Kind gerichtet ist.
Es besteht für das Gericht angesichts der klaren Hinweise und detaillierten und substantiierten Mitteilungen kein Zweifel daran, dass die Angaben des Behandlungsteams im E____ über das nicht sachgerechte Baden des Kindes korrekt und die entsprechenden Bedenken gerechtfertigt sind. Denn durch solche Bäder wird C____s ohnehin fragile physische Gesundheit weiter gefährdet. Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass dies ein grosses Risiko insbesondere für eine gefährliche Bauchfellentzündung darstellt. Bei summarischer Prüfung ist insoweit eine entsprechende erhebliche Gefährdung des Kindeswohls von C____ erstellt, die entsprechende Massnahmen zu seinem Schutz erheischt haben.
4.3.3 Weiter war von Seiten des E____s gemeldet worden, dass aufgrund der Blutwerte von C____ und von Äusserungen der Eltern der Verdacht bestehe, dass die Eltern sich nicht an die für C____ erforderliche Diät hielten, was auch das steigende Phosphat trotz verstärkter Dialyse erklären würde (vgl. Akten S. 209). Der Vorwurf des «Zufütterns» wurde und wird von den Eltern bestritten. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat an der Verhandlung eine Übersicht der entsprechenden Werte eingereicht, in welcher auch nach Einführung des begleiteten Besuchsrechts teilweise sehr hohe Werte vorlägen, für welche nicht mehr die Eltern verantwortlich gemacht werden könnten (vgl. act. 15). Dr. G____ hat dazu nachvollziehbar ausgeführt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8), dass diese Werte nicht isoliert, sondern im gesamten Kontext zu würdigen seien. Vor der Einführung des begleiteten Besuchsrechts sei die Dialyse immer weiter gesteigert worden, ohne dass es zu einem entsprechenden Benefit gekommen sei, dies sei nun anders. Die Ärztin hat allerdings betont, dass der Umstand, ob die Phosphatwerte durch Zufüttern etwas höher oder tiefer waren, für das Behandlungsteam bei der Gewichtung der Gefährdung von C____ nicht der Hauptpunkt gewesen sei, dies sei das Baden gewesen (Protokoll S. 8). Die Frage, ob die Eltern sich strikte an die die erforderliche Diät gehalten haben, muss hier nicht abschliessend geklärt werden. Immerhin gibt es bei summarischer Prüfung gewichtige Indizien für eine entsprechende Gefährdung des Kindeswohls, die grundsätzlich nach Schutzmassnahmen verlangt haben.
4.3.4 Dass die Eltern mit C____ die Ausgangszeiten unbestrittenerweise nicht immer eingehalten haben, mag, wie der Beschwerdeführer geltend macht, keine direkte Gefährdung des Wohls von C____ darstellen. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass die Eltern C____ an sich während 24 Stunden täglich besuchen können sollten. Aus rein medizinischen Gründen sei die Ausgangszeit lediglich aufgrund der Milchsondierung (ab 20.15 Uhr) und der Dialyse (ab 21.00 Uhr) beschränkt. Daran hätten sie sich gehalten. Letzteres mag zutreffen; es ist indes verständlich, dass für das Behandlungsteam der Kinderklinik die Verbindlichkeit und Zuverlässigkeit der Eltern auch in diesen Bereichen wichtig sind, damit die komplexe medizinische Versorgung C____ sichergestellt werden kann.
4.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass C____ an einer schweren Nierenschädigung leidet, welche eine komplexe Behandlung erforderlich macht. Er ist trotz dieser Behandlung ein schwerkrankes Kleinkind mit fragiler Gesundheit. Die strikte Einhaltung der von den medizinischen Fachpersonen gegebenen Vorgaben ist für C____s Gesundheit elementar. Angesichts seiner instabilen Gesundheit können auch kleine, nicht abgesprochene Abweichungen von den medizinischen Vorgaben ein erhebliches Risiko für seine Gesundheit darstellen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides haben für die KESB aufgrund einer provisorischen Beurteilung der Situation angesichts der Mitteilungen des E____s und des Beistandes einerseits und angesichts der bagatellisierenden Reaktion der Eltern andererseits klare Anhaltspunkte dafür bestanden, dass bei uneingeschränkten Besuchen die physische Gesundheit von C____ erheblich gefährdet ist, dies insbesondere durch Baden ohne Einhaltung der Standards. Im Beschwerdeverfahren wird, namentlich in Bezug auf die Gefährdung durch das Baden, nichts Relevantes vorgebracht, was dieser Einschätzung widerspricht.
Die KESB war in dieser Situation nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern konnte sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten und Informationen begnügen (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N 11; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, oben E. 3.1.3). Gerade bei seinem so kleinen Kind wie C____, noch dazu mit fragiler Gesundheit durfte – und musste – die KESB relativ rasch eine konkrete Gefährdung annehmen. Sie hatte entsprechend angemessene Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu treffen.
4.4
4.4.1 Die angefochtene Massnahme – Einschränkung des Besuchsrechts einerseits durch Anordnung einer Begleitung und anderseits durch zeitliche Begrenzung auf drei Stunden an drei Tagen in der Woche – war auch geeignet, der dargelegten Gefährdung zu begegnen. Denn durch die Begleitung der Kontakte konnte den Gefahren unsachgemässen Badens und unkontrollierter Abgabe von Nahrung wirkungsvoll begegnet werden. Die zeitliche Begrenzung der Eltern-Kind-Kontakte begründet sich einerseits durch die begrenzte Verfügbarkeit von Begleitpersonen und sichert andererseits die erforderliche Zuverlässigkeit.
4.4.2 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit und insbesondere die Zumutbarkeit dieses sehr schwerwiegenden Eingriffs ist vorliegend auch relevant, dass es darum ging, C____ rasch vor einer akuten und schweren Gefährdung seiner Gesundheit zu schützen. Zweifellos war diese Einschränkung insbesondere für C____, aber auch für seine Eltern, belastend und einschneidend. Denn die bis anhin täglich und zuverlässig gelebten wichtigen Kontakte konnten nur noch in eingeschränktem Umfang gelebt werden. Es ging allerdings um die Abwendung einer akuten erheblichen Gefährdung eines noch sehr kleinen Kindes. Zudem stellt sich diese Beschränkung der Besuchskontakte immerhin als ebenso wirksame, aber mildere Massnahme als ein Entzug des Kontaktrechts dar.
4.4.3 Zur Abwendung von erheblichen Nachteilen war die Errichtung der angeordneten Massnahme aus damaliger Optik nach dem Gesagten notwendig d.h. erforderlich und zeitlich dringlich und unter allen Aspekten verhältnismässig. So wie sich die Situation damals dargestellt hat, hat es zudem, jedenfalls prima vista, als durchaus wahrscheinlich erschienen, dass gegebenenfalls die Einschränkung des persönlichen Verkehrs sowie die Erweiterung der Beistandsaufgaben respektive eine Massnahme von vergleichbarer Tragweite im Hauptverfahren angeordnet werden würden.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die vorsorgliche Massnahme gesetzlich vorgesehen, sachgerecht und unter allen Aspekten verhältnismässig gewesen ist.
4.5 Dass die Eltern C____, insbesondere in der Folge der zunächst superprovisorischen Massnahme vom 22. Juli 2022, offenbar während rund drei Wochen nicht haben besuchen können, ist zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Festzuhalten ist dennoch, dass dieser Umstand nicht einfach nachzuvollziehen ist und in erster Linie C____ getroffen haben dürfte. Als noch kleines Kind war und ist er nicht in der Lage, zu verstehen, weshalb seine bis dahin verlässlichen und grundsätzlich täglich verfügbaren Eltern von einem Tag auf den anderen gar nicht mehr bei ihm erschienen sind. Als besonders vulnerables Kind ist er besonders auf verlässliche Kontakte angewiesen. Es wäre ganz offensichtlich in seinem Interesse gewesen, hier sehr rasch eine Begleitung zu installieren, zumal er aufgrund seines schwierigen Starts ins Leben und seiner besonderen Vulnerabilität auf besondere Rücksichtnahme und auch auf Sicherung einer gewissen Konstanz angewiesen ist.
Die KESB hält im angefochtenen Entscheid (S. 6) im Übrigen klar fest, dass der Beistand weiterhin die Aufgabe habe im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten die Besuchskontakte zwischen C____ und seinen Eltern zu organisieren – und aufzugleisen – diese Umsetzung habe hohe Priorität und solle umgehend erfolgen können.
4.6
4.6.1 Die Massnahme war ursprünglich für rund vier Monate angeordnet worden. Unterdessen finden seit rund zweieinhalb Monaten begleitete Besuche statt. Es stellt sich die Frage, ob die angeordnete Massnahme immer noch gerechtfertigt und angemessen ist.
Auch wenn die Eltern das gefährdende Verhalten nach wie vor bagatellisieren, so finden sich in ihren Aussagen vor Gericht Anzeichen dafür, dass sie sich nun bewusst sind, dass sie die strengen Vorgaben des Behandlungsteams im Interesse ihres Sohnes einzuhalten haben. Immerhin haben beide Eltern an der Verhandlung geäussert, dass sie verstanden haben, dass sie C____ nicht baden dürfen, und dass sie dies auch nicht mehr tun würden (Verhandlungsprotokoll S. 4, 12, 13). Die Gefährdung des Kindeswohl durch Zufütterung wurde von Dr. G____ an der Verhandlung jedenfalls relativiert (Verhandlungsprotokoll S. 8).
4.6.2 Es liegt unterdessen ein Bericht des Besuchsbegleiters von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung [...] vom 4. Oktober 2022 vor, der vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereicht worden ist (act. 13). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass der Begleiter die Eltern als verbindlich erlebt hat, dass Abmachungen eingehalten wurden und es kaum Unstimmigkeiten oder Missverständnisse gegeben habe. Er schildert, dass es bis zum Arealverbot grosse Spannungen zwischen Eltern und Pflegepersonal gegeben habe, wobei die Eltern bei einem Vorfall gegenüber einer Pflegefachkraft verbal ausfällig geworden seien. Den Verlauf der Besuche schildert er positiv: Zunächst spielen und singen die Eltern mit C____ im [...], wo die Eltern ein kleines Zimmer gemietet haben. Dann gehen sie mit ihm nach draussen, wobei viel gelacht und getanzt werde und er die Eltern – und C____ – glücklich erlebe. Beide Eltern würden gut zu C____ schauen und ihre Aufsichtspflichten wahrnehmen. Sie würden auf C____s Ernährung achten und hätten ihm jeweils ausschliesslich das vom Spital vorgegebene und vorbereitete Essen und Trinken gegeben. Er erlebe beide Eltern als kooperativ und verantwortungsvoll. Einmal habe er die Mutter alleine und dabei in Abwesenheit des Vaters als etwas unbeholfen erlebt, aber durchaus adäquat und liebevoll in der Begleitung und im Umgang mit ihrem Sohn.
Diese Beobachtungen relativieren die der vorsorglichen Massnahme zugrundeliegende Einschätzung der Situation insofern, als die Eltern die Besuche offenbar angemessen und im Interesse von C____ gestalten können, sich verantwortungsbewusst und zuverlässig zeigen. Auch wenn die Mutter alleine etwas unbeholfen agiert habe, sei sie dabei adäquat und liebevoll mit C____ umgegangen.
4.6.3 Dr. G____ hat auf Frage zu allfälligen unbegleiteten Besuchen geäussert, ihr fehle in diesem Zusammenhang die medizinische Edukation oder mindestens eine gewisse Abklärung (vgl. Protokoll S. 8 f.). Sie hielt auch fest, man habe mit der Schulung in einem weiteren Sinne ja begonnen, das fange beim Verband, der Magensonde an, betreffe die Vorgaben beim Baden, Ernährung, all das habe man mit den Eltern besprochen, es habe aber nicht «verhebt» (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10). Auf Frage, ob die Schulung denn aktuell ein Thema sei – die Eltern haben ein Arealverbot und die gesamte Kommunikation Eltern-Pflegeteam läuft über den Beistand – hat die Vertreterin der KESB darauf hingewiesen, dass dies jetzt ein schwieriges Thema sei, da die Beschulung mit der grundsätzlichen Platzierung des Kindes zusammenhänge. Die Zeugin erklärte, dass die Basisschulung begonnen worden sei, der Rest sei zurzeit «auf Eis» (Verhandlungsprotokoll S. 10, 11).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Schulung der Eltern bereits im Mai, also vor rund einem halben Jahr, Thema gewesen ist. Die (fehlende) Schulung der Eltern – die ja offenbar auch ein Grund dafür ist, dass C____ überhaupt noch im Spital ist (vgl. unten E. 4.8) – kann heute kein Grund mehr sein, die Besuchskontakte zwischen C____ und seinen Eltern so stark einzuschränken. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es gemäss den nachvollziehbaren Angaben von Dr. G____ schwierig und herausfordernd ist, die Schulung der Eltern, auch betreffend Basisanforderungen durchzuführen. Hier scheint es allenfalls sinnvoll und angebracht, die Dienste einer Mediation oder einer sozialpädogagischen Begleitung in Anspruch zu nehmen, bevor die Bemühungen ganz «auf Eis» gelegt werden.
4.6.4 Ausserdem gilt es, das psychische und seelische Wohl von C____ zu beachten. Er ist schwer krank zur Welt gekommen und befindet sich seit seiner Geburt im Spital. Das Engagement seiner Eltern für ihn ist grundsätzlich unbestritten. Trotz des angespannten Verhältnisses zwischen dem Behandlungsteam und den Eltern scheint C____ zu seinen Eltern eine Bindung aufgebaut zu haben. Aus dem Bericht des Besuchsbegleiters ergibt sich, dass die Eltern die Zeit, die sie mit C____ verbringen, adäquat und im Interesse des Kindes gestalten und dass die Familie dabei glücklich und fröhlich erlebt wird. Es ist auch ohne kinderpsychologische Abklärung davon auszugehen, dass die zuverlässigen Besuche seiner Eltern für C____ eine Bereicherung dargestellt haben und darstellen und dass sie für seine Entwicklung wichtig sind. Sie sollten daher in seinem Interesse grundsätzlich wieder täglich durchgeführt werden.
4.6.5 Nach dem Gesagten rechtfertigt sich grundsätzlich eine Anpassung der angefochtenen Regelung ex nunc und pro futuro.
Es bleibt zunächst bei den begleiteten Besuchen an drei Tagen in der Woche für jeweils drei Stunden. Durch die Begleitung ist zum einen das Wohl von C____ während dieser Besuche sichergestellt. Zum andern können die Eltern mehr Sicherheit im Umgang mit C____ gewinnen und sich mit der erfahrenen Begleitperson darüber austauschen. Ob nach Ablauf der Befristung der vorsorglichen Massnahme weiterhin eine Begleitung von Besuchen angezeigt ist, ist hier nicht zu beurteilen.
Darüber hinaus können die Eltern C____ an den restlichen vier Wochentagen während drei Stunden, im Zeitraum zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr, unbegleitet sehen. Es ist davon auszugehen, dass den Eltern durch die angeordnete Beschränkung ihres Umgangsrechts mit C____ der Ernst der Situation bewusstgeworden ist. Sie dürften verstanden haben, dass sie sich beim Umgang mit C____ strikte an die Vorgaben des Behandlungsteams zu halten haben.
Sie haben C____ jeweils pünktlich abzuholen und insbesondere pünktlich wieder ins Spital zurückzubringen; sie können damit ihre Verlässlichkeit zeigen. Der Beistand wird beauftragt, die Übergaben von C____ an diesen Tagen zu organisieren.
Es ist, wie mehrfach erwähnt, für das Wohl von C____ elementar, dass die Eltern die Vorgaben des E____s insbesondere betreffend Baden und Ernährung von C____ exakt einhalten. Es wird ihnen deshalb zur Verdeutlichung der Wichtigkeit dieser Vorgaben explizit untersagt, C____ in der Zeit, wo sie unbegleiteten Kontakt mit ihm haben, zu baden, oder ihm die Haare zu waschen oder ihn sonstwie mit Wasser zu säubern. Zwar wurde die Gefährdung des Kindes durch Zufüttern bereits etwas relativiert. Die Eltern werden im Interesse von C____ indes explizit verpflichtet, ihm nur die vom E____ vorgegebenen und vorbereiteten Getränke und Nahrung zu geben. Wenn die Eltern sich nicht an diese wichtigen Auflagen halten, wird diese Ergänzung des Besuchsrechts hinfällig und von der KESB wieder aufgehoben.
4.7 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4.8 Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers ist mit der KESB festzuhalten, dass die Eltern in einer partnerschaftlichen Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt leben. Sie übernehmen die Erziehungsverantwortung gemeinsam. Wie die KESB bereits festgestellt hat, wäre es für den Vater kaum durchführbar, im Interesse des Kindes hinsichtlich des Verhaltens der Mutter einzugreifen, die Gefährdung zu unterbinden und C____ dadurch zu schützen. Es besteht keine Gewähr, dass der Vater bei einem für ihn uneingeschränkten Besuch sich gegenüber der Mutter genügend wird abgrenzen können. Im Interesse von C____ sollten beide Elternteile im Übrigen an einem Strang ziehen. Eine Regelung, die die Eltern bei den Besuchen unterschiedlich behandelt, ist im Übrigen geeignet, diese zu entzweien und liegt somit, jedenfalls im aktuellen Zeitpunkt, nicht in C____s Interesse.
4.9 Abschliessend ist festzuhalten, dass C____ das Spital offenbar schon längst hätte verlassen können, wenn eine Beschulung der Eltern – respektive im Falle der Undurchführbarkeit oder des Scheiterns, die Beschulung einer Pflegefamilie – hätte stattfinden können (vgl. Auss. Dr. G____, KESB, Verhandlungsprotokoll S. 7, 20). Diese Problematik wurde bereits im Entscheid vom 6. Mai 2022 thematisiert (E. 4.2). Damals wurde festgehalten: «Deshalb ist die im Bericht des Beistands (Akten II 5) angesprochene Unterbringung in einer Pflegefamilie, mit welcher zuvor die Dialyseschulung durchgeführt werden soll, sorgfältig abzuklären und gut zu überlegen, denn für C____ würde dies einen weiteren Wechsel bedeuten. Bei der Unterweisung der Eltern in der Dialyse könnte im Übrigen sorgfältig und konkret abgeklärt werden, ob sie in der Lage sind, die medizinischen Bedürfnisse ihres kleinen Sohnes zu erkennen und zu erfüllen respektive welche Unterstützung sie dabei allenfalls wünschen und brauchen. Auch die erforderliche Kooperation mit den Ärzteschaft und Pflege kann abgeklärt und allenfalls auch gestärkt werden. Es wird Aufgabe des Beistandes und der Kindesschutzbehörde sein, hier – im Interesse von C____ – einen Weg zu finden.»
Die Situation stellt sich heute, fast ein halbes Jahr später, noch nicht wesentlich anders dar. Eine elementare allgemeine Schulung der Eltern sei angefangen worden, ist aber «auf Eis» gelegt (vgl. Auss. Dr. G____, Verhandlungsprotokoll S. 11). Gemäss den Angaben von Dr. G____ kann über eine Nierentransplantation erst ab einem Alter von C____ von 2,5 bis 3 Jahren befunden werden. Bis dahin wird C____ eine Dialyse benötigen. In den Akten findet sich ein Hinweis, dass ab August, Herbst 2022 allenfalls eine Peritonealdialyse auch am D____ in [...] möglich sei (vgl. Akten S. 335). Es bleibt in diesem Sinne zu hoffen, dass für ihn nun rasch eine gute Lösung gefunden wird.
5.
Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Begehren teilweise durch. Es werden ihm deshalb lediglich reduzierte Verfahrenskosten auferlegt, mit einer Gebühr von CHF 650.–, einschliesslich Auslagen. Ausserdem wird ihm eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 2'200.–, d.h. rund ein Drittel des geltend gemachten Honorars, ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids der KESB vom 4. August 2022 wie folgt ergänzt:
An den restlichen vier Wochentagen können die Eltern C____ während drei Stunden im Zeitraum zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr unbegleitet besuchen. Sie haben C____ pünktlich abzuholen und insbesondere zurückzubringen. Es ist ihnen untersagt, C____ in dieser Zeit zu baden, ihm die Haare zu waschen oder ihn sonstwie mit Wasser zu säubern. Sie sind verpflichtet, C____ nur das vom E____ vorgegebene und vorbereitete Essen und Trinken zu verabreichen. Der Beistand wird beauftragt, die Übergaben von C____ an diesen Tagen zu organisieren.
Diese Ergänzung wird hinfällig und wird von der KESB wieder aufgehoben, wenn die Eltern sich nicht an diese Auflagen halten.
Der Beschwerdeführer trägt die reduzierten Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 650.–, einschliesslich Auslagen.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'200.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
- Beigeladene
- Beistand (F____, KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.