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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2022.237
URTEIL
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 19. September 2022
betreffend Kosten
Sachverhalt
Die italienische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrentin) erhielt am 16. April 2016 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der Erwerbstätigkeit mit Gültigkeit bis zum 15. April 2021. Mit Verfügung vom 29. April 2022 wurde diese vom Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) nicht verlängert und die Rekurrentin aus der Schweiz weggewiesen. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwältin B____, mit Rekursanmeldung vom 10. Mai 2022 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Dieses Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das JSD mit Zwischenentscheid vom 14. Juni 2022 ab. Mit Entscheid vom 19. September 2022 wies das JSD auch den Rekurs in der Sache mit einer Gebühr von CHF 700.– ab.
Den zwischenzeitlich gegen den Zwischenentscheid vom 14. Juni 2022 von der Rekurrentin erhobenen Rekurs hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2022.138 vom 14. Oktober 2022 teilweise gut, indem der Rekurrentin für das Rekursverfahren vor dem JSD die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin B____ als Rechtsbeiständin mit einem Selbstbehalt und unter der aufschiebenden Bedingung bewilligt worden ist, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Rekurrentin vor März 2023 wirksam und vollstreckbar werden wird. Dabei wurde festgestellt, dass der Selbstbehalt dem Einkommensüberschuss der Rekurrentin von CHF 439.45 pro Monat für Mai 2022 und von CHF 604.80 pro Monat für die Zeit von Juni 2022 bis und mit dem Monat vor dem Eintritt der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung entspreche.
Gegen den Entscheid des JSD vom 19. September 2022 erhob die Rekurrentin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B____, mit Eingabe vom 30. September 2022 Rekurs an den Regierungsrat. Dieser Rekurs wurde vom Regierungspräsidenten mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Schreiben vom 21. November 2022 zog die Rekurrentin den Rekurs zurück und beantragte dem Gericht, den Rekurs infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben und ihrer Vertreterin gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2022.138 vom 14.Oktober 2022 unter bereits erfolgter Berücksichtigung der Selbstbehalte von CHF 439.45 für Mai 2022 und CHF 604.80 für Juni 2022 eine Entschädigung von CHF 4'800.– inklusive Spesen von CHF 193.10 und Mehrwertsteuer von CHF 417.80 auszurichten sowie die von der Vorinstanz erhobene Gebühr von CHF 700.– aufzuheben. Schliesslich beantragte sie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, die Ausrichtung einer Entschädigung an ihre Parteivertreterin von CHF 966.65 zuzüglich Spesen von CHF 19.50 und CHF 75.95 Mehrwertsteuer und den Verzicht auf die Erhebung einer Spruchgebühr. Das JSD beantragt mit seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 13. Februar 2023 repliziert. Dabei hat sie ihre Anträge dahingehend ergänzt und modifiziert, dass sie eventualiter beantragt, es sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 14. Oktober 2022 in Revision zu ziehen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das gesamte verwaltungsinterne Rekursverfahren ab Mandatsbeginn vom 6. Mai 2022 gegen den Entscheid des JSD vom 19. September 2022 zu bewilligen. Weiter bezifferte sie die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragte Entschädigung für ihre Vertreterin neu auf CHF 2'416.65 zuzüglich Spesen von CHF 49.70 und CHF 189.90 Mehrwertsteuer. Nachdem Advokat C____ dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. März 2023 seine Mandatierung angezeigt und um Fristerstreckung ersucht hatte, informierte er mit Schreiben vom 22. Mai 2023 darüber, dass er die Rekurrentin nicht mehr vertrete. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 informierte auch die ursprüngliche Vertreterin der Rekurrentin, B____, das Gericht, dass sie diese nicht mehr vertrete. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 20. Oktober 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist grundsätzlich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Dies gilt auch für die Überprüfung des vorinstanzlichen Kostenentscheids (VGE VD.2019.190 vom 27. Oktober 2020 E. 3.1, AGE BES.2016.180 vom 2. Februar 2018 E. 1.2 f.). Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt (vgl. E. 1.2 hiernach), weshalb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zuständig ist.
1.2 Die Rekurrentin hat ihren Rekurs betreffend die Verweigerung der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit ihrer Eingabe vom 21. November 2022 förmlich zurückgezogen. Das Verfahren ist daher in der Sache als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
Strittig sind dagegen noch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens einerseits und jene des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens andererseits.
2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz der Rekurrentin unter Verweis auf ihren Zwischenentscheid vom 14. Juni 2022, mit welchem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden ist, die Verfahrenskosten mit einer Spruchgebühr von CHF 700.– auferlegt. Dieser Zwischenentscheid ist vom Verwaltungsgericht mit dem Urteil VD.2022.138 vom 14. Oktober 2022 aufgehoben und der Rekurrentin für das vorinstanzliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit einem Selbstbehalt und unter der aufschiebenden Bedingung bewilligt worden, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Rekurrentin vor März 2023 wirksam und vollstreckbar werden. Der Selbstbehalt wurde dabei auf den Einkommensüberschuss der Rekurrentin von CHF 439.45 pro Monat für Mai 2022 und von CHF 604.80 pro Monat für die Zeit von Juni 2022 bis und mit dem Monat vor dem Eintritt der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung festgesetzt. Dieses Urteil ist von der Rekurrentin nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher zu prüfen, ob der Kostenentscheid im angefochtenen Entscheid mit diesem Urteil vereinbar ist.
2.2 Das Verwaltungsgericht hat dabei erwogen, dass die Rekurrentin gemäss der von ihr nicht bestrittenen Feststellung der Vorinstanz mit ihrem Erwerbseinkommen von CHF 519.90, ihrer AHV-Rente von CHF 81.– und den erhaltenen Ergänzungsleistungen von CHF 2'770.– ein monatliches Einkommen von CHF 3'370.90 erziele, welches einem prozessualen Notbedarf von CHF 2'931.45 gegenüberstehe. Daraus resultiere ein monatlicher Einkommensüberschuss von CHF 439.45. Ab Juni 2022 habe sie ein Einkommen von CHF 1'015.90 erzielt. Da sich die Ergänzungsleistungen aufgrund teilweiser Anrechnung nur um CHF 330.65 reduziert hätten, habe der Überschuss ab diesem Monat CHF 604.80 betragen. Mit diesem Überschuss habe sie ihre Prozesskosten zu tragen. Es sei davon auszugehen, dass diese maximal CHF 6'000.– betragen würden. Mit ihrem Einkommensüberschuss von CHF 439.45 für Mai 2022 und von CHF 604.80 für die Zeit ab Juni 2022 könne die Rekurrentin daher die mutmasslichen Prozesskosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens von maximal CHF 6’000.– innert gut zehn Monaten und damit bis Februar 2023 tilgen. Dies sei ihr aber nur möglich, solange sie in der Schweiz arbeiten und Ergänzungsleistungen beziehen könne. Nach einer Rückkehr nach Italien erscheine es dagegen glaubhaft, dass die Rekurrentin keinen Einkommensüberschuss mehr erzielen würde. Das Verwaltungsgericht erwog dabei, dass einer ausländischen Person während der Dauer bis zur abschliessenden Beurteilung ihres Gesuchs um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in einem Rechtsmittelverfahren mit aufschiebender Wirkung ohne abweichende Anordnung ein prozessuales Aufenthaltsrecht gemäss Art. 59 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zukomme, während dessen Dauer die durch die Bewilligung verschafften Rechte insbesondere hinsichtlich Aufenthalt und Erwerbstätigkeit fortdauerten (VGE VD.2022.138 vom 14. Oktober 2022 E. 3.4.2, m.H. auf BGer 2C_1154/2016 vom 25. August 2017 E. 2.3; vgl. Hunziker, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 61 N 16; Jeannerat/Mahon, in: Nguyen/Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Band II, Bern 2017, Art. 61 LEtr N 13; Nüssle, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 33 N 32; Zünd/Brunner, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10). Das Verwaltungsgericht erwog daher, dass der Rekurrentin kein prozessuales Aufenthaltsrecht mehr zukomme, wenn gegen die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr hängig sei. Ab diesem Zeitpunkt könne sie daher kein Erwerbseinkommen mehr erzielen und habe mangels eines rechtmässigen Aufenthalts auch keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Daraus folgte die aufschiebende Bedingung, dass der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden könne, wenn die strittige Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung aus der Schweiz vor März 2023 wirksam und vollstreckbar werde. Ansonsten könne sie genügende Rücklagen für die selbständige Deckung ihrer Verfahrenskosten machen.
2.3 Mit ihrer Eingabe vom 21. November 2022 macht die Rekurrentin geltend, mit dem darin erklärten Rückzug des Rekurses sei es augenscheinlich, dass sie die Schweiz vor März 2023 verlassen müsse und die Bedingung daher eingetreten sei. Sie habe ihre Stelle als Raumpflegerin bei der […] GmbH aus gesundheitlichen Gründen per 29. Juni 2022 aufgeben müssen. Seither seien ihre Stellensuchbemühungen erfolglos geblieben und sie sei keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Seit dem 1. Juli 2022 habe sie unter Einschluss der direkt an die Krankenkasse ausbezahlten Krankenkassenprämie von CHF 604.– einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 3'058.–. Die AHV-Rente betrage CHF 81.–. Diesem Einkommen stehe gemäss der Berechnung im Zwischenentscheid des JSD vom 14. Juni 2022 ein Bedarf von CHF 2'921.45 gegenüber. Es bestehe daher noch ein Überschuss von CHF 217.55 pro Monat. Würden noch die von ihr selbst getragenen Gesundheitskosten sowie die Pauschale für die Hausrats-/Haftpflichtversicherung und die Telekommunikation berücksichtigt, so bestehe kein Einkommensüberschuss mehr. Aber auch mit einem Überschuss von CHF 217.55 sei es ihr nicht möglich, die geschätzten Verfahrenskosten von CHF 6'000.– innert Jahresfrist zu tilgen. Dies gelte umso mehr, als sie gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen verliere, wenn ihr prozessuales Aufenthaltsrecht erlösche, was mit dem Rückzug des Rekurses an das Verwaltungsgericht erfolgt sei.
2.4 Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2022 auf den Standpunkt, es stehe noch nicht fest, dass sie die Schweiz vor März 2023 verlassen müsse, werde ihr doch, wie vom Bereich BdM mit E-Mail vom 6. Dezember 2022 bestätigt, eine ausreichende, in der Regel dreimonatige Frist zur Ausreise gewährt. Vorliegend könne das Ausreisedatum daher auch erst auf Ende März 2023 terminiert werden. Auch bei einer früheren Ausreise habe sie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten selber zu tragen. Die geltend gemachten Kosten für Haftpflicht- und Hausratsversicherung sowie Telekommunikation würden mit dem angerechneten Grundbetrag gedeckt. Die geltend gemachten Gesundheitskosten würden in keiner Weise substantiiert oder belegt. Schliesslich erhalte sie gemäss Auskunft des Amts für Sozialbeiträge vom 15. Dezember 2022 weiterhin Ergänzungsleistungen und gehe einer Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin für die D____ GmbH nach. Sie erwirtschafte daher weiterhin einen Einkommensüberschuss. Schliesslich erscheine der von ihrer Vertreterin geltend gemachte Aufwand von 26 Stunden und 10 Minuten und das daraus resultierende Honorar von CHF 5'233.35 angesichts der fünf Eingaben mit insgesamt 24 Seiten überhöht. Angemessen erscheine hierfür ein Aufwand von 12 Stunden und somit ein Honorar von CHF 2'400.–. Auch die geltend gemachten Auslagen von CHF 193.10 erschienen angesichts der Vergütung von CHF –.25 je Kopie und der bloss fünf eingeschrieben versandten Eingaben überhöht. Für E-Mails könnten keine Spesen verlangt werden. Ersatzfähig seien daher bloss Auslagen im Betrag von CHF 97.25 (CHF 48.25 Kopien, CHF 26.50 Porto und CHF 22.50 Telefon). Diese Vertretungskosten von CHF 2'689.53 inklusive Mehrwertsteuer könne die Rekurrentin zusammen mit der Spruchgebühr von CHF 700.– mit ihrem monatlichen Einkommensüberschuss selbst tragen. Mit den Überschüssen von CHF 439.45 im Mai 2022, von CHF 604.80 im Monat Juni 2022, von je CHF 207.55 in den Monaten Juli bis November 2022 und von CHF 636.55 im Dezember 2022 könne die Rekurrentin insgesamt Verfahrenskosten von CHF 2'718.55 tragen. Da sie darüber hinaus bis zu ihrer Ausreise Ergänzungsleistungen erhalte und einer Arbeitstätigkeit nachgehen könne, könne sie auch die restlichen Verfahrenskosten von CHF 670.98 selber tragen.
2.5 Mit ihrer Replik hat die Rekurrentin nachgewiesen, dass ihr mit Schreiben des Bereichs BdM vom 31. Januar 2023 eine Ausreisefrist bis zum 30. April 2023 gesetzt worden ist. Weiter macht sie geltend, dass das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2022 Annahmen getroffen habe, die sich nun als falsch erwiesen hätten. So sei unter der Prämisse eines monatlichen Überschusses von CHF 604.80 die Bedingung der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Wegweisung der Rekurrentin vor März 2023 als Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung angeordnet worden. Diese Tilgungsmöglichkeit sei falsch. Es sei daher bei der Beurteilung ihrer Bedürftigkeit auf ein Einkommen abgestellt worden, das sie gar nicht erziele. Dies komme einer Verletzung von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 66 GOG gleich. Da mit dem Urteil vom 14. Oktober 2022 ein selbständiger Zwischenentscheid getroffen worden sei, müsse das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 18 VRPG die zwischenzeitlich eingereichten Noven berücksichtigen. Sie sei ab Juli 2022 bis zum 18. Oktober 2022 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Bei der D____ GmbH habe sie vom 19. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ein Nettoeinkommen von insgesamt CHF 562.– erzielt. Die Ergänzungsleistungen seien entsprechend angepasst worden.
3.
3.1 Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Rekurrentin kann offenbleiben, ob entgegen der Annahme im Urteil VD.2022.138 vom 14. Oktober 2022 in prozessualer Hinsicht dem Verlust der Arbeitsstelle der Rekurrentin per Ende Juni 2022 Rechnung getragen werden kann. Obwohl dieser Umstand bereits im Zeitpunkt der Rekursbegründung im Verfahren VD.2022.138 vom 15. Juli 2022 feststand, wurde er von der Rekurrentin im damaligen Verfahren nicht geltend gemacht. Da die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung aber selber in Abweichung von der Berechnung des Verwaltungsgerichts im Urteil VD.2022.138 vom 14. Oktober 2022 mit Wirkung ab Juli 2022 bloss noch von einem monatlichen Überschuss von CHF 207.55 ausgeht, kann dies als anerkannt gelten (§ 18 VRPG). Die Berechnung mit aufschiebender Bedingung, die auf der Grundlage eines höheren monatlichen Überschusses ab Juli 2022 basiert, ist in diesem Punkt anzupassen.
Strittig ist der im Dezember 2022 erzielte Überschuss. Die Vorinstanz geht in diesem Monat von einem Überschuss von CHF 636.55 aus. Tatsächlich hat das Amt für Sozialbeiträge der Rekurrentin mit dem Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistungen ab Dezember 2022 ein monatliches Erwerbseinkommen bei der D____ GmbH von CHF 1'200.– brutto angerechnet (50 Stunden à CHF 24.–; vgl. Verfügung vom 6. Dezember 2022, act. 7/29). Mit dem Lohnausweis 2022 dieses Arbeitgebers hat die Rekurrentin aber belegt, dass ihr zumindest im Dezember 2022 kein Stundenlohn in dieser Höhe abgerechnet worden ist. Belegt ist vielmehr ein Einkommen vom 19. Oktober bis zum 31. Dezember 2022 von CHF 562.–. Die Rekurrentin hat es unterlassen, mit ihrer Replik vom 13. Februar 2023 ihre aktuellen Einkommensverhältnisse und insbesondere ihren weiteren Verdienst bei der D____ GmbH nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin neben dem AHV-Renteneinkommen und den Ergänzungsleistungen ab Dezember 2022 ein monatliches durchschnittliches Erwerbseinkommen von CHF 232.– erzielt (CHF 562.– : 63 x 26 [Anzahl Arbeitstage ohne Sonntage und gesetzliche Feiertage, vgl. Arbeitsvertrag, act. 8/7]). Von diesen Erwerbseinkünften sind 2/3 bei den Ergänzungsleistungen anzurechnen, soweit sie jährlich CHF 1'000.– übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG; vgl. zur Berechnung Müller, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 11 N 294 und 299). Nicht als Einnahmen an die Ergänzungsleistungen angerechnet wurden in den Monaten Dezember 2022 bis April 2023 ein Einkommen im Betrag von CHF 53.– (1/3 der Gesamteinkünfte von CHF 1'160.– [5 x CHF 232.–], soweit sie CHF 1'000.– übersteigen; vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG e contrario) sowie der Freibetrag von CHF 1'000.–. Als zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen ist daher ab Dezember 2022 ein monatlicher Betrag von CHF 210.– (CHF 1'053.– [CHF 1'000.– + CHF 53.–] : 5). Für die Monate Dezember 2022 bis April 2023 resultiert somit ein monatliches Einkommen von CHF 3'349.– (nicht an die EL angerechnete Erwerbseinkünfte von CHF 210.–, AHV-Rente von CHF 81.– und Ergänzungsleistungen von CHF 3'058.–).
Diesem Einkommen steht gemäss dem Urteil VD.2022.138 vom 14. Oktober 2022 ein massgeblicher Bedarf von CHF 2'931.45 gegenüber (vgl. dort E. 3.2.1). Es besteht kein Anlass, diesen rechtskräftig festgelegten Betrag um weitere Bedarfspositionen zu erweitern, da entsprechende Noven nicht belegt werden. Daraus folgt für die Monate Dezember 2022 bis April 2023 ein monatlicher Überschuss von CHF 418.–. Weiter sind der Rekurrentin zur Finanzierung der Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Überschüsse von CHF 439.45 im Mai 2022, von CHF 604.80 im Juni 2022, von je CHF 207.55 in den Monaten Juli bis November 2022 und von je CHF 418.– in den Monaten Dezember 2022 bis April 2023 anzurechnen. Dies ergibt Eigenmittel zur Prozessfinanzierung und mithin einen Selbstbehalt in der Höhe von CHF 4'172.–.
3.2 Die replicando neu vorgetragenen, besonderen Bedarfspositionen für das Zugticket zur Rückreise nach […] im Betrag von CHF 293.– sowie für Umzugskosten von rund CHF 700.– können ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Einerseits hat die Rekurrentin neben ihrem Einkommen geringfügige Rücklagen, die ihr im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung als sogenannter Notgroschen nicht angerechnet werden (vgl. Berechnungsblätter Ergänzungsleistungen [act. 8]). Andererseits erfolgt die erstmalige Geltendmachung dieses Aufwands mit der Replik ebenfalls verspätet.
4.
Zu prüfen ist daher, ob die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens die der Rekurrentin zur Prozessfinanzierung zur Verfügung stehenden Eigenmittel und damit den von ihr zu tragenden Selbstbehalt übersteigen.
4.1 Ausgehend von einem Vertretungsaufwand ihrer Vertreterin von 26 Stunden und 10 Minuten à CHF 200.– pro Stunde und Auslagen in der Höhe von CHF 193.10 macht die Rekurrentin Vertretungskosten im vorinstanzlichen Rekursverfahren von CHF 5'426.45 inklusive Auslagen zuzüglich CHF 417.81 Mehrwertsteuer geltend. Sie bezieht sich dabei auf die Honorarrechnung ihrer Vertreterin vom 21. November 2022 (act. 6/4). Mit der Spruchgebühr der Vorinstanz macht sie damit Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6'544.25 geltend.
4.2 Bei der Beurteilung des angemessenen Aufwands einer unentgeltlichen Vertretung in departementalen Rekursverfahren darf auch die Regelung des Anspruchs auf Parteientschädigung in diesem Verfahren herangezogen werden. Dabei bemisst sich die zuzusprechende, angemessene Parteientschädigung gemäss § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800]) nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit der Sache, nach deren Bedeutung für die Beteiligten sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen derselben. Der Vertretungsaufwand wird indessen nur insoweit berücksichtigt, als er bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Nutzlose oder sonstwie überflüssige Bemühungen sind nicht zu entschädigen (vgl. BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2; VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.1, VGE 725/2005 vom 18. Januar 2006 E. 3.3, je mit Nachweisen). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt aber keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in Buser (Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 471 [im Folgenden: Schwank, Handbuch]), was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (VGE VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2, m.H. auf BGE 104 Ia 9 E. 1 S. 10 ff.; 117 V 401 E. 1 S. 402 ff.; BGer 1C_406/2008 vom 5. Februar 2009 E. 2; 2P.147/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2; VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.). In Konkretisierung dieser Ausgangslage bestimmt § 13 Abs. 1 der Verordnung zum VGG (VGV; SG 153.810), dass der rekurrierenden Person eine Parteientschädigung im Rahmen der in § 11 VGV festgelegten Höhe der Spruchgebühren zuerkannt werden kann. Nach § 11 lit. a VGV beträgt die Spruchgebühr für Entscheide von Departementen oder Departementskommissionen CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Gemäss § 13 Abs. 2 VGV kann in einem Fall, in dem es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache rechtfertigen bzw. in dem wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen, die Parteientschädigung im Rahmen von § 12 Abs. 2 VGV bis auf CHF 3'500.– festgelegt werden. Unter besonderen Umständen können die Vertretungskosten schliesslich in vollem Umfang zugesprochen werden (vgl. § 13 Abs. 3 VGV; VGE VD.2017.91 vom 6. Oktober 2017 E. 2.3.1.1, VD.2014.258 vom 15. Juli 2015 E. 3.1).
Die Entschädigung einer unentgeltlichen Vertretung kann im Einzelfall aber über diesen Rahmen hinaus erfolgen und damit auch einen begründeten Aufwand umfassen, den eine nicht unentgeltlich prozessierende Partei im verwaltungsinternen Rekursverfahren auch beim Obsiegen selber zu tragen hätte (vgl. VGE VD.2017.91 vom 6. Oktober 2017 E. 2.3.2). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand indessen stets nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (AGE HB.2021.14 vom 28. Juni 2021 E. 5, m.H. auf BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111, BJM 1995, S. 278 sowie AGE BE.2011.152 vom 8. März 2012). Bei der Bemessung des Honorars einer unentgeltlichen Vertretung verfügt die zuständige Behörde über einen weiten Ermessenspielraum (Schwank, Handbuch, 228; BGE 122 I 1 E. 3a; BGer 5P.213/2005 vom 30. August 2005 E. 3.2).
4.3 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass der geltend gemachte Vertretungsaufwand in Anbetracht der im verwaltungsinternen Rekursverfahren eingereichten fünf Eingaben (Rekursanmeldung vom 10. Mai 2022, Fristerstreckungsgesuch vom 25. Mai 2022, Schreiben betreffend unentgeltlicher Rechtspflege vom 9. Juni 2022, Sistierungsgesuch/Fristerstreckungsgesuch vom 4. Juli 2022, Rekursbegründung vom 21. Juli 2022) mit einem Gesamtumfang von 24 Seiten überhöht erscheine. Aufgrund ihrer allgemeinen Erfahrung sei notorisch, dass Rechtsvertreter pro Seite durchschnittlich eine halbe Stunde in Rechnung stellten. Daraus würde ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 12 Stunden resultieren, welcher mit einem Honorar von CHF 2'400.– zu entschädigen wäre. Auch die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 193.10 erschienen überhöht. Kopien könnten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss nur mit CHF –.25 vergütet werden (vgl. VGE VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 5.3.). Es seien auch nur fünf postalische Eingaben mittels Einschreiben erfolgt, was zu ersatzfähigen Portokosten in der Höhe von lediglich CHF 26.50 (5 x CHF 5.30) führe. Die geltend gemachten Spesen für E-Mails im Umfang von CHF 18.– seien nicht zu berücksichtigen, da die Kosten des Versands gering beziehungsweise vernachlässigbar seien. Die dafür nötige Infrastruktur (Computer mit Internetzugang) seien vorhanden und Kosten für ihre Amortisation könnten nicht noch separat als Auslagen verrechnet werden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau SBR.2013.86 vom 21. Oktober 2015 E. 2.a, in: RBOG 2015, S. 233). Die ersatzfähigen Auslagen beliefen sich folglich gesamthaft auf CHF 97.25 (CHF 48.25 Kopien, CHF 26.50 Porto sowie CHF 22.50 Telefonkosten). Insgesamt umfassten die Aufwendungen der Rechtsvertreterin im verwaltungsinternen Rekursverfahren somit einen Betrag von CHF 2'689.53 (inkl. MWST von 7.7 %).
Dem hält die Rekurrentin entgegen, dass der Aufwand ihrer Vertreterin neben den Eingaben auch ausgewiesene und notwendige Aufwendungen für die Korrespondenz, für eine Besprechung sowie für Telefonate zwischen ihr und ihrer Vertreterin umfassten. Zu beachten sei auch, dass die Rekurrentin selber nur «leidlich deutsch» spreche, weshalb ihr Verfügungen, Entscheide und der Inhalt der Eingaben auf Italienisch hätten übersetzt werden müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nicht nur der Verkehr der Vertretung mit der Rekursinstanz zu entschädigen, würde doch sonst die anwaltliche Arbeit verunmöglicht. Die Eingaben hätten im Übrigen 28 Seiten umfasst. Schliesslich seien auch Eingaben über die elektronische Plattform kostenpflichtig und müsse die anerkannte Authentifizierungsstelle für die elektronische Unterschrift jährlich entschädigt werden. Kosten von CHF 5.30 für elektronische Eingaben seien daher angemessen. Auch bei den E-Mails fielen Kosten für den Ausdruck und die Providerdienste an.
4.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der angemessene Vertretungsaufwand nicht bloss aufgrund der Eingaben an die Rekursbehörde bestimmt werden. Dazu gehört auch die Kommunikation mit der Klientschaft (vgl. VGE VD.2022.37 vom 4. November 2022 E. 2.3.4; VD.2020.207 vom 16. Juni 2021 E. 2.5). Grundsätzlich nicht als Aufwand der Rechtsvertretung selber separat zu vergüten sind allerdings in diesem Zusammenhang stehende Sekretariatsarbeiten beziehungsweise standardisierte Schreiben und anwaltliche Kürzestaufwendungen wie etwa Fristerstreckungsgesuche sowie die Kenntnisnahme von Bewilligungen von Fristerstreckungsgesuchen und deren Weiterleitung an die Mandantschaft und dergleichen (VGE VD.2020.207 vom 16. Juni 2021 E. 2.5). In der Aufstellung der Honorardetails zu ihrer Honorarnote vom 21. November 2022 macht die Vertreterin der Rekurrentin im Zusammenhang mit der Kommunikation (Besprechung, Telefonate, Mailverkehr) mit ihrer Klientin einen Aufwand von insgesamt 8 Stunden und 35 Minuten geltend. Hinzu kommen weitere Details, bei denen zusätzlich entsprechender Aufwand zusammen mit anderen Positionen fakturiert wird. Dieser einen vollen Arbeitstag übersteigende Aufwand in der direkten Kommunikation mit der Mandantschaft erscheint auch unter Berücksichtigung der Fremdsprachigkeit der Klientin nicht notwendig. Der entsprechende Aufwand ist daher auf maximal 4 Stunden zu kürzen. Nach Abzug des geltend gemachten Kommunikationsaufwands mit der Rekurrentin verbleibt ein Aufwand im Zusammenhang mit dem Verkehr mit der Behörde von 17 Stunden und 45 Minuten. Mit den Erwägungen der Vorinstanz kann unter Berücksichtigung ihres Ermessensspielraums bei der Festsetzung des Honorars einer unentgeltlichen Vertretung der hierfür notwendige Aufwand auf 12 Stunden festgesetzt werden. Es resultiert somit ein angemessener Aufwand von insgesamt 16 Stunden und ein Honorar von CHF 3'200.–.
Soweit das anwendbare Recht nicht Pauschalen vorsieht (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement, HoR, SG 291.400]) können als Spesen nur tatsächlich getätigte Auslagen im Einzelfall fakturiert werden. Allgemeiner Kanzleiaufwand wird mit dem Honorar abgedeckt. Vor diesem Hintergrund ist die Berechnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Unbestritten ist, dass in der unentgeltlichen Prozessführung Kopien nicht mit einem Ansatz von CHF –.50 beziehungsweise CHF 1.50, wie fakturiert, sondern zu CHF –.25 pro Kopie abgegolten werden. Replicando nicht erläutert wird, weshalb für fünf Eingaben insgesamt sieben Einschreibegebühren fällig geworden sein sollen. Mit der Berechnung der Vorinstanz können von der Vertreterin der Rekurrentin somit Auslagen im Betrag von CHF 97.25 in Rechnung gestellt werden. Daraus folgt ein Honorar von CHF 3'297.25 inklusive Auslagen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 253.90. Die Vertretungskosten belaufen sich daher auf CHF 3'551.15.
4.5 Zum Honorar hinzu kommt die vorinstanzliche Gebühr von CHF 700.–. Daraus folgen Prozesskosten von insgesamt CHF 4’251.15.
5.
Damit übersteigen die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens in der Höhe von CHF 4'251.15 den von der Rekurrentin zu tragenden Selbstbehalt von CHF 4'172.– nur im gerundeten Betrag von CHF 100.–. Daraus folgt, dass es der Rekurrentin nicht möglich ist, sämtliche Verfahrenskosten selber zu tragen. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist daher insoweit abzuändern, dass die vorinstanzliche Spruchgebühr von CHF 700.– im gerundeten Betrag von CHF 100.– zu Lasten des Staates geht und die Rekurrentin somit noch eine reduzierte Gebühr von CHF 600.– zu tragen hat. Damit ist es ihr möglich, das angemessene Honorar ihrer Vertreterin für ihre Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrem Selbstbehalt vollumfänglich zu tragen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Rekurrentin mit ihrem Rechtsmittel weitgehend. Sie dringt mit ihrem Rechtsbegehren nur zu einem sehr kleinen Teil durch. Daher hat sie die Kosten des Verfahrens vollumfänglich zu tragen. Aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse und ihrem teilweisen Obsiegen ist ihr aber im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Daher geht die Gebühr des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.– zu Lasten des Staates und es ist der bisherigen Vertreterin der Rekurrentin, B____, ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Ihr nur für kurze Zeit mandatierter Rechtvertreter, C____, hat im vorliegenden Verfahren, abgesehen von der Anzeige betreffend den Beginn und die Beendigung seiner Mandatierung sowie dem Antrag um Fristerstreckung, keine Eingaben gemacht. Mit Honorarnote vom 13. Februar 2023 (act. 11/10) macht die bisherige Vertreterin einen Aufwand von 12 Stunden und 5 Minuten sowie Auslagen im Betrag von CHF 49.70 geltend. Beim Aufwand fällt wiederum ein erheblicher Umfang der Kommunikation mit der Klientin von 3 Stunden und 20 Minuten auf. Gerade auch vor dem Hintergrund des massgebenden Vorentscheids des Verwaltungsgerichts VD.2022.138 vom 14. Oktober 2022 erscheint auch der Umfang der Eingaben in dem vorliegend allein auf die Verfahrenskosten reduzierten Verfahren eher weitläufig. Insgesamt ist daher der angemessene Aufwand auf 10 Stunden à CHF 200.– zu reduzieren. Da die geltend gemachten Auslagen im Rahmen von § 23 Abs. 1 HoR bleiben, können sie ohne weiteres zugesprochen werden. Daraus folgt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von CHF 2'049.70, inklusive Auslagen und zuzüglich CHF 157.85 Mehrwertsteuer, welches der Vertreterin der Rekurrentin aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren betreffend die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wird aufgrund des Rückzugs des Rekurses als erledigt abgeschrieben.
Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird teilweise aufgehoben. Der Rekurrentin wird im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 4'172.– bewilligt. Die Rekurrentin trägt die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Rahmen dieses Selbstbehalts mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–. Der unentgeltlichen Vertreterin der Rekurrentin, B____, Advokatin, wird für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 3'297.25 inklusive Auslagen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 253.90 zugesprochen, wobei sie vollumfänglich auf den der Rekurrentin auferlegten Selbstbehalt verwiesen wird.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der bisherigen Rechtsbeiständin der Rekurrentin, B____, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'049.70 inkl. Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 157.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Bisherige Rechtsvertreterin, B____
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.