Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.234

 

URTEIL

 

vom 28. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

c/o JVA Thorberg, 3326 Krauchthal

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 4. Oktober 2022

 

betreffend Gesuch um Versetzung in eine andere Justizvollzugsanstalt

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. März 2020 wurde A____ (Rekurrent) der mehrfachen schweren Körperverletzung, des Raufhandels, des mehrfachen Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der geringfügigen Sachbeschädigung, der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt sowie der Widerhandlung gegen das Straf- und Justizvollzugsgesetz des Kantons Zürich schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren (unter Anrechnung von 21 Tagen Untersuchungshaft und einem Tag Polizeigewahrsam), einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.‒ (mit Verfügung vom 10. August 2022 in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 800.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe; mit Verfügung vom 10. August 2022 in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt) verurteilt. Darüber hinaus wurde er mit Strafbefehlen des Statthalteramts Zürich vom 4. und vom 18. November 2020 wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung jeweils zu Bussen in Höhe von CHF 500.‒ verurteilt, wobei auch diese in Ersatzfreiheitsstrafen von je fünf Tagen umgewandelt wurden. Die Strafen werden seit dem 1. Juni 2021 im Gefängnis Bässlergut bzw. seit dem 26. August 2021 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg vollzogen. Am 11. Mai 2022 wurde der Rekurrent darüber hinaus vom Obergericht des Kantons Zürich wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (als Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. März 2020). Eine diesbezügliche Beschwerde ist aktuell beim Bundesgericht hängig.

 

Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 ersuchte der Rekurrent um Versetzung in eine andere JVA. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV) wies diesen Antrag nach Einholung eines Therapieverlaufsberichts und eines Vollzugsberichts mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 ab. Hiergegen richtet sich der vorliegende Rekurs, mit dem beantragt wird, die angefochtene Verfügung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und die Versetzung des Rekurrenten in eine Vollzugseinrichtung im Kanton Zürich, vorzugsweise in die JVA Pöschwies, zu bewilligen (Ziff. 1-2 und 4). Eventualiter sei die Sache zu weiterer Sachverhaltsfeststellung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Schliesslich sei dem Rekurrenten das unentgeltliche Verfahren (Kostenerlass) zu bewilligen (Ziff. 5) und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen (Ziff. 6). Der SMV beantragt mit Stellungnahme vom 20. Januar 2023 die Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent am 21. Februar 2023 repliziert.

 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Vorakten wurden beigezogen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Zuständigkeit

 

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2.     Legitimation

 

Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

 

1.3      Kognition

 

Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

 

1.4      Noven

 

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass in casu von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. dazu VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 4.2.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2; vgl. dazu insbesondere E. 3.4).

 

2.         Standpunkte der Parteien

 

2.1      Standpunkt des SMV

 

Der SMV hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, es liege grundsätzlich in ihrer alleinigen Kompetenz, die geeignete Konkordatsanstalt zu bezeichnen. Wenn der Rekurrent geltend mache, er wolle in eine JVA versetzt werden, in welcher ein grösseres Bildungsangebot herrsche, sei festzuhalten, dass die JVA Thorberg unter anderem mit der Bildung im Strafvollzug (BiSt) und weiteren Lernprogrammen über ein hinreichendes Bildungsangebot verfüge. Dem Argument, die künftige Anstalt solle keine allzu grosse Distanz zu Zürich aufweisen, damit der Rekurrent vermehrt Besuch durch seine kranke Mutter empfangen könne, sei entgegenzuhalten, dass ein längerer Anfahrtsweg von ca. 2 ½ Stunden nicht per se als unzumutbar erachtet werden könne. Die Trennung eines Gefangenen von seinen Familienangehörigen sei eine normale Folge des Strafvollzugs. Es bestehe auch die Möglichkeit der Bildtelefonie. Zudem seien auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführende Eingriffe in das Familienleben nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Dies gelte – soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet seien – auch für den Strafvollzug. Inwiefern tatsächlich eine enge Beziehung zur Mutter bestehe, lasse sich den eingeholten Berichten (Therapieverlaufsbericht und Vollzugsbericht) nicht entnehmen. Viel eher sei von einem weiterhin engen Kontakt zu Fans des FC Zürich auszugehen. Es lägen somit weder zwingende medizinische oder sonstige Gründe für eine Versetzung vor, zumal es sich bei der JVA Thorberg um eine geeignete Vollzugseinrichtung handle. Eine dringende Notwendigkeit einer Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung, insbesondere in eine nicht dem hiesigen Konkordat zugehörige, sei demnach nicht gegeben.

 

2.2      Auffassung des Rekurrenten

 

Der Rekurrent lässt ausführen, es sei den Vollzugsakten und auch der Begründung der Vorinstanz zu entnehmen, dass er sich im Vollzug nicht nur vorbildlich verhalte, sondern auch an einer freiwilligen Therapie teilnehme und dort sehr gute Fortschritte erziele. Er nehme an allen ihm zur Verfügung stehenden Angeboten – insbesondere auch an den wenigen schulischen Möglichkeiten – teil, um sich in persönlicher Hinsicht weiterzuentwickeln, zumal er über keinen Schulabschluss verfüge. Das Ausbildungsangebot in der JVA Thorberg sei aber sehr eingeschränkt. So sei es ihm als jungen Menschen etwa nicht möglich, seinen Schulabschluss nachzuholen oder eine Lehre bzw. nur schon eine Anlehre oder ein Praktikum zu absolvieren. Seit den Verurteilungen habe sich seine Einstellung zum Leben, zu Gewalt und zu seiner Familie, die heute voll und ganz zu ihm stehe und zu welcher er – so gut es gehe – enge Kontakte unterhalte, verändert. Sein Umfeld lebe aber im Kanton Zürich und insbesondere für die Mutter seien – nicht zuletzt wegen gesundheitlicher Probleme – die weiten Anfahrten strapaziös. Diejenigen Fachpersonen, die mit ihm arbeiteten und ihn beurteilten, hätten sodann zwecks Resozialisierung die Empfehlung abgegeben, es sei seinem Verlegungsgesuch stattzugeben. Die Vorinstanz setze sich über diese klaren Empfehlungen ohne sachliche Gründe, mit willkürlicher, weil zu dürftiger Begründung hinweg. Dazu komme, dass seine Versetzung – wegen der aufgetretenen depressiven Symptomatik – aus medizinischen Gründen notwendig und nun auch dringend sei. Schliesslich sei auch zu beachten, dass der Rekurrent noch eine von der Zürcher Justiz ausgefällte bzw. auszufällende Freiheitsstrafe zu verbüssen habe und daher auch die Zuständigkeitsregel der Versetzung in eine Vollzugseinrichtung im Kanton Zürich nicht im Wege stehe.

 

3.         Würdigung

 

3.1      Grundlagen

 

Gestützt auf Art. 14 Abs. 1 des Konkordates der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300) bestimmt die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung. Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst werden. Gemäss ständiger Rechtsprechung hat die gefangene Person dagegen prinzipiell keinen Rechtsanspruch auf die Wahl des Vollzugsorts der Freiheitsstrafe (BGer 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E.3.3, 6B_832/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 1, 6B_1324/2016 vom 11. Januar 2017 E. 3, 6B_549/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2). Die zuständigen Behörden haben aber, wie bei jedem staatlichen Handeln, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dieser gebietet, dass eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels – im Strafvollzug die Resozialisierung des Täters – geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sein muss, wobei die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Der angestrebte Zweck hat in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Belastungen zu stehen, welche den Privaten auferlegt werden (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 514 ff.).

 

3.2      Therapieverlaufsbericht vom 11. Juli 2022

 

3.2.1   Dem auf Anfrage des SMV erstellten Therapieverlaufsbericht vom 11. Juli 2022 der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) ist zu entnehmen, dass der Rekurrent Ende März 2022 vollzugsbegleitend mit einer störungs- und deliktorientierten Therapie hat beginnen können. Er zeige sich dabei offen, sich mit seinen Delikten auseinanderzusetzen, auch wenn er nach wie vor ambivalent bezüglich der Delikte sei. So äussere er einerseits Reue hinsichtlich der begangenen Gewaltdelikte, verteidige andererseits jedoch die Regeln innerhalb der Szene, in welcher er sich bewegt habe. Aktuell stehe die therapeutische Arbeit noch am Anfang, weshalb ein umfassenderes Risikomanagement (Copingstrategien) zunächst noch eine differenziertere Bearbeitung und Bewusstmachung des Deliktsmechansimus benötige. Der Rekurrent präsentiere sich in der bisherigen Therapie mit einer depressiven Symptomatik, welche teils schwerer, teils leichter ausgeprägt gewesen sei, wobei er immer wieder therapeutisch habe aufgefangen werden können. Zudem profitiere A____ stark von der Unterstützung durch sein soziales Umfeld (Familie, Partnerin, Freunde), welches ebenfalls stabilisierend auf ihn einwirke.

 

3.2.2   Zum Versetzungsgesuch sei aus psychotherapeutischer Sicht zu erwähnen, dass eine Versetzung in die Nähe des sozialen Netzes einen stützenden und stabilisierenden Einfluss auf den Rekurrenten hätte. Dieser Einfluss werde den therapeutischen Effekt verstärken und es könne in der Therapie vermehrt deliktorientiert gearbeitet werden. In der JVA Pöschwies bestehe ein grösseres Bildungsangebot, was aufgrund des vorhandenen Potentials sowie der bestehenden Motivation des Rekurrenten positiv genutzt werden könnte. Die Möglichkeit der persönlichen Weiterentwicklung sowie der Resozialisierung könnte ebenfalls deliktprotektiv wirken. Wie sich aus einem E-Mail der Psychologin der JVA Thorberg, C____, vom 28. Juli 2022 darüber hinaus ergibt, konnte die Abklärung betreffend eine allfällige Aufmerksamkeits-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) nicht abgeschlossen werden, da der aktuelle Zustand des Rekurrenten (depressive Symptomatik) dies nicht zulasse. Sollte eine Verlegung geplant sein, sollte nicht bis zum Abschluss der Abklärung gewartet werden, da die Stabilisierung gegenüber der Abklärung Priorität habe.

 

3.3      Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 12. August 2022

 

Im Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 12. August 2022 wird ausgeführt, dass das Vollzugsverhalten des Rekurrenten anständig, freundlich und kooperativ sei. Im Alltag ziehe er sich bei zwischenmenschlichen Spannungen auf der Etage gerne zurück und versuche so, sich nicht in Konflikte zu verwickeln, was ihm bisher gut gelungen sei. Gegenüber seinen Mitgefangenen verhalte er sich umgänglich und kollegial. In den letzten Wochen wirke A____ vermehrt angespannt. Die lärmige Umgebung im Normalvollzug belaste ihn, daher lasse er sich häufig frühzeitig in seiner Zelle einschliessen. Die beiden Disziplinierungen wegen Arbeitsverweigerung würden den aktuell schwankenden Gesundheitszustand des Rekurrenten widerspiegeln. Im Arbeitsbereich sei er der Malerei zugewiesen worden, wo er seine Arbeiten zuverlässig und motiviert erledige. Auch hier sei aber seine aktuelle Belastung spürbar. Er besuche die Hauptstufe der Bildung im Strafvollzug (BiSt). Er sei ein motivierter Teilnehmer, welcher aktiv mitdenke und sich regelmässig eigene Ziele setze, welche er auch erreiche. Im Bereich der Schreibkompetenz habe er bereits grosse Fortschritte erzielt. Der Rekurrent pflege zudem sehr viele Kontakte zu Freunden ausserhalb der JVA Thorberg, welche ihn regelmässig besuchen würden bzw. mit denen er regelmässig mit seinem Zellentelefon Kontakt halte. Ein grosser Teil des sozialen Umfeldes bestehe nach wie vor aus Fans des FC Zürich. Das Umfeld in der Szene scheine eine familiäre und unterstützende Funktion zu übernehmen. So wolle sich A____ von diesem Umfeld nicht gesamthaft distanzieren. Allerdings sei es ihm wichtig, sich von deliktrelevanten Verhaltensweisen in diesem Setting abzuwenden. Da eine allfällige Vollstreckung einer Ausweisung nach [...] in den nächsten Jahren schwierig durchführbar sein dürfte, werde eine Verlegung in den Kanton Zürich befürwortet, damit konkrete Resozialisierungsbemühungen im bestehenden sozialen Umfeld und in einer Institution mit weitreichenderen Möglichkeiten zur beruflichen Bildung unternommen werden könnten.

 

3.4      Weiterer Verlauf des Strafvollzugs

 

3.4.1   Mit E-Mail vom 9. November 2022 teilte C____ dem SMV mit, dass sich beim Rekurrenten ein verschlechtertes Zustandsbild zeige, wobei die Verschlechterung bereits seit Sommer dieses Jahres beobachtbar gewesen sei. A____ zeige sich in hoher Belastung durch mehrere Faktoren (unter anderem Reizüberflutung, Bedrohungsgefühle durch Mitgefangene, Belastung durch Haftsituation, Emotionsregulationsschwierigkeiten), die zu einer hohen Anspannung führten, wobei es für den Rekurrenten zunehmend schwieriger werde, Emotionen (wie beispielsweise Ärger) zu kontrollieren. Im Rahmen einer zunehmenden depressiven Symptomatik seien auch bereits Suizidgedanken vorhanden gewesen. Es zeige sich eine Rückzugstendenz zwecks eigener Reizabschirmung bzw. Suche nach Ruhe sowie Vermeidung von Konflikten und Problemen. Die UPD sehe zunehmend das Risiko, dass die Selbstgefährdung mehr ins Zentrum rücke bzw. aufgrund der herabgesetzten Kontrolle die Vermeidung von Auseinandersetzungen erschwert werde. Innerhalb der Therapiesitzungen müsse der Rekurrent immer mehr in Belastung aufgefangen werden, was zu längeren Therapiesitzungen sowie Zwischensitzungen zwecks kurzfristiger Stabilisierung führe. Bereits Mitte Oktober sei A____ aufgrund der hohen Belastung im Sinne eines «Time-Outs» freiwillig ins Arrestsetting verlegt worden. Dies habe aufgrund der strengen Arrestauflagen (unter anderem eingeschränkte Rauchmöglichkeiten) nur kurzfristig funktioniert und es sei eine Rückverlegung in den Normalvollzug erfolgt. Aus psychiatrischer Sicht sei zwecks sorgfältiger diagnostischer Abklärung (besserer Informationsgewinn durch durchgehende Beobachtung) sowie psychischer Stabilisierung eine Verlegung in ein stationäres Setting indiziert.

 

3.4.2   Der Rekurrent wurde in der Folge mit Zustimmung des SMV per 12. Januar 2023 auf die [...] versetzt. Gemäss Schreiben von D____, leitender Psychologin auf der [...], vom 18. Januar 2023 sei der Rekurrent gleich bei Eintritt über das Setting enttäuscht gewesen. Er habe nach mehr Freiheiten verlangt, was auf einer forensischen Station indes nicht gleich möglich sei. Bereits am zweiten Tag habe er eine Rückverlegung in die JVA Thorberg gewünscht. Er habe nicht in die Patientengruppe, welche aktuell eher ruhig und angenehm sei, integriert werden können. Er habe Gespräche verweigert und nur Kontakt zu seinem Anwalt aufgenommen. Aus Sicht der [...] sprenge die aktuelle Symptomatik die Diagnose «ADHS». Aufgrund der Beobachtungen werde von einer «schwereren» Erkrankung, mindestens einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen. Man denke aber eher an eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, was durch eine längerdauernde Reizabschirmung durch mangelnde soziale Kontakte und Beschäftigung ohne adäquate Medikation durchaus ausbrechen könnte. Eine fundierte Abklärung sei dringend nötig.

 

3.5      Bedeutung für den vorliegenden Fall

 

3.5.1   Dem SMV ist zwar insoweit zuzustimmen, als dass in der JVA Thorberg genügend Ausbildungsmöglichkeiten vorhanden sein dürften, zumal lernwilligen und -fähigen Insassen ganztägiger Fernunterricht (an Stelle der Arbeit) bewilligt werden kann (https://shorturl.at/girvQ, zuletzt besucht am 21. April 2023) und der Rekurrent vor dem Beginn einer Ausbildung zunächst seine schulischen Defizite (er verfügt über keinen Schulabschluss) aufzuarbeiten haben wird. Zudem geht aus dem Vollzugsbericht nicht klar hervor, wie gut der Kontakt des Rekurrenten zu seiner Mutter wirklich ist, wobei ihre gesundheitliche Situation mit dem Arztzeugnis von E____ vom 8. März 2022 genügend glaubhaft gemacht ist. Wesentlich ist indessen, dass sowohl die JVA Thorberg als auch die UPD hinsichtlich einer erfolgreichen Resozialisierung eine Verlegung des Rekurrenten in die Nähe seines funktionierenden sozialen Umfelds und damit in eine JVA in der Nähe von Zürich empfehlen, zumal die Personen aus dem Fan-Umfeld der Fussballszene laut Stellungnahme des Vollzugsdienstes den Rekurrenten regelmässig besuchten und eine stützende familiäre Funktion übernähmen. Wie der Rekurrent zutreffend vorbringt, wird es gerade darauf ankommen, im Rahmen von Vollzugslockerungen die beabsichtigte Distanzierung vom gewalttätigen Fan-Teil zu beobachten. Eine «künstliche Distanz» zu Zürich bis zum ersten Tag in Freiheit herzustellen, ist effektiv nicht hilfreich, zumal der Rekurrent aufgrund der aktuellen Lage in [...] kaum in sein Heimatland überstellt werden dürfte (soweit die von der Zürcher Justiz angeordnete Landesverweisung vor Bundesgericht überhaupt Bestand haben sollte; das Strafgericht Basel-Stadt hat zufolge schweren persönlichen Härtefalls auf eine Landesverweisung verzichtet).

 

3.5.2   Wie sich aus dem zuvor dargestellten, weiteren Verlauf des Strafvollzugs ergibt (vgl. dazu E. 3.4), spricht auch die sich verschlechternde medizinische Verfassung des Rekurrenten für eine Versetzung in eine JVA in der Nähe seines sozialen Umfelds. So hat C____ bereits in ihrem E-Mail vom 28. Juli 2022 einer Verlegung und damit einhergehend einer Stabilisierung der psychisch nicht einfachen Situation des Rekurrenten gegenüber der Abklärung einer allfälligen ADHS-Problematik den Vorzug gegeben. Auch aus den vorzitierten, sehr ernst zu nehmenden Ausführungen von D____ ergibt sich, dass eine längerdauernde Reizabschirmung durch mangelnde soziale Kontakte und Beschäftigung nicht zielführend ist. Demgemäss ist der Strafvollzug in einer JVA in der Nähe von Zürich zur Erreichung des damit verbundenen Zwecks der Resozialisierung geeigneter.

 

3.6      Verletzung des rechtlichen Gehörs?

 

Zwar hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht besonders intensiv mit den vorzitierten Empfehlungen der Fachpersonen (vgl. dazu E. 3.2-3.4) auseinandergesetzt. Indes war es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, die Verfügung sachgemäss anzufechten (vgl. zum Erfordernis der genügenden Begründung BGE 136 I 229 E. 2, 134 I 83 E. 4.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor, wobei eine solche im vorliegenden Verfahren, in welchem das Verwaltungsgericht mit voller Kognition ausgestattet ist (vgl. dazu E. 1.3), ohnehin hätte geheilt werden können (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2).

 

4.         Kosten und Entschädigung

 

Der Rekurs ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung vom 4. Oktober 2022 aufzuheben und der SMV anzuweisen, A____ – sollte dieser nicht ohnehin im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB anfangs Juni 2023 bedingt entlassen werden – in eine JVA in der Nähe von Zürich zu versetzen, wobei eine fundierte medizinische Abklärung des Rekurrenten dringend nötig ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten keine Kosten aufzuerlegen und steht ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu Lasten des SMV eine Parteientschädigung zu (§ 30 Abs. 1 VRPG), wobei auf die Honorarnote seines Vertreters vom 28. Februar 2023 abgestellt werden kann. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Die Anträge bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege sind damit obsolet geworden.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird gutgeheissen, die Verfügung vom 4. Oktober 2022 aufgehoben und der SMV angewiesen, den Rekurrenten im Sinne der Erwägungen in eine JVA in der Nähe von Zürich zu versetzen.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Der SMV wird verpflichtet, dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'578.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 198.50, insgesamt also CHF 2'776.50, zu bezahlen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       SMV

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.