Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2022.216

KE.2023.1

 

URTEIL

 

vom 19. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                      Beigeladene

[...]

 

C____                                                                                                  Sohn

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 30. Mai 2022

 

betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und weitere

Massnahmen

 


Sachverhalt

 

C____ ist am [...] 2021 im [...] geboren. Er ist der Sohn von B____ und A____. Während der Schwangerschaft der Mutter erlitt C____ eine schwere Schädigung an seinen Nieren. Er wurde nach der Geburt im [...] hospitalisiert. Im Januar 2022 wurde C____ notfallmässig ins D____spital [...], verlegt zur Einleitung einer blutdrucksenkenden Therapie und zur Dialyse. Nachdem sich die Kindesschutzgruppe des D____spitals mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel (KESB) gewandt hatte, wurde mit Einzelentscheid der KESB vom 25. Januar 2022 zunächst superprovisorisch und darauf mit Entscheid vom 2. Februar 2022 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter anderem verfügt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für C____ aufgehoben werde und C____ im D____spital [...] platziert bleibe. Mit dem entsprechenden Endentscheid vom 30. Mai 2022 (Versand der schriftlichen Begründung am 7. September 2022) hob die KESB gestützt auf Art. 310 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für C____ auf. C____ werde vorderhand auf der [...] des D____spitals untergebracht. Weiter schränkte die KESB den Eltern die elterliche Sorge hinsichtlich medizinischer Massnahmen und Therapien ein. Für C____ wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und [...], Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), wurde zur Beistandsperson ernannt.

 

Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat E____, am 3. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung des Entscheids der KESB vom 30. Mai 2022 und damit sämtlicher angeordneten Massnahmen (Aufenthaltsbestimmungsrecht, elterliche Sorge hinsichtlich medizinischer Massnahmen, Errichtung Erziehungsbeistandschaft, Einsetzung Beistand) über C____ (VD.2022.216).

 

Mit Entscheid vom 3. November 2022 ordnete die KESB für C____ eine Kindesvertretung an und ernannte [...] zum Kindsvertreter. Am 25. November entschied die KESB unter anderem, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zukomme und C____ in ihre Obhut entlassen werde, sobald

 

a)    die Dialyse-Schulung durch die behandelnden Arztpersonen, die zuständige Firma des Dialyse-Geräts und die Eltern organisiert und bei den Eltern sowie den von ihnen organisierten Unterstützungspersonen erfolgreich durchgeführt worden sei,

b)    das professionelle ambulante Setting zur Behandlung und Pflege von C____, bestehend aus

ba) mindestens einmal täglich Kinderspitex für die Verrichtungen gemäss Verordnung der behandelnden Arztpersonen,

bb) regelmässige fach- und kinderärztliche Kontrollen gemäss Anordnung der behandelnden Arztpersonen und

bc) den allenfalls ergänzenden medizinisch notwendigen Therapien gemäss Anordnung der behandelnden Arztpersonen (gegebenenfalls Physio- und Ergotherapie),

installiert seien.

 

Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer gebeten, dem Verwaltungsgericht innert Frist bis zum 16. Dezember 2022 mitzuteilen, ob er unter diesen Umständen an der Beschwerde festhalte. Das Verfahren wurde bis zur Mitteilung sistiert. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 ausführen, dass er an der Beschwerde festhalte und die Fortsetzung der angeordneten Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis Ende Januar 2023 befürworte. Die Verfahrensleiterin verlängerte die Sistierung daraufhin bis am 31. Januar 2023.

 

Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer auch gegen den Entscheid der KESB vom 25. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein (KE.2023.1). Er beantragte, es sei superprovisorisch das Besuchsrecht der Kindseltern auszuweiten und es seien der Entscheid der KESB vom 25. November 2022 und damit sämtliche Massnahmen, welche die Kindseltern gegenüber ihrem Sohn mit Auflagen belasteten, aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Verfahren sei mit dem bereits hängigen Verfahren VD.2022.216 zu vereinigen und ebenfalls zu sistieren. Am 31. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere Sistierung der Verfahren bis zum 28. Februar 2023, da die Verlegung von C____ vom D____spital in die Universitätsklinik F____ noch nicht erfolgen konnte. Antragsgemäss verlängerte die Verfahrensleiterin die Sistierung der Verfahren VD.2022.216 und KE.2023.1.

 

Am 24. Februar 2023 entschied die KESB, dass die Massnahme gemäss Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 30. Mai 2022 abgeändert und C____ im Universitätsklinikum F____ untergebracht werde. Mit Eingabe vom 31. März 2023 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung der Sistierungen in den beiden hängigen Verfahren, da sich C____ immer noch im D____spital [...] befinde und die Kindseltern noch über kein Besuchsrecht verfügten. Am 17. April 2023 reichte die KESB eine Stellungnahme ein. Sodann beantragte der Kindesvertreter mit Eingabe vom 17. April 2023, es sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, den Antrag auf Aufhebung der Sistierung des Verfahrens zurückzuziehen. Eventualiter seien die Anträge auf Aufhebung der Sistierung des Verfahrens und auf bedingungslose Übergabe von C____ in die Obhut der Eltern abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. April 2023 wurden die Verfahren VD.2022.216 und KE.2023.1 zusammengelegt.

 

Die KESB stellte mit Entscheid vom 9. Mai 2023 fest, dass die Bedingungen gemäss Ziff. 1 des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 25. November 2022 noch nicht eingetreten seien, da es insbesondere an einer ärztlichen Anbindung von C____ für das ambulante Behandlungssetting fehle. Damit habe die Massnahme gemäss Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 30. Mai 2022 (Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern) nach wie vor Bestand. Im Anschluss an den Aufenthalt zwecks Dialyseschulung im Universitätsklinikum F____ werde C____ wieder im D____spital [...] untergebracht.

 

Mit Entscheid vom 27. Juli 2023 räumte die KESB dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht in Abänderung von Ziff. 1 des Entscheids vom 25. November 2022 per 31. Juli 2023 wieder ein und entliess C____ in die Obhut des Vaters. Auch gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde (KE.2023.47). Dieses Verfahren ist noch hängig.

 

Mit Eingabe vom 1. September 2023 zeigte Rechtsanwältin [...] an, dass sie das Mandat des Beschwerdeführers von Advokat E____ übernommen habe. Sie ersuchte in der Folge mehrmals um eine Fristerstreckung. Am 22. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Advokatin [...], schliesslich eine Stellungnahme ein. Er teilte mit, er sei mit der Abschreibung der beiden Verfahren VD.2022.216 und KE.2023.1 infolge Gegenstandslosigkeit nicht einverstanden, ohne dies weiter zu begründen.

 

Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 teilte die KESB auf Anfrage der Instruktionsrichterin mit, dass C____ am 12. September 2023 aus dem D____spital ausgetreten sei und sich seither in der Obhut des Vaters befinde. Am 14. Februar 2024 verfügte die Instruktionsrichterin die Aschreibung der Verfahren KE.2023.1 und VD.2022.216 zufolge Gegenstandslosigkeit. Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. Es bleibt damit noch über die vom Beschwerdeführer beantragte Parteientschädigung und die Verlegung der Kosten in den beiden Verfahren zu entscheiden.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist grundsätzlich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids ist nach § 45 Abs. 1 GOG jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig.

 

1.2      Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2020.166 vom 18. Oktober 2020 E. 1.2, VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

 

1.3      Der Beschwerdeführer war am Verfahren der Kindesschutzbehörde beteiligt und hat als Vater von C____ grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 450 Abs. 2 ZGB). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Beschwerdeführers allerdings aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Beschwerdeführer sowohl beim Einreichen der Beschwerde als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1).

 

Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung der Beschwerde, ist auf diese nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1).

 

Die beiden angefochtenen Entscheide haben die Platzierung von C____ im D____spital (und die Regelung des Kontakts mit den Eltern, VD.2022.216) bzw. die geplante Aufhebung der Platzierung, sobald seitens Eltern diverse Auflagen erfüllt seien (KE.2023.1), zum Inhalt. Wie sich aus der Eingabe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 12. Februar 2024 ergibt, ist C____ seit dem 12. September 2023 bei seinem Vater zu Hause. Aus diesem Grund wurden die Verfahren mit Verfügung vom 14. Februar 2024 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer beantragte mit seinen Beschwerden vom 3. Oktober 2022 (VD.2022.216) und vom 9. Januar 2023 (KE.2023.1) die Aufhebung der Entscheide der KESB vom 30. Mai 2022 bzw. vom 25. November 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Es bleibt damit über die vom Beschwerdeführer beantragte Parteientschädigung und die Verlegung der Kosten in den Verfahren zu entscheiden.

 

Auch bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind in diesen Fällen die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 310; Stamm, a.a.O., 514; zu den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ein materielles Urteil zu fällen und unter Umständen eine heikle Rechtsfrage zu präjudizieren, wenn ein Verfahren gegenstandslos geworden ist. Vielmehr soll es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben, wobei dem Gericht ein Beurteilungsspielraum eröffnet wird (vgl. VGE VD.2019.190 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.2.2 und 3.1.2).

 

2.2      Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).

 

2.3      Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid vom 30. Mai 2022 damit, dass es sich vorliegend um eine ausserordentlich komplizierte kindesschutzrechtliche Situation handle, in der ein schwerkrankes Kind auf eine hochspezialisierte medizinische Versorgung angewiesen sei. Die Kindseltern würden viel Liebe, Zuwendung und Zeit für ihr krankes Kind mitbringen, schienen jedoch die Tragweite der Nichtbefolgung indizierter medizinischer Anweisungen und Regelungen nicht zu sehen und gefährdeten durch ihr Verhalten das leibliche Wohl ihres Kindes. Die einzig geeignete und auch mangels milderer Alternativen erforderliche Massnahme, um die Gesundheit von C____ sicherzustellen, stelle die Platzierung in einem A-Zentrum (wozu die Universitätsklinik [...] gehöre) oder einer anderen geeigneten Institution/Familie dar, wo Personen zugegen seien, die in der Handhabung des Dialysegeräts geschult und in die Pflege von C____ (Milchzubereitung, Wundpflege, etc.) eingeführt seien.

 

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es werde keine konkrete Gefährdungssituation von C____ dargelegt, sondern nur eine abstrakte. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung von C____ im D____spital seien nicht erfüllt, da dieses nicht mehr mit den Kindseltern kommuniziere, ihnen ein Hausverbot ausgesprochen habe und kein Dialysetraining durchführen wolle. Mit dem beschränkten Besuchsrecht der Elternwerde eine psychische Gefährdung des Kleinkindes in Kauf genommen. Die Kindseltern würden eine Verlegung von C____ in ein anderes A-Zentrum befürworten, damit sie möglichst schnell lernen könnten, das Dialysegerät zu bedienen. Sie wünschten sich, dass C____ so rasch als möglich nach Hause kommen könne.

 

Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausführt, war die Zeit des Aufenthalts im D____spital von grossem Misstrauen des Spitalpersonals gegenüber den Kindseltern und umgekehrt geprägt. Die Eltern waren zu diesem Zeitpunkt auch nicht zu einem Dialysetraining bereit. Folglich war eine Verlegung von C____ zu den Eltern keinesfalls angezeigt. Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4). Auch wenn eine längerfristige Unterbringung im D____spital nachteilige Auswirkungen auf das Kleinkind mit sich bringen könnte, musste vorab der Schwerpunkt auf die körperliche Gesundheit von C____ gelegt werden. Bei einer Heimdialyse sind die Eltern für den korrekten Ablauf der Dialyse mit verantwortlich. Die Abklärungen der KESB ergaben, dass die Eltern anfangs nicht verlässlich waren, C____ zu spät zurück auf die Station gebracht haben, kein Verständnis für die Notwendigkeit gewisser medizinischer Massnahmen zeigten und teilweise Regeln des Spitals nicht eingehalten haben. Unter diesen Umständen ist es in summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, wenn die KESB im Einklang mit dem Beistand und dem D____spital zum Schluss kam, insgesamt bestehe kein Vertrauen darauf, dass die Eltern C____ zuhause angemessen pflegen und insbesondere die Heimdialyse korrekt durchführen könnten. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Kindseltern selbst beeinflussen könnten, ob sie sich künftig strengstens an die Vorgaben der Klinik halten wollen, weshalb die Massnahme auch zumutbar sei. Auch im Übrigen kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Dessen summarische Kontrolle ergibt, dass zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids die Voraussetzungen erfüllt waren, um C____ vorerst weiterhin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB im D____spital [...] unterzubringen.

 

2.4      Mit dem Entscheid vom 25. November 2022 setzte die Kindesschutzbehörde sodann die Bedingungen fest, unter welchen die Massnahme nach Art. 310 Abs. 1 ZGB aufgehoben werde. C____ werde in die Obhut entlassen, sobald die Dialyse-Schulung erfolgreich durchgeführt worden und das professionelle ambulante Setting zur Behandlung und Pflege von C____ installiert sei. Der Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerde, dass dieser Entscheid in die richtige Richtung gehe und lässt ausführen, dass er bei einer Verlegung von C____ in ein anderes Spital und der Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Eltern seine Beschwerden zurückziehen werde, was er jedoch in der Folge nicht getan hat. Weshalb die von der KESB festgelegten Bedingungen nicht zulässig sein sollten, begründet er nicht.

 

Die summarische Prüfung dieses Entscheids der KESB, auf welchen ebenfalls vollumfänglich verwiesen wird, zeigt, dass diese die Kindesschutzmassnahmen jeweils den Entwicklungen der Situation und aller Beteiligten angepasst hat. Aufgrund der festgefahrenen Situation im D____spital musste zuerst eine zeitlich limitierte Übernahme des Kindes zwecks Dialyseschulung der Eltern durch ein anderes kindernephrologisches Zentrum organisiert werden. Die KESB beabsichtigte nicht, C____ ohne Weiteres auf lange Frist im D____spital unterzubringen. Solange der körperliche Zustand von C____ aber äusserst fragil und nur unter der Unterbringung im D____spital stabil war, musste diese Massnahme aufrechterhalten werden, da eine Alternative bereits faktisch nicht möglich war. Die KESB anerkannte jedoch, dass dem Wohl von C____ mit einer längerfristigen Unterbringung im D____spital nicht gedient sei, und setzte daher die Voraussetzungen fest, unter denen eine Übergabe des Kindes in die Obhut der Eltern erfolgen könne. Diese Vorgaben scheinen nicht unverhältnismässig. Die Eltern hatten es damit in der Hand, für die Erfüllung dieser Bedingungen besorgt zu sein. Damit ist erkennbar, dass der angefochtene Entscheid nicht übermässig in die Rechte der Eltern eingegriffen hat. Vielmehr hat die KESB dem Kindeswohl entsprechend gehandelt.

 

2.5      Die summarische Kontrolle der angefochtenen Entscheide ergibt somit, dass diese nicht fehlerhaft erscheinen und die Beschwerden vom Verwaltungsgericht mutmasslich abgewiesen worden wären. Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG hat daher der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr in Höhe von CHF 800.‒ zu tragen (vgl. § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Bei diesem Verfahrensausgang kommt dem Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung zu.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Nach Abschreibung der Verfahren VD.2022.161 und KE.2023.1 zufolge Gegenstandslosigkeit trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

 

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beigeladene

-       Sohn (über Kindesvertreter)

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

-       Beistand [...] (KJD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.