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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht
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VD.2022.203
URTEIL
vom 20. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladener
[...]
C____ Beigeladene
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 25. August 2022
betreffend Errichtung einer Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 reichte C____ (Beigeladene) bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) das ausgefüllte Formular betreffend «Meldung über die Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen Person» für ihren Vater, B____ (Beigeladener), geboren am [...] 1937, ein. In der Folge ersuchte auch eine Mitarbeiterin der J____ [...] die Erwachsenenschutzbehörde mit Schreiben vom 19. Juli 2022 um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für den Beigeladenen. Nach erfolgten Abklärungen errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 25. August 2022 für ihn eine Beistandschaft (Ziff. 1), ernannte D____ zum Beistand (Ziff. 2) und übertrug ihm gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben (Ziff. 3):
a) «Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie B____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
b) für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen,
allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen.
Es wird festgestellt, dass bei Urteilsunfähigkeit von B____ betreffend die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen diesbezügliche Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder in einem allfälligen Vorsorgeauftrag massgebend sind. Fehlen solche Anordnungen, bestimmen sich die vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB;
c) ein den persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von B____ entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
d) B____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
- Sein Einkommen und Vermögen im engeren Sinn (ausgenommen Hausrat, inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) sorgfältig zu verwalten,
- das Erledigen von Zahlungen,
- die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
- ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/I____, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.»
Weiter wurde dem Beigeladenen gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen. Davon ausgenommen wurde das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von ihm gestützt auf Art. 409 ZGB zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung. Unter Vorbehalt anderer Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde wurde dem Beistand das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zuerkannt (Ziff. 4). Sodann wurde dem Beistand die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post des Beigeladenen umzuleiten und zu öffnen (Ziff. 5) und seine Wohnräume zu betreten (Ziff. 6). Ferner wurde bestimmt, dass der Beistand über das Mitarbeiterkonto bei der E____ AG, Nr. [...], als Vermögensbeziehung gemäss Art. 7 der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV, SR 211.223.11) gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a VBVV nur mit Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde verfügen darf. Schliesslich wurde der Beistand verpflichtet, unverzüglich, spätestens bis zum 31. Oktober 2022, ein Inventar per 25. August 2022 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen (Ziff. 8) und der Erwachsenenschutzbehörde über erhebliche Vermögensveränderungen unverzüglich zu berichten (Ziff. 9) sowie jährlich über seine Amtsführung einen Bericht und eine Rechnung einzureichen (Ziff. 10). Für den Entscheid wurde eine Gebühr von CHF 250.– erhoben (Ziff. 11) und einer allfälligen, dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 12).
Mit Schreiben vom 16. September 2022 teilte die Zwillingsschwester der Beigeladenen, A____ (Beschwerdeführerin), als Tochter des Verbeiständeten der Erwachsenenschutzbehörde mit, dass sie mit den Entscheidungen des Beistands, «die er ohne» ihr «Wissen selbst entscheidet, nicht mehr einverstanden» sei, «da es so nicht abgemacht» worden sei. Sie wünsche im Speziellen «eine Aufhebung der Vollmacht des Bankkontos» ihres Vaters durch den Beistand, da sie ab sofort das Finanzielle zusammen mit ihrer Schwester, C____, verwalten werde. Diese Eingabe überwies die Erwachsenenschutzbehörde mit Schreiben vom 27. September 2022 als Beschwerde dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Am 22. September 2022 war bei der Erwachsenenschutzbehörde zudem eine Gefährdungsmeldung der Wohngenossenschaft [...] als Vermieterin eingereicht worden. Darin wurde berichtet, dass die Verwahrlosung und die Anzeichen einer Demenz beim Beigeladenen rapide zunehmen würden, weshalb die Behörde um Prüfung allfälliger Massnahmen gebeten werde.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 erhob der Instruktionsrichter von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss und stellte in Aussicht, dass die Parteien nach dessen Leistung ohne Durchführung eines Schriftenwechsels baldmöglichst in eine Verhandlung des Verwaltungsgerichts geladen würden. Zudem wurde die Erwachsenenschutzbehörde ersucht, ihre Akten zu edieren. Der Kostenvorschuss ging innert der gesetzten Frist ein. Am 16. Januar 2023 übermittelte die Erwachsenenschutzbehörde dem Gericht weitere Akten.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. Januar 2023 wurden die Beschwerdeführerin, der Beigeladene, die Beigeladene, der Beistand und die Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde zur Sache befragt, bevor die Behördenvertretung abschliessend zum Vortrag gelangte. Dabei hielten die Beschwerdeführerin und die Erwachsenenschutzbehörde an ihrer Beschwerde beziehungsweise an ihrem Antrag fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.1.2 Vorliegend gelangte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 16. September 2022 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und nicht an das in der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als Beschwerdeinstanz genannte Verwaltungsgericht. Sie bezog sich dabei auch auf das Handeln des eingesetzten Beistands. Es stellt sich daher die Frage, ob es sich bei der Eingabe nicht um eine Beschwerde gegen die Errichtung und Regelung der Beistandschaft gemäss Art. 450 ZGB selber, sondern um eine Beschwerde gegen Handlungen und Unterlassungen des Beistands gemäss Art. 419 ZGB handelt, für deren Behandlung die Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist. Dies ist zu verneinen. Mit ihrer Eingabe wendet sich die Beschwerdeführerin nicht nur gegen die vom Beistand im Rahmen seines Auftrages gemäss dem Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 25. August 2022 getroffenen Handlungen, sondern gegen die mit diesem Entscheid vorgenommene Regelung der Aufgaben des Beistands, soweit die Beistandschaft nicht implizit sogar grundsätzlich in Frage gestellt wird. Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist das Verwaltungsgericht zuständig, weshalb die Erwachsenenschutzbehörde die an sie adressierte Eingabe zu Recht dem Verwaltungsgericht überwiesen hat.
1.2 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts Anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind neben der verbeiständeten Person selber und den am Verfahren direkt beteiligten Personen (Ziff. 1) auch die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3), zur Beschwerde befugt. «Nahestehend» im Sinne dieser Bestimmung verlangt eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, von dieser bejahte und von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung, welche die Drittperson geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen. Diese Anforderungen an die Beziehung müssen glaubhaft gemacht werden. Handelt es sich bei Dritten um (nahe) Verwandte, so werden sie von der Rechtsprechung regelmässig – gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung – als nahestehende Personen und damit als Personen, welche geeignet erscheinen, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, anerkannt (vgl. zum Ganzen BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, mit Hinweisen). Die Vermutung kann im Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2). Vorliegend war die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und es darf auch von der genannten Vermutung ihrer Beschwerdebefugnis als Tochter des Verbeiständeten ausgegangen werden.
1.4 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/ Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).
1.5 Vorliegend kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin, trotz nur knapper Begründung ihrer schriftlichen Eingabe, genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
2.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1).
2.2 Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass der Vater der Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen der Schwester der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 14. Juli 2022 an einer dementiellen Entwicklung leide und sich nicht mehr selber versorgen könne. Weiter bezog sie sich auf das Schreiben einer Mitarbeiterin der J____ [...] vom 19. Juli 2022, wonach der Beigeladene kognitiv stark eingeschränkt sei und seit längerer Zeit keine Rechnungen mehr bezahlt worden seien. Die Situation des Beigeladenen habe sich stark verschlechtert und seine beiden Töchter seien überfordert. Es drohe eine Verschuldung und es müsse rasch möglichst die Wohnsituation geklärt werden. Die von der J____ [...] kontaktierte [...] könne aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beigeladenen keine Treuhandschaft übernehmen. Er gefährde sich selbst, indem er fremde Personen über seine finanzielle Lage informiere. Die Erwachsenenschutzbehörde stellte weiter fest, dass der Verbeiständete mit seinen beiden Töchtern Angehörige und mit der J____ [...] ein professionelles Helfersystem habe. Dieses sei aber nicht in der Lage, ihn in allen erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Die Töchter seien aber gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB berechtigt, ihren Vater im Falle der Urteilsunfähigkeit betreffend medizinische Massnahmen zu vertreten. Die Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde hätten ergeben, dass der Beigeladene aufgrund einer dementiellen Entwicklung nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen und in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Soziales, Administratives und Finanzielles auf vertretende Unterstützung angewiesen sei. Dieser Schwächezustand und seine Hilfs- und Schutzbedürftigkeit seien durch die telefonische Auskunft von Frau Dr. med. F____ vom 22. August 2022 bestätigt worden. Die Errichtung einer Beistandschaft in dem erwähnten Umfang sei daher angezeigt. Eine parallele beziehungsweise gleichzeitige Verfügungsberechtigung des Beigeladenen sei für die Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie strafrechtlichen Gründen nicht zumutbar. Deshalb sei es gerechtfertigt und verhältnismässig, ihm gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung den Zugriff auf alle bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen, mit Ausnahme des von der Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos mit den von dieser zu bestimmenden und zu überweisenden Beträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB, zu entziehen. Schliesslich erwog sie, dass die Kontobeziehung Nr. [...] bei der E____ AG eine Vermögensbeziehung gemäss Art. 7 VBVV darstelle, über welche die Beistandsperson nach Art. 9 Abs. 2 lit. a VBVV nur mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügen dürfe.
2.3.2 Mit ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie mit den Entscheidungen, die der Beistand ohne ihr Wissen mache, nicht mehr einverstanden seien, da es so nicht abgemacht worden sei. Sie wünsche «eine Aufhebung der Vollmacht des Bankkontos [ihres] Vaters durch D____, da [sie] ab sofort das finanzielle zusammen mit [ihrer] Schwester […] verwalten werde». Aus dieser Eingabe geht nicht hinreichend klar hervor, worauf sich das Rechtsmittel bezieht. Klar scheint, dass die Beschwerdeführerin eine Aufhebung des Vermögensverwaltungsauftrages und der finanziellen Aufgaben des Beistands gemäss der Dispositiv-Ziffer 3d und 4 des angefochtenen Entscheids wünscht. Weiter geht aus der Beschwerde hervor, dass sie mit der Ausführung der Beistandschaft durch den eingesetzten Beistand, D____, nicht einverstanden ist. Unklar ist, ob sich die Beschwerde damit auch gegen die Person des eingesetzten Beistands richtet, oder sie darüber hinaus auch eine Aufhebung der Beistandschaft insgesamt wünscht. Anlässlich der Gerichtsverhandlung beantragte die Beschwerdeführerin, dass alles «wieder» so gemacht werde «wie es gewesen [sei]» (Verhandlungsprotokoll S. 13). Sie wolle mit ihrer Schwester ohne Beistand über «das Finanzielle» ihres Vaters verfügen und die Einzahlungen selbst vornehmen. Sie seien nicht damit einverstanden, dass ihnen die Vollmacht auf die Konten ihres Vaters entzogen worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 2). Es sei auch im Sinne ihres Vaters, dass sie und ihre Schwester dies übernehmen würden (Verhandlungsprotokoll S. 13). In der Sache strittig ist damit die von der Erwachsenenschutzbehörde mit dem angefochtenen Entscheid vom 25. August 2022 angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB.
2.4 Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass beim Beigeladenen seit zwei Jahren eine dementielle Entwicklung besteht. Die ihn betreuende J____mitarbeiterin beschreibt ihn als immer verwirrter und vergesslicher (Aktennotiz Besuch beim Beigeladenen am 3. August 2022, act. 3 S. 184 ff.; Aktennotiz vom 27. Juli 2022, act. 3 S. 193). Auch der Aktennotiz der Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde nach ihrem Besuch beim Beigeladenen am 3. August 2022 kann entnommen werden, dass dieser viel vergisst und es ihm schwerfällt, am Gespräch teilzunehmen und Auskunft über sein Leben, seine Gesundheit und seinen Alltag zu geben. Es fehlen ihm oft die passenden Worte (act. 3 S. 72). Gemäss Auskunft seiner Hausärztin, Dr. med. F____, vergisst der Beigeladene zunehmend Besprochenes und sie geht von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in den nächsten Monaten aus (Aktennotiz vom 22. August 2022, act. 3 S. 153). Diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt sich auch aus den drei von Juli bis September 2022 ergangenen Gefährdungsmeldungen der Beigeladenen, der J____ und der Vermieterin (act. 3 S. 211 ff., 207 ff., 7). Zu Recht wird daher auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass beim Beigeladenen ein Schwächezustand vorliegt.
2.5
2.5.1 Der Beigeladene wohnt alleine in einer Vierzimmer-Mietwohnung der Wohngenossenschaft [...] (Verhandlungsprotokoll S. 8). Im August 2022 wurde die Situation von der den Beigeladenen betreuenden Mitarbeiterin der J____ als nicht mehr lange tragbar erachtet. Mit Hilfe des Amts für Langzeitpflege wurde daher ein Übertritt in ein Altersheim in der Umgebung geplant. In der Folge wurde der Beigeladene zunächst im Alters- und Pflegeheim «G____» angemeldet und er hat dieses auch schon besichtigt, jedoch den Grund dafür nicht verstanden. Das «H____», welches über eine Demenzabteilung verfügen würde (Abklärungsbericht KESB, act. 3 S. 71), wurde vom Beigeladene bisher abgelehnt (Abklärungsbericht KESB, act. 3 S. 86). Der Beigeladene zeigte sich bezüglich eines Heimeintritts ambivalent und äusserte in klaren Momenten gegenüber der J____, zu Hause bleiben zu wollen (Abklärungsbericht KESB, act. 3 S. 72). Seine Hausärztin war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids jedoch ebenfalls der Ansicht, dass der Beigeladene weitreichende Unterstützung bei der Wohnsituation – in Form einer Tagesstruktur oder eines Heims – benötigt. «Aufgrund der Umstände und der kompletten Überforderung der Töchter» empfahl sie den direkten Eintritt in ein Altersheim, ohne vorhergehenden Besuch einer Tagestruktur (Aktennotiz 22. August 2022, act. 3 S. 153).
2.5.2 Weiter scheint erstellt, dass der Beigeladene im Alltag bei der Grundpflege der Unterstützung bedarf. Zweimal täglich wird er von der [...] J____ betreut, die ihn zur Medikamentenabgabe und zur Hilfe beim An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe sowie beim Duschen besucht. Zudem wird durch die J____ sichergestellt, dass er genügend Wasser trinkt (act. 3 S. 184).
2.6
2.6.1 Der Steuerveranlagung für die Steuern 2021 kann entnommen werden, dass der Beigeladene über ein jährliches Renteneinkommen von CHF 64'044.– (AHV: 28'080.–, PK: CHF 35'964.– [vgl. auch act. 3 S. 201 f.]) verfügt. Als Vermögen wurden CHF 89'158.– deklariert (CHF 88'490.– auf dem Mitarbeiterkonto der E____ AG, CHF 668.– auf dem Konto bei der I____; act. 3 S. 195 ff, 203, 43). In den Akten dokumentiert ist ferner eine «schwarze Box» mit Bargeld in der Wohnung des Beigeladenen, in der sich nach Angaben seiner Töchter zeitweise bis zu CHF 10'000.– befunden haben sollen. Das so aufbewahrte Geld sei dann «einfach immer weniger» geworden (Aktennotiz vom 3. August 2022, act. 3 S. 185; Verhandlungsprotokoll S. 8). Vom Beistand wurden am 30. August 2022 in der Wohnung des Beigeladenen zudem CHF 6'200.– sichergestellt und auf das I____konto des Beigeladenen einbezahlt. Davon waren CHF 5'000.– vom Beigeladenen erst tags zuvor am Schalter der E____ AG bezogen worden (Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 15; Kontoauszug E____ AG, act. 3 S. 44).
2.6.2 Im Jahr 2022 wurden vor Errichtung der Beistandschaft zwei- bis sechsmal monatlich grössere Beträge in der Höhe von je CHF 600.–, CHF 700.–, CHF 1'000.– oder CHF 1'500.– vom Mitarbeiterkonto bei der E____ AG abgehoben. Vom 6. Januar bis 15. August 2022 bezog der Beigeladene 27 Mal Bargeld im Umfang von insgesamt CHF 28’500.– (Kontoauszug E____ AG, act. 3 S. 43 f.; Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 15). An diese Bezüge kann sich der Beigeladenen nicht mehr erinnern und beteuerte an der Gerichtsverhandlung, jeweils lediglich CHF 50.– und nie grössere Beträge abgehoben zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Zudem wurden mit der I____card zwischen dem 9. August und 21. August 2022 CHF 3'500.– vom Konto bei der I____ bezogen (act. 3 S. 16). Wer das Geld mit der I____card abgehoben hat, ist nicht bekannt und die Karte ist unauffindbar. Der Beistand fragte auch schriftlich bei der Beschwerdeführerin nach (Schreiben vom 16. September 2022, act. 3 S. 20). Sowohl der Beigeladene als auch seine Töchter gaben jedoch an, nichts über den Verbleib der Karte zu wissen (Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 16 f.; Verhandlungsprotokoll S. 12).
Die vorgenommenen Geldbezüge haben zu einem Vermögensabbau geführt. Das Guthaben auf dem Mitarbeiterkonto der E____ AG per 1. Januar 2022 von CHF 88'489.62 reduzierte sich bis zur Errichtung der Beistandschaft am 25. August 2022 auf CHF 77'971.62 (act. 3 S.43 f.). Unter Berücksichtigung des Guthabens auf dem I____konto in der Höhe von CHF 3'256.67 (act. 3 S. 42), verfügte der Beigeladene per 25. August 2022 noch über Kontoguthaben von CHF 81'228.30 (vgl. Inventar, act. 3 S. 35 ff.). Dies entspricht einer Vermögensverminderung von CHF 7'929.70 gegenüber der Steuerveranlagung 2021.
Auch nach Errichtung der Beistandschaft fanden zunächst noch Geldbezüge am Schalter der E____ AG statt, da die Ernennungsurkunde des Beistandes dort nicht angekommen war (act. 3 S. 23). Am 29. August 2022 hob der Beigeladene CHF 5'000.– ab, die er jedoch am 30. August 2022 zusammen mit weiteren CHF 1'200.– dem Beistand übergab (Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 15). Danach wurden am 1., 6., und 9. September 2022 erneut Barbezüge im Umfang von insgesamt CHF 2'000.– getätigt (Kontoauszug E____, act. 3 S. 44; Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 17).
2.6.3 Aus dem hiervor dargelegten Sachverhalt muss geschlossen werden, dass dem Beigeladenen der Überblick über seine finanziellen Verhältnisse fehlt und es besteht ein gewisses Vermögen, welches gefährdet werden könnte und woraus sich ein Schutzbedarf ableitet (vgl. auch VGE VD.202.231 vom 10. März 2021 E. 3.4.2).
2.7
2.7.1 Bereits vor Errichtung der Beistandschaft erledigte der Beigeladene seine finanziellen Belange nicht selber. Gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde gab er an, dass sich seine Ehegattin immer um die Zahlungen und Rechnungen gekümmert und auch die Steuererklärung gemacht habe. Er sei damit überfordert und könne dies nicht selber erledigen. Seine eine Tochter habe versucht zu helfen aber das habe nicht funktioniert (Aktennotiz Gespräch vom 3. August 2022, act. 3 S. 185). Dies bestätigte die Hausärztin des Beigeladenen gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde. Der Beigeladene verstehe nicht mehr, was im Bereich Finanzen und Administration passiere. Seine Töchter versuchten zu helfen, seien aber selbst mit der Situation überfordert (Aktennotiz 22. August 2022, act. 3 S. 153). Der Beigeladene selbst wünschte sich Unterstützung. An der Gerichtsverhandlung erklärte er, froh gewesen zu sein, dass «jemand Freistehendes» sich um seine Rechnungen kümmerte (Verhandlungsprotokoll S. 5 f.).
2.7.2 Die diesbezüglich gebotene Unterstützung des Beigeladenen war damit im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht durch das persönliche Umfeld gewährleistet. Der Beigeladene ist seit vier Jahren verwitwet. Nach dem Tod der Ehegattin des Beigeladenen organisierte die Beschwerdeführerin die Belastungen der monatlich anfallenden Rechnungen mehrheitlich im Lastschriftverfahren und stellte die Einreichung der Steuererklärung sicher (Verhandlungsprotokoll S. 6 und 13). In den Monaten vor dem angefochtenen Entscheid häuften sich jedoch immer mehr Rechnungen, die nicht bezahlt wurden. Insbesondere die Rechnungen der J____ waren während drei bis vier Monaten nicht bezahlt worden und deren Dienste drohten eingestellt zu werden. Zudem waren Rechnungen für den Bezug von Strom offen (Aktennotiz Gespräch vom 3. August 2022, act. 3 S. 185; Verhandlungsprotokoll, S. 5).
Der Beigeladene hat zwei Töchter, mit denen er in regelmässigem Kontakt steht. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Mann und drei Kindern in [...] in der Nähe des Beigeladenen. Sie besucht ihren Vater ein- bis zweimal pro Woche. Ihre Besuche seien kurz, da sie drei Kinder habe und ihr Vater «verständlicherweise keine Nerven mehr [habe], wenn sie schreien [würden]» (Bericht KESB, act.3 S. 4; Verhandlungsprotokoll S. 11). Die Beigeladene ist alleinstehend und wohnt in [...] (Verhandlungsprotokoll S. 10, 11). Sie steht mit dem Beigeladenen täglich telefonisch im Kontakt. Ihr Vater könne sich nur ihre Telefonnummer merken, nicht aber die ihrer Schwester. Teilweise werde sie von ihm mehrmals täglich angerufen (128 Anrufe im August 2022, act. 3 S. 15; Aktennotiz vom 3. August 2022, act. 3 S. 190). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids waren die Töchter mit der Situation nachweislich überfordert. Die Beigeladene teilte der Erwachsenenschutzbehörde mit, dass ihr Vater Mühe mit den Einzahlungen und Rechnungen habe. Sie und ihre Schwester seien sehr beschäftigt und könnten sich nicht darum kümmern. Sie habe die Gefährdungsmeldung mit ihrer Schwester, der Beschwerdeführerin, abgesprochen. Sie seien beide der Meinung, dass ihr Vater Hilfe benötige. Sie selber habe mehr Kontakt zum Vater als die Beschwerdeführerin. In der Folge erklärte sie, froh zu sein, wenn sie sich nicht um die administrativen und finanziellen Angelegenheiten kümmern müsse. Es sei eine Erleichterung, wenn jemand anderes das für ihren Vater erledige (Aktennotiz vom 3. August 2022, act. 3 S. 190; Aktennotiz vom 8. August 2022, act. 3 S. 182). Die Beschwerdeführerin meldete sich während den Abklärungen nicht bei der Erwachsenenschutzbehörde und musste über ihre Schwester gemahnt werden (Aktennotiz vom 16. August 2022 act. 3 S. 180). Im Telefongespräch mit der Erwachsenenschutzbehörde gab sie an, erfolglos versucht zu haben, bei den Rechnungen einen Überblick zu erhalten. Sie habe keine Zeit, sich um die Angelegenheiten ihres Vaters zu kümmern und sei beruhigt, wenn es jemand anderes auf der Grundlage einer Beistandschaft übernehme (Aktennotiz 17. August 2022, act. 3 S. 178).
Die durch die Erwachsenenschutzbehörde dokumentierten Äusserungen wurden an der Gerichtsverhandlung von der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen bestritten (Verhandlungsprotokoll, S. 10 f.), es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Schwere der Demenzerkrankung des Beigeladenen scheint dabei von den Töchtern unterschätzt zu werden. Dies legen zumindest ihre Ausführungen an der Gerichtsverhandlung nahe. Sie haben sich auf die Angaben ihres Vaters verlassen, dass alles in Ordnung sei und keine Rechnungen zu bezahlen seien (Verhandlungsprotokoll, S. 3, 6). Auch für die Zukunft bekundeten sie die Erwartung, dass der Beigeladene anrufe und sie über zu erledigende Zahlungen informiere (Verhandlungsprotokoll S. 3 und 12). Dabei verkennen sie, dass er dies aufgrund seiner Demenz-Erkrankung nicht mehr kann.
2.7.3 Aufgrund der Gefahr weiterer Geldbezüge ohne Überblick über seine finanzielle Situation und damit ohne volle diesbezügliche Urteilsfähigkeit erscheint auch der Entzug des Zugriffs auf die Bankkonten des Beigeladenen gerechtfertigt. Von der ihn betreuenden Mitarbeiterin der J____ wurde befürchtet, dass der Beigeladene einmal verfolgt und ausgeraubt werden könnte. Er spreche fremde Menschen am [...]platz an und erzähle ihnen, dass er Geld habe und wann er wieviel davon abhebe (Aktennotiz Besuch beim Verbeiständeten, act. 3 S. 186; Aktennotiz vom 27. Juli 2022, act. 3 S. 193). Nach wie vor nicht bekannt ist, für was der Beigeladene sein Geld ausgibt (Verhandlungsprotokoll S. 5). Seine Töchter erklärten, das Bargeld in der Box, welches der Beigeladene in seiner Wohnung aufbewahrte, für Essen verwendet zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 8). Die Miete für die Wohnung des Beigeladenen beträgt CHF 680.– und neben den weiteren regelmässigen Ausgaben für J____, Strom und Telefonie besteht noch ein Zeitungsabonnement für [...] (Verhandlungsprotokoll S. 9 f.).
Wahrscheinlich erscheint, dass der Beigeladene in der Vergangenheit auch seine Töchter finanziell unterstützte. Der Erwachsenenschutzbehörde berichtete der Beigeladene, seiner Tochter «immer mal wieder» Geld zu geben, wenn sie es benötige. Regelmässig gebe er aber niemandem Bargeld (Aktennotiz vom 3. August 2022 Besuch beim Beigeladenen, act. 3 S. 186). Mit dem ihm zu gewährenden Betrag zur freien Verfügung (vgl. angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 4) wird dem Beigeladenen in Zukunft auch weiterhin Gelegenheit zu geben sein, gewisse Zuwendungen oder Käufe zu tätigen, welche sein Vermögen nicht gefährden (vgl. VGE VD.2020.231 vom 10. März 2021 E. 3.4.3). Ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip doch der Grundsatz «So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich» (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 52, mit Hinweisen). Entsprechend gab sein Beistand in der Verhandlung an, «offen» zu sein und signalisierte seine Bereitschaft die Höhe des Taschengelds anzupassen (Verhandlungsprotokoll S. 5).
2.8 Nach dem Gesagten steht ein Schwächezustand des Beigeladenen im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 25. August 2022 fest. Der Beigeladene bedurfte in allen Aufgabenbereichen des Beistandes (Wohnen, Gesundheit, Soziales, Administratives und Finanzielles) der Hilfe. Diese gebotene Unterstützung war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht mehr gewährleistet. Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB angezeigt und folglich rechtmässig.
3.
Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.
3.1 Inwiefern im Beschwerdeverfahren Noven berücksichtigt werden können, entscheidet sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär sinngemäss nach den Bestimmungen der ZPO (vgl. E. 1.1 hiervor; vgl. Art. 450f ZGB; Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen; Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 450a ZGB N 6). Bei der Regelung des Novenrechts ist dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu tragen. Sofern sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist insbesondere Art. 229 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem Primat des Schutzgedankens sowie den relativierten Rechtskraftwirkungen Rechnung trägt und aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 6.1). Der Verlauf der Ereignisse und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des angefochtenen Entscheids sind demnach im vorliegenden Urteil zu berücksichtigen.
3.2 Die Situation des Beigeladenen hat sich seit dem angefochtenen Entscheid vom 25. August 2022 kaum verändert.
3.2.1 Zu Beginn der Beistandschaft wurden vom Beistand die angefallenen offenen Rechnungen in der Höhe von etwa CHF 8'000.– beglichen (Verhandlungsprotokoll S. 5). Neue Rechnungen kommen seither direkt zu ihm. Zudem werden die meisten Rechnungen, ausser jene der J____, im Lastschriftverfahren bezahlt (Verhandlungsprotokoll S. 9, 13). Nach Angaben des Beistandes sei das Finanzielle nun «in Ordnung» (Verhandlungsprotokoll S. 9, 13).
3.2.2 Die Wohnsituation des Beigeladenen präsentiert sich unverändert und es ist unklar, wie lange er noch zu Hause wohnen kann (Verhandlungsprotokoll, S. 14). Bei den Alters- und Pflegeheimen «G____» und «H____» befindet er sich auf der Warteliste (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Um dem Beigeladenen einen Übertritt «schmackhaft» zu machen, ging der Beistand mit ihm zweimal im «G____» essen. Einmal wurden sie dabei auch von der Beigeladenen begleitet (Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 15). Gemäss dem Anfangsbericht des Beistandes scheint der Beigeladene jedoch die Vorteile eines Heimeintrittes nicht zu sehen und sich in seiner Wohnung wohlzufühlen (act. 3 S. 15). Nachdem er gegenüber dem Beistand mehrfach Suizidgedanken geäussert hatte, gab der Beigeladene am 28. September 2022 schliesslich dezidiert an, dass er nicht mehr im «G____» essen und seine Wohnung behalten wolle. Aufgrund der Ablehnung des Beigeladenen «auf allen Ebenen», stellte der Beistand seine diesbezüglichen Bemühungen daher ein (Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 15; Verhandlungsprotokoll S. 7). Die Übergabe des Betrags zur freien Verfügung erfolgt seither in Anwesenheit einer der Töchter oder diese geben ihrem Vater Geld und werden dafür vom Beistand entschädigt (act. 6 S. 7; Verhandlungsprotokoll S. 5). Auf Bitte des Beistandes besuchte die Hausärztin den Beigeladenen am Tag vor der Verhandlung in seiner Wohnung. Nach Angaben des Beistandes würden sich nach diesem Hausbesuch keine schnelle Umsetzung von Massnahmen aufdrängen (Verhandlungsprotokoll, S. 7; act. 6 S. 7). Neben der zweimal täglichen Unterstützung durch die [...] J____ benötigt der Beigeladene jedoch Unterstützung in der Bewältigung der Haushaltsführung. In den Akten finden sich Hinweise darauf, dass er sich nicht regelmässig ernährt. Gegenüber dem Beistand äusserte er, keine Freude am Essen zu haben und sein Kühlschrank ist teilweise leer (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.; Anfangsbericht, act. 3 S. 15, 21; Aktennotiz Telefonat mit Vorstandsmitglied Wohngenossenschaft, act. 3 S. 53; Telefonat mit Beistand, act. 6 S. 7). Einmal pro Woche wird er daher während zwei Stunden von der [...] J____ unterstützt (Verhandlungsprotokoll S. 9).
3.2.3 Anlässlich der Gerichtsverhandlung kündigte die Beigeladene an, zu ihrem Vater ziehen zu wollen (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.). Ihren Entschluss habe sie vor zwei Tagen auch ihrem Vater mitgeteilt und auch die Hausärztin wisse schon Bescheid. Sie plane ihre Wohnung Ende Monat zu kündigen und im Mai zu ihrem Vater zu ziehen (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.). Diese Absicht wurde vom Beistand und der Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich begrüsst (Verhandlungsprotokoll S. 7, 14).
3.3 Nachdem die finanzielle Situation des Beigeladenen durch die Unterstützung des Beistands geregelt werden konnte, gilt es dies zu erhalten. Der in den Akten ärztlich dokumentierte mentale Schwächezustand bestätigte sich, soweit feststellbar, anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung. Der Beigeladene war nur eingeschränkt fähig, Fragen zu beantworten und konnte sich teilweise an seine eigenen Aussagen an der Verhandlung nicht mehr erinnern. Ferner machte er betreffend seine finanziellen Belange keinen orientierten Eindruck. Insbesondere auf seine Angaben zur Höhe der bezogenen Geldbeträge kann nicht abgestellt werden. Es wurden nachweislich hohe Summen abgehoben und nur der Beigeladene hatte mit seinem früheren Mitarbeiter-Batch Zutritt zum Schalter auf dem Areal der E____ AG, um Geld zu beziehen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8). Die wesentlichen monatlichen Zahlungen wie Miete, Krankenkasse und Telefonie erfolgen zwar im Lastschriftverfahren, jedoch bedürfen auch automatisierte Zahlungsaufträge sowie insbesondere die Rechnungen der J____ einer Überprüfung. Erstellt ist weiter, dass der Beigeladene auch bezüglich seiner täglichen Betreuung der Unterstützung bedarf, wie sie mit der [...] und der [...] J____ organisiert wurde. Kein unverzüglicher Handlungsbedarf besteht demgegenüber im Bereich des Wohnens. Es erscheint aber notwendig, die Ernährungs- und Wohnsituation des Beigeladenen weiterhin zu beobachten. Aufgrund der fortschreitenden dementiellen Entwicklung ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beigeladenen wahrscheinlich und die Lage fragil. Der Übertritt in eine Pflegeeinrichtung kann sich daher jederzeit erneut als erforderlich erweisen. Ein Umzug der Beigeladenen zu ihrem Vater dürfte dabei zu einer Entspannung der gesamten Situation beitragen und die Chancen des Beigeladenen auf einen weiteren Verbleib in seiner gewohnten Umgebung erhöhen. Auf die diesbezügliche erst an der Gerichtsverhandlung erfolgte Absichtserklärung der Beigeladenen alleine kann bei der heutigen Entscheidung jedoch noch nicht abgestellt werden. Angesichts des bestehenden Schwächezustandes des Beigeladenen erweist sich seine Unterstützung und die Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie der Entzug des Zugriffs auf seine Bankkonten im Hinblick auf eine nachhaltige Stabilisierung der Situation weiterhin als erforderlich und verhältnismässig.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin und die Beigeladene in der Gerichtsverhandlung beantragen, die Zahlungen für ihren Vater wieder selber vornehmen zu können (Verhandlungsprotokoll S. 13), ist dies – zumindest heute – ebenfalls abzuweisen. Wie hiervor dargelegt, ist aufgrund der ausgewiesenen Schutzbedürftigkeit des Beigeladenen die Beistandschaft weiterhin notwendig und die Ernennung des eingesetzten Privatbeistands nicht zu beanstanden. Sollten die Beschwerdeführerin oder die Beigeladene das Amt der Beistandsperson übernehmen wollen, können sie bei der Erwachsenenschutzbehörde einen entsprechenden Antrag stellen. Diese wird ihre Eignung sorgfältig prüfen und dafür insbesondere Straf- und Betreibungsregisterauszüge einholen (Verhandlungsprotokoll, S. 14).
4.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– (vgl. § 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. August 2022 wird bestätigt.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beigeladener
- Beigeladene
- Privatbeistand, D____, [...]
- KESB
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.