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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.229
URTEIL
vom 8. Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt
Malzgasse 30, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen zwei Verfügungen des Gesundheitsdepartements
vom 7. September 2022
betreffend Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht
Sachverhalt
Mit Gesuch vom 23. August 2022 ersuchte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; Erwachsenenschutzbehörde) das Gesundheitsdepartement Basel-Stadt gestützt auf Art. 448 Abs. 2 ZGB um die Entbindung der Ärztinnen und Ärzte der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) einerseits und Dr. med. B____, Hausarzt, andererseits von ihrer beruflichen Schweigepflicht betreffend A____, geb. [...] (Rekurrent). Mit Schreiben vom 26. August 2022 räumte das Gesundheitsdepartement dem Rekurrenten die Möglichkeit ein, zum Gesuch Stellung zu nehmen. Gleichentags bat das Gesundheitsdepartement Dr. med. C____, Chefarzt in den UPK, sowie Dr. med. B____ jeweils um eine Stellungnahme. Dr. med. C____ nahm mit Schreiben vom 30. August 2022 Stellung, der Rekurrent mit Schreiben vom 5. September 2022 samt Beilagen. Mit zwei Verfügungen vom 7. September 2022 bewilligte das Gesundheitsdepartement die beiden Gesuche der Erwachsenenschutzbehörde und entband Dr. med. C____ und Dr. B____ gestützt auf Art. 321 Ziff. 2 StGB i.V.m. § 26 Abs. 2 GesG betreffend den Rekurrenten gegenüber der KESB Basel-Stadt vom Berufsgeheimnis, wobei es beide Ärzte darauf hinwies, dass Auskünfte erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügungen erteilt werden dürften.
Gegen diese Verfügungen richtet sich der vom Rekurrenten mit Eingaben vom 12. und 21. September 2022 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem er geltend macht, die beiden Entbindungsverfügungen nicht zu akzeptieren. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter verzichtete nach erfolgtem Eingang des verfügten Kostenvorschusses mit Verfügung vom 1. November 2022 auf die Einholung einer Vernehmlassung des Gesundheitsdepartements und zog die Vorakten bei. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 zog der Instruktionsrichter sodann das begründete Urteil des Appellationsgerichts AGE SB.2013.97 vom 17. März 2017, das der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung vom 21. September 2022 im Dispositiv eingereicht hat, zu den Akten bei. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die mit Schreiben des Regierungspräsidenten vom 13. Oktober 2022 erfolgte Rekursüberweisung nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Geheimnisherr bezüglich der streitgegenständlichen Berufsgeheimnisse durch die angefochtenen Verfügungen unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (vgl. BGE 142 II 256 E. 1.2.2; VGE VD.2019.204 vom 4. November 2019 E. 1.1 und VD.2017.157 vom 9. August 2017 E. 1.1). Dementsprechend ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist daher einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
2.
2.1 Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG, SG 300.100) sind Fachpersonen im Gesundheitswesen dazu verpflichtet, über alles, was sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von und über Patientinnen oder Patienten wahrnehmen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Ärzte und Ärztinnen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden – auf Antrag – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Das Arztgeheimnis stellt ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient (BGer 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 117 Ia 341 E. 6a = Pra 1992 Nr. 178 S. 651, 657 und Oberholzer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 321 StGB N 2; VGE VD.2019.204 vom 4. November 2019 E. 2.1).
2.2 Das Gesundheitsdepartement kann in begründeten Fällen Ärzte und Ärztinnen von ihren Pflichten gemäss § 26 Abs. 1 GesG und Art. 321 StGB befreien (§ 26 Abs. 2 GesG, vgl. auch Art. 321 Ziff. 2 StGB). Ein entsprechendes Gesuch kann gemäss Art. 448 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) auch von der Erwachsenenschutzbehörde gestellt werden. Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht stellt einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Privatsphäre des Patienten bzw. der Patientin dar. Bei ärztlichen Aufzeichnungen handelt es sich regelmässig um sehr sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten, die von Art. 13 BV in besonderem Mass geschützt werden. Entsprechend bedarf es im Zusammenhang mit der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen auch einer umfassenden Interessenabwägung, im Rahmen welcher überwiegende öffentliche oder private Interessen für eine Entbindung vom Arztgeheimnis den gegenteiligen privaten Interessen der betroffenen Geheimnisherrinnen und -herren gegenüber zu stellen sind (Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 BV; VGE VD.2019.204 vom 4. November 2019 E. 2.2; VD.2017.241 vom 8. Februar 2018 E. 2.2, VD.2017.153 vom 9. August 2017 E. 2.2).
3.
3.1 Zur Begründung ihres Gesuchs vom 23. August 2022 wies die Erwachsenenschutzbehörde darauf hin, dass sie die Errichtung einer Beistandschaft für den Rekurrenten prüfe, welche unter anderem das Vorliegen eines so genannten Schwächezustandes voraussetze, wozu insbesondere das Vorliegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder Urteilsunfähigkeit hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten zählten. Aufgrund ihrer Abklärungen bestehe der Verdacht, dass der Rekurrent an einer wahnhaften Störung leiden könnte, was aufgrund der ihr bisher zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass diese Frage nicht durch Abklärungen bei anderen Drittpersonen als den UPK und Dr. med. B____ abschliessend geklärt werden könne. Die Erwachsenenschutzbehörde benötige für ihre Abklärung das ärztliche Gutachten der UPK vom 5. Oktober 2016 sowie eine aktuelle ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustands durch Dr. med. B____ als behandelnden Hausarzt. Beim Rekurrenten habe hierfür keine Einwilligung eingeholt werden können.
3.2 Die Vorinstanz erwog, dass Dr. med. C____ gemäss seiner Stellungnahme vom 30. August 2022 am 5. Oktober 2016 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt und den Rekurrenten testpsychologisch untersucht habe. Dabei sei zum damaligen Zeitpunkt eine wahnhafte Störung schwerer Ausprägung (ICD-10: F22.0) diagnostiziert worden. Ohne eine effektive Behandlung sei auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Problemverhalten, wie zum Bespiel Verleumdungen und übler Nachrede, zu rechnen. Weiter erscheine der Rekurrent in fachärztlicher Sicht hinsichtlich der Behandlung der zugrundeliegenden psychiatrischen Störung als nicht urteilsfähig, weshalb bezüglich der finanziellen und medizinischen Angelegenheiten die Etablierung einer Beistandschaft nahegelegt worden sei. Seit der Erstellung dieses Gutachtens habe er keinen weiteren Kontakt zum Rekurrenten gehabt und könne über die weitere Katamnese nicht berichten. Eine Abklärung durch die KESB sei von Dr. med. C____ aber als überfällig und eine Entbindung von der Schweigepflicht verhältnismässig und indiziert beurteilt worden (Entbindungsverfügung vom 7. September 2022 betreffend Dr. C____, act. 1, S. 2). Dr. med. B____ habe im vorinstanzlichen Verfahren dagegen ohne Vergütung seines Aufwandes keine Angaben machen wollen (Entbindungsverfügung vom 7. September 2022 betreffend Dr. med. B____, act. 2, S. 2).
Aufgrund ihres Auftrages, den Schutz von Personen sicherzustellen, die nicht in der Lage seien, die für sie notwendige Unterstützung einzuholen, sei die Erwachsenenschutzbehörde für ihre notwendigen Abklärungen auf Informationen von Dritten angewiesen. Beide Ärzte verfügten über Informationen, welche für den Erlass erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen von Relevanz seien bzw. sein könnten. Erst durch die Offenbarung dieser Informationen werde es der Erwachsenenschutzbehörde überhaupt möglich sein, sich ein vollständiges Bild über den Rekurrenten zu machen. Damit die KESB ihrem Auftrag als abklärende Stelle in gesundheitlichen Belangen nachkommen und erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen für den Rekurrenten prüfen könne, sei eine Offenbarung der Patientendaten unumgänglich. Das Vorbringen des Rekurrenten, wonach er mit den zu prüfenden Massnahmen allein von einem Gerichtsverfahren abgehalten werden solle, überzeuge nicht. Vielmehr diene die Offenbarung letztendlich dem Schutz des Rekurrenten. Die Interessen an einer Offenbarung des Berufsgeheimnisses gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde überwögen daher im konkreten Fall die Interessen an der Wahrung desselben. Um das Geheimhaltungsinteresse des Rekurrenten soweit als möglich zu berücksichtigen, erfolge die Entbindung mit der Einschränkung, dass Auskünfte nur soweit gegeben bzw. Fragen nur insoweit beantwortet werden dürften, als dies einerseits sachdienlich und andererseits unbedingt notwendig sei. Von der Entbindung sei zurückhaltend Gebrauch zu machen (zum Ganzen act. 1, S. 2 f.; act. 2, S. 2).
3.3 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, Schutz seitens der Erwachsenenschutzbehörde weder zu benötigen noch zu akzeptieren. Es handle sich um eine arg rufschädigende, ungerechtfertigte Massnahme aufgrund einer auf Arglist basierenden Anzeige des Verwaltungsausschusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft [...], wozu auch das von ihm bewohnte Reiheneinfamilienhaus am [...] gehöre (vgl. act. 6/W). Die KESB und das Gesundheitsdepartement hätten keine der von ihm mit seiner Stellungnahme zur Verfügung gestellten Beilagen berücksichtigt, was ebenfalls Arglist darstelle. Daher akzeptiere er die beiden Entbindungsverfügungen nicht. Er macht weiter geltend, von der früheren [...] AG und der [...] AG als deren Rechtsnachfolgerin in der Person von D____, einer Nachbarin, genötigt zu werden. Der Rekurrent bezieht sich auch auf ein gegen ihn geführtes Strafverfahren wegen Verleumdung und übler Nachrede, welches letztlich zu einem Freispruch durch das Appellationsgericht mit Urteil vom 17. März 2017 geführt habe. Der Rekurrent hält daher an seiner in jenem Verfahren beurteilten Behauptung, wonach eine weitere Nachbarin in ihrer Wohnung dem «Rotlichtgewerbe» nachgehe, fest. Seine entsprechenden Feststellungen seien real und keine Wahnideen. Das auf der vorgängigen Fehlverurteilung durch das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt aufbauende Gutachten von Dr. med. C____ sei «ein phantasiertes Konstrukt (Wahn…) ohne reale Fakten und [...] gravierend rufschädigend». Diese Fehlleistung disqualifiziere Dr. med. C____ als Gutachter im KESB-Fall betreffend den Rekurrenten. In den vielen vom Rekurrenten berufsbegleitend zwischen 1978 und 1990 belegten Psychologiekursen habe niemand bei ihm eine «wahnhafte Störung» diagnostiziert (Rekursbegründung, S. 1 f.).
3.4 Diese Ausführungen lassen die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht als unzutreffend erscheinen. Die Verhältnismässigkeit einer Entbindung vom Berufsgeheimnis setzt voraus, dass sie zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen geeignet und erforderlich ist (vgl. oben E. 2.2). Im vom Rekurrenten erwähnten Strafverfahren hatte das Appellationsgericht den Rekurrenten zunächst mit Urteil AGE SB.2013.97 vom 26. Juni 2015 – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Juli 2013 – der mehrfachen üblen Nachrede schuldig erklärt. Nachdem das Bundesgericht eine hiergegen geführte Beschwerde des Rekurrenten gutgeheissen, die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückgewiesen und dieses angewiesen hatte, die Schuldfähigkeit des Rekurrenten durch einen Sachverständigen abklären zu lassen (BGer 6B_810/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2), ordnete die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C____ zur Abklärung der Schuldfähigkeit des Rekurrenten an. Mit Urteil AGE SB.2013.97 vom 17. März 2017 kam das Appellationsgericht zum Schluss, das von Dr. med. C____ verfasste Gutachten, datierend vom 5. Oktober 2016, sei klar, verständlich, umfassend und vollständig. Der Gutachter habe seine Schlussfolgerungen differenziert sowie schlüssig begründet und belegt. Diese seien in jeder Hinsicht nachvollziehbar und einleuchtend, weshalb kein Grund bestehe, vom Gutachten abzuweichen (E. 1). Gestützt auf dieses Gutachten sprach das Appellationsgericht den Rekurrenten in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB aufgrund fehlender Einsichts- und damit Schuldfähigkeit von der Anklage der mehrfachen Verleumdung und üblen Nachrede frei. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten folgt aus dem Urteil vom 17. März 2017 nicht, dass seine Behauptungen und Anschuldigungen gegenüber seiner Nachbarin betreffend Rotlichtgewerbe zutreffen. Vielmehr hat das Appellationsgericht die grundsätzliche Tatbestandsmässigkeit der Handlungen des Rekurrenten festgestellt, aber erkannt, dass der Rekurrent mangels Schuldfähigkeit freizusprechen sei. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Urteil vom 17. März 2017 die Schlussfolgerung des Rekurrenten, wonach das Gutachten von Dr. med. C____ nicht auf realen Fakten beruhe (Rekursbegründung, S. 1). Ganz im Gegenteil hat sich das Appellationsgericht auf dieses Gutachten gestützt. War aber im gerichtlichen Strafverfahren von diesem Gutachten auszugehen, so erscheint diese gutachterliche Beurteilung auch im Rahmen der vorliegend interessierenden erwachsenenschutzrechtlichen Abklärung von Bedeutung, zumal der Rekurrent weiterhin an seinen im erwähnten Strafverfahren widerlegten Behauptungen und Anschuldigungen gegenüber seiner Nachbarin festhält. Nicht konkret bestritten wird vom Rekurrenten die Bedeutung der Stellungnahme seines Hausarztes Dr. med. B____ für die Prüfung der Notwendigkeit erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Entbindungsverfügungen vom 7. September 2022 erweisen sich vor diesem Hintergrund als geeignet zur Abklärung der Notwendigkeit erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen betreffend den Rekurrenten.
Diese Abklärung erweist sich ihrerseits als erforderlich: So legte Dr. med. C____ im Rahmen seiner Stellungnahme vom 30. August 2022 dar, gemäss dem Gutachten vom 5. Oktober 2016 erscheine der Rekurrent auch hinsichtlich der Behandlung der bei ihm diagnostizierten Störung als nicht urteilsfähig, weshalb nahegelegt wurde, hinsichtlich finanzieller und medizinischer Angelegenheiten einen Beistand zu etablieren. Vor diesem Hintergrund bezeichnete Dr. med. C____ die aktuelle Abklärung der Erwachsenenschutzbehörde als geradezu überfällig (act. 7/7). Es ist dem Gesundheitsdepartement darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Rekurrenten, die erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen hätten bloss den Zweck, ihn von einem Zivilgerichtsverfahren abzuhalten, nicht überzeugen. Auch die vom Rekurrenten behauptete «Arglist» der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. der Behörden im Zusammenhang mit der Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen ist nicht erkennbar.
Dem Gesundheitsdepartement ist auch darin zuzustimmen, dass die Offenbarung der Patientendaten des Rekurrenten unumgänglich ist, um die nötigen Abklärungen zu treffen. Nebst dem Gutachten von Dr. med. C____ erweist sich insbesondere auch eine aktuelle Einschätzung durch den Hausarzt des Rekurrenten Dr. med. B____ als erforderlich, zumal Dr. med. C____ eigenen Angaben zufolge nach Erstellung des Gutachtens vom 5. Oktober 2016 keinen Kontakt mehr zum Rekurrenten hatte (act. 7/7). Des Weiteren hat das Gesundheitsdepartement die Entbindung ausdrücklich nur auf Auskünfte erstreckt, welche sachdienlich sowie unbedingt notwendig sind, und dadurch sichergestellt, dass im geringstmöglichen Ausmass in die Privatsphäre des Rekurrenten eingegriffen wird.
Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend ausführt, dienen die abzuklärenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen dem Schutz des Rekurrenten und damit sowohl einem privaten wie auch öffentlichen Interesse. Gegebenenfalls kann durch geeignete Massnahmen und die Sicherstellung einer effektiven Behandlung auch verhindert werden, dass es in Zukunft zu weiterem – unter Umständen auch strafrechtlich relevantem – Problemverhalten des Rekurrenten kommt (vgl. act. 7/7). Damit bestehen vorliegend sehr gewichtige private und öffentliche Interessen daran, Dr. med. C____ und Dr. med. B____ gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde von ihrem Berufsgeheimnis zu entbinden. Demgegenüber sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf ein besonders schwer zu gewichtendes privates Interesse des Rekurrenten an der Wahrung des Berufsgeheimnisses schliessen lassen würden. Vor diesem Hintergrund überwiegen die Interessen an einer – auf das Notwendige beschränkten – Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber den Geheimhaltungsinteressen des Rekurrenten.
Nach dem Erwogenen erweisen sich die Entbindungsverfügungen vom 7. September 2022 als verhältnismässig und rechtens. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
4.
Zufolge seines Unterliegens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat der Rekurrent seine eigenen Vertretungskosten zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Gesundheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.