Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.275

 

URTEIL

 

vom 2. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Dezember 2022

 

betreffend Aufhebung der Beistandschaft

 


Sachverhalt

 

Am 16. November 2021 erhielt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) eine Gefährdungsmeldung der Sozialhilfe Basel-Stadt betreffend A____. Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die KESB mit Entscheid vom 28. April 2022 für A____ eine Beistandschaft und ernannte B____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zum Beistand. Im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung übertrug sie dem Beistand folgende Aufgaben:

 

a)    Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b)    für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein das gesundheitliche Wohl von A____ nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten;

c)    A____ darin zu unterstützen, sich ein ihren persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten und soweit nötig zu vertreten;

d)    A____ in Bezug auf ihre Tagesstruktur zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

e)    A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-       Ihr Einkommen sorgfältig zu verwalten,

-       das Erledigen von Zahlungen,

-       die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-       ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

 

Zudem wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf sie lautenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen (ausgenommen das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von ihm zu bestimmenden und zu überweisenden Beträgen zur freien Verfügung).

 

Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 ersuchte A____ um Aufhebung der Beistandschaft. Diesen Antrag wies die KESB mit Entscheid vom 8. Dezember 2022 ab.

 

Dagegen erhob A____ am 14. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die KESB stellte mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2023 den Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.

 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. Juni 2023 wurden die Beschwerdeführerin, der Beistand und die Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde befragt, bevor die Behördenvertretung zum Vortrag gelangte. Dabei hielten die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und die Erwachsenenschutzbehörde an ihrem Antrag fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).

 

1.2      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Um rechtsgültig Beschwerde zu erheben, bedarf es der Prozessfähigkeit der beschwerdeführenden Person, wofür grundsätzlich Urteilsfähigkeit erforderlich ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 67 ZPO). An die Urteilsfähigkeit der von der Errichtung einer Beistandschaft direkt betroffenen Person sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Für die Beschwerdebefugnis genügt die Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand (vgl. VGE VD.2020.205 vom 18. November 2020 E. 1.3), was vorliegend gegeben ist.

 

1.3      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 450a N 4, 9). Zudem sind der Verlauf der Ereignisse seit Erlass des angefochtenen Entscheids im vorliegenden Urteil zu berücksichtigen (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 6.1).

 

1.4      Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/ Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

 

Vorliegend kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin, trotz nur knapper Begründung ihrer schriftlichen Eingabe, genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

 

2.

2.1      Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die KESB in ihrem Entscheid vom 28. April 2022, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Da die Sozialhilfe demnächst eingestellt werde, sei davon auszugehen, dass sie zukünftig auf Unterstützung angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe zwar unter anderem mit der psychiatrischen Spitex und dem Psychiater ein professionelles Helfersystem und mit den Töchtern Angehörige, aber diese seien nicht in der Lage, sie in allen erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen.

 

2.2      Mit dem angefochtenen Entscheid stellte die KESB fest, die Lebensumstände der Beschwerdeführerin hätten sich seit der Errichtung der Beistandschaft am 28. April 2022 eher verschlechtert. Sie habe die Einsätze durch die Fachperson der psychiatrischen Spitex abgemeldet. Sie nehme nach wie vor nur unregelmässig die Termine bei ihrem Psychiater wahr. Die volljährige Tochter, die eine grosse Unterstützung im Haushalt und bei der Gestaltung der Tagesstruktur gewesen sei, sei wieder ausgezogen und nach Bulgarien zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund von Internetbestellungen und hohen Handyrechnungen finanziell übernommen. Die Vor­instanz kam insgesamt zu Schluss, dass ein Schwächezustand aufgrund der Erkrankung weiterhin bestehe. Nach Einschätzung der involvierten Fachpersonen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, weshalb sie zur Erledigung ihrer Angelegenheiten auf die Unterstützung einer Beistandsperson angewiesen sei. Der Beschwerdeführerin sei es in der Vergangenheit nicht gelungen, längerfristige Beziehungen zu professionellen Stellen einzugehen resp. aufrecht zu erhalten. Momentan bestehe keine verlässliche und regelmässige Anbindung an subsidiäre Stellen und die Beschwerdeführerin sei auch nicht ausreichend absprachefähig, um ihre Mitwirkungspflicht bei wichtigen Angelegenheiten zu leisten. Wäre die Beschwerdeführerin befugt, ihr Einkommen selbst zu verwalten, würde sie mit grosser Wahrscheinlichkeit grössere Summen für die Bedürfnisbefriedigung ausgeben und könnte nicht mehr sämtliche Rechnungen begleichen. Eine weitere Verschuldung für sie und ihre minderjährige Tochter wäre zu befürchten. Die bestehende Beistandschaft sei daher weiterhin verhältnismässig.

 

2.3      Mit ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich selbst um ihre Finanzen kümmern könne. Sie zahle ihre Rechnungen pünktlich und auch für ihre Tochter sei gesorgt. Die Tochter gehe regelmässig in die Schule und sei immer sauber angezogen. Die Tochter gehe in [...] reiten, wohin die Beschwerdeführerin sie jeweils bringe und dort auf sie warte.

 

3.

3.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB, BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen Person auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Schwächezustand der Betroffenen zum Positiven verändert hat (Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl., 2022, Art. 399 N 5; VGE VD.2015.256 vom 15. Juni 2016 E. 2.1).

 

3.2      Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzgesetzes darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Für die Errichtung besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet ist (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2, 5 f., Meier, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 394 ZGB N 1 ff.). Es kommt daher recht häufig vor, dass eine Person zwar hilfsbedürftig ist, aber seitens der Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme angeordnet werden muss. Beim Absehen von einer Massnahme dürfen zudem auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden, widerspricht doch eine maximale Absicherung dem Ziel, das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person soweit wie vertretbar zu wahren (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2). Schliesslich muss die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft erforderlich und geeignet sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10 ff.; Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 389 ZGB N 12).

 

4.

Zu prüfen ist, ob die KESB mit ihrem Entscheid vom 8. Dezember 2022 zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der seit 28. April 2022 bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme abwies.

 

4.1      Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin in der psychotherapeutischen Tagesklinik eine chronische Schizophrenie in Verbindung mit einer Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde (Vorakten S. 159). Seit Januar 2022 erhält sie eine volle IV-Rente. Gemäss der Auskunft ihres Psychiaters Dr. F____ vom 25. Februar 2022 sei die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin nicht immer einfach, da Verlässlichkeit und Absprachefähigkeit bei ihr nicht immer geben seien. So habe sie auch die beiden letzten Termine bei ihm ausfallen lassen. Durch das Mischbild zwischen einer Schizophrenie und einer Persönlichkeitsstörung werde die Beschwerdeführerin im Affekt auch immer wieder wechselhaft erlebt. Gemäss Dr. F____ wirke sich der gesundheitliche Zustand auch auf die Alltagsbewältigung der Beschwerdeführerin aus; sie sei nicht dazu in der Lage, sich selbstständig um die anfallende Finanzadministration zu kümmern (Vorakten S. 159). Auf Anfrage der KESB berichtete Frau G____, Mitarbeiterin Psychiatrische Spitex ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin nicht absprachefähig sei und die Termine oftmals nicht wahrnehme (Vorakten S. 161). Schliesslich lässt sich der Gefährdungsmeldung der Sozialhilfe vom 16. November 2021 entnehmen, das bestehende Helfersnetz sei überfordert, da die Beschwerdeführerin nur bedingt kooperiere. Sie scheine nicht in der Lage, für ihre eigenen Interessen und diejenigen ihrer minderjährigen Tochter C____ einzustehen und sie zu schützen (Vorakten S. 181). Angesichts der vorliegenden Diagnose sowie den Angaben des Psychiaters, der Mitarbeiterin der Psychiatrischen Spitex sowie der Erklärungen der Sozialhilfe in der Gefährdungsmeldung ist ein Schwächezustand der Beschwerdeführerin zu bejahen.

 

4.2     

4.2.1   Die Gefährdungsmeldung der Sozialhilfe vom 16. November 2021 erfolgte, da die Beschwerdeführerin per Ende 2021 von der Sozialhilfe abgelöst wurde, woraus ihre alleinige Verantwortung für die Finanzen und Administration resultierte. Zu diesem Zeitpunkt wohnte noch die volljährige Tochter D____ bei der Beschwerdeführerin, deren Lebensunterhalt die Beschwerdeführerin von ihrem Sozialhilfegeld finanzierte. Dies habe die Beschwerdeführerin in massive finanzielle Nöte gebracht (Vorakten S. 181). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 5. April 2022 verfügte die Beschwerdeführerin über elf Betreibungen in Höhe von total CHF 14’602.38 sowie über neun offene Verlustscheine von insgesamt CHF 15’033.03 (Vorakten S. 138 f.). Die Abklärungen der KESB ergaben, dass die Beschwerdeführerin seit der Ablösung von der Sozialhilfe alleine für die Finanzen und die Administration zuständig sei, was sie überfordere. Sie bearbeite ihre Post nicht und werfe sie teilweise ungeöffnet in den Müll (Vorakten S. 148, 152). Der Psychiater Dr. F____ gab an, der Beschwerdeführerin falle es schwer, mit dem zur Verfügung stehenden Budget zurecht zu kommen, da sie hohe Ansprüche an den Lebensstil habe und nicht immer verstehen könne, welche Ausgaben nicht möglich seien. Es bestehe das Risiko, dass die Beschwerdeführerin zuerst ihre Bedürfnisse befriedigen würde und ihr dann allenfalls nicht ausreichend Geld für Miete und Krankenkasse zur Verfügung stehen würde.

 

4.2.2   Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin hat sich aktuell zwar dahingehend verbessert, dass die erwachsene Tochter keine zusätzlichen Kosten für die Beschwerdeführerin mehr generiert, da sie wieder zurück nach Bulgarien gegangen ist. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Verhandlung auch aus, ihre offenen Betreibungen und Schulden abzubezahlen (Verhandlungsprotokoll S. 4). Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass die ausstehenden Zahlungen in der Zwischenzeit angestiegen sind und der Betreibungsregisterauszug vom 11. Januar 2023 Betreibungen in der Höhe von CHF 17’814.63 aufweist und Verlustscheine in Höhe von 20’116.93 vorhanden sind. Wie die KESB in ihrer Stellungnahme ausführt, hat sich die Beschwerdeführerin trotz Unterstützung durch den Beistand weiterhin verschuldet. Anlässlich ihrer Ferien in Bulgarien im Sommer 2022 habe sie beispielsweise eine Handyrechnung von über CHF 500.- generiert (Stellungnahme der KESB vom 25. Januar 2023 S. 2).

 

Es scheint das vorwiegende Problem zu sein, dass die Beschwerdeführerin Ausgaben tätigen möchte, die sie mit ihrer IV-Rente und den Ergänzungsleistungen nicht decken kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die inzwischen 13-jährige Tochter C____ bei der Beschwerdeführerin wohnt. Da ein minderjähriges Kind somit von den Handlungen der Beschwerdeführerin betroffen ist, ist auch das Kindeswohl zu beachten. Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin beträgt gemäss dem Budget des ABES CHF 4’084.– (act. 5). Nach Abzug der Fixkosten, Telefonrechnungen und Akontozahlungen für Versicherungen etc. bleiben CHF 1’500.– für den Lebensunterhalt (vgl. act. 5). Davon bezahlt die Beschwerdeführerin momentan auch Reitstunden für C____, die unbestrittenermassen für die Tochter sehr wichtig sind. Diesbezüglich hat der Beistand eine Möglichkeit gefunden, zumindest einen Teil über eine Stiftung zu finanzieren, wofür es aber unabdingbar ist, dass die Beschwerdeführerin die Rechnungen dem Beistand weiterleitet. Allerdings kann der Beistand nicht mehr Geld zur Verfügung stellen, als die Beschwerdeführerin durch die IV und EL erhält. Es ist anspruchsvoll, die monatlichen Ausgaben mit diesem kleinen Budget zu meistern. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Verhandlung an, ihr Stiefbruder zahle gewisse Rechnungen für sie (Verhandlungsprotokoll S. 2). Damit macht sie aber wiederum Schulden. Sie tätigte in der Vergangenheit Ausgaben, die nicht ins Budget passten und war der Ansicht, dies sei die Schuld des Beistandes, «da er mit ihrem Geld in die Ferien gehen würde, anstatt es ihr auszubezahlen» (Vorakten S. 116). Aufgrund der teilweise unrealistischen Vorstellungen der Beschwerdeführerin besteht die Gefahr, dass sie unnötige Ausgaben tätigt und somit zu wenig Geld für die unabdingbaren Rechnungen wie die Miete übrigbleibt. Die Tochter ist jedoch auf geordnete Verhältnisse angewiesen, sodass nicht in Kauf genommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit einem allfälligen Nichtbezahlen der Miete die Wohnsituation gefährdet. Daraus ergibt sich klar einen Schutzbedarf für den Bereich Finanzen/Administration.

 

4.2.3   In Bezug auf die gesundheitliche Situation ist festzuhalten, dass gemäss Angaben von Dr. F____ bezüglich der Grunderkrankung der Beschwerdeführerin wenig Verbesserung zu erwarten ist und sie dauerhaft auf externe Unterstützung und Therapie angewiesen sein wird. Durch die Einnahme der Medikamente (Antipsychotika) sei es zu einer Stabilisierung der Symptomatik gekommen (Vorakten S. 159). Daher ist unbedingt sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ihre Medikamente zuverlässig einnimmt. Mit der Rückkehr der erwachsenen Tochter nach Bulgarien fällt auch die für die Beschwerdeführerin wichtige Unterstützung weg, hat doch die Tochter sehr viel Haus- und Betreuungsarbeit übernommen (vgl. Vorakten S. 148) und auch für die regelmässige Einnahme der Medikamente geschaut (Verhandlungsprotokoll S. 2). Da die Beschwerdeführerin die Einsätze durch die Fachperson der psychiatrischen Spitex abgemeldet hat und die Termin bei ihrem Psychiater nur unregelmässig wahrnimmt, ist die Hilfe anderweitig sicherzustellen. Es besteht damit auch ein Schutzbedarf im Bereich der Gesundheit.

 

4.3      Wie sich anlässlich der Verhandlung ergab, erhält die Beschwerdeführerin seit ungefähr einem Monat neue Unterstützung von einer befreundeten Nachbarin. Sie gibt an, mit ihrer Hilfe auch regelmässig die Medikamente einzunehmen. Dies ist jedoch nicht die erste Bekannte, die der Beschwerdeführerin helfen möchte. Die KESB hat bereits Abklärungen getroffen, ob eine andere Bekannte der Beschwerdeführerin, Frau E____ die Beistandschaft übernehmen könne (Vorakten S. 114). Dies wurde jedoch nicht weiterverfolgt, weil Frau E____ sich nicht mehr gemeldet hat, nachdem die KESB sie über Auflagen informiert hatte (Vorakten S. 114). Wie die Vertreterin der KESB anlässlich der Verhandlung ausführte, waren es in der Vergangenheit bereits vier Personen, die sich gemeldet haben, jedoch keine verbindliche Unterstützung bieten können (Verhandlungsprotokoll S. 5). Es ist begrüssenswert, dass die Beschwerdeführerin Personen in der Nachbarschaft und im Bekanntenkreis hat, die eine Unterstützung anbieten. Diese sind aber nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin auch gegen ihren Willen in allen erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen, da die Absprachefähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt ist. Sie vermag zwar Hilfe aus dem persönlichen Umfeld besser zu akzeptieren als professionelle bzw. staatliche Hilfestellungen, jedoch scheint dies gerade damit zusammenhängen, dass die Beschwerdeführerin die private Unterstützung jederzeit unterbinden kann oder bei Schwierigkeiten zu nichts verpflichtet ist. Damit fehlt es an der erforderlichen Verbindlichkeit und Langfristigkeit solcher Unterstützungsangebote aus dem Bekanntenkreis. Folglich ist weder im persönlichen Umfeld noch bei privaten oder öffentlichen Diensten ausreichende Unterstützung in den erforderlichen Bereichen vorhanden. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe sind angesichts der gesundheitlichen und kognitiven Verfassung der Beschwerdeführerin daher nicht ersichtlich.

 

4.4      Unter diesen Umständen ist eine Beistandschaft weiterhin geeignet, der Beschwerdeführerin die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen. Da keine andere Unterstützungsform ersichtlich ist, erweist sie sich auch als erforderlich. Die Beschwerdeführerin scheint sich vor allem bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten eingeschränkt zu fühlen. Zwar ist der Wunsch der Beschwerdeführerin, möglichst selbständig ihre Rechnungen zu bezahlen, durchaus verständlich. Gerade in diesem Bereich ist es aber unter Berücksichtigung des Kindeswohls von C____ notwendig, dass die Beschwerdeführerin vom Beistand unterstützt wird, um ihr Geld einzuteilen. Es ist wichtig, die Rahmenbedingungen so konstant zu erhalten, dass C____ weiter bei ihrer Mutter wohnen kann. Ohne Errichtung der Beistandschaft droht ein möglicher Verlust der Wohnung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, was unbedingt zu vermeiden ist. Darüber hinaus ändert die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nichts an der Höhe der vorhandenen Mittel, über die die Beschwerdeführerin verfügen kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin würde deren Aufhebung ihre finanzielle Lage nicht verbessern. Angesichts der nicht realistischen Vorstellung bezüglich der Finanzen überwiegt das Interesse, die administrativen und finanziellen Verwaltungsbefugnisse beim Beistand zu belassen. In Bezug auf die übrigen Vertretungsrechte bleibt festzuhalten, dass diese nur soweit auszuüben sind, als es notwendig erscheint. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Beistandschaft übermässig ausgeübt wird. Der erforderliche Schutz der Beschwerdeführerin und insbesondere ihrer Tochter rechtfertigt die Einschränkungen, die für die Beschwerdeführerin durch die Beistandschaft entstehen. Damit erweist sich die bestehende Beistandschaft als verhältnismässig.

 

Insgesamt hat die Vorinstanz den Antrag um Aufhebung der Beistandschaft folglich zu Recht abgewiesen.

 

5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRGP). Umständehalber wird vorliegend indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beistand (B____, ABES)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.