Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.205

 

URTEIL

 

vom 14. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

c/o Strafanstalt Gmünden,

Gmünden 1185, 9052 Niederteufen

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 19. September 2022

 

betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 20. Mai 2019 (VT.[...]), vom 6. Oktober 2021 (VT.[...]) und vom 22. März 2022 (VT.[...]) wurde A____ (Rekurrent) zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen aus Busse wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigem Diebstahls, zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) und zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise im Sinne des AIG sowie mehrfachem rechtswidrigem Aufenthalt im Sinne des AIG verurteilt. Nachdem der Rekurrent anlässlich einer Personenkontrolle am 21. März 2022 verhaftet worden ist, trat er den Vollzug dieser Strafen auf den 22. März 2022 an. Mit Schreiben vom 26. August 2022 beantragte er die bedingte Entlassung. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug das Gesuch mit Entscheid vom 19. September 2022 ab und verweigerte dem Rekurrenten die bedingte Entlassung.

 

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 28. September 2022 beim Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) Rekurs angemeldet, mit dem er an seinem Gesuch um Bewilligung der bedingten Entlassung festhält. Die Vollzugsbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2022 die Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hat darauf verzichtet, sich innert der ihm gesetzten Frist zu dieser Eingabe zu äussern. Die Vorbringen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

 

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

 

1.3      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

 

2.

Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (vgl. dazu BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4). Im Sinne einer Differentialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.3; AGE VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022 E. 2, VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 5; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/ Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2016, S. 266 ff.; Koller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 86 StGB N 3 ff.).

 

3.

3.1      Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug erwogen, dass der Rekurrent mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft ist. Er sei seit dem Jahr 2016 siebzehn Mal verurteilt worden. Dabei sei ihm die bedingte Entlassung bereits drei Mal und das letzte Mal am 19. Juli 2021 mit dem Hinweis gewährt worden, dass diese im Sinne einer wohl letzten Chance gewährt werde. Die Kriminalität des Rekurrenten manifestiere sich offenbar als eingeschliffenes Verhaltensmuster in seiner Biografie. Er habe aus den zahlreichen Verurteilungen nicht die nötigen Lehren gezogen. Auch der bisher erlittene Freiheitsentzug habe ihn nicht daran gehindert, weitere Straftaten zu begehen.

 

Hinsichtlich des Verhaltens während des laufenden Vollzugs sei festzustellen, dass die Strafanstalt Gmünden dem Rekurrenten mit Vollzugsbericht vom 31. August 2022 einen knapp zufriedenstellenden Vollzugsverlauf attestiert habe. Seine Arbeitsleistung sei weit unterdurchschnittlich und er benötige Unterstützung bei der Bewältigung des Vollzugsalltages, insbesondere was die Hygiene betreffe. Dabei sei es fraglich, ob er tatsächlich in der Alltagsbewältigung eingeschränkt sei oder dies nur vorgebe. Sein Verhalten sei bisher ruhig und grundsätzlich anständig aber auch fordernd gewesen. Mit Bezug auf seine zu erwartenden Lebensverhältnisse erwog die Vorinstanz, dass gegen den Rekurrenten ein Einreiseverbot bis am 20. Mai 2023 verfügt sei und er somit über keine Aufenthaltsrechtsberechtigung in der Schweiz verfüge.

 

Zusammenfassend stellte die Vorinstanz fest, dass die in der Vergangenheit ausgesprochenen Verurteilungen wie auch Strafverbüssungen wirkungslos geblieben seien und eine Veränderung zu einem deliktfreien Leben beim Rekurrenten nicht erkennbar sei. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien daher aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände nicht gegeben, weshalb dem Rekurrenten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu verweigern sei.

 

3.2      Mit seiner in französischer Sprache verfassten Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, wenn er sich nicht bis am 11. November für seine neue Wohnung präsentieren werde, werde er bei seiner Entlassung ohne Wohnung dastehen. Weiter macht er geltend, auf den 13. Oktober seine zweiwöchentlichen Visiten bei seinem Psychiater aufnehmen zu können. Dies sei für ihn lebenswichtig. Im Strafvollzug könne er keine Psychotherapie besuchen, was seiner psychischen Gesundheit schade.

 

3.3

3.3.1   Vorliegend muss dem Rekurrenten mit den Erwägungen der Vorinstanz eine schlechte Prognose gestellt werden. Wie seinem Strafregisterauszug vom 20. April 2022 (act. 4, S. 56 ff.) entnommen werden kann, wurde der im grenznahen Frankreich wohnhafte Rekurrent seit Februar 2016 insgesamt sechsmal wegen Delikten gegen das Vermögen und Eigentum verurteilt. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Februar 2016 (V[...]) wegen Diebstahls und geringfügigem Vermögensdelikt zu einer bedingt vollstreckbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen, mit Strafbefehl vom 10. März 2016 (V[...]) wegen Hausfriedensbruch, geringfügigem Diebstahl und geringfügiger Zechprellerei als Gesamtstrafe mit dem Urteil vom 28. Februar 2016 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1’000, mit Strafbefehl vom 2. Mai 2016 (V[...]) wegen Diebstahl und geringfügigem Diebstahl zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer Busse von CHF 650, mit Strafbefehl V[...]/V[...] vom 20. Juli 2016 wegen Diebstahl und mehrfachem geringfügigem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und einer Busse von CHF 600, mit Strafbefehl vom 20. Mai 2019 (VT.[...]) wegen Hausfriedensbruch und geringfügigem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 108 Tagen und einer Busse von CHF 800 und mit Strafbefehl vom 4. August 2020 (VT.[...]) wegen Diebstahls und rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt. Hinzu kommen neun frühere Verurteilungen wegen rechtswidriger Einreise (Strafbefehle VT.[...] vom 7. Juni 2019, VT.[...] vom 28. Juli 2019, VT.[...] vom 18. September 2019, VT.[...] vom 13. Juli 2020, VT.[...] vom 17. Juli 2020, VT.[...] vom 22. Juli 2020, VT.[...] vom 23. Juli 2020, VT.[...] vom 31. Juli 2020, VT.[...] vom 18. August 2020). Aufgrund dieser Delikte befand sich der Rekurrent jeweils einen Tag in Untersuchungshaft und wurde achtmal zu 90 Tagen Freiheitstrafe und einmal zu 180 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Insgesamt befand sich der Rekurrent aufgrund dieser Delinquenz 21 Tage in Untersuchungshaft. Aus dem Vollzug der Strafe gemäss Strafbefehl vom 20. Mai 2019 wurde er am 13. Februar 2019 bedingt entlassen. Zudem befand er sich aufgrund der Urteile vom 10. März 2016, 2. Mai 2016 und 20. Juli 2016 im Strafvollzug, aus dem er am 23. März 2019 bei einer Reststrafe von 88 Tagen bedingt entlassen worden ist. Aufgrund der Urteile vom 13. Juli 2020, 17. Juli 2020, 22. Juli 2020, 23. Juli 2020 und 04. Juli 2020 befand er sich darauf erneut im Strafvollzug und wurde am 19. Juli 2021 bei einer Reststrafe von 170 Tagen bedingt entlassen.

 

Weder die erlittene Untersuchungshaft noch der erlittene Strafvollzug mit bedingter Entlassung scheint den Rekurrenten bisher beeindruckt und von der Aufgabe seiner fortgesetzten Delinquenz abgehalten zu haben.

 

3.3.2   Auch das Vollzugsverhalten des Rekurrenten erscheint hinsichtlich seiner Prognose nicht günstig. In seiner Zelle im Gefängnis Bässlergut mussten erhebliche Schäden in Form von sehr vielen Brandflecken und Beschädigungen des Mobiliars sowie eine Verschmutzung und Verdreckung durch Fäkalien festgestellt werden (Rapport vom 21. April 2022, act. 4, S. 63). Im Vollzug im Untersuchungsgefängnis Basel musste er mehrfach mit Arrest diszipliniert werden. So hat er von einem Arbeitswagen Zigaretten entwendet (Verfügung vom 6. Mai 2022, act. 4, S. 74 f.), wurde trotz Verbot in der Zelle des Kalfaktors erwischt, wo er sich wiederum Zigaretten aneignen wollte (Verfügung vom 23. Mai 2022, act. 4, S. 76 f.), und schliesslich ein weiteres Mal in einer fremden Zelle und beim Entwenden fremder Zigaretten erwischt (Verfügung vom 27. Mai 2022, act. 4, S. 78 f.). In der Folge wurde ihm ein Verweis erteilt, weil er die Gefängnisutensilien und seine Bettwäsche stark verschmutzt hat (Verfügung vom 3. Juni 2022, act. 4, S. 82 f.). Im Gefängnis Gmünden wurde er gebüsst, weil in seiner Zelle in Verletzung der Hausordnung Becher gefunden worden sind (Disziplinarverfügung vom 17. August 2022, act. 4, S. 101) und er sich während der Arbeitszeit in seine Zelle zurückgezogen und nicht gearbeitet hat (Disziplinarverfügung vom 18. August 2022, act. 4, S. 103). Gemäss dem Vollzugsbericht der Strafanstalt Gmünden vom 31. August 2022 (act. 4, S. 107 ff.) zeigte er grosse Mühe mit der Zellenordnung und Hygiene sowie der Einhaltung der Hausordnung. Er stehe unter grossem Drang, an Tabak zu kommen, da der Tabakkonsum seinen Alltag bestimmt. Er zeige eine «weit unterdurchschnittliche Arbeitsmotivation». Auf Grund seines aktuellen Verhaltens im Vollzug und seiner regelmässigen Rückfälle sei nicht davon auszugehen, dass er zukünftig straffrei leben wird. Er lebe nach seinen eigenen Regeln und Normen und seine Hemmschwelle zum Regelverstoss sei minimal.

 

Vor diesem Hintergrund konnte die Strafanstalt die Gewährung der bedingten Entlassung nicht empfehlen. Sie bezeichnete es aber als fraglich, ob sich in der Zeit bis zum Ende seiner Haftstrafe seine Einstellung verändern werde. Es wurde ihm keine gute Legalprognose gestellt. Auch während der Dauer des vorliegenden Verfahrens verstiess der Rekurrent erneut zweimal gegen die Hausordnung der Strafanstalt Gmünden (vgl. act. 5, Disziplinarverfügungen vom 7. Oktober 2022). Insgesamt ist sein Verhalten im Strafvollzug damit nicht als positiv zu werten.

 

3.3.3   Auch wenn vorliegend keine besonders hochwertigen Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, besteht vor diesem Hintergrund ein erhebliches Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vor einer Fortsetzung seiner Delinquenz durch den Rekurrenten. Es erscheint zwar fraglich, ob spezialpräventiv von einer Fortsetzung des Vollzugs über den Schutz während der Vollzugsdauer hinaus eine Reduktion der Gefährlichkeit des Rekurrenten erwartet werden kann. Es bestehen aber auch keine Anzeichen dafür, dass diese durch eine vorzeitige Entlassung weiter reduziert werden könnte.

 

3.4      Zur Begründung seines Rekurses und seines Gesuchs um vorzeitige Entlassung bezieht sich der Rekurrent primär auf seine persönlichen Verhältnisse. Wie schon im Vollzug (vgl. Gesuch um bedingte Entlassung vom 16. August 2022, act. 4, S. 114 ff.; Rechtliches Gehör vom 8. September 2022, act. 4, S. 123) macht er geltend, auf den 1. November 2022 eine Wohnung in [...] in Aussicht zu haben, welche bei einer Fortsetzung des Vollzugs gefährdet würde. Hierfür bestehen aber keine Belege oder sonstigen konkretisierenden Angaben. Zu beachten ist auch, dass der Rekurrent vom Service de Protection des Majeurs in Colmar (vgl. Schreiben Union departementale des Associations familiales vom 9. Juni 2022, act. 4, S. 84) im Rahmen einer «mesure de Curatelle Renforcée» (vgl. Jugement de Revision, Tribunal d’Instance de Mulhouse vom 6. Dezember 2016, act. 4, S. 85 ff.) betreut wird. Seine Beiständin steht in Kontakt mit dem Sozialdienst der Strafanstalt Gmünden und dem Rekurrenten, um dessen Austritt vorzubereiten. Es ist nicht ersichtlich, warum der Rekurrent zur Verbesserung seiner Legalprognose auf die von ihm genannte Wohnung in [...] per 1. November 2022 angewiesen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass seine Wohnsituation auch bei einem späteren Austritt adäquat geregelt werden kann.

 

3.5      Soweit der Rekurrent sein Gesuch um bedingte Entlassung mit seinem Rekurs erstmals auch damit begründet, um auf den 13. Oktober zweiwöchentliche Visiten bei seinem Psychiater aufnehmen zu können, vermag er die Notwendigkeit dieser Begleitung im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht zu substantiieren. Gemäss dem Vollzugsbericht der Strafanstalt Gmünden vom 31. August 2022 (act. 4, S. 107 ff.) gab der Rekurrenten gegenüber dem Personal immer wieder an, angetrieben zu sein, nicht schlafen zu können und in die Psychiatrie eingeliefert werden zu wollen. Es gebe gemäss dem Gesundheitsdienst aber keine Anzeichen für eine depressive Episode oder einen hypomanischen Zustand. Er mache meist einen lethargischen Eindruck und vermittle in keiner Weise einen angetriebenen Eindruck. Es werde vermutet, dass er psychische Probleme vorschiebe, um nicht arbeiten zu müssen. Inzwischen konnte der Rekurrent nach Angaben [...] der Strafanstalt Gmünden am 6. Oktober 2022 einen Termin beim Psychiater der Strafvollzugsanstalt wahrnehmen und diese Therapie wird auch weitergeführt (act. 5, Mail von [...] vom 11. Oktober 2022). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, in welcher Weise seine Prognose durch die sofortige Aufnahme einer privaten psychiatrischen Therapie nach einer bedingten Entlassung verbessert werden könnte, zumal der Rekurrent durch nichts belegt, dass eine solche Betreuung bereits für ihn organisiert werden konnte und auch keine behandelnde Fachperson nennt.

 

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen. Aufgrund seiner notorischen finanziellen Verhältnisse kann ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, weshalb die Gebühr zu Lasten der Gerichtskasse geht.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.