Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.200

 

URTEIL

 

vom 15. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen                                                             

Clarastrasse 38, 4005 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. August 2022

 

betreffend Nichteintreten wegen Säumnis

 


Sachverhalt

 

Der mazedonische Staatsangehörige A____, geb. [...], stellte aufgrund seiner Wohnsitznahme in der Schweiz bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt am 18. Februar 2022 ein Gesuch um Umtausch seines ausländischen Führerausweises. Am 31. Mai 2022 absolvierte A____ die für den Umtausch notwendige Kontrollfahrt, welche er nicht bestand. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, mit Verfügung vom 11. Juli 2022 die Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises von A____ auf unbestimmte Zeit an und machte den Erhalt einer Fahrberechtigung in der Schweiz von der Absolvierung einer ganzen Führerprüfung (Theorie und Praxis) abhängig. Einem allfälligen Rekurs wurde im Voraus die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Rekurrent) beim Justiz und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Eingabe vom 27. Juli 2022 begründeten Rekurs, auf welchen das JSD mit Entscheid vom 11. August 2022 nicht eintrat.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 22. August 2022 erhobene und am 5. September 2022 begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent im Wesentlichen die Aufhebung der Aberkennung seines Führerausweises sowie die Wiederholung der Kontrollfahrt beantragt. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident am 22. September 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Stellungnahme vom 11. November 2022 beantragte das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Auf eine Replik hat der Rekurrent verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 22. September 2022 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) i.V.m. § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2015.161 vom 19. Mai 2016 E. 1.2). Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.3).

 

2.

2.1      Die Vorinstanz stellte fest, dass die Frist für die Anmeldung des Rekurses gegen die Verfügung der Kantonspolizei, Ressort Administrativmassnahmen (nachfolgend: AMA), vom 11. Juli 2022 am 22. Juli 2022 endete und der Rekurrent seinen Rekurs frühestens am 27. Juli 2022 anmeldete und begründete. Diese Feststellungen sind zutreffend und werden vom Rekurrenten nicht bestritten. Weiter stellte das JSD fest, dass kein tauglicher Entschuldigungsgrund für das Versäumen der Frist für die Anmeldung des Rekurses ersichtlich sei. Damit stellte es sinngemäss fest, dass die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt seien.

 

2.2      Das auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle eines Fristversäumnisses. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (VGE VD.2022.111 vom 9. August 2022 E. 3.2; vgl. VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 4.1). Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (VGE VD.2022.111 vom 9. August 2022 E. 3.2; vgl. VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140). Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist.

 

Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2022.111 vom 9. August 2022 E. 3.2, VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2, VD.2016.137/199 vom 16. November 2017 E. 3.2). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2022.111 vom 9. August 2022 E. 3.2, VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1). Eine blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder selbst einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt zur Anerkennung eines solchen Hindernisses nicht (BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2; VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2). Mangelnde Sprachkenntnis vermag das Versäumen einer Rechtsmittelfrist ebenfalls nicht zu entschuldigen (BGer 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3; VGE VD.2019.117 vom 6. August 2019 E. 3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE VD.2021.91 vom 23. Juli 2021 E. 3.2.3, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Am­stutz/Ar­nold, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO), kann mangels Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Hindernisses im vorliegenden Fall offenbleiben.

 

2.3      Der Rekurrent verweist zwar sowohl in seinem Rekurs vom 27. Juli 2022 als auch in seiner Rekursbegründung vom 5. September 2022 auf Beeinträchtigungen seiner Gesundheit. In seiner Rekursbegründung vom 5. September 2022 macht er zudem geltend, dass er unter starken Konzentrations-, Gedächtnis-, Auffassungs- und Aufmerksamkeitsproblemen leide, die seinen Alltag schwierig machen. Dass es ihm deswegen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, innert der gesetzlichen Frist bis zum 22. Juli 2022 eine Rekursanmeldung einzureichen, behauptet er aber weder in seinem Rekurs vom 27. Juli 2022 noch in seiner Rekursbegründung vom 5. September 2022. Das JSD stellt im angefochtenen Entscheid fest, es sei davon auszugehen, dass der Rekurrent seine Rekursanmeldung bei gehöriger Sorgfalt auch fünf Tage früher und damit fristgerecht hätte einreichen können. Weshalb diese Feststellung unrichtig sein könnte, legt der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 5. September 2022 nicht dar und ist nicht ersichtlich. Dass dem Rekurrenten die fristgerechte Anmeldung des Rekurses unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, ergibt sich insbesondere auch nicht aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen.

 

Unter Vorbehalt vorliegend nicht einschlägiger Ausnahmen wird dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art. 44 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Am 31. Mai 2022 absolvierte der Rekurrent eine solche Kontrollfahrt und bestand sie nicht. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. B____ vom 13. Juli 2022 war der Rekurrent ab dem 24. März 2022 bis auf Weiteres 100 % krankgeschrieben. Zudem wird sinngemäss bestätigt, dass der Rekurrent aus gesundheitlichen Gründen am 31. Mai 2022 nicht in der Lage gewesen sei, die Kontrollfahrt zu absolvieren. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C____ vom 20. Juli 2022 litt der Rekurrent infolge eines Arbeitsunfalls vom 24. März 2022 unter anderem unter schweren Konzentrations-, Gedächtnis-, Auffassungs- und Aufmerksamkeitsproblemen. Gemäss der Bescheinigung von Dr. med. D____ vom 23. August 2022 leidet der Rekurrent zudem unter einem schweren posttraumatischen Kopfschmerzsyndrom und war aufgrund der neurokognitiven Einschränkungen wahrscheinlich nicht in der Lage, eine Fahrprüfung abzulegen. Dass die gesundheitlichen Einschränkungen derart schwer gewesen wären, dass sie dem Rekurrenten auch die rechtzeitige Anmeldung des Rekurses verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert hätten, kann den ärztlichen Zeugnissen vom 13. und vom 20. Juli 2022 und der Bescheinigung vom 23. August 2022 nicht entnommen werden und erscheint unwahrscheinlich. Einen Rekurs innert der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist anzumelden stellt offensichtlich weniger hohe Anforderungen an die neurokognitiven Fähigkeiten als eine Kontrollfahrt oder Fahrprüfung.

 

In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 11. Juli 2022 weist das AMA zudem ausdrücklich darauf hin, dass der Rekurs innert 10 Tagen anzumelden ist. Trotz der attestierten schweren Konzentrations-, Auffassungs- und Aufmerksamkeitsprobleme ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Rekurrenten bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sich die betreffende Frist in der Agenda oder anderswo zu vermerken. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass es ihm trotz der attestierten schweren Gedächtnisprobleme auch möglich und zumutbar gewesen wäre, den Rekurs rechtzeitig anzumelden.

 

2.4      Da der Rekurrent die Frist für die Anmeldung eines Rekurses gegen die Verfügung des AMA vom 11. Juli 2022 versäumt hat und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt sind, ist das JSD auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 11. Juli 2022 zu Recht nicht eingetreten. Unter diesen Umständen ist auf die Rügen des Rekurrenten betreffend den Inhalt der Verfügung vom 11. Juli 2022 nicht einzutreten.

 

3.

Aus dem Gesagten folgt die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wird. Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten CHF 250.– zurückzuerstatten hat.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten CHF 250.– zurückzuerstatten hat.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Kim Suter

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.