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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2022.284
URTEIL
vom 17. Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____ Tochter
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Dezember 2022
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Sachverhalt
C____ (nachfolgend Tochter), geboren am [...] 2007, ist die Tochter von A____ (Vater) und B____ (Mutter). Mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) folgende vorsorglichen Massnahmen betreffend die Tochter an: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters wurde aufgehoben und die Tochter im [...] Internat in [...] untergebracht (Dispositiv-Ziffer 1). Zusätzlich wurde für die Tochter eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Ziffer 2) und D____ als vorsorglicher Beistand ernannt (Ziffer 3). Die Massnahmen waren bis zum 15. Mai 2023 befristet und fielen nach Fristablauf dahin, wenn sie nicht zuvor bestätigt oder abgeändert würden (Ziffer 6). Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (Ziffer 9).
Gegen diesen Entscheid erhob der Vater am 27. Dezember 2022 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Darin begehrt er in der Sache, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts erteilte der Beschwerde gleichentags die aufschiebende Wirkung und bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege vorläufig (Verfügung vom 27. Dezember 2022). In der Folge liessen sich der Beistand (E-Mail vom 28. Dezember 2022), die Mutter (E-Mail vom 30. Dezember 2022 sowie anwaltliche Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023 mit Antrag auf Abweisung der Beschwerde) und die KESB (Stellungnahme vom 19. Januar 2023 mit Anträgen auf Abweisung der Beschwerde und Entzug der aufschiebenden Wirkung) vernehmen. Der Vater reichte mehrfach Noven ein (Eingaben vom 31. Dezember 2022, 9., 12. Januar und 3. März 2023). Der Verfahrensleiter zog die Vorakten des KESB bei und holte zur geltend gemachten Praktikumsstelle der Tochter im E____ eine amtliche Erkundigung ein. Mit Eingabe vom 25. April 2023 kündigte die KESB an, die per 15. Mai 2023 befristeten vorsorglichen Massnahmen weder zu bestätigen noch zu verlängern.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 314 Abs. 1 und Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit ist jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG).
1.2 Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aber noch aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1925, 1931).
Der Vater begehrt mit seiner Beschwerde, dass die vorsorgliche Aufhebung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts, die vorsorgliche Fremdplatzierung seiner Tochter und die vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft aufgehoben werden. Mit Eingabe vom 25. April 2023 teilte die KESB mit, dass die Tochter sich seit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beim Vater aufhalte und ihr Platz im [...] Internat in [...] mittlerweile nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Tochter habe am 2. Februar 2023 [richtig 2. Januar 2023] ein Praktikum als Fachfrau Betreuung im E____ begonnen. Gemäss Auskunft der Leiterin des E____ mache sich die Tochter im Praktikum gut und fühle sich wohl. Nach Einschätzung der KESB sei es sehr erfreulich, dass die Tochter sich durch ihr Praktikum auf dem besten Weg zu einer Ausbildung befinde. Aufgrund der veränderten Verhältnisse liege eine Rückkehr in das ursprünglich vorgesehene Setting nicht mehr im Interesse der Tochter. Die KESB werde deshalb die per 15. Mai 2023 auslaufende vorsorgliche Platzierung der Tochter weder bestätigen noch verlängern. Am 15. Mai 2023 liefen die vorsorglich angeordneten Massnahmen denn auch formell aus. Damit entsprach die KESB den Rechtsbegehren des Vaters und entfiel dessen aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
2.
Daraus folgt, dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
Bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2022.110 vom 14. September 2022 E. 2.1). Wenn die Gegenstandslosigkeit aufgrund von Noven eintritt, kann berücksichtigt werden, bei welcher Partei die Gründe liegen, welche die Noven bewirkt haben (zum Ganzen Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 310; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514).
Letzteres ist vorliegend der Fall, sind die Gründe, warum nunmehr auf die vorgesehenen Massnahmen verzichtet wird, doch erst nach dem Entscheid der KESB eingetreten. Sie wurden zudem vom Beschwerdeführer selber gesetzt, indem er ein Umfeld schuf, das die Beendigung der Fremdplatzierung ermöglichte (Obhut beim Vater, Antritt eines Praktikums im E____ am 2. Januar 2023 [Noveneingaben vom 31. Dezember 2022 sowie vom 9. und 12. Januar 2023], «Beratung/Coaching» bei [...] [Noveneingabe vom 3. März 2023]). Insbesondere wurde auch eine Suchtberatung mit einem Erstgespräch am 20. Januar 2023 und einem ersten Termin am 21. Februar 2023 initiiert (vgl. Noveneingabe vom 3. März 2023). Dies rechtfertigt es, auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr zu verzichten und die Parteikosten wettzuschlagen. Der Vater beantragt die unentgeltliche Prozessführung, die ihm aufgrund der eingereichten Unterlagen definitiv bewilligt werden kann. Daraus folgt, dass seiner Rechtsvertreterin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Für die Beschwerdebegründung und die vier Noveneingaben erscheint ein Aufwand von insgesamt zehn Stunden angemessen. Somit resultiert bei einem Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) ein Honorar von CHF 2'000.–, zuzüglich Auslagenersatz von 3 % (§ 23 HoR) und Mehrwertsteuer (§ 24 HoR).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, [...], für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 60.– und 7,7 % MWST von CHF 158.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beigeladene
- Tochter
- D____ (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.