Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.240

 

URTEIL

 

vom 1. Dezember 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, 4001 Basel

 

B____                                                                                     Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Baurekurskommission

vom 31. August 2022

 

betreffend Umnutzung von Lagerraum zu Bandraum und Tonstudio im

UG Hinterhaus (nachträgliches Baubegehren), C____strasse [...], Basel

 


Sachverhalt

 

B____ (Beigeladene) ist Eigentümerin der Liegenschaft C____strasse [...], Basel. Mit nachträglichem Baubegehren vom 12. Oktober 2021 ersuchte sie um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung zur Umnutzung eines Lagerraums zu einem Bandraum mit Tonstudio im Untergeschoss des Hinterhauses ihrer Liegenschaft. Gegen das vom 20. Oktober 2021 bis zum 19. November 2021 publizierte Bauvorhaben erhoben verschiedene Personen aus der Nachbarschaft, darunter auch A____ (Rekurrent), Einsprache.

 

Das nachträgliche Baubegehren wurde mit Bauentscheid Nr. BBG [...] vom 8. März 2022 unter Vorbehalt von Bedingungen und Auflagen bewilligt. In lärmschutztechnischer Hinsicht wurde in den Ziffern 7–9 des Bauentscheids Folgendes festgehalten:

« 7. Der Betrieb des Bandproberaums und des Tonstudios hat so zu erfolgen hat, dass in anderen Nutzungseinheiten keine störenden Immissionen verursacht werden. Das Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Lärmschutz behält sich vor, im Falle von berechtigten Lärmklagen zusätzliche bauliche oder betriebliche Massnahmen anzuordnen, welche die Lärmemissionen verhindern.

8.  Der Messbericht der Firma E____ vom 21.07.2021 wird verbindlich zur Kenntnis genommen.

9. Im Bandproberaum und im Tonstudio ist ein Innenraumpegel von maximal LAeq(10s) = 95 dB(A) zulässig.»

Gleichentags wies das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die Einsprachen ab. Gegen die abschlägigen Einspracheentscheide vom 8. März 2022 erhoben verschiedene Einsprechende, darunter der Rekurrent, bei der Baurekurskommission Rekurs. Die Baurekurskommission wies den Rekurs des Rekurrenten mit Entscheid vom 31. August 2022, versandt am 10. Oktober 2022, ab.

 

Am 21. Oktober 2022 meldete der Rekurrent beim Verwaltungsgericht Rekurs gegen diesen Entscheid der Baurekurskommission an. In der Rekursbegründung vom 5. Dezember 2022 beantragt der mittlerweile anwaltlich vertretene Rekurrent, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung sei nicht zu erteilen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat oder die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Bauentscheid sei mit folgenden Auflagen zu ergänzen:

a)  Die Musikanlagen sind bei 95 dB(A) zu plombieren.

b)  Der Betrieb des Bandraumes und des Tonstudios ist an Ruhetagen und während der Nachtruhe von 23.00 bis 7.00 untersagt.

c)  Beim Betrieb des Bandraumes und des Tonstudios sind die Türen des Warenlifts und das Garagentor in der Durchfahrt zu schliessen.

Die Anträge wurden unter Kosten-  und Entschädigungsfolge gestellt.

 

Mit Rekursantwort vom 31. Januar 2023 beantragt die Baurekurskommission die Abweisung des Rekurses. Die Beigeladene beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2023 die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses und teilt mit Eingabe vom 21. Februar 2023 das anwaltliche Vertretungsverhältnis mit. Der Rekurrent beantragte in der Eingabe vom 1. März 2023 den Verzicht auf den vom Instruktionsrichter angekündigten Augenschein. Dazu äusserte sich wiederum die Beigeladene. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass an der Durchführung eines Augenscheins festgehalten werde. 

 

Das Verwaltungsgericht führte den Augenschein am 1. Dezember 2023 durch. Daran haben der Rekurrent und seine Rechtsvertreterin, die Beigeladene mit ihrem Rechtsvertreter sowie die Vertretung der Baurekurskommission und eine Auskunftsperson des Amts für Umwelt und Energie teilgenommen und sich zu den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort äussern können. Des Weiteren sind die Parteien und die Auskunftsperson vor Ort und im Gerichtssaal befragt worden. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins und der Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Tatsachen und Parteistandpunkte, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Entscheide der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Dieses ist damit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]), wobei nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht zum Entscheid berufen ist.

 

1.2      Angefochten ist der Entscheid der Baurekurskommission vom 31. August 2022 betreffend Einspracheentscheid zum Bauentscheid [...] vom 8. März 2022 in Sachen Umnutzung von Lagerraum zu Bandraum und Tonstudio im UG Hinterhaus (nachträgliches Baubegehren), C____strasse [...]. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent davon direkt betroffen. Von der Beigeladenen wird in ihrer Eingabe vom 14. März 2023 geltend gemacht, dass er durch den angefochtenen Entscheid gar nicht beschwert sei, da im Gebäude des Rekurrenten auch bei einem Geräuschpegel von 100 dB(A) überhaupt nichts wahrgenommen werden könne. Der Rekurrent habe daher kein Rechtsschutzinteresse.

 

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden (BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen; BGer 1C_286/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.4). Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings wurde stets betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich sei (BGer 1C_11/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 1.5 mit Hinweisen). Bei Lärmimmissionen ist die deutliche Wahrnehmbarkeit des Lärms ausschlaggebend. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass als beschwerdelegitimiert all jene zu betrachten sind, die Lärmimmissionen deutlich wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 110 Ib 99 E. 1c). Die sich im Eigentum des Rekurrenten befindliche Liegenschaft D____ [Hausnr. xx] grenzt unmittelbar an die vom Baugesuch betroffene Liegenschaft. Bei der unmittelbaren Angrenzung einer Liegenschaft eines Nachbarn an das streitbetroffene Grundstück ist die Beschwerdebefugnis im Regelfall zu bejahen. Folglich ist er berechtigt, überprüfen zu lassen, ob sich die bauliche Massnahme auf sein Grundstück auswirkt. Ob er tatsächlich in seiner Ruhe gestört wird, ist eine Frage der materiellen Prüfung. Damit ist die Rekurslegitimation des Rekurrenten zu bejahen. Auf den form- und fristgerecht angemeldeten und begründeten Rekurs ist damit grundsätzlich einzutreten.

 

1.3     

1.3.1   Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstands ist das Anfechtungsobjekt, in dessen Rahmen die Parteien mit ihren Anträgen den Streitgegenstand festlegen. Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2).

 

Der Rekurrent beantragt in seiner Rekursbegründung vom 5. Dezember 2022 im Hauptantrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung sei nicht zu erteilen. Er begründet diesen Antrag mit der fehlenden Zonenkonformität des Bauvorhabens (Rekurs Ziff. 12 ff.). Im Verfahren vor der Baurekurskommission beantragte der Rekurrent indes, es seien der Einspracheentscheid und der Bauentscheid BBG [...] vom 8. März 2022 zu widerrufen und das Bau und Gastgewerbeinspektorat sei anzuweisen, einen neuerlich aufzustellenden Bauentscheidung um folgende Auflage zu ergänzen: «Der Betrieb des Bandprogramms und des Tonstudios ist während den gemäss § 5 lit. a des Übertretungsstrafgesetzes vorgegebenen Ruhezeiten untersagt». In der Rekursbegründung an die Baurekurskommission vom 5. April 2022 führte der Rekurrent dazu aus, dass die Etablierung von nächtlichen Lärmquellen zu einer Verschlechterung der Wohnqualität in den angrenzenden Wohnhäusern führe und deshalb mit dem höher gewichteten Interesse der Anwohnerschaft kollidiere. «Mit einer zeitlichen Begrenzung des Musikbetriebs und der Einhaltung der im Übertretungsstrafgesetz gemäss § 5 lit. a vorgegebenen Ruhezeit als Mindeststandard kann diesem Interesse wirksam Rechnung getragen werden». Die Frage der Zonenkonformität thematisierte der Rekurrent in seiner Rekursbegründung an die Baurekurskommission vom 5. April 2022 hingegen nicht. Die Baurekurskommission weist in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass der Streitgegenstand in einem Verfahren unter anderem durch die entsprechenden Rechtsbegehren eingegrenzt wird. Eine Erweiterung dieses Streitgegenstandes respektive eine Erweiterung der Rechtsbegehren bei der Anfechtung eines Entscheids bei einer höheren Instanz ist ausgeschlossen. Auf das Rechtsbegehren betreffend Verweigerung der Bewilligung kann aus diesem Grund nicht eingetreten werden.

 

1.3.2   Selbst wenn auf die Frage der Zonenkonformität im vorliegenden Verfahren noch einzugehen wäre, könnte der Rekurrent daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das vom Baugesuch betroffene Gebiet liegt in der Zone 5a. Das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG, SG 730.100) enthält, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Industrie- und Gewerbezone, keine eigenen Vorschriften über die Zulässigkeit von einzelnen Nutzungskategorien in den verschiedenen Nummernzonen. Solche Nutzungseinschränkungen ergeben sich aber aus dem Wohnanteilplan. Gemäss diesem sind auf den vorliegend betroffenen Parzellen gemäss Wohnanteilplan maximal 1 resp. maximal 2 Arbeitsgeschosse zulässig. Es handelt sich somit gemäss der Nutzungsplanung auf kantonaler resp. kommunaler Ebene nicht um ein reines Wohngebiet, in welchem ausschliesslich eine Wohnnutzung zulässig ist. Der Rekurrent macht zu Recht nicht geltend, dass die streitbezogene Nutzung eines Lagerraums im Untergeschoss des Hinterhauses als Bandraum mit Tonstudio dem Wohnanteilplan widerspreche. Andere kantonale oder kommunale Zonenvorschriften, welche in dem betroffenen Gebiet den Betrieb eines Bandraums oder Tonstudios für unzulässig resp. nicht zonenkonform erklären würden, sind nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten verhindert die Zuweisung eines Gebietes zur Lärmempfindlichkeitsstufe II nicht per se bestimmte Nutzungsarten, sondern legt lediglich, aber immerhin das in dieser Zone zulässige Mass an Lärmemissionen, resp. die einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte fest. Der Rekurrent vermag keinerlei nutzungsplanerische Einschränkung aufzuzeigen, welche den Betrieb eines Tonstudios oder eines Bandraums in dieser Zone für unzulässig resp. für eine Qualifizierung als nicht zonenkonform erklären würde, soweit die bundesrechtlichen Vorgaben des Immissionsschutzes eingehalten sind.

 

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht, vorliegend namentlich das BPG, die Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) sowie deren Ausführungsbestimmungen (ABPV, SG 730.115), nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3).

 

2.

2.1      Wie die Baurekurskommission im angefochtenen Entscheid festhielt, hat die Beigeladene ein Gesuch um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung zur Umnutzung eines Lagerraums zu einem Bandraum mit Tonstudio im Untergeschoss des Hinterhauses der C____strasse [...] gestellt. Mit dem Gesuch habe sie ein Lärmprotokoll vom 21. Juli 2021 der Firma E____ (Lärmgutachten) eingereicht. Im angefochtenen Bauentscheid sei das Lärmgutachten vom 21. Juli 2021 verbindlich zur Kenntnis genommen und ein maximaler Innenraumpegel von LAeq(10s) = 95 dB(A) festgelegt worden. Mit der verbindlichen Kenntnisnahme des Lärmgutachtens und der entsprechenden Festlegung einer Pegelobergrenze habe die Baubewilligungsbehörde den Entscheid genügend begründet. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei daher nicht gerechtfertigt. Die Baurekurskommission hielt sodann fest, dass am Augenschein bereits von blossem Auge habe festgestellt werden können, dass sich die Betreiber der streitbezogenen Räumlichkeiten der Lärmproblematik bewusst seien. So seien verschiedene schallvermindernde Massnahmen getroffen worden, wie etwa eine umfangreiche Isolation der betroffenen Räume oder eine Bereitstellung eines auf 95 dB(A) eingestellten Lärmmessgeräts, welches gemäss den glaubhaften Aussagen der Betreiberschaft auch zum Einsatz gelange. Weitere Massnahmen, mit welchen sich eine wesentliche zusätzliche Reduktion des Lärms erreichen liesse und welche gleichzeitig zumutbar seien, seien nicht ersichtlich.

 

2.2      Der Rekurrent rügt im vorliegenden Rekurs wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Abgesehen von der Festlegung einer Pegelobergrenze hätten weder das Bau- und Gastgewerbeinspektorat noch die Baurekurskommission weitere Massnahmen zur Lärmbekämpfung geprüft, obwohl der Rekurrent ausdrücklich solche Massnahmen gefordert habe, namentlich eine Betriebszeitbeschränkung. In dem Gutachten, welches in der Baubewilligung verbindlich zur Kenntnis genommen worden sei, sei lediglich geprüft worden, ob durch den Betrieb Grenzwerte überschritten würden. Das Gutachten habe aber nicht die Frage beurteilt, ob unabhängig der Grenzwert­einhaltung weitere Massnahmen unter Beachtung des Vorsorgeprinzips angebracht respektive erforderlich seien. Die pauschale Aussage im Reduktion des Lärms erreichen liesse und welche gleichzeitig zumutbar seien, genüge der Begründungspflicht nicht.

 

2.3      Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verlangt unter anderem, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hört und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Entscheidbegründung der Behörde muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Das Gericht kann sich hierbei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Nicht erforderlich ist, auf alle Argumente der beschwerdeführenden Partei gesondert einzugehen und alle Einwendungen einzeln zu entkräften (BGE 142 II 49 E. 9.2, 138 I 232 E 5.1, je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid. Die Baurekurskommission hat im angefochtenen Entscheid ausführlich und detailliert ausgeführt, weshalb mit der vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat festgelegten Pegelobergrenze von maximal 95 dB(A) sichergestellt sei, dass die Planungswerte eingehalten würden, zumal auch bei einem wesentlich höheren emissionsseitigen Lärmpegel lediglich an einem Ort eine Überschreitung gemäss den Vorgaben von Cercle Bruit um 1 dB(A) habe festgestellt werden können. Des Weiteren hat die Baurekurskommission auch geprüft, ob neben der Festlegung der Pegelobergrenze und der verbindlichen Feststellung, dass die Türe des Warenlifts und das Garagentor in der Durchfahrt während der Proben geschlossen zu halten seien, weitere Massnahmen unter Beachtung des Vorsorgeprinzps angeordnet werden müssen. Sie hat auch diesbezüglich aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Ob weitere Massnahmen – wie die zeitliche Beschränkung – verhältnismässig sind, ist eine materielle Frage, die im Folgenden zu prüfen sein wird. Dass sich eine Rechtsmittelinstanz nicht mit allen vorgebrachten Einwendungen einzeln auseinandersetzt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dem Rekurrenten war es denn auch ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten und seinen Standpunkt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht uneingeschränkt einzubringen. Den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen wurde vor diesem Hintergrund Genüge getan. Die Rügen der Gehörsverletzung sind unbegründet.

 

3.

3.1      Materiell strittig ist die Bewilligung der Umnutzung eines Lagerraums zu einem Bandraum mit Tonstudio. Bei diesen lärmerzeugenden Einrichtungen, die auf eine bis anhin nicht bewilligte Umnutzung zurückzuführen sind, handelt es sich um neue ortsfeste Anlagen. In Anwendung von Art. 23 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) müssen Planungswerte für neue lärmige ortsfeste Anlagen unter den Immissionsgrenzwerten liegen, was bedeutet, dass der von der Anlage ausgehende Lärm höchstens geringfügige Störungen verursachen darf (vgl. BGE 124 II 517 E. 4d). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, wobei der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise Lärmvorbelastung zu berücksichtigen sind. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (vgl. BGE 133 II 292 E. 3.3; BGer 1C_293/2017 vom 9. März 2018 E. 3.1.2; 1 C_560/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 2.1).

 

Art. 37a Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) verpflichtet die Vollzugsbehörde, in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen festzulegen. Wird das derart festgelegte Mass an Immissionen in der Folge überschritten, stellt dies eine Abweichung von der bewilligten Nutzung der Anlage dar (BGer 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.2). Im vorliegend beurteilten Bauentscheid wurde das Lärmgutachten der Firma E____ vom 21. Juli 2021 (Lärmgutachten) verbindlich zur Kenntnis genommen und im Einklang mit der Empfehlung aus diesem Gutachten für beide Räume eine Pegelobergrenze von maximal 95 dB(A) festgelegt. Gemäss dem Gutachten wurden immissionsseitig an der D____strasse [Hausnr. xx] im 1. Obergeschoss (OG) für den Lärm des Bandraums 20.0 dB(A) und für den Lärm des Studios 20.7 dB(A) gemessen. Emissionsseitig lag der Lärmpegel dabei bei 99.7 dB(A) [Bandraum] respektive 96.2 dB(A) [Studio]. An der D____strasse [Hausnr. yy] im Erdgeschoss (EG) wurden für den Lärm des Bandraums 21.9 dB(A) und im 1. OG für den Lärm des Studios 26.0 dB(A) bei Emissionen von 99.7 dB(A) [Bandraum] und 98.8 dB(A) [Studio] gemessen.

 

3.2      Wie die Baurekurskommission ausführte, ist für den vorliegenden Fall eine analoge Anwendung der Vollzugshilfe 8.10 zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Vollzugshilfe oder Cercle Bruit) angebracht, weil der Bandraum erwartungsgemäss regelmässig durch verschiedene Bands bespielt werden dürfte. Gemäss dem Cercle Bruit gelten für abgestrahlten Körperschall in der Nacht ab 22:00 Uhr in der Empfindlichkeitsstufe (ES) II ein Richtwert von 25 dB(A). Dieser Wert sei an der D____strasse [Hausnr. xx] eingehalten worden. An der D____strasse [Hausnr. yy] seien die für die Nacht massgebenden Anforderungen des Cercle Bruit im 1. OG um 1 dB(A) überschritten worden. Neben den Immissionsmessungen nach Cercle Bruit sei auch eine Messung nach SIA-Norm 181 durchgeführt worden. Entsprechend den Vorgaben der SIA-Norm 181, Ziff. 2.3, sei dabei von einer sehr starken Lärmbelästigung und einer mittleren Lärmempfindlichkeit ausgegangen worden. Die Messungen an der D____strasse [Hausnr. xx] im 1. OG hätten ergeben, dass die vorgegebenen Werte eingehalten würden. An der D____strasse [Hausnr. yy] (EG) sei aufgrund der deutlich höheren Hintergrundgeräusche nicht gemessen worden. Die Bässe aus dem Studio seien zwar schwach wahrgenommen worden, dies jedoch nur aufgrund dessen, dass zwischenzeitlich der Pegel emissionsseitig um 2dB(A) auf 99dB(A) erhöht worden sei. An der C____strasse [...] im EG sei ebenfalls auf eine Messung verzichtet worden. Dies aus dem Grund, dass trotz der schlechten Schalldämmung aufgrund einer Katzenklappe von der Musik aus beiden Räumen keine Immissionen wahrnehmbar gewesen seien.

 

Die Baurekurskommission kam mit Blick auf die ausgewiesenen Messergebnisse und dem Umstand, dass die Pegelobergrenze von der Lärmschutzfachstelle auf maximal 95 dB(A) festgesetzt worden sei, insgesamt zum Schluss, dass die massgebenden Planungswerte eingehalten würden.

 

3.3      Der Rekurrent rügt eine ungenügende lärmrechtliche Beurteilung des Band­raums und des Tonstudios durch die Vorinstanzen. Das Lärmgutachten der E____ GmbH, auf welche sich das Bau- und Gastgewerbeinspektorat und die Baurekurskommission abstützen würde, basiere lediglich auf Messungen nach der Vollzugshilfe von Cercle Bruit im Zeitraum zwischen 14:15 und 15:35 Uhr und nicht im relevanteren Zeitraum in der Nacht. Zudem liege keine Messung vor für die Nutzung bei der Pegelobergrenze von 95 dB(A). Es müsste daher ein neues Gutachten eingeholt werden, das die beanstandeten Punkte berücksichtige.

 

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Beurteilung des Baugesuchs hat das Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Lärmschutz, zusammen mit dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat vorab eine Ortsbegehung durchgeführt und ein Gutachten zur Beurteilung der Lärmimmissionen sowie entsprechenden Messungen eingefordert. Im Juli 2021 wurden die Messungen durch das Ingenieurbüro E____ auf Grundlage der SIA-Norm 181 «Schallschutz im Hochbau» sowie der Cercle Bruit Vollzugshilfe 8.10 «Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen lokalen» durchgeführt. Es wurden einerseits Messungen gemäss SIA-181 mit einer auf die Situation angepassten Hintergrundkorrektur vorgenommen und ausgewertet. Die Auswertung nach SIA-181 hat ergeben, dass die Anforderungen bei allen Messpunkten klar erfüllt sind. Im Gutachten wird dazu ergänzend ausgeführt, dass die effektiven Schalldämmungen deutlich höher seien, als in den Messungen ausgewiesen (Lärmgutachten S. 4). Zudem wurden Messungen des abgestrahlten Körperschalls gemäss den Cercle Bruit Vorgaben unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt mit einem basslastigen Sendepegel von 96–99 dB(A). Bei den Messungen wurden die vorhandenen Anlagen am oberen Leistungsbereich betrieben. Die Auswertung hat ergeben, dass die Planungsrichtwerte gemäss der Cercle Bruit Vollzugshilfe für Anlagen in der hier vorliegenden Empfindlichkeitsstufe II auch bei Innenpegel von 99.7 dB(A) eingehalten sind (-5, -4.3, -3.1). Lediglich beim Messstandort D____strasse [Hausnr. yy] (1. OG) wurde bei einem Innenpegel von 98.8 eine Überschreitung des Planrichtwertes um 1 dB(A) festgestellt. Im Gutachten wurde dazu ausgeführt, dass gemäss den Anlagenbetreibern die hohen für die Messung eingespielten Pegel beim Betrieb durch sie nie erreicht würden, was jedoch nicht explizit nachgeprüft werden könne. Aus den Messresultaten wurde im Gutachten geschlossen, dass an der D____strasse [Hausnr. yy] im EG eine Überschreitung der Cercle Bruit Richtwerte nicht ausgeschlossen werden könne. Daher werde eine Pegelobergrenze für beide Räume von max. 95 dB(A) empfohlen. Bei der Messung respektive der Auswertung wurden die unter Berücksichtigung der Lärmempfindlichkeitsstufe II festgelegten Planrichtwerte der Cercle Bruit für die Nacht beachtet und berücksichtigt. Dass der Rekurrent die Emissionen in der Nacht subjektiv stärker wahrnimmt, ist zwar nachvollziehbar. Dass deswegen der Grenzwert von 25 dB(A) überschritten wird, ist dagegen nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Gemäss der Aussage der Fachexpertin des Amts für Umwelt und Energie gäbe es an diesem Standort in der Stadt auch nachts Hintergrundgeräusche von ungefähr 30 dB(A) (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Anlässlich des Augenscheins des Verwaltungsgerichts konnte unbestrittenermassen – auch bei offener Türe des Tonstudios zum Regieraum – keine Geräusche aus dem Tonstudio wahrgenommen werden. Bei geöffnetem Fenster waren einzig Alltagsgeräusche wie das Tram und der Regen hörbar. Der Augenschein ist eine Grundlage, um die vorgenommenen Lärmmessungen zu interpretieren und nachvollziehen zu können. Es erscheint damit plausibel, dass – bei der Pegelbeschränkung auf 95 dB(A) – die Immissionswerte von 25 dB(A) nicht überschritten werden.

 

Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Fachbehörde beim Amt für Umwelt und Energie aufgrund der Ergebnisse dieses Gutachtens zum Schluss gelangt ist, dass mit einer festgelegten Obergrenze von 95 dB(A) eine Einhaltung der Planungsrichtwerte gemäss Cercle Bruit und damit auch der in der Lärmempfindlichkeitsstufe II geltenden Grenzwerte in der Nacht sichergestellt ist. Zum selben Ergebnis ist auch die Baurekurskommission gekommen, die für die Prüfung des Rekurses einen Experten für Lärmschutz beigezogen hat. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten basiert der angefochtene Entscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorat respektive der Rekursentscheid der Baurekurskommission nicht auf einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts. Die Schlussfolgerung dieser Fachinstanzen, wonach sichergestellt wird, dass die in der Empfindlichkeitsstufe II geltenden Planungswerte mit der Festlegung der Pegelobergrenze von 95 dB(A) auch in der Nacht eingehalten sind, basiert auf einer sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung und ist nachvollziehbar und überzeugend begründet. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten hat eine Reduktion um 4 dB(A) bei der Quelle sehr wohl Einfluss auf die Empfindung des Lärms am Messpunkt, da es sich bei der Darstellung der Lautstärke um eine logarithmische Skala handelt. Wie die Fachexpertin anlässlich des Augenscheins erläuterte, stellt eine Erhöhung von 3 db eine Verdoppelung der Energie dar (Verhandlungsprotokoll S. 3). Eine Reduzierung des erlaubten Lärmpegels um 4 dB(A) ist damit klar wahrnehmbar.

 

3.4      Im Lärmgutachten vom E____ wurde festgehalten, dass während den Proben sicherzustellen ist, dass die Türe des Warenlifts und das Garagentor in der Durchfahrt geschlossen sind. Im vorliegenden Bauentscheid wurde das Gutachten verbindlich zur Kenntnis genommen (Ziffer 8 des Bauentscheids). Der Rekurrent moniert, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, dass diese Auflage weder klar noch präzise sei. Der Entscheid sei in dieser Hinsicht auch nicht vollstreckbar. Die Auflage müsse im Bauentscheid selbst enthalten sein. Diesen Ausführungen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Die Anweisung, die Türe des Warenlifts und das Garagentor in der Durchfahrt während den Proben geschlossen zu halten, ist im Lärmgutachten explizit aufgeführt. Die Anweisung unterscheidet sich damit auch deutlich von der Festlegung einer Pegelobergrenze, welche im Lärmgutachten lediglich empfohlen wird. Mit der verbindlichen Kenntnisnahme des Lärmgutachtens wurde im Bauentscheid unter diesen Umständen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Anweisung, die Türe des Warenlifts und das Garagentor in der Durchfahrt während den Proben geschlossen zu halten, Teil der Auflagen des Bauentscheids ist. Der Verweis auf Gutachten oder Ausführungs- oder Betriebskonzepte, welche von entsprechenden fachlich versierten Unternehmen für ein Baubegehren erstellt wurden, wie etwa Brandschutz- oder Lärmgutachten, ist in Bauentscheiden gängige Praxis. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine gesonderte Übernahme der genannten Anweisung aus dem Lärmgutachten in den Bauentscheid für dessen Vollzug erforderlich sein sollte. Die Baurekurskommission hat den entsprechenden Antrag daher zu Recht abgewiesen. 

 

3.5

3.5.1   Der Rekurrent rügt in seinem Rekurs weiter, weder das Bau- und Gastgewerbeinspektorat noch die Baurekurskommission hätten sich mit der Frage befasst, ob noch weitere Massnahmen in Betracht kommen würden, die den besten Lärmschutz gewährleisten würden. Auch bei Einhaltung von Planungswerten sei in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob weitere lärmreduzierende Massnahmen möglich seien. Es seien alle unnötigen Lärmimmissionen durch geeignete Massnahmen zu vermeiden. Zusätzliche Massnahmen seien trotz Einhaltung der Planungswerte insbesondere dann anzuordnen, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Immissionen erreichen liesse. Im vorliegenden Fall habe sich aus dem Gutachten ergeben, dass es sehr wohl zu störenden Immissionen gekommen sei. An der D____strasse [Hausnr. yy] seien auch am Nachmittag insbesondere die Bässe wahrgenommen worden. An der D____strasse [Hausnr. xx] hätte zumindest die Bewohnerin die Geräusche wahrnehmen können. Zudem würden die Lärmbeschwerden der Anwohnenden zeigen, dass die Lärmimmissionen sehr wohl störend und negativ seien. Die im Bauentscheid vorgeschriebene Pegelbeschränkung hätte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat nicht davon befreit, noch weitere Massnahmen zur Lärmbegrenzung prüfen. Die Pegelbeschränkung sei bereits erforderlich gewesen, um die Einhaltung der Richtwerte von Cercle Bruit zu gewährleisten. Selbst wenn sich aus dem Gutachten keine störenden oder negativen Emissionen ergeben würden, wäre das Bau- und Gastgewerbeinspektorat verpflichtet gewesen, weitere Massnahmen für Lärmreduktion zu prüfen, da unstrittig Lärmimmissionen bestehen würden. In Betracht kämen in erster Linie eine Betriebszeitbeschränkung. Diese sei insofern effektiv, als dass sie keine baulichen Massnahmen erfordern würde und daher sehr kostengünstig sei, gleichzeitig aber während den Ruhezeiten eine vollständige Reduktion der Emissionen zur Folge hätte. Dabei sei zu Unrecht die Regelung im Übertretungsstrafgesetz nicht zumindest als Entscheidungshilfe zur Ortsüblichkeit des Lärms herangezogen worden. Eine Betriebszeitbeschränkung sei auch zumutbar. Unter Abwägung der Interessen der Bauherrschaft an der möglichst unbeschränkten Nutzung der Räume und der Anwohner an einer möglichst ungestörten Nachtruhe erscheine die vom Rekurrenten vorgeschlagene Auflage eines Betriebsverbots während der Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr morgens sowie an Ruhetagen mehr als angemessen. Jeder andere Betrieb, der Lärmimmissionen durch Musik verursache, unterliege ebenfalls solchen Betriebszeitbeschränkungen.

 

3.5.2   Gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV sind die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b). In Übereinstimmung mit den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 und Art. 23 USG gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung somit kumulativ (vgl. dazu BGer 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 2.2). Die Baurekurskommission hat daher richtigerweise geprüft, ob auch bei der gemäss den obigen Ausführungen korrekt festgestellten Einhaltung der Planungswerte weitere Massnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip anzuordnen sind, da die Baubewilligungsbehörde unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips jene Massnahme zu verfügen habe, die den besten Lärmschutz gewährleistet. Die Richtwerte der Cercle Bruit sind auf die verschiedenen Lärmempfindlichkeitsstufen abgestimmt. Bei Einhaltung der Planungswerte von Cercle Bruit in der Lärmempfindlichkeitsstufe II ist davon auszugehen, dass bei den betroffenen Orten keine störenden Lärmimmissionen mehr auftreten sollten. Auch unter Beachtung des Vorsorgeprinzips sind weitergehende Massnahmen daher bei Einhaltung der Planungswerte zum Lärmschutz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (vgl. BGer 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2 m.H.).

 

Die Baurekurskommission stellte dazu fest, dass sich die Betreiber der streitbezogenen Räumlichkeiten der Lärmproblematik bewusst seien und dass bereits verschiedene schallvermindernde Massnahmen getroffen worden seien. So seien die betroffenen Räume umfangreich isoliert worden und es sei ein auf 95 dB(A) eingestelltes Lärmmessgerät installiert worden, welches gemäss den glaubhaften Aussagen der Betreiberschaft auch zum Einsatz gelange. Weiteren Massnahmen, mit welchen sich eine wesentliche zusätzliche Reduktion des Lärms erreichen liesse und welche gleichzeitig zumutbar seien, seien nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erweise sich der angefochtene Bauentscheid auch unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als rechtmässig. Es ist somit, wie bereits ausgeführt, nicht richtig, dass die Baurekurskommission die Anordnung von weiteren Massnahmen unter Beachtung des Vorsorgeprinzips nicht geprüft hätte. Es stellt sich aber die Frage, ob das Bau- und Gastgewebeinspektorat und ihr folgend die Baurekurskommission zurecht von der Anordnung von weiteren Massnahmen abgesehen haben.

 

3.5.3   Auch in der Empfindlichkeitsstufe II ist nicht jede Lärmemission unzulässig, da auch in dieser Zone nicht jeglicher Alltagslärm vermieden werden kann (vgl. etwa für Wärmepumpen BGer 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020). Eine geringfügige Belästigung der Umgebung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar (vgl. betreffend Luftverunreinigungen BGer 1C_373/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.5). Es besteht damit in einem der Empfindlichkeitsstufe II zugewiesenen Gebiet kein Anspruch auf die völlige Verhinderung von jeglichen Immissionen, sondern nur auf Anordnung von verhältnismässigen Massnahmen zu deren Reduktion im Rahmen einer vorsorglichen Emissionsbegrenzung. Zu beachten ist sodann, dass die Lärmschutzvorschriften des USG in erster Linie auf Geräusche zugeschnitten sind, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Diese können grundsätzlich mit geeigneten Massnahmen an der Quelle reduziert werden, ohne dass dadurch die entsprechenden Tätigkeiten als solche in Frage gestellt werden. Daneben gibt es jedoch auch Geräusche, welche – wie vorliegend die Musik – den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen. Solche Lärmemissionen können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Die emissionsbeschränkenden Massnahmen bestehen hier in der Regel nicht in einer Reduktion des Schallpegels, sondern in einer Einschränkung der Betriebszeiten. Dabei ist eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vorzunehmen (BGer 1C_297/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2, 1A.241/2004 vom 7. März 2005 E. 2.3; BGE 126 II 300 E. 4c/cc S. 308). Bei der erforderlichen Interessensabwägung ist nicht nur dem Interesse der Anwohnenden an der Vermeidung von Immissionen, sondern auch dem Interesse lärmemittierenden Personen an der Ausübung ihrer Rechte aus ihrer persönlichen Freiheit Rechnung zu tragen.

 

Grundsätzlich handelt es sich beim Ruhebedürfnis des Rekurrenten um ein gewichtiges Interesse, welches bereits im Vorsorgeprinzip zum Ausdruck kommt. Allerdings gibt der Rekurrent selbst an, dass es seit dem Erlass des nachträglichen Bauentscheids vom 8. März 2022 mit der Festlegung des zulässigen Innenraumpegels auf maximal 95 dB(A) keine Störungen mehr erfolgt seien. Es ist damit nicht ersichtlich, dass das Ruhebedürfnis des Rekurrenten vorliegend tangiert wird. Wenn überhaupt, muss die Beeinträchtigung als äusserst gering bezeichnet werden. Auf der anderen Seite steht das Interesse der Bauherrschaft an der Nutzung ihres Eigentums und damit am Gebrauch des Bandraums und des Tonstudios zu der Zeit, die ihr beliebt. Diesbezüglich ist zu beachten, dass es sich bei den strittigen Räumen um trockene Räume handelt, in denen die Musik schnell als sehr laut empfunden wird. Gemäss Aussage der Fachexpertin würden die 95 db(A) wohl kaum benutzt, da man so keinen Musikeindruck mehr hätte (Verhandlungsprotokoll S. 3). Auch das Schlagzeug im Bandraum könnte allenfalls höchstens Peaks von 95 db(A) erreichen (Verhandlungsprotokoll S. 3). Ein Dezibelmessgerät ist im Tonstudio vorhanden, wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte. Es ist davon auszugehen, dass sich die Bauherrschaft an die Auflagen des Bauentscheids halten. Bei Einhaltung der Vorgaben ist in der Liegenschaft des Rekurrenten kein übermässiger Lärm hörbar, da selbst in der Nacht lautere Hintergrundgeräusche vorhanden sind. Weder das Gutachten noch die Erkenntnisse des Augenscheins lassen einen anderen Schluss zu. Der Rekurrent konnte dagegen keine nachvollziehbaren Einwände vorbringen. Das Vorsorgeprinzip hat emissionsbegrenzenden und nicht -eliminierenden Charakter. Es ist nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinn unnötige Lärm völlig untersagt werden müsste. Es gibt damit keinen Anspruch auf absolute Ruhe (BGE 133 II 169 E. 3.2). Vorliegend ist Lärm aus dem Tonstudio oder dem Bandraum nicht oder allerhöchstens geringfügig wahrnehmbar. Bei solchen geringfügigen Belästigungen der Umgebung sind Massnahmen der Vorsorge nur ausnahmsweise gerechtfertigt (BGer 1C_373/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.5). Mit der Anordnung des maximalen Innenraumpegels von 95 dB(A) wurde den Interessen des Rekurrenten ausreichend Rechnung getragen. Da damit bereits das Ruhebedürfnis der Nachbarn genügend erfüllt ist, wären weitere Massnahmen unverhältnismässig und auch im Rahmen der Vorsorge nicht notwendig. Sind bei einem Bauvorhaben die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt, so besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Damit ist es vorliegend auch nicht angezeigt, auf Vorrat weitere Einschränkungen – wie die Betriebszeitbeschränkung – zu verfügen, die einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit der Beigeladenen darstellen würden.

 

3.6      Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Rekurrenten als unbegründet.

 

4.

4.1      Dementsprechend ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Rekurrent hat bei diesem Verfahrensausgang nach § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’500.– zu tragen.

 

Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG kann die unterliegende Partei zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden. Der Vertreter der Beigeladenen macht mit seiner Honorarnote vom 1. Dezember 2023 einen Aufwand von 8.85 Std. à CHF 300.– geltend. Da die heutige Verhandlung etwas länger dauerte, als vom Anwalt in der Honorarnote angenommen, wird ein Aufwand von 10 Stunden entschädigt, wobei der übliche Überwälzungstarif von CHF 250.– zur Anwendung gelangt (vgl. statt vieler VD.2021.204/205 vom 8. September 2022 E. 5). Dies ergibt eine Parteientschädigung von CHF 2’500.–. Hinzu kommen Auslagen von CHF 33.– sowie die Mehrwertsteuer von CHF 195.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’500.– einschliesslich Auslagen.

 

Der Rekurrent hat der Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’533.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 195.– zu bezahlen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Beigeladene

-       Bau- und Gastgewerbeinspektorat

-       Baurekurskommission

-       Bundesamt für Umwelt (BAFU)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.