Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.21

 

URTEIL

 

vom 9. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt Thorberg,

Thorberg 48, 3326 Krauchthal

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 21. Januar 2022

 

betreffend Einweisung in den Sicherheitsvollzug B (Kleingruppenvollzug) der Justizvollzugsanstalt Thorberg

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Rekurrent) wurde durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 23. August 2021 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt, unter anderem betreffend die Tatbestände des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Raubes, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs. Die Staatsanwaltschaft des Bundes teilte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 24. August 2021 mit, dass das Strafverfahren gegen den Rekurrenten in Bundeskompetenz weitergeführt werde.

 

Am 11. November 2021 versetzte die Vollzugsbehörde den Rekurrenten in die JVA Bostadel, davor hatte er sich im Gefängnis Bässlergut sowie im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt befunden. Die JVA Bostadel teilte der Vollzugsbehörde am 7. Dezember 2021 mit, dass der Rekurrent mehrfach wegen Arbeitsverweigerung habe diszipliniert werden müssen. Zudem habe er sich an einer Schlägerei beteiligt, weshalb er zurzeit im Normalvollzug nicht mehr tragbar sei. Am 10. Dezember 2021 versetzte die Vollzugsbehörde den Rekurrenten in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 empfahl die JVA Bostadel, den Rekurrenten im Einzelvollzug unterzubringen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Einweisung in den Sicherheitsvollzug B der JVA Thorberg äusserte sich der Rekurrent dahingehend, dass er im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt bleiben und nach der Gerichtsverhandlung in das Vollzugszentrum Klosterfiechten versetzt werden wolle.

 

Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 verfügte die Vollzugsbehörde, dass der Rekurrent per 26. Januar 2022 für längstens sechs Monate bis zum 25. Juli 2022 in den Sicherheitsvollzug B der Justizvollzugsanstalt Thorberg eingewiesen werde. Dagegen meldete der Rekurrent mit Eingabe vom 26. Januar 2022 Rekurs an, den er mit Eingabe vom 8. Februar 2022 begründete. Er beantragt unter anderem, dass die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 21. Januar 2022 vollumfänglich aufzuheben sei. Es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, seine Haftstrafe im Normalvollzug im Untersuchungsgefängnis Waaghof zu verbüssen. Eventualiter sei die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 21. Januar 2022 zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vollzugsbehörde zurückzuweisen. Schliesslich sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Verfahren unter Beizug von [...], Advokatin, zu gewähren, dies unter o/e-Kostenfolge.

 

Mit Schreiben vom 1. März 2022 nahm die Vollzugsbehörde zur Rekursbegründung Stellung. Sie beantragt die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Hierauf replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 12. Mai 2022, wobei er an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhält.

 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 45 Abs. 1 GOG wäre jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter für die Abschreibung eines Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit unter Einschluss des Kostenentscheids zuständig.

 

1.2

1.2.1   Der Rekurrent war als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt. Darüber hinaus setzt § 13 Abs. 1 VRPG für die Rekursbefugnis voraus, dass die rekurrierende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschle­ger/Schröder, a.a.O., 292). Dabei muss dem drohenden Nachteil eine nicht unbedeutende Schwere zukommen und der Schadenseintritt muss relativ wahrscheinlich sein; geringfügige, unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (vgl. Mo­ser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufla­ge, Basel 2013, Rz. 2.67). Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte. Diese Situation liegt beispielsweise dann vor, wenn der angefochtene Akt im Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten kann, weil das Ereignis, auf welches er sich bezieht, bereits stattgefunden hat (vgl. BVGer B-1561/2016 und B-4177/2016 vom 21. März 2018 E. 1.3.2.3, m.H.). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden.

 

Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. Au­gust 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 467). Vom Erfordernis der Aktualität des Interesses kann indes abgesehen werden, wenn sich die mit dem Rekurs aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3, 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1, 131 II 670 E. 1.2; BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1). Dies gilt in gleichem Masse für das verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. Schwank, a.a.O., S. 435, 447, mit Hinweisen).

 

1.2.2   Vorliegend war die am 21. Januar 2022 verfügte Einweisung des Rekurrenten in den Sicherheitsvollzug B der JVA Thorberg für längstens sechs Monate bis zum 25. Juli 2022 befristet. Mit Ablauf der Frist ist die streitgegenständliche Verfügung damit gegenstandslos geworden. Im vorliegenden Fall sind jedoch die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses erfüllt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass mit Verfügung der Vollzugsbehörde vom 25. Juli 2022 der Verbleib des Rekurrenten im Sicherheitsvollzug B der JVA Thorberg per 26. Juli 2022 für längstens sechs Monate bis zum 25. Januar 2023 verlängert wurde. Die Frage der Versetzung respektive Verlängerung des Aufenthalts im Sicherheitsvollzug kann sich damit wiederholt stellen, ohne dass dagegen in jedem Fall rechtzeitig vorgegangen werden könnte bzw. ohne dass die Rechtsmittelinstanz während der Dauer des jeweils befristeten Aufenthalts im Sicherheitsvollzug prüfen könnte, ob diese rechtmässig angeordnet wurde.

 

Folglich kann auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden und hat der Rekurrent ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid in der Sache im vorliegenden Fall. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

1.4      Eine mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden, da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2; AGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der Rekurrent hat denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.

 

2.

2.1      Die Vorinstanz erwog, dass die JVA Bostadel ihr am 7. Dezember 2021 mitgeteilt habe, dass der Rekurrent mehrfach wegen Arbeitsverweigerung habe diszipliniert werden müssen. Zudem habe er sich an einer Schlägerei beteiligt, weshalb er im Normalvollzug nicht mehr tragbar sei. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 habe die JVA Bostadel eingehend zu den Vorkommnissen Stellung genommen und zusammengefasst festgehalten, dass der Rekurrent grosse Mühe bekunde, sich im Grosskollektiv der JVA einzufügen und die anstaltsinterne Hausordnung zu befolgen. Aufgrund der Vorkommnisse führte die Vollzugsbehörde aus, dass der Rekurrent Drittpersonen und die anstaltsinterne Sicherheit gefährde, weshalb sein Verbleib im Normalvollzug ein untragbares Risiko darstelle. Was den Wunsch des Rekurrenten anbelange, im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zu bleiben, so sei festzuhalten, dass die Wahl der Anstalt der Vollzugsbehörde unterliege.

 

2.2      Der Rekurrent macht demgegenüber geltend, dass die Ausführungen der Vollzugsbehörde in keiner Weise den Tatsachen entsprächen. Zutreffend sei, dass der Rekurrent im Gefängnis Bostadel als Schleifer habe arbeiten können. Von einer Arbeitsverweigerung könne aber mitnichten die Rede sein, diese Ausführung sei schlicht nicht wahr. Der Rekurrent habe nach mehreren Tagen der Schleifarbeit Probleme an seinen Händen verzeichnet, da diese durch die Schleifarbeit mit den Schleifpapieren etc. massiv rau geworden seien. Dies habe bis hin zu Verletzungen an den Händen geführt. Aufgrund dessen habe er bei seiner zuständigen Betreuungsperson höflich nachgefragt, ob er aufgrund seiner durch die Arbeit resultierenden Verletzungen eine andere Arbeit verrichten dürfe. Dabei habe er auch stets betont, dass es ihm wichtig sei, einer Arbeit nachgehen zu können. Er sei auch immer sehr dankbar gewesen, einer Arbeit nachgehen zu können und habe diese stets auch pflichtbewusst ausgeführt. Die höfliche Nachfrage des Rekurrenten nach einer anderen Arbeit habe drei Tage Isolationshaft zur Folge gehabt, was in keiner Weise verhältnismässig erscheine.

 

Auch der geschilderte Vorfall einer angeblichen Schlägerei sei nicht korrekt wiedergegeben worden. Vielmehr sei der Rekurrent durch eine andere Gruppierung im Gefängnis Bostadel angegriffen worden, wobei dieser Angriff an einer Stelle erfolgt sei, welche nicht videoüberwacht sei. Die andere Gruppierung habe den Rekurrenten somit absichtlich dorthin gelockt und ihn sodann angegriffen, es habe sich mithin ganz klar um einen gezielten Übergriff gegenüber dem Rekurrenten gehandelt, den sicherlich nicht er zu verantworten gehabt habe. Zudem habe er sich in Unterzahl gegen die angreifende Gruppe befunden. Der Rekurrent habe aufgrund dieses Angriffes sodann einzig Verteidigungshandlungen vorgenommen, damit er nicht zu starke Verletzungen davontragen würde. Diese Tatsache könne ihm nicht zum Nachteil angelastet werden, da es absolut natürlich sei, sich gegen einen Angriff zu wehren. Der Rekurrent selbst habe niemanden von sich aus angegriffen. In der Folge sei es sodann auch der Rekurrent selbst gewesen, der den Vorfall gemeldet und beanzeigt habe. Dies hätte er sicherlich nicht getan, wenn er derjenige gewesen wäre, der die Angriffshandlung zuerst ausgeführt hätte. Derweilen entspreche es den Tatsachen, dass sich der Rekurrent einen Kugelschreiber geschnappt und mit diesem versucht habe, sich die beteiligten Personen vom Hals zu halten. Dies habe er aber einzig aufgrund der oben geschilderten Geschehnisse getan, da er sich abermals nicht verstanden gefühlt und nicht noch einmal unschuldig in die Isolationszelle habe verlegt werden wollen. Es sei absolut verständlich und nachvollziehbar, dass irgendwann die Sicherungen durchdrehen und Handlungen durchgeführt würden, die im ersten Moment nicht sehr überlegt erschienen. Schliesslich hätten die ihm vorgehaltenen Vorwürfe so nie stattgefunden.

 

3.

3.1      Die Unterbringung des Rekurrenten im Sicherheitsvollzug B (Kleingruppenvollzug) der JVA Thorberg stellt gegenüber dem Normalvollzug eine weitergehende Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) dar. Dies ist zulässig, sofern die Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im Übrigen verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit muss auf einer formellen gesetzlichen Grundlage beruhen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGer 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3).

 

3.2      Eine beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug angetreten hat, untersteht dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entsprechend sind die Bestimmungen von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar. Der Strafvollzug hat grundsätzlich das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu fördern (Art. 75 Abs. 1 StGB). Der Vollzug ist dabei an verschiedenen, teilweise auch gegenläufigen Prinzipien zur Konkretisierung des Grundsatzes der Spezialprävention bzw. der Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person auszurichten. Nach dem Normalisierungsgrundsatz sowie dem Betreuungsprinzip soll dem Gefangenen, angepasst an das jeweilige Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel Selbstverantwortung und Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden. Auf eine über die erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit hinausgehende überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil nocere). Es ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die Sicherung der beschuldigten Person einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Inhaftierten und andererseits der Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt zu dienen. Dieser Zweck geht in Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster Sicherheit den anderen Zwecken vor (vgl. dazu Brägger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die Grundsätze des Vollzugs werden im Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300) durch Reglemente, Richtlinien, konkordatliche Standards sowie Merkblätter der Fachkonferenzen weiter konkretisiert. Diese finden sich in der systematischen Sammlung der Erlasse und Dokumente (SSED; abrufbar unter <https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed> [zuletzt besucht am 5. September 2022]). Dazu gehört einerseits das Merkblatt des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz zu den Standards für den geschlossenen Vollzug, wonach die Sicherheitsabteilung B die sichere Unterbringung von fluchtgefährlichen, gewalttätigen und die Anstaltssicherheit gefährdenden Eingewiesenen zur Verstärkung der Sicherheit des Normalvollzugs zum Ziel hat. Sodann hält das Merkblatt 30.3 «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung» fest, dass die Einweisung in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung erfordert. Ein Einweisungsgrund liegt bei einer schweren Störung von Ruhe und Ordnung durch den Eingewiesenen vor.

 

3.3      Die Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt begründet ein Sonderstatus- respektive ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind die Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer, soweit sich diese in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte (BGE 139 I 280 E. 5.3.1).

 

3.4      Den Vorbringen des Rekurrenten kann vorliegend nicht gefolgt werden. So führt der Bericht der JVA Bostadel (act. 9, S. 57) vom 15. Dezember 2021 aus, dass der Rekurrent seit seinem Eintritt am 11. November 2021 in die JVA Bostadel grosse Probleme habe, sich im Grosskollektiv der JVA Bostadel einzufügen. Er sei trotz der erst kurzen Aufenthaltsdauer wiederholt aufgefallen, weil er für sich insbesondere am Arbeitsplatz Sonderrechte und Sonderbehandlungen habe geltend machen wollen und gleichzeitig Mühe gehabt habe, die Regeln der Hausordnung zu befolgen. Am 22. November 2021 und am 25. November 2021 habe der Rekurrent die Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeiten verweigert. In den disziplinarischen Anhörungen habe sich gezeigt, dass er mit seinem Gefangenen-Status nicht zu Recht komme und nicht in der Lage sei, sich im Kontext des Grosskollektives im Normalvollzug einzuordnen. Bei der ersten Arbeitsverweigerung sei der Rekurrent mit einem Tag Zelleneinschluss und einer Verwarnung, dass im Wiederholungsfall drei Tage Arrest drohe, diszipliniert worden. Bei der zweiten Arbeitsverweigerung sei er mit drei Tagen Arrest diszipliniert worden. Als er realisiert habe, dass er in den Arrest gehen müsse, sei er kurzzeitig ausgerastet und habe Drohungen gegenüber dem Personal ausgesprochen. Am 6. Dezember 2021 sei es des Weiteren zu einer Schlägerei zwischen dem Rekurrenten und einem Mitinsassen gekommen. Beide Kontrahenten hätten leichte Körperverletzungen im Gesicht erlitten. Während der disziplinarischen Anhörung am 7. Dezember 2021 habe sich der Rekurrent als Opfer dargestellt und den Sachverhalt bestritten. Als ihm die Sanktion von erneut drei Tagen Arrest eröffnet worden sei, habe er vollständig seine Selbstkontrolle verloren. Er habe sich mit einem Kugelschreiber bewaffnet und das anwesende Sicherheitspersonal mit der Aussage bedroht, dass er auf jede Person einstechen werde, welche versuche, ihn anzufassen. Der Rekurrent habe sich in der Folge auch im längeren Gespräch mit dem Sicherheitspersonal nicht beruhigen lassen. Die Drohungen hätte das Personal angesichts des Gemütszustandes des Rekurrenten sehr ernst nehmen müssen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei ihm angeboten worden, dass er bis zu seiner Versetzung auf der Zelle eingeschlossen werde – ohne Unterhaltungselektronik. Er habe sich schlussendlich darauf einlassen können und habe sich auf seiner Zelle einschliessen lassen.

 

Sofern der Rekurrent diese Vorkommnisse bestreitet respektive zu relativieren versucht, so ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vollzugsbehörde zu verweisen, wonach zu den geschilderten Vorfällen jeweils Disziplinarverfügungen vorliegen (Disziplinarverfügungen vom 22. sowie 26. November 2021 betreffend Arbeitsverweigerung; Disziplinarverfügung vom 7. Dezember 2021 betreffend Schlägerei, aus der hervorgeht, dass der Rekurrent gegenüber einem anderen Eingewiesenen eine leichte Körperverletzung begangen habe), gegen die keine Rechtsmittel ergriffen wurden und mithin in Rechtskraft erwachsen sind (dies gilt auch für die Disziplinarverfügung des Gefängnisses Bässlergut vom 24. September 2021). Die Sachverhalte sind folglich als erstellt zu erachten. Die Vollzugsbehörde verweist zudem auf ihre Aktennotiz vom 26. November 2021, gemäss welcher die JVA Bostadel dem Rekurrenten angeboten habe, die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden mittels Arztzeugnissen zu belegen, der Rekurrent davon jedoch keinen Gebrauch habe machen wollen. Sofern der Rekurrent nun vorbringt, dass eine Anfechtung entsprechender Verfügungen utopisch sei und er oder die amtlichen Verteidigungen teils nie (rechtzeitig) Kenntnis von diesen Disziplinarverfügungen erhalten hätten oder dies nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder zu einem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdelegitimation gar nicht mehr gegeben sei, geschehen sei, so ist dem wiederum entgegenzuhalten, dass diese Kritik im Rechtsmittelverfahren gegen die jeweiligen Verfügungen hätte vorgebracht werden und über eine allfällige Wiederherstellung der Frist hätte befunden werden müssen. Dass auf ein Rechtsmittel im Ausnahmefall auch bei nicht mehr aktuellem Rechtsschutzinteresse eingetreten werden kann, zeigt schliesslich auch der vorliegende Entscheid.

 

Des Weiteren hat der Rekurrent den Vorfall mit dem Kugelschreiber zugestanden. Er bringt vor, dass er zwar das anwesende Sicherheitspersonal mit diesem Schreibgerät bedroht habe, er dies jedoch einzig deshalb getan habe, um sich Gehör zu verschaffen. Wie die Vollzugsbehörde zutreffend festhält, zeigt dieser Vorfall – sofern man den Aussagen des Rekurrenten Glauben schenkt – eindrücklich dessen Bereitschaft auf, die eigenen Interessen auch unter Anwendung beziehungsweise Androhung von Gewalt durchzusetzen. In Übereinstimmung mit der Vollzugsbehörde ist besonders kritisch zu würdigen, dass der Rekurrent noch immer der Ansicht ist, dabei legitime Interessen geschützt zu haben, und sich nicht von diesen Handlungen distanziert. Wie in der Verfügung vom 21. Januar 2022 dargelegt wurde, war zur Sicherstellung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung und der Verhinderung einer weiteren Fremdgefährdung durch unberechenbare Verhaltensweisen des Rekurrenten die Versetzung in den Kleingruppenvollzug, wo eine engere Überwachung und Betreuung gewährleistet werden kann, dringend notwendig und auch verhältnismässig.

 

Dass der Rekurrent auch weiterhin disziplinarrechtlich in Erscheinung tritt, ergibt sich aus dem aktuellen Bericht der JVA Thorberg, wonach es seitens des Rekurrenten zu Zwischenfällen gekommen sei, so etwa zu einigen verbalen Entgleisungen seinerseits, meist aufgrund von nicht erfüllten Anliegen. So habe er beispielsweise einen Mitarbeiter des Gesundheitsdiensts aufgefordert, mit ihm auf eine «intelligente Art» zu sprechen, nachdem er von jenem nicht krankgeschrieben worden sei. Ein anderes Mal habe er der JVA Thorberg die Schuld wegen verzögerter Geldüberweisungen vom Sozialdienst zugeschoben. Er habe gesagt, die Mitarbeiter seien «unfähig» und er würde «wie ein Hund» behandelt werden. Am 22. Juni 2022 habe er ferner einen Mitarbeiter als «verdammten Idioten» bezeichnet, weil dieser ihm keinen Tabak ausgehändigt habe. Am 1. März und 15. Juli 2022 habe er sodann die Arbeit verweigert (act. 17, S. 8 f.).

 

Zusammenfassend gilt es mit der Vollzugsbehörde festzuhalten, dass der Rekurrent durch sein Verhalten die Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Vollzugsanstalt ohne Zweifel in beträchtlichem Ausmass störte. Die tätliche Auseinandersetzung mit einem Mitinhaftierten sowie die Bewaffnung mit einem Kugelschreiber mit der damit einhergehenden Bedrohung gegen das Sicherheitspersonal der JVA Bostadel bezeugen eine erhebliche Gewaltbereitschaft des Rekurrenten. Der Verbleib im Normalvollzug hätte demnach ein untragbares Risiko dargestellt, was eine vorübergehende Einzelhaft und eine damit einhergehende Versetzung in den Sicherheitsvollzug B zu rechtfertigen vermochte.

 

Bezüglich des Rechtsbegehrens des Rekurrenten, es sei ihm einzuräumen, seine Haftstrafe im Normalvollzug im Untersuchungsgefängnis zu verbüssen, kann auf die ebenfalls zutreffenden Ausführungen der Vollzugsbehörde verwiesen werden. So ist eine Versetzung nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens. Gegenstand des aktuellen Verfahrens ist einzig die Frage, ob die Versetzung in den Kleingruppenvollzug zu Recht erfolgt ist oder nicht. Folglich ist auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten. Gleichwohl gilt es darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörde gemäss der Konkordatsvereinbarung verpflichtet ist, die zu vollziehenden Freiheitsstrafen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen und es sich beim Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt nicht um eine solche Einrichtung handelt. Bezüglich des Vorbringens des Rekurrenten, dass es im Rahmen des rund siebenwöchigen Aufenthalts im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt nicht zu Problemen gekommen sei, kann ferner auf die Stellungnahme der Vollzugsbehörde verwiesen werden, wonach die Verhältnisse im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt eher vergleichbar sind mit den Gegebenheiten des Kleingruppenvollzugs als mit jenen des Normalvollzugs einer Konkordatsanstalt und aus einem allfälligen problemlosen Verhalten des Rekurrenten dort nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann.

 

3.5      Es war im vorliegenden Fall zudem keine mildere Massnahme ersichtlich, um dem Verhalten des Rekurrenten in der Vollzugseinrichtung zu begegnen und folglich die Ruhe, Ordnung und Sicherheit innerhalb der Vollzugseinrichtung wieder sicherzustellen. Demnach war die Versetzung in den Sicherheitsvollzug B der JVA Thorberg im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur besseren Überwachung und engeren Führung des Rekurrenten geeignet, erforderlich und zumutbar.

 

4.

Bei dieser Sachlage erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten jedoch zu Lasten des Staates und ist der Vertreterin des Rekurrenten im Kostenerlass, [...], Advokatin, ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote auszurichten. Daraus folgt ein Honorar von CHF 2’270.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 182.70 (§ 23 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 188.85, insgesamt also von CHF 2'641.55.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden [...], Advokatin, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’270.– und ein Auslagenersatz von CHF 182.70, zzgl. 7,7 % MWST von CHF 188.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.