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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.192
URTEIL
vom 6. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
B____ Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch C____, Advokat,
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 26. August 2022
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der türkische Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1970 (Rekurrent), heiratete am 24. Oktober 2001 in der Türkei eine Schweizer Bürgerin und reiste am 19. Januar 2002 in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und am 13. Dezember 2006 die Niederlassungsbewilligung. Am 10. April 2009 wurde seine Ehe geschieden. In der Folge reiste seine Landsfrau [Ledigname] (Rekurrentin, seit dem 1. März 2010 B____), geboren am [...] 1965, am 24. Dezember 2009 mit einem 90-tägigen Touristenvisum in die Schweiz ein. Die beiden Rekurrierenden haben zwei voreheliche gemeinsame Kinder, D____, geboren am [...] 1990, und E____, geboren am [...] 2000, welche am 18. Februar 2006 im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls in die Schweiz zu ihrem Vater eingereist sind. Am 1. März 2010 heirateten die Rekurrierenden, worauf die Rekurrentin am 5. August 2011 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt.
Nach mehreren Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten wurde der Rekurrent mit Schreiben des Bereiches Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (Bereich BdM) vom 27. Mai 2011 verwarnt, da er mit Verlustscheinen in der Höhe von CHF 131'220.70 und fünf Betreibungen in der Höhe von CHF 14'120.20 seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen und strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Er wurde auf die Möglichkeit des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung bei mutwilliger Anhäufung von Schulden hingewiesen und ihm wurde geraten, eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen. Nach weiteren Verurteilungen des Rekurrenten einerseits und Abklärungen sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs andererseits widerrief der Bereich BdM die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und verweigerte der Rekurrentin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügungen vom 13. September 2021. Die dagegen erhobenen Rekurse der Rekurrierenden wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 26. August 2022 ab, bewilligte den Rekurrierenden aber die unentgeltliche Prozessführung.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 29. August 2022 erhobene Rekurs an den Regierungsrat, welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 1. September 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. In der Folge erkannte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts dem Rekurs mit Verfügung vom 5. September 2022 die aufschiebende Wirkung zu und gestattete den Rekurrierenden, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Mit Rekursbegründung vom 26. Oktober 2022 beantragen die Rekurrierenden die vollumfängliche kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids vom 26. August 2022 und die Feststellung, dass der Rekurrent weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt verfügt. Der Rekurrentin sei der Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt weiterhin zu bewilligen und von der Wegweisung der Rekurrierenden sei abzusehen. Schliesslich beantragen sie die unentgeltliche Prozessführung, welche ihnen vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 bewilligt wurde. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 23. November 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu haben die Rekurrierenden innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 12. Januar 2023 repliziert. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 1. September 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und dessen Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) auf den Widerrufsgrund eines in schwerwiegender Weise erfolgten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gestützt.
2.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann von einem Verstoss insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die ausländische Person ihre öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Dabei genügt eine Verschuldung oder Schuldenwirtschaft für sich allein nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 5; BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGer 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen, 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Die Fortsetzung der Verschuldung nach einer aus diesem Grund erfolgten Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung migrationsrechtlicher Massnahmen kann zu einer definitiven Massnahme führen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird insbesondere auch das frühere Fehlverhalten berücksichtigt. Voraussetzung für die Anordnung der definitiven Massnahme ist, dass keine wesentliche Besserung eingetreten ist und die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat (BGer 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, von vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. In solchen Fällen können daher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Dabei fällt negativ ins Gewicht, wenn die betroffene Person sich trotz Verwarnung weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet (BGer 2C_823/2021 vom 30. August 2022 E. 3.4 und 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).
2.2 Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt verweist die Vorinstanz auf eine Verschuldung des Rekurrenten per 16. August 2022 mit 18 offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 41'253.20 und 74 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 246'074.75, welche aufgrund ihres Umfangs auf eine bedeutende Verschuldung hinweise, die bereits Mutwilligkeit indiziere. Der Rekurrent sei erstmals am 27. Mai 2011 vom Bereich BdM verwarnt worden, weil er über fünf offene Betreibungen und Verlustscheine von insgesamt CHF 145'340.90 verfügte sowie diverse Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz aufgewiesen habe. Eine weitere Verwarnung sei durch die Vorinstanz am 4. August 2017 wegen Verlustscheinen und offenen Betreibungen in der Höhe von insgesamt CHF 267’774 und eines Strafbefehls wegen eines Angriffs sowie mehreren Verurteilungen wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz erfolgt. Er sei in den Verwarnungen auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer Schuldenwirtschaft hingewiesen worden. Es treffe zwar zu, dass Lohnpfändungen erfolgt seien, die Schulden hätten aber trotzdem weiter zugenommen. Seit dem Erlass der Verfügung des Bereichs BdM vom 13. September 2021 seien die Verlustscheine beim Rekurrenten von CHF 238'260.85 auf CHF 246'074.75 angestiegen. Zudem seien seither erneut 14 Betreibungen in der Höhe von insgesamt CHF 28’757.45 hinzugekommen. Zwei davon hätten nicht die Krankenkassenkosten betroffen, sodass die weitere Verschuldung nicht allein damit begründet werden könne, dass die Krankenkassenprämien nicht in das Existenzminimum einbezogen worden seien. Weiter verweist die Vorinstanz darauf, dass die Rekurrierenden mit den beiden Verwarnungen vom 27. Mai 2011 sowie 4. August 2017 angehalten worden seien, die Steuererklärung einzureichen und die Krankenkassenrechnungen immer zu bezahlen, damit diese ins betreibungsrechtliche Existenzminimum aufgenommen werden können sowie eine Schuldenberatungsstelle zu konsultieren, um sich beraten zu lassen. Auf die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung sei der Rekurrent auch mit dem Fragebogen des Bereichs BdM vom 7. Januar 2020 hingewiesen worden. Trotzdem habe er der Aufforderung keine Folge geleistet. Deshalb habe die Familie durch die Veranlagungsbehörde eingeschätzt werden müssen. Es fehle ihm daher offensichtlich der Wille, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und sich hinsichtlich einer Schuldensanierung beziehungsweise der Verhinderung einer Schuldenvermehrung beraten zu lassen. Soweit der Rekurrent eine Spielsucht geltend macht, belege er eine solche in keiner Form, könne er daraus aber sowieso nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die daraus resultierenden Konsequenzen fielen in seinen Verantwortungsbereich. Er hätte sich professionelle Hilfe, beispielsweise im Rahmen einer Therapie, holen müssen. Mit der Berücksichtigung der gegen den Rekurrenten erfolgten Strafurteile werde zu Recht aufgezeigt, dass er die Schulden durch vermeidbare Bussen, Geldstrafen sowie Verfahrenskosten weiter in die Höhe getrieben habe, was das mutwillige Verhalten zusätzlich untermauere. Er sei denn auch wegen mehrfacher Begehung von betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug verurteilt worden, da er angegeben habe, nichts zu verdienen, obwohl er bereits seit längerer Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, aus der ihm ab dem Kalenderjahr 2012 Einkünfte von rund CHF 60'000.– pro Jahr zugeflossen seien. Diese erzielten Erwerbseinkünfte hätten eine pfändbare Einkommensquote von wenigstens CHF 2'500.– pro Monat zugelassen, welche die Forderungsausfälle der Gläubiger eliminiert hätten (angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 6–11).
Daraus schloss die Vorinstanz, dass die seit Jahren bestehende Schuldensituation und insbesondere die kontinuierliche Anhäufung weiterer Schulden, welche hauptsächlich durch das Nichtbegleichen von Krankenkassenprämien und Steuerschulden entstanden sei, vom Rekurrenten selbst verschuldet worden sei. Es seien zwar Lohnpfändungen erfolgt, seine Schulden aus Verlustscheinen seien aber seit Erlass der Verfügung des Bereichs BdM wieder um CHF 7'813.90 angestiegen. Zudem seien seither 14 neue Betreibungen dazu gekommen. Die Verschuldung sei dem Rekurrenten somit vorwerfbar und die Mutwilligkeit der Schuldenanhäufung zu bejahen, da er sich zu keinem Zeitpunkt darum bemüht habe, eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen. Somit sei der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG angesichts der hohen und mutwilligen Schuldensumme erfüllt (angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 12).
2.3
2.3.1 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent zunächst geltend, dass sich seine Schulden aus Verlustscheinen seit der letzten Verwarnung absolut kaum erhöht hätten. Es sei nicht erstellt worden, dass vorangegangene Schulden mehrfach in Betreibung gesetzt worden seien. Die ausgewiesene Verlustscheinsumme sei daher nicht deckungsgleich mit den tatsächlich vorhandenen Schulden, was von den Vorinstanzen in Anwendung der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen hätte abgeklärt werden müssen. Der relevante Sachverhalt sei daher nicht genügend abgeklärt worden (Rekursbegründung, Rz. 13).
Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Die Abklärung des Sachverhalts obliegt in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes zwar primär der Behörde. Ausländerinnen und Ausländer sind aber nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (BGer 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich dabei insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4, VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1). Dies ändert aber nichts daran, dass die objektive Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bei den Behörden liegt (BGer 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2, 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3, 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2; VGE VD.2022.155 vom 17. Oktober 2022 E. 4.1).
Mit seiner blossen Behauptung von Doppelbetreibungen, welche replicando wiederholt wird, genügt der Rekurrent seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht. Werden in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (VGE VD.2022.155 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2.3, VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 3.1.3). Allein der Rekurrent ist in der Lage aufzuzeigen, welchen Verlustscheinen die gleiche ursprüngliche Forderung zugrunde liegt, die mehrfach in Betreibung gesetzt wurde (vgl. VGE VD.2019.31/33 vom 11. September 2019 E. 3.1.3, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 3.2.2, VD.2013.62 vom 10. März 2014 E. 2.3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat den doppelten Vermerk von Betreibungen, die zu einem Verlustschein geführt haben, im Betreibungs- und im Verlustscheinregister berücksichtigt (vgl. Vorakten JSD, act. 6/2, S. 50 ff.; act. 6/4, S. 1 ff.). Im Übrigen lässt sich eine mehrfache Betreibung gleicher Forderungen aus dem Betreibungsregister allein nicht direkt ablesen. Entgegen der replicando geäusserten Auffassung der Rekurrierenden ist es daher nicht Sache der Behörde «zu verdeutlichen, inwiefern die in den letzten Jahren gegen» sie «erhobenen Betreibungen allesamt neu und nicht betriebene Altschulden darstellen». Soweit der Rekurrent diesen Beweis nicht anzutreten vermag, hat er offenbar die Kontrolle über seine eigene Verschuldung verloren. Es ist daher von der durch die Betreibungs- und Verlustscheinregisterauskunft ausgewiesenen Verschuldung des Rekurrenten auszugehen. Selbst wenn sich aber einzelne Verlustscheine tatsächlich auf doppelt in Betreibung gesetzte Forderungen beziehen sollten, erfüllt die aktuelle Schuldensituation des Rekurrenten mit 18 offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 41'253.20 und 74 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 246'074.75 per 16. August 2022 offensichtlich die vom Bundesgericht an eine schwerwiegende Verschuldung gestellten Anforderungen in quantitativer Hinsicht (vgl. BGer 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.1.; VGE VD.2022.155 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2.3 am Ende).
2.3.2 Weiter verweist der Rekurrent auf die Feststellung der Vorinstanz, dass bei rechtzeitiger und korrekter Lohnpfändung ein Forderungsausfall von CHF 86'381.– nicht entstanden wäre (Rekursbegründung, Rz. 16 mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid, Ziff. I E. 16). Dem angefochtenen Entscheid lasse sich aber nicht entnehmen, weshalb eine korrekte Lohnpfändung ab 2011 nicht möglich gewesen sei. Auch nicht entnommen werden könne dem Entscheid der Umstand, dass das Betreibungsamt erst im Jahre 2016 mittels Amtshilfe seitens der Steuerverwaltung erfahren haben solle, dass er seit 2011 andauernd und in einem bis heute ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden sei, mit welchem er auch zuvor ein CHF 60'000.– übersteigendes Einkommen hätte erzielen können. Bei korrekter Lohnpfändung hätte er im Zeitraum 2011 bis 2017 daher über offensichtlich beschränktere Mittel verfügt, welche er nicht hätte verspielen können. Auch sein Hinweis, in den vergangenen Jahren einer Spielsucht erlegen zu sein, sei nicht näher abgeklärt worden, womit auch in diesem Punkt der entscheidrelevante Sacherhalt nicht vollständig und im Sinne der Untersuchungsmaxime abgeklärt worden sei (Rekursbegründung, Rz. 14).
Auch darin kann dem Rekurrent in keinem Punkt gefolgt werden. Der Rekurrent war im Rahmen der Pfändung verpflichtet, seine Vermögenswerte sowie Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Dieser Pflicht ist der Rekurrent offensichtlich nicht nachgekommen. Dies indem er sein Einkommen bei der [...] AG aufgrund seines Arbeitsvertrags vom 1. August 2011 (vgl. Vorakten JSD, act. 6/2, S. 48) verheimlichte und bei insgesamt acht Pfändungen im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 21. September 2016 wahrheitswidrig angab, dass weder er noch seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Daraus resultierte ein Forderungsausfall der Pfändungsgläubiger aller acht Pfändungsgruppen von CHF 86'381.–. Erst durch eine von der Steuerverwaltung Basel-Stadt geleistete Amtshilfe ist dem Betreibungsamt Basel-Stadt die vom Rekurrenten verheimlichte Erwerbstätigkeit im Dezember 2016 zur Kenntnis gekommen. Er wurde daher mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. April 2018 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 100.– verurteilt, mit welchem im Einzelnen das inkriminierte Verhalten dargelegt wird (Vorakten JSD, act. 6/4, S. 50 f.). Entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden hat das JSD sehr wohl auf diese Umstände abgestellt (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. I E. 16). Der Rekurrent hat daher durch sein unkorrektes und strafbares Verhalten selbst eine korrekte Lohnpfändung verhindert. Sein Vorwurf an die Behörden, nicht verhindert zu haben, dass er nach eigenen Angaben das der Vollstreckungsbehörde verheimlichte Einkommen verspielen konnte, zielt daher ins Leere.
Weiter belegt der Rekurrent auch in diesem Verfahren die von ihm behauptete Spielsucht nicht. Dabei würde es sich um eine Erkrankung des Rekurrenten handeln. Entsprechende Daten stellen besonders schützenswerte Personendaten dar (vgl. Art. 3 lit. c Ziff. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]). Soweit die entsprechenden Dateneigner Medizinalpersonen sind, unterstehen diese zudem ihrem Berufsgeheimnis (Art. 321 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Es ist nicht erfindlich, wie die Vorinstanzen ohne jeden konkretisierenden Hinweis und Beleg des Rekurrenten die von ihm behauptete Spielsucht hätten weiter abklären können. Auch diesbezüglich verletzt der Rekurrent daher seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG (vgl. oben E. 2.3.1).
2.3.3 Weiter macht der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung geltend, bei den neuen Betreibungen müsse berücksichtigt werden, dass das Betreibungsamt die monatlich tatsächlich geschuldeten Krankenkassenprämien mangels Leistung in der Vergangenheit bei der Bemessung des Existenzminimums nicht berücksichtigt habe (Rekursbegründung, Rz. 15). Dies hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid jedoch berücksichtigt. Sie hat aber darauf hingewiesen, dass von den 14 neuen, seit Erlass der Verfügung des Bereichs BdM vom 13. September 2021 erfolgten Betreibungen zwei Zahlungsbefehle nicht Krankenkassenkosten beträfen. Tatsächlich können dem Betreibungsregisterauszug vom 16. August 2022 zwei Betreibungen einer Privatperson und eines Inkassobüros über Beträge von CHF 1'052.65 und CHF 1'982.40 entnommen werden, die keine Krankenkassenkosten betreffen (act. 6/2, S. 75). Hierzu äussert sich der Rekurrent nicht.
2.4 Schliesslich bestreitet der Rekurrent in rechtlicher Hinsicht das Vorliegen einer selbstverschuldeten und qualifiziert vorwerfbaren Verschuldung (Rekursbegründung, Rz. 16). Auch darin kann dem Rekurrenten unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden.
Der Rekurrent ist letztmals mit Schreiben vom 4. August 2017 einerseits wegen seiner Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. November 2016 wegen Angriffs und andererseits wegen seiner Verschuldung verwarnt worden. Diese bestand damals aus Verlustscheinen in der Höhe von CHF 245'072.25 und offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 22'701.75. Für den Fall weiterer strafrechtlicher Verfehlungen oder weiterer Missachtung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlichen Verpflichtungen wurde die erneute Prüfung eines Widerrufs der Bewilligung und einer Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht gestellt. Auch wurde der Erwartung Ausdruck gegeben, dass der Rekurrent keine neuen Schulden verursachen und sich bemühen werde, die bestehenden finanziellen Verbindlichkeiten zu begleichen (act. 6/4, S. 396 f.).
Gleichwohl sind in der Folge 57 neue Betreibungen gegen den Rekurrenten erhoben worden. Neben den Krankenkassen und Steuern wurde der Rekurrent auch für Justizkosten im Betrag von CHF 2'931.10, Kreditkartenschulden im Betrag von CHF 4'736.20 sowie weitere, von einem Inkassobüro eingeforderte Konsumschulden im Betrag von CF 6'583.50 betrieben (vgl. act. 6/4, S. 8 ff.). Der Betrag dieser 57 neuen Betreibungen von insgesamt CHF 152'262.55 übersteigt auch deutlich sowohl den in dieser Zeit geleisteten Schuldendienst infolge Lohnpfändungen wie auch die Höhe der in diesen knapp fünf Jahren aufgelaufenen Krankenkassen- und Steuerforderungen. Die neue Verschuldung kann daher nicht allein mit den laufenden Lohnpfändungen ohne Berücksichtigung der nicht bezahlten Krankenkassenprämien begründet werden. Hinzu kommen aufgrund der neuerlichen Verurteilung des Rekurrenten mit dem rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Strafgericht) SG.2022.92 vom 18. Oktober 2022 weitere Bussen und Kosten im Gesamtbetrag von CHF 4'270.60 (act. 6/2, S. 160 ff.). Daraus folgt, dass der Rekurrent aufgrund der laufenden Pfändungsverfahren für alte Schulden nicht bloss daran gehindert worden ist, die laufenden Krankenkassenprämien und Steuerschulden zu begleichen. Er hat daneben auch weitere, neue Schulden generiert.
Trotz mehrfacher Aufforderung (vgl. Verwarnung vom 27. Mai 2011, Schreiben vom 16. Februar 2017, act. 6/4, S. 376 f.; Schreiben vom 7. Januar 2020 act. 6/4, S. 200) hat sich der Rekurrent auch zu keinem Zeitpunkt an eine Schuldenberatungsstelle gewandt. Bereits mit Schreiben vom 10. Mai 2017 machte er geltend, nicht zu wissen, «was und wo (es) eine Schuldenberatungsstelle gibt» (act. 6/4, S. 385). In gleicher Weise äusserte er sich mit Schreiben vom 19. Januar 2020, worin er erklärt, er «habe keine Schuldenberatung aufgesucht, weil (er) es nicht wusste, dass etwa so gibt» (act. 6/4, S. 209 f.). Daraus folgt in aller Deutlichkeit, dass sich der Rekurrent in keiner Weise um die Bereinigung seiner Schuldensituation gekümmert hat. Auch direkte Bemühungen zur Schuldenregulierung mit den Krankenkassen (Mail Sympany vom 22. Januar 2020, act. 6/4, S. 224) oder Bemühungen für den Erhalt von Krankenkassenprämienverbilligungen hat er nicht unternommen. Schliesslich musste er von der Steuerverwaltung seit 2004 amtlich eingeschätzt werden (Schreiben Steuerverwaltung vom 27. Januar 2020, act. 6/4, S. 226). Gerade vor dem Hintergrund der aufgrund deliktischen Verhaltens des Rekurrenten fortbestehenden, hohen Verschuldung (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. April 2018 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, act. 6/4, S. 50 f.) erscheint diese Passivität qualifiziert vorwerfbar. Es muss daher festgestellt werden, dass der Rekurrent keine Anstrengungen zur Sanierung seiner Verschuldungssituation unternommen und sich weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet hat. Daran ändert auch die vom Rekurrenten geltend gemachte direkte Mietzinszahlung durch den Arbeitgeber und die Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit mit Lohnpfändung nichts. Der Rekurrent hat daher den Widerrufsgrund des in schwerwiegender Weise erfolgten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund der mutwillig unterbliebenen Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt.
2.5 Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent neben seiner fortwährenden Verschuldung auch mit seiner fortgesetzten Delinquenz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Bereits in der Vergangenheit hat der Rekurrent regelmässig als Teilnehmer des Strassenverkehrs gegen die Rechtsordnung verstossen. Auch nach seiner Verwarnung vom 27. Mai 2011 ergingen in diesem Zusammenhang mehrere Strafbefehle gegen den Rekurrenten (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Februar 2013 wegen Führens eines Fahrzeugs in mehrfach nicht betriebssicherem Zustand, mehrfacher Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts und der Achslast sowie der Anhängelast mit Busse von CHF 1'200.– [act. 6/4, S. 49]; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Januar 2015 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte als Fahrzeugführer mit Busse von CHF 60.– [act. 6/4, S. 15 f.], Strafbefehl Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Juni 2017 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen à CHF 50.– und einer Busse von CHF 900.– [act. 6/4, S. 24 ff.]). Ins Gewicht fällt dabei insbesondere die grobe Verletzung der Verkehrsregeln, musste der Rekurrent deswegen aufgrund eines vergleichbaren Sachverhalts doch bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. August 2010 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 80.– und einer Busse von CHF 1'800.– verurteilt werden, ohne dass ihn dies offenbar weiter beeindruckte (vgl. act. 6/4, S. 40 ff.). Zu diesen Strassenverkehrsdelikten kommen nun aber weitere ins Gewicht fallende Verurteilungen. So wurde er am 11. November 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen eines Angriffs zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 110.– und einer Busse von CHF 1'650.– verurteilt (vgl. act. 6/4, S. 436). Wie bereits festgestellt wurde der Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. April 2018 aufgrund der Verheimlichung seiner Erwerbstätigkeit im Pfändungsverfahren wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 100.– verurteilt (act. 6/4, S. 50 ff.). Schliesslich wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts SG.2022.92 vom 18. Oktober 2022 der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Tätlichkeiten und der Drohung schuldig erklärt und zu 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt (act. 6/2, S. 160 ff.).
Der Berücksichtigung dieser Delikte steht auch Art. 63 Abs. 3 AIG nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entfällt zwar die Kompetenz im migrationsrechtlichen Verfahren zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung, wenn ein Strafgericht in einem Urteil für seit dem 1. Oktober 2016 begangene Taten aufgrund eines Härtefalls von der Landesverweisung abgesehen hat (Art. 66a Abs. 2 StGB) und dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die vor diesem Datum begangenen Delikte einbezogen hat (BGer 2C_1154/2018 vom 18. November 2019 E. 2). Hingegen bleiben die Migrationsbehörden zuständig, wenn im Rahmen von Verurteilungen für ab dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte eine Landesverweisung gar nicht geprüft wurde und demzufolge auch keine Härtefall-Gesamtwürdigung erfolgte. Dies gilt umso mehr, wenn eine solche Verurteilung auf dem Wege des Strafbefehls ergeht, der ohnehin keine Landesverweisung vorsehen kann (Art. 352 Abs. 2 StPO e contrario; BGer 2C_945/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2.1, 2C_628/2019 vom 18. November 2019 E. 7.4, 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.4). Eine solche Prüfung ist zwar von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der nochmaligen Verurteilung des Rekurrenten wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Tätlichkeiten und Drohung mit dem Urteil des Strafgerichts SG.2022.92 vom 18. Oktober 2022 eingeleitet (act. 6/4, S. 68 f.), aber schliesslich im Strafurteil nicht vorgenommen worden. Sodann hat sich der seiner Verurteilung wegen Pfändungsbetrugs zugrundeliegende Sachverhalt bis zum 21. September 2016 und damit vor dem Inkrafttreten der Wiedereinführung der strafrechtlichen Landesverweisung ereignet. Auch fällt der Pfändungsbetrug nicht unter den Katalog nach Art. 66a Abs. 1 StGB der Straftaten, welche grundsätzlich zu einer 5–15 Jahre andauernden Landesverweisung führen. Der Angriff vom 19. Oktober 2015 hingegen ist in Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB als eine solche Tat aufgelistet. Da sich dieser jedoch vor dem Inkrafttreten der Wiedereinführung der strafrechtlichen Landesverweisung ereignete und im Strafbefehlsverfahren beurteilt wurde, war eine mögliche Landesverweisung im damaligen Strafbefehl ebenfalls kein Thema. Sie war es auch nicht bei den übrigen Verurteilungen.
3.
3.1 Ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gegeben, so muss sich die Beendigung des Aufenthalts zudem im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Brunner, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al., Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.56; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 135 II 377 E. 4.3 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz verhältnismässig sind.
3.2 Die Vorinstanz hat mit Bezug auf diese Interessenabwägung erwogen, dass der Rekurrent seine Schulden mutwillig verursacht hat und diese trotz monatlichen Lohnpfändungen von durchschnittlich ca. CHF 2'000.– aufgrund der ungenügenden Anstrengungen des Rekurrenten zunehmen. Deshalb falle auch die Zukunftsprognose schlecht aus und es sei nicht mit einer baldigen Schuldenstabilisierung oder gar mit einem Schuldenabbau zu rechnen. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz zusätzliche uneinbringliche Schulden angehäuft würden. Damit wiege das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten schwer (angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 20).
Der Rekurrent sei im Alter von 32 Jahren in die Schweiz eingereist und halte sich nun seit über 20 Jahren hier auf. Obwohl er sich damit seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalte, begründe dies für sich alleine noch nicht die Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Herkunftsland. Auch wenn eine Reintegration in der Türkei angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz gewisse Schwierigkeiten bereiten könne, so sei sie doch nicht unmöglich. Der Rekurrent habe bis zu seiner Einreise in die Schweiz in der Türkei gelebt, wo er seine gesamte Kindheit und Jugend sowie einen Teil seines Erwachsenenlebens verbracht habe. Wie ihren Gesuchen um Erteilung eines Rückreisevisums vom 11. Mai 2021, 29. November 2021 sowie 27. April 2022 entnommen werden könne, seien die Rekurrierenden mehrmals für längere Zeit in ihr Heimatland zurückgekehrt, um kranke Verwandte zu besuchen. Es sei davon auszugehen, dass der Rekurrent mit den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut sei und ihm eine Reintegration im Herkunftsland zugemutet werden könne. Er sei der türkischen Sprache mächtig und verfüge über soziale Beziehungen zu den dort lebenden Verwandten, welche bei einer Reintegration behilflich sein könnten. Demgegenüber sei der Rekurrent in Anbetracht seiner hohen Schulden und der Nichtbeachtung der Verwarnungen und Hinweise in der Schweiz wirtschaftlich nicht integriert. Er habe seine früheren Verwarnungen weder beachtet noch befolgt. Beruflich erscheine der Rekurrent in der Schweiz zwar integriert, habe mit seinen zahlreichen Verurteilungen aber dargetan, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachte. Er sei auch sprachlich nicht integriert, habe er doch wiederholt in Verfahren angegeben, über keine guten Deutschkenntnisse zu verfügen. In der Schweiz lebten zwar ein Bruder des Rekurrenten und die beiden volljährigen Söhne der Rekurrierenden. Aus beiden familiären Beziehungen könne der Rekurrent aber keine Aufenthaltsansprüche gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ableiten (angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 21–24).
Zusammenfassend folge daraus, dass der Rekurrent seit Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen in mutwilliger Weise nicht nachgekommen sei und einen immensen Schuldenberg angehäuft habe. Das Verschulden des Rekurrenten sowie das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie an der Wegweisung wögen insgesamt schwer. Seine privaten Interessen vermöchten das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aufgrund der nicht genügenden wirtschaftlichen Integration sowie seiner Möglichkeit, sich im Heimatland erneut zu integrieren, trotz seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz und den hier lebenden Kindern nicht zu überwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten sowie die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz seien dementsprechend verhältnismässig und zumutbar (angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 25).
3.3 Auf diese Erwägungen der Vorinstanz geht der Rekurrent in seiner Rekursbegründung nicht weiter ein. Er macht keine Umstände oder Sachverhalte geltend, die zu einer anderen Interessenabwägung führen müssten. Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz gelten daher als zugestanden (§ 18 VRPG; VGE VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 4.2.2). Es kann daher integral auf die nicht bestrittenen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und deren zutreffende Interessenabwägung im angefochtenen Entscheid (angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 20–25) verwiesen werden.
Daraus folgt, dass der auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gestützte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen und der dagegen erhobene Rekurs abzuweisen ist.
4.
4.1 Mit Bezug auf die Rekurrentin hat die Vorinstanz erwogen, dass sie Inhaberin einer gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG befristet gültigen Aufenthaltsbewilligung sei. Diese könne verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorlägen. Ein Widerrufsgrund liege nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vor, wenn die Ausländerin erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder dem Ausland verstossen habe. Gemäss der Konkretisierung in Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE seien darunter das mutwillige Nichterfüllen der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen sowie erhebliche oder wiederholte Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften und behördliche Verpflichtungen zu verstehen. Die mutwillige Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Pflichten begründe ein umso grösseres öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, je mehr sich die ausländische Person verschuldet und sich trotz Verwarnungen nicht um eine Schuldentilgung bemüht habe. Dabei müsse die Nichterfüllung aber auf ein von Absicht, Böswilligkeit oder mindestens von Liederlichkeit beziehungsweise Leichtfertigkeit getragenes Verhalten zurückgehen, um mutwillig zu sein (Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 36 f.). Ein leichtfertiges oder liederliches Verhalten genüge gerade im Falle schwerer Verschuldensfolgen für die Begründung des Tatbestandselements der Mutwilligkeit (BGer 2A.717/2005 vom 1. Mai 2006, E. 2.2 sowie VGE VD.2013.160 vom 29. März 2014 E. 2.4.2.1).
Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass die Rekurrentin selber im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister per 16. August 2022 nur mit sechs Verlustscheinen in der Höhe von CHF 11'864.25 verzeichnet sei, wobei seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2021 ein weiterer Verlustschein dazu gekommen sei. Es sei ihr vorzuwerfen, dass sie trotz den ihr wohl bekannten Verwarnungen des Rekurrenten durch den Bereich BdM keine Bemühungen unternommen habe, um die weitere Verschuldung der Rekurrierenden unter anderem bei der Krankenkasse und der Steuerverwaltung zu verhindern. Sie habe sich auch nicht bei der Schuldenberatung gemeldet oder um die Einreichung der Steuererklärung gekümmert. Auch wenn sie selbst eine deutlich geringere Verschuldung als ihr Ehemann aufweise, hafte sie als Ehefrau für die laufenden Familienbedürfnisse, zu denen auch die Krankenkassenprämien und die Steuern zählten, solidarisch (Art. 166 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]; BGE 129 V 90 E. 2; Art. 13 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG, SR 642.11]). Hinzu komme, dass sie seit ihrer Einreise im Dezember 2009 nie erwerbstätig gewesen sei und dadurch zur steigenden Verschuldung der Familie beigetragen habe, obwohl ihr schon damals die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund des Alters ihres jüngeren, damals neunjährigen Kindes zumutbar gewesen wäre. Es sei ihr daher die Verschuldung ebenfalls vorzuwerfen, weshalb sie den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfülle (angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 14 ff.).
Selbst wenn man die Mutwilligkeit der Verschuldung bei der Rekurrentin aber nicht annehme, sei festzuhalten, dass gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt werde. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung hätten gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie in der Schweiz mit diesen zusammenwohnen. Durch die Wegweisung des Rekurrenten falle das Zusammenwohnen in der Schweiz weg und der Aufenthaltszweck des Verbleibs beim Ehegatten nach Art. 43 AIG sei nicht mehr gegeben (angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 17). Im Ergebnis bezieht sich die Vorinstanz damit auf den Widerrufsgrund des Wegfalls einer mit der Bewilligung verbundenen Bedingung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG. Darunter fällt auch die Bewilligungserteilung zum Verbleib beim Ehegatten (vgl. Hunziker, a.a.O., Art. 62 N 43). Da die Ehe der Rekurrierenden unbestrittenermassen weitergelebt werde, könne sie eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung auch nicht auf Art. 50 AIG stützen (angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 18).
4.2 Weiter erwog die Vorinstanz, dass auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin verhältnismässig sei. Sie bezog sich wie beim Ehemann der Rekurrentin darauf, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Rekurrentin aufgrund der erheblichen und zunehmenden Verschuldung und ihrer unterbliebenen Bemühungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, womit sie es versäumt habe, der Schuldenanhäufung entgegen zu wirken, schwer wiege. Sie stellte auch insoweit eine schlechte Zukunftsprognose mit bestehender Gefahr der Aufhäufung weiterer Schulden. Weiter verwies sie darauf, dass die Rekurrentin im Alter von 44 Jahren zum Rekurrenten in die Schweiz eingereist sei und sich seit über elf Jahren hier aufhalte. Wie dem Rekurrenten sei aber auch ihr eine Reintegration in der Türkei möglich (angefochtener Entscheid, II. E. 21).
4.3 Die Rekurrentin geht mit ihrer Rekursbegründung weder auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Begründung der Erfüllung von Gründen für die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung noch auf jene zur Begründung der Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Massnahmen ein. Sie bestreitet die Gründe für die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Verschuldung der Ehegatten wie auch des Wegfalls des Bewilligungszwecks nicht. Sie macht auch keine Umstände oder Sachverhalte geltend, die in ihrem Fall zu einer anderen Interessenabwägung oder zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs nach dem Widerruf der Bewilligung ihres Ehegatten führen müssten. Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz gelten daher als zugestanden (§ 18 VRPG; VGE VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 4.2.2). Es kann somit integral auf die nicht bestrittenen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und deren zutreffende Interessenabwägung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 14–17 und 20–25). Daraus folgt, dass die auf Art. 62 Abs. 1 lit. c und d AIG gestützte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihre Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen sind und der dagegen erhobene Rekurs abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]). Diese gehen jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Dem Vertreter der Rekurrierenden ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da dieser keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von 9 Stunden und damit ein Honorar von CHF 1'800.–. Hinzu kommen die pauschalisierten Auslagen von CHF 54.– (vgl. § 23 Abs. 1 des Honorarreglements [SG 291.400]) sowie die Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand der Rekurrierenden, C____, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'800.–, zuzüglich Auslagen von CHF 54.– und 7,7 % MWST von CHF 142.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrierende
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.