Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2022.187

 

URTEIL

 

vom 24. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. August 2022

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 18. August 2022 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für A____ (Beschwerdeführerin) eine Beistandschaft errichtet, Frau [...] zur Beiständin ernannt und deren Aufgaben bestimmt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf die Erhebung einer Gebühr für diesen Entscheid wurde verzichtet.

 

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. August 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. In der Folge hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Schreiben vom 8. September 2022 in Aussicht gestellt, den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und die errichtete Beistandschaft wieder aufzuheben. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts hat darauf mit Verfügung vom 12. September 2022 in Aussicht gestellt, das Verfahren nach Eingang des in Aussicht gestellten Wiedererwägungsentscheids ohne Erhebung von Kosten als erledigt abzuschreiben. Mit neuem, wiederum kostenlosem Entscheid vom 15. September 2022 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese Wiedererwägung vorgenommen, auf die Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin verzichtet und festgestellt, dass die eingesetzte Beiständin keine Begleithandlungen getätigt hat und folglich auf einen Schlussbericht verzichtet werden kann.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG).

 

1.2      Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt aber weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Droese/Steck, in: Geiser/Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 450 ZGB N 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; statt vieler VGE VD.2016.40 vom 21. Juni 2016 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157).

 

Vorliegend hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die streitgegenständliche Anordnung einer Beistandschaft wiedererwägungsweise und lite pendente aufgehoben. Damit hat sie den Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin in der Sache entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen, und damit ist auch das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Beschwerde erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.

 

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltschaftlich vertreten ist, braucht die Verlegung von Kosten im Übrigen nicht weiter geprüft zu werden.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-       Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)

-       ehemalige Beiständin ([...])

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.