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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.231
URTEIL
vom 2. Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 4. Oktober 2022
betreffend Entzug der Bewilligung der Strafverbüssung in Form von gemeinnütziger Arbeit
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Januar 2020 (SB.2019.56) wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, unter Einrechnung von 30 Tagen Untersuchungshaft vom 27. August bis 25. September 2017. Mit Vollzugsbefehl vom 15. Oktober 2020 lud der Straf- und Massnahmenvollzug A____ per 19. Januar 2021 zum Strafantritt ins Gefängnis Bässlergut in Basel vor. Auf sein Gesuch vom 9. November 2020, diese Strafe in der Form der gemeinnützigen Arbeit verbüssen zu dürfen, und nach erfolgter Eignungsabklärung durch das Vollzugszentrum Klosterfiechten schloss A____ am 2. März 2021 eine Vollzugsvereinbarung gemeinnützige Arbeit ab.
Mit Vollzugsmeldung vom 24. September 2022 teilte das Vollzugszentrum Klosterfiechten dem Straf- und Massnahmenvollzug mit, dass A____ von den total 720 zu leistenden Stunden gemeinnütziger Arbeit 240 Stunden geleistet habe. Er reagiere nicht auf schriftliche Mahnungen und habe sich immer wieder beim Leiter des Einsatzbetriebes abgemeldet und den Einsatz-Termin verschoben oder sei ohne Abmeldung zu Einsätzen nicht erschienen. Die Vollzugsbemühungen würden daher eingestellt. Gestützt darauf entzog der Straf- und Massnahmenvollzug A____ mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 die Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit per Entscheiddatum. Es wurde festgestellt, dass er die Reststrafe von 90 Tagen umgehend im Gefängnis Bässlergut anzutreten habe, ansonsten eine polizeiliche Zuführung erfolge.
Gegen diese Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 Rekurs an das Verwaltungsgericht und beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingaben vom 14. und 26. Oktober 2022 beantragte er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 4. Oktober 2022 in der Angelegenheit SMV.2020.3755/11 und die Bewilligung der Verbüssung der vom Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2019.56) ausgefällten Reststrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit. Eventualiter sei ihm die Verbüssung dieser Reststrafe in Form der Halbgefangenschaft zu bewilligen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an den Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erneuerte er seinen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung, die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung, den Beizug der Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt im Verfahren SMV.2020.3755/11 und deren Edition zur Ausübung des Akteneinsichtsrechts sowie die Ansetzung einer Frist zur Rekursbegründung.
Mit Verfügungen vom 19. und 27. Oktober 2022 anerkannte der Instruktionsrichter dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu und dispensierte den Rekurrenten vorläufig davon, sich umgehend im Gefängnis Bässlergut zum Strafantritt zu melden, stellte fest, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung derzeit nicht beurteilt werden könne und setzte dem Rekurrenten Frist zur Rekursbegründung bis zum 28. November 2022. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Vorakten von der Vorinstanz erst mit der Vernehmlassung zu edieren seien, weshalb sich der Rekurrent mit seinem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz zu wenden habe. Mit Rekursbegründung vom 2. November 2022 hielt der Rekurrrent an seinen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 4. November 2022 bewilligte der Instruktionsrichter dem Rekurrenten darauf unter der Bedingung der unterbliebenen Edition der in Ziff. 8 seiner Rekursbegründung genannten Unterlagen die unentgeltliche Prozessführung. Mit Eingabe vom 11. November 2022 reichte der Straf- und Massnahmenvollzug die bisher nicht edierten Unterlagen nach, worauf der Instruktionsrichter dem Rekurrenten die gewährte unentgeltliche Prozessführung mit Wirkung ab Kenntnisnahme der Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs wieder entzog. Weiter gab der Instruktionsrichter dem Rekurrenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Eingabe. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2022 beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Das damit gestellte Gesuch um Widerruf der aufschiebenden Wirkung wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 abgewiesen. Mit Eingaben vom 9. und 28. Dezember 2022 ergänzte der Rekurrent darauf seine Rekursbegründung und replizierte auf die Vernehmlassung der Vorinstanz.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.2.2 Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent in seinem Eventualstandpunkt die Bewilligung der Verbüssung seiner Reststrafe in Form der Halbgefangenschaft. Wie die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat, war die Prüfung der Voraussetzungen dieser besonderen Vollzugsform nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Der Antrag geht daher über den Streitgegenstand des Rekursverfahrens, welcher durch das im angefochtenen Verwaltungsakt als Anfechtungsobjekt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird, begrenzt wird, hinaus (VGE VD.2019.107 vom 13. Dezember 2019 E. 1.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 1.2.2, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,, S. 444; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 285; vgl. BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189; BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 686 f.). Der Antrag kann im Lauf des Rechtsmittelzugs grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden (VGE VD.2017.122 vom 5. April 2018 E. 2, VD.2016.153 vom 8. Juni 2017 E. 1.3.1, VD.2016.159 vom 13. April 2017 E. 2.2; vgl. BGE 133 II 30 E. 2 S. 31 f.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 688; Schwank, Diss., S. 148). Streitgegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind von der Rekursinstanz nicht zu behandeln (vgl. VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 1.2.2, VD.2018.146 vom 1. April 2019 E. 3.5.1, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 687; Schwank, a.a.O., S. 444). Auf den Eventualantrag kann daher nicht eingetreten werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aber ausgeführt hat, bleibt es dem Rekurrenten unbenommen, ein entsprechendes Gesuch bei der Vollzugsbehörde zu stellen.
1.3 Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1 Ist nicht zu erwarten, dass eine verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht, so kann auf ihr Gesuch hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden (Art. 79a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Soweit die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollstreckt (Art. 79a Abs. 6 StGB).
2.2 Unter Bezugnahme auf diese Regelung sowie Art. 1.3 der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung, Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017, wonach die gemeinnützige Arbeit die Gewähr voraussetzt, dass die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebes eingehalten werden, stellte die Vorinstanz mit ihrer angefochtenen Verfügung fest, dass der Rekurrent trotz Mahnungen nach der Ableistung von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit sich mehrere Male beim Leiter des Einsatzbetriebes abgemeldet, Einsatztermine verschoben oder ohne Abmeldung nicht angetreten habe und so nicht wieder zur Arbeit erschienen sei. Vor diesem Hintergrund sei ihm die Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit per Entscheiddatum zu entziehen.
2.3 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, gemäss Art. 79a StGB stehe ihm grundsätzlich eine Frist zur Verbüssung seiner Strafe bis zum 2. März 2023 zu. Die gemäss Art. 79a Abs. 6 StGB «von den Vollzugsbehörden festgelegten Bedingungen und Auflagen» seien in casu unklar, da die unterzeichnete Vollzugsvereinbarung vom 2. März 2021 – in welcher die Bedingungen und Auflagen wohl geregelt bzw. vereinbart worden seien – in den dem Rekurrenten zur Einsicht zugestellten Akten fehle. Ebenfalls fehle ein Nachweis für Mahnungen der Vollzugsbehörde. Hingegen gehe aus dem Schreiben des Rekurrenten vom 6. Oktober 2022 hervor, dass er sich korrekt unter Beilage eines Arztzeugnisses abgemeldet habe. Damit habe kein berechtigter Grund für den Widerruf der Bewilligung zum Vollzug der Strafe in der Form der gemeinnützigen Arbeit vorgelegen (Rekursbegründung Ziff. 10 ff.).
2.4
2.4.1 Mit der am 6. April 2021 unterzeichneten Vereinbarung gemeinnützige Arbeit vom 2. März 2021 verpflichtete sich der Rekurrent, sich bis zum 9. März 2021 bei der Gärtnerei Klosterfiechten als Einsatzbetrieb zu melden und pro Woche mindestens 8 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die Vereinbarung enthielt zusätzlich die Verpflichtung des Rekurrenten, bei Krankheit oder Unfall ab dem ersten Arbeitstag ein gültiges Arztzeugnis vorzulegen. Es wurde weiter vertraglich festgelegt, dass ein Aufschub nach Beginn der gemeinnützigen Arbeit nur bei Krankheit oder Unfall mit entsprechendem Arztzeugnis möglich sei. Schliesslich wurde vereinbart, dass jegliche Widerhandlung gegen diese Vereinbarung den Abbruch des Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit und damit den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge habe (vgl. Vereinbarungen vom 2. März 2021).
Bereits mit Schreiben 25. März 2021 verwarnte das Vollzugszentrum den Rekurrenten unter Hinweis auf die Abbruchfolge weiterer Widerhandlungen, da er sich gemäss Mitteilung des Einsatzbetriebes nicht zum Arbeitseinsatz gemeldet habe. Mit weiteren Schreiben vom 17. Mai 2021 sowie vom 22. Juni 2021 wurde der Rekurrent wiederum unter Hinweis auf die Abbruchfolgen verwarnt, da er sich gemäss Mitteilung der Einsatzbetriebe Gärtnerei Klosterfiechten und […] nicht mehr zum Arbeitseinsatz gemeldet habe. Mit Schreiben des Vollzugszentrums Klosterfiechten vom 14. Oktober 2021 erfolgte daraufhin eine «letzte Mahnung gemeinnützige Arbeit», mit welcher dem Rekurrenten eine «letzte Chance vor Abbruch und Rückgabe Ihres Dossiers» gegeben wurde. Es wurde festgestellt, dass der Rekurrent bis zum Datum des Schreibens seinen Verpflichtungen bezüglich der gemeinnützigen Arbeit nicht nachgekommen sei und weder auf die schriftlichen Mahnungen reagiert noch die getroffenen Vereinbarungen eingehalten habe. Er wurde im Sinne einer letzten Chance ein letztes Mal aufgefordert, seinen Pflichten in Bezug auf die gemeinnützige Arbeit unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 25. Oktober 2021 nachzukommen. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde ihm das rechtliche Gehör zu der in Aussicht genommenen Retournierung des Falldossiers wegen Undurchführbarkeit gewährt. Am 26. April 2022 erfolgte wiederum eine Verwarnung, da sich der Rekurrent gemäss Mitteilung der zuständigen Person des Einsatzbetriebes nicht mehr zum Arbeitseinsatz gemeldet habe. Er wurde aufgefordert, sich sofort bei der verantwortlichen Person des Einsatzbetriebes zur Vereinbarung eines neuen Antrittstermins zu melden. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 und 14. Juni 2022 folgten weitere «letzte Mahnung[en]» im Sinne von «letzten Chance[n] vor Abbruch und Rückgabe Ihres Dossiers» mit der Aufforderung, unverzüglich und spätestens bis zum 10. Mai 2022 seinen Pflichten nachzukommen. Gleichzeitig wurden ihm weitere Male das rechtliche Gehör zu der erneut in Aussicht gestellten Retournierung des Falldossiers wegen Undurchführbarkeit gewährt. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Rekurrent auch in der Folge der Arbeit unabgemeldet und unentgeschuldigt fernblieb.
2.4.2 Mit seiner ergänzenden Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, die Zustellung der Mahnungen sei nicht nachgewiesen. Zutreffend ist zwar, dass in den Akten keine Zustellnachweise für die gemäss den Schreiben mit A-Post plus versandten Schreiben zu finden sind. Auf deren Nachforderung kann aber vorliegend verzichtet werden. Der Rekurrent will insgesamt sieben Verwarnungen und letzte Mahnungen nicht erhalten haben. Dass das Vollzugszentrum Klosterfiechten keine dieser in den Akten belegten Schreiben versandt hätte oder diese von der Post allesamt nicht zugestellt worden wären, widerspricht jeder Lebenserfahrung und kann daher in freier Beweiswürdigung nicht angenommen werden. Der Rekurrent ist im Anschluss an den Abschluss seiner Vereinbarung zur gemeinnützigen Arbeit vom 2. März 2021 seiner Verpflichtung, in der Regel wöchentlich mindestens 8 Stunden Arbeit zu leisten, offensichtlich und zugestandenermassen nicht nachgekommen (vgl. dazu unten E. 2.4.3). Vor diesem Hintergrund scheint äusserst unwahrscheinlich und widerspricht im Übrigen jeder Lebenserfahrung, dass das Vollzugszentrum über anderthalb Jahre untätig geblieben sein soll. Es ist daher davon auszugehen, dass die entsprechenden Schreiben dem Rekurrenten durchaus zugegangen sind. Aus seiner eigenen Untätigkeit kann er bei dieser Ausgangslage nichts zu seinen Gunsten ableiten, blieb der Rekurrent doch unbestrittenermassen in Verletzung der Vereinbarung vom 2. März 2021 beim Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. September 2022 ebenfalls säumig (vgl. dazu unten E. 2.4.5).
2.4.3 Soweit der Rekurrent geltend macht, die Vorinstanz könne keinen Nachweis für ein Fehlverhalten des Rekurrenten erbringen, da Meldungen des Einsatzbetriebs über eine nachvollziehbare Abwesenheit fehlten, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie der Rekurrent in diesem Zusammenhang zutreffend ausführt, wurde geltend gemacht, dass er in der Regel mindestens 8 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten habe. Gemäss der Vereinbarung waren insgesamt 480 Stunden zu leisten. Die Leistung von 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit mit Einsätzen von mindestens 8 Stunden pro Woche dauert 60 Wochen. Bei regelmässiger Erbringung entsprechender Leistungen seit März 2021 hätte der Rekurrent folglich seine Strafe schon längst verbüsst. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 (act. 6 S. 57) hat der Rekurrent aber selber erklärt, bloss 280 Stunden abgearbeitet zu haben. Mit den Eingaben seines Vertreters vom 14. Oktober und 2. November 2022 (act. 4 und 8) hat er zugestanden, lediglich 240 Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet zu haben, weshalb ein Strafrest von drei Monaten noch offen sei. Wie aus dem Schreiben des Rekurrenten vom 6. Oktober 2022 (act. 6 S. 57) weiter hervorgeht, bemühe er sich seit zwei Jahren eine Lehrstelle zu finden. Er wolle «einfach wie ein normaler Bürger (…) eine Arbeitsstelle haben». Daraus folgt e contrario, dass er seit der Unterzeichnung der Vereinbarung gemeinnützige Arbeit und damit seit März 2021 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Aus welchem Grund es ihm nicht möglich gewesen sein soll, innert dieser Zeit vereinbarungsgemäss seine gesamte Strafe mittels gemeinnütziger Arbeit zu verbüssen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erst mit Wirkung ab dem 19. September 2022 (vgl. act. 5/6) geltend gemacht hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass er auch nicht vorbringt, dass er sich zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit anerboten hätte, ihm diese aber nicht angeboten worden sei.
Schliesslich macht der Rekurrent geltend, es sei nicht belegt, dass er nach Erhalt des Schreibens vom 14. Juni 2022 bis zum 20. Juni 2022 seiner Arbeit nicht nachgekommen sei. Er bringt jedoch nicht vor, sich auf diese Mahnung hin zur Arbeit gemeldet und solche geleistet zu haben. Replicando bestreitet er die Behauptung der Vorinstanz, er sei auch nach der dritten und letzten Mahnung der Arbeit unabgemeldet und daher unentschuldigt ferngeblieben, nicht einmal, sondern hält dieser Feststellung allein entgegen, mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 ein Arztzeugnis eingereicht zu haben. Dieses bescheinigt ihm aber erst ab dem 19. September 2022 eine Arbeitsunfähigkeit. Es ist damit erstellt, dass der Rekurrent seit Mitte Juni 2022 keine gemeinnützige Arbeit mehr geleistet hat und dafür weder eine Abmeldung noch eine Entschuldigung geltend macht. Damit erbringt er den Beweis der Erfüllung der ihm auferlegten Bedingungen und Auflagen zum vornherein nicht. Vor diesem Hintergrund braucht die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht zusätzlich ein Protokoll der erbrachten Leistungen und der unerlaubten Abwesenheiten vorzulegen, um den Beweis einer Verletzung der festgelegten Bedingungen und Auflagen zu erbringen. Aus den aktenkundigen und vom Rekurrenten unwidersprochen gebliebenen Mahnschreiben der Vollzugsbehörde geht ohne Zweifel hervor, dass er seine Verpflichtungen bezüglich der gemeinnützigen Arbeit nicht erfüllt hat.
2.4.4 Schliesslich stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, der Widerruf der Bewilligung für die Strafverbüssung in Form von gemeinnütziger Arbeit sei erst per 4. Oktober 2022 wegen einer krankheitsbedingten Abwesenheit erfolgt. Ein Widerruf müsse aber auf ein aktuelles Fehlverhalten hin erfolgen, ansonsten die Widerrufsmöglichkeit als verwirkt zu gelten habe.
Es ist dem Rekurrenten zuzugestehen, dass die Vorinstanz ihm gegenüber grosse Nachsicht hat walten lassen, indem sie ihn dreimal «letztmals» gemahnt und trotz erneuter Säumnis nach letzten Mahnungen zunächst von einem Widerruf abgesehen hat. Aus diesem Entgegenkommen kann der Rekurrent, der dieses offenbar weder zu nutzen noch zu schätzen wusste, nach Treu und Glauben jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem der Rekurrent seit Mitte Juni 2022 trotz Arbeitsfähigkeit keine gemeinnützige Arbeit mehr geleistet und sich nicht mehr bei den Einsatzbetrieben gemeldet hat, durfte die Vorinstanz ihre Bewilligung mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 widerrufen, auch wenn er in jenem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen ist.
2.4.5 Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent die gemäss dem nachträglich erstellten Arztzeugnis von [...] vom 5. Oktober 2022 (act. 5/6) vom 19. September bis zum 3. Oktober 2022 dauernde Arbeitsunfähigkeit erstmals mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 (act. 6 S. 57) und mithin erst nach erfolgtem Widerruf der Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit geltend gemacht hat. Auch damit hat er gegen seine Verpflichtung gemäss der Vereinbarung vom 2. März 2021, «bei Krankheit oder Unfall (…) ab dem ersten Arbeitstag ein gültiges Arztzeugnis vorzulegen» verstossen und damit die Bedingungen und Auflagen der Vollzugsbehörde auch diesbezüglich eklatant verletzt.
2.4.6 Schliesslich kann der Rekurrent entgegen seiner Auffassung auch aus der Gesetzesbestimmung von Art. 79a Abs. 5 StGB, wonach gemeinnützige Arbeit innert einer Frist von höchstens zwei Jahren zu leisten sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar ist diese Frist noch nicht abgelaufen. Gemäss der Vereinbarung gemeinnützige Arbeit vom 2. März 2021 ist jedoch ein Aufschub nach Beginn der gemeinnützigen Arbeit ausdrücklich nur bei Krankheit oder Unfall möglich. Eine solche wird bis zum 19. September 2022 weder geltend gemacht noch belegt. Es liegt daher nicht im Ermessen des Rekurrenten, den Zeitpunkt für die Leistung der Arbeitsstunden innerhalb der gesetzlichen Maximalfrist selbständig festzusetzen. Wesentlich ist vielmehr, dass der Rekurrent die vereinbarten Arbeitsleistungen gemäss den dokumentierten Mahnungen und Verwarnungen mehrfach ohne Abmeldung nicht erbracht hat und damit gegen die Bedingungen und Auflagen der Vollzugsbehörde verstossen hat.
3.
3.1 Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) mit einer Gebühr von CHF 800.– sowie seine Vertretungskosten.
3.2 Dem Rekurrenten ist allerdings mit Verfügung vom 4. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden, zumal die hierfür aufgestellte Bedingung erfüllt ist, musste die Vorinstanz doch mit Eingabe vom 11. November 2022 fehlende, entscheidrelevante Unterlagen nachreichen. Nach erfolgter Nachreichung wurde die Bewilligung aber mit begründeter Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. November 2022 pro futuro infolge Aussichtslosigkeit des Rekurses widerrufen.
3.3 Daraus folgt, dass die Spruchgebühr aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates geht. Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten ist für seine Bemühungen bis zum 17. November 2022 ein Honorar als unentgeltlicher Vertreter aus der Gerichtskasse auszurichten. Hierfür macht dieser mit Kostennote vom 9. Dezember 2022 (act. 13) einen angemessenen Aufwand von sechs Stunden geltend; entsprechend ist ihm ein Honorar von CHF 1'200.– auszurichten. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 33.25 können ebenfalls zugesprochen werden. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7% auf Honorar und Auslagen. Seine nach dem 17. November 2022 aufgelaufenen Vertretungskosten (vgl. act. 14 und 16) hat der Rekurrent selber zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs-verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Vertreter des Rekurrenten, [...], aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich CHF 33.25 Auslagenersatz sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 94.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.