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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2022.187
URTEIL
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Rekurrentin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. August 2022
betreffend Errichtung einer Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 18. August 2022 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für A____ (Beschwerdeführerin) eine Beistandschaft errichtet, Frau [...] zur Beiständin ernannt und deren Aufgaben bestimmt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf die Erhebung einer Gebühr für diesen Entscheid wurde verzichtet.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. August 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. In der Folge hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Schreiben vom 8. September 2022 in Aussicht gestellt, den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und die errichtete Beistandschaft wieder aufzuheben. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts hat darauf mit Verfügung vom 12. September 2022 in Aussicht gestellt, das Verfahren nach Eingang des in Aussicht gestellten Wiedererwägungsentscheids ohne Erhebung von Kosten als erledigt abzuschreiben. Mit neuem, wiederum kostenlosem Entscheid vom 15. September 2022 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese Wiedererwägung vorgenommen, auf die Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin verzichtet und festgestellt, dass die eingesetzte Beiständin keine Begleithandlungen getätigt hat und folglich auf einen Schlussbericht verzichtet werden kann.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt aber weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Droese/Steck, in: Geiser/Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 450 ZGB N 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; statt vieler VGE VD.2016.40 vom 21. Juni 2016 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157).
Vorliegend hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die streitgegenständliche Anordnung einer Beistandschaft wiedererwägungsweise und lite pendente aufgehoben. Damit hat sie den Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin in der Sache entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen, und damit ist auch das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Beschwerde erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltschaftlich vertreten ist, braucht die Verlegung von Kosten im Übrigen nicht weiter geprüft zu werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
- Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)
- ehemalige Beiständin ([...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.