Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.32

 

URTEIL

 

vom 18. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Jonas Weber,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 28. Januar 2022

 

betreffend Honorarkürzung

 


Sachverhalt

 

In Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2007 (act. 5/3a S. 94 ff.) wurde B____ mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. Februar 2009 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Pornographie schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Verwahrung nach Art. 64 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) angeordnet (act. 5/3a S. 65 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_364/2009 vom 19. August 2009 ab (act. 5/3a S. 55 ff.).

 

Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 teilte der Straf- und Massnahmenvollzug B____ seine Absicht mit, den Verwahrungsvollzug gemäss Art. 64 StGB fortzuführen und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Nachdem sich B____ bereits mit schriftlicher Stellungnahme vom 15. August 2021 und mit persönlicher Anhörung vom 1. September 2021 hatte äussern können, liess dieser durch A____ Advokatin (nachfolgend: Rekurrentin), mit Schreiben vom 9. September 2021 die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung in diesem Verfahren beantragen, welche ihm mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 21. Oktober 2021 bewilligt worden ist. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 nahm die Rekurrentin im Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung Stellung. Für ihre Aufwendungen in dieser Sache vom 9. September bis zum 28. Dezember 2021 stellte die Rekurrentin dem Straf- und Massnahmenvollzug einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 15 Minuten sowie Auslagen im Betrag von CHF 14.55, woraus ein Gesamtbetrag von CHF 1'864.55 nebst 7,7 % Mehrwertsteuer resultierte, in Rechnung. Diesen Aufwand kürzte der Straf- und Massnahmenvollzug mit Verfügung vom 28. Januar 2022 um 3 Stunden und 25 Minuten und sprach ihr einen Aufwand von insgesamt 5 Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 200.00, folglich einen Betrag von CHF 1'166.65 zu. Zudem reduzierte er die in Rechnung gestellten Auslagen in der Höhe von gesamthaft CHF 14.55 um CHF 6.25 und sprach der Rekurrentin Auslagen in der Höhe von CHF 8.30 zu. Daraus resultierte für die unentgeltliche Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren eine Entschädigung für den Aufwand und die Auslagen der Rekurrentin von CHF 1'174.95 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %, sodass ihr ein Honorar von insgesamt CHF 1’265.40 zugesprochen worden ist.

 

Gegen diese ihr am 1. Februar 2022 zugestellte Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 8. Februar 2022 erhobene und begründete Rekurs, mit dem die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28. Januar 2022 und die Zusprechung eines Honorars gemäss der am 28. Dezember 2021 eingereichten Honorarnote beantragt. Weiter beantragt sie ihre Befreiung von der Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses und die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 2'500.–. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass entgegen dem gestellten Antrag kein Anlass bestehe, von der gemäss § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) vorgesehenen Pflicht zur Bevorschussung der mutmasslichen Gerichtskosten abzusehen. Demgemäss auferlegte er der Rekurrentin die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 400.–. Nach erfolgtem Eingang dieses Vorschusses beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug mit Vernehmlassung vom 18. März 2022 die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin verzichtete darauf, sich hierzu innert gesetzter Frist replicando vernehmen zu lassen.

 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg und nach Durchführung einer mündlichen Beratung ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

 

1.3      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

 

1.4      Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

 

2.

2.1      Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz auf die mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 erfolgte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der Rekurrentin im Verfahren betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung ihres Mandanten aus dem Strafvollzug nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB verwiesen. Mit Bezug auf deren Entschädigung verwies die Vorinstanz auf § 16 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972 (SG 153.810), wonach sich diese grundsätzlich nach dessen Zeitaufwand und dem vom Appellationsgericht festgelegten Stundenansatz richte. Dabei bestehe nach konstanter Praxis aber die Möglichkeit der Herabsetzung, wobei die zuständige Behörde bei der Festsetzung des Anwaltshonorars über einen weiten Ermessensspielraum verfüge. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand sei stets nur so weit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen sei. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründeten somit keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 228 f.).

 

2.2

2.2.1   Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz zunächst, dass Sekretariatsarbeiten bzw. standardisierte Schreiben und anwaltliche Kür­zestaufwendungen und deren Weiterleitung an den Mandanten und dergleichen nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht separat zu entschädigen seien (VGE VD.2020.207 vom 16. Juni 2021 E. 2.5). Die Vollzugsbehörde erachtete daher die unter den Daten des 9. September, 22. Oktober sowie 1. November 2021 ausgewiesenen Auslagen für Kopien im Gesamtbetrag von CHF 6.25 sowie den am 28. Dezember 2021 ausgewiesenen Aufwand von 5 Minuten für einen Begleitbrief an den Klienten als für das vorliegende Verfahren nicht von Belang.

 

2.2.2   Mit dem genannten Entscheid hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine Rechtsvertretung ihre Auftraggeberin oder ihren Auftraggeber im Vollzugsverfahren betreffend Prüfung einer bedingten Entlassung über Mitteilungen von Behörden umgehend zu orientieren habe (VGE VD.2020.207 vom 16. Juni 2021 E. 2.5 mit Verweis auf Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 85). Dabei könnten aber Sekretariatsarbeiten bzw. standardisierte Schreiben und anwaltliche Kür­zest­aufwendungen wie etwa Fristerstreckungsgesuche sowie die Kenntnisnahme von Bewilligungen von Fristerstreckungsgesuchen und deren Weiterleitung an den Mandanten und dergleichen grundsätzlich nicht separat entschädigt werden (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 135 N 4; s. auch AGE BES.2015.6 vom 29. Juli 2015 E. 2.2.2, SB.2016.56 vom 30. April 2020 E. 3.2, HB.2020.39 vom 19. September 2012 E. 8; Entscheid 470 16 83 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5; Entscheid PC170011-O/U des Obergerichts Zürich vom 29. Mai 2017 E. 4.6.3).

 

2.2.3   Vorliegend gestrichen hat die Vorinstanz die am Tag der Übernahme des Mandats entstandenen Auslagen im Zusammenhang mit dem Versand einer Kopie des Antrags um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an den Mandanten (9. September 2021, 2 Kopien à CHF 0.25, Frankatur CHF 1.–). Weiter wurden die Auslagen für den Versand einer Orientierungskopie des Entscheids der Vorinstanz vom 21. Oktober 2021, mit welcher das Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung bewilligt worden ist (2 Kopien à CHF 0.25, Frankatur CHF 1.–), sowie der Orientierungskopie ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 (1. November 2021, 9 Kopien à CHF 0.25, Frankatur CHF 1.–), gestrichen. Schliesslich liess die Vorinstanz von den am 28. Dezember 2021 insgesamt fakturierten 45 Minuten für die Lektüre des Entscheids vom 24. Dezember 2021 und dessen Versand mit Begleitbrief an den Mandaten 5 Minuten unberücksichtigt.

 

Soweit sich die Vorinstanz dabei auf VGE VD.2020.207 vom 16. Juni 2021 E. 2.5 bezieht, ist der Gehalt dieses Entscheids klarzustellen. Wie dort erwogen worden ist, hat eine Rechtsvertretung ihre Mandantschaft über Mitteilungen von Behörden umgehend zu orientieren. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Vor­instanz dem vertretenen Mandanten der Rekurrentin ihre Entscheide vom 21. Oktober und 24. Dezember 2021 selber zugestellt hätte. Vor diesem Hintergrund waren sie ihm von der Rekurrentin zur Kenntnis zu bringen. Da es sich dabei um Kürz­est­aufwendungen gehandelt hat, hat die Rekurrentin hierfür – entsprechend den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im genannten Urteil – keinen eigenen Aufwand verrechnet. Das Gleiche gilt für die Orientierung über den eingereichten Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die eigene Eingabe im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 29. Oktober 2021 als eigentlichen Gegenstand des Auftrages, welche als solche von Fristerstreckungsgesuchen und dergleichen abzugrenzen sind. Wie die Rekurrentin mit ihrem Rekurs zu Recht geltend macht, bezogen sich die genannten Erwägungen des Verwaltungsgerichts nur auf den zeitlichen Aufwand der Vertretung, nicht aber auf deren Auslagen in diesem Zusammenhang. Die Streichung dieser ausgewiesenen Auslagen im Umfang von CHF 6.25 ist daher zu Unrecht erfolgt.

 

Auch die Verrechnung eines Aufwands von 5 Minuten als Teil des gesamten Aufwands von 45 Minuten für die Lektüre des knapp vierseitigen Entscheids des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie für die Ausfertigung eines verfahrensabschliessenden Begleitbriefs an den Mandanten, mit dem ihm der Entscheid in der Sache mitgeteilt worden ist, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die entsprechende Streichung ist daher ebenfalls zu Unrecht erfolgt.

 

2.3

2.3.1   Weiter hat die Vorinstanz mit Bezug auf die geltend gemachten Bemühungen der Rekurrentin den angegebenen Aufwand für die Erstellung der dreiseitigen Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 in der Höhe von 200 Minuten als überhöht bezeichnet, zumal sich die Ausführungen auf der zweiten sowie dritten Seite auf die Gewährung von Vollzugslockerungen bezogen hätten, von ihrem Mandanten aber bloss für das Verfahren auf Prüfung der bedingten Entlassung die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und bewilligt worden sei. Nach einem Aktenstudium von 210 Minuten erscheine für die Erstellung einer Stellungnahme hinsichtlich der Verweigerung der bedingten Entlassung, welche aus 4 kurzen Absätzen bestanden habe und mit der hauptsächlich auf die bereits vom Mandanten eingereichte Stellungnahme verwiesen worden sei, ein zeitlicher Aufwand von 30 Minuten als ausreichend und angemessen. Der geltend gemachte Aufwand für die Erstellung der Stellungnahme von gesamthaft 200 Minuten sei daher im Umfang von 170 Minuten zu kürzen.

 

2.3.2   Dem hält die Rekurrentin entgegen, gemäss einer Faustregel entstehe pro Seite einer Rechtsschrift oder eines Plädoyers eine Stunde Aufwand. Bereits vor diesem Hintergrund sei der geltend gemachte Aufwand für die Erstellung der Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 nicht überhöht. Weiter verweist sie auf die Bedeutung und Eingriffsintensität der Weiterführung der Verwahrung für ihren Mandanten und macht geltend, dass das Verfahren teils komplexe psychiatrische Einschätzungen und daraus folgende juristische Konsequenzen beinhaltet habe. Da bereits ihr Mandant mit seiner eigenen Eingabe eventualiter um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt ersucht habe, habe sie auch darauf eingehen müssen.

 

2.3.3   Wird eine Advokatin als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt, so erwirbt sie eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2 m.H. auf BGE 141 I 124 E. 3.1, 131 I 217 E. 2.4, 122 I 1 E. 3a). Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im jeweiligen Verfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2 m.H. auf BGE 141 I 124 E. 3.1; ferner BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2 und 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1).

 

2.3.4   Mit den Erwägungen der Vorinstanz beurteilt sich der angemessene Aufwand für die Ausfertigung ihrer Eingabe im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufwand für das Aktenstudium.

 

Soweit die Rekurrentin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, sie habe sich in einen neuen Fall mit einem nicht unerheblichen Umfang an Akten einarbeiten müssen, ist dies zu relativeren. Mit den in den Akten dokumentierten Entscheiden des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts zu kürzlich gestellten Entlassungsgesuchen ihres Mandanten (vgl. VGE VD.2020.57 vom 2. September 2020 betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung [act. 5/3a S. 42] und BGer 6B_1169/2020 vom 22. Dezember 2020 betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung [act. 5/3a S. 18 ff.] sowie VGE VD.2020.164 vom 29. Oktober 2020 betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung [act. 5/3a S. 30 ff.] und BGer 6B_1420/2020 vom 13. September 2021 betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung [act. 5/3a S. 6 ff.]) lagen schon ausführliche Beurteilungen der Sache vor, weshalb sich die Rekurrentin im Wesentlichen auf die Beurteilung der sich seither allenfalls eingetretenen Änderungen des Sachverhalts hat beschränken können. Immerhin umfasste aber schon das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 2. April 2019 (Akten Teil 3b), auf das sich die Vollzugsbehörde im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen stützte, 144 Seiten. Der Aufwand für die Lektüre dieses Gutachtens ist zu entschädigen, selbst wenn das Gutachten in der eingereichten Stellungnahme der Rekurrentin nur mit wenigen Worten erwähnt wird, weil sich daraus nichts zugunsten ihres Klienten ableiten liess. Der von der Rekurrentin für das Aktenstudium geltend gemachte Aufwand vom 29. Oktober 2021 von 210 Minuten wurde denn auch vom Straf- und Massnahmenvollzug vollumfänglich anerkannt.

 

Hinsichtlich des geltend gemachten Aufwands vom 1. November 2021 [recte wohl ebenfalls 29. Oktober 2021] von 200 Minuten zur Ausarbeitung der auf den 29. Oktober 2021 datierenden Stellungnahme ist zunächst mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass bereits eine eingehende Stellungnahme des Mandanten selber vorlag, welche es bloss noch aus fachlicher Perspektive zu ergänzen galt. Die Rekurrentin beschränkte sich denn auch darauf, die wesentlichen Vorbringen ihres Mandanten in einem Absatz wiederzugeben und diese in einem weiteren Absatz zu kommentieren (vgl. Eingabe vom 29. Oktober 2021, act. 3 S. 10 f.). Im Übrigen beziehen sich ihre Ausführungen auf die Begründung ihres Eventualantrags um Versetzung ihres Mandanten in eine offene Vollzugsanstalt, wobei sie sich jedoch im Wesentlichen mit einer Aufzählung allgemeiner Vollzugsgrundsätze begnügt und auf eine einzelfallbezogene Argumentation weitgehend verzichtet.

 

Angesichts der nur kurz gehaltenen Ergänzungen der Rekurrentin zur Stellungnahme ihres Mandanten in Bezug auf die Verweigerung seiner bedingten Entlassung sowie der Tatsache, dass ihre Ausführungen zum Eventualantrag eine konkrete Auseinandersetzung mit dem spezifischen Sachverhalt des in Frage stehenden Verfahrens vermissen lassen, erscheint der für die Ausarbeitung der dreiseitigen Eingabe geltend gemachte Aufwand von 200 Minuten gesamthaft als überhöht und dafür ein Maximalaufwand von einer Stunde angemessen. Daran vermag auch der Einwand der Rekurrentin nichts zu ändern, wonach gemäss einer Faustregel pro Seite einer Rechtsschrift eine Stunde Aufwand entstehe, zumal nicht die Seitenanzahl allein, sondern primär der inhaltliche Gehalt einer Eingabe für die Frage der zu entschädigenden notwendigen und angemessenen Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Wenngleich die von der Vor­instanz vorgenommene Kürzung auf 30 Minuten damit im Ergebnis als übermässig streng erachtet wird, ist der für die Erstellung der Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 200 Minuten deutlich, nämlich im Umfang von 140 Minuten, zu kürzen.

 

2.3.5   Damit kann letztlich die Frage offenbleiben, ob und inwieweit sich eine im Rahmen des Verfahrens auf Prüfung der bedingten Entlassung eingesetzte unentgeltliche Rechtsvertretung auch zur Frage von Vollzugslockerungen äussern kann bzw. ob und inwieweit der diesbezügliche zeitliche Aufwand zu entschädigen ist. Immerhin ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Vollzugslockerungen bei einer Prüfung der bedingten Entlassungen aus dem Verwahrungsvollzug zwingend thematisiert werden und die Rekurrentin aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs durchaus berechtigten Anlass hatte, zumindest ansatzweise auf früher gewährte bzw. – im Fall der Ablehnung der bedingten Entlassung – zukünftig zu gewährende Vollzugslockerungen einzugehen.

 

Zwar hatte das Verwaltungsgericht in Erwägung 2.7 des zuvor erwähnten Entscheids VGE VD.2020.207 vom 16. Juni 2021 erwogen, dass dem Rekurrenten die unentgeltliche Verbeiständung lediglich im Verfahren betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug bewilligt worden sei, weshalb der mit der Frage der Bewilligung von Vollzugsöffnungen verbundene Aufwand in diesem Verfahren nicht habe vergütet werden können. Anders als in der dortigen Konstellation betrifft das vorliegende Verfahren jedoch nicht eine bedingte Entlassung aus dem – zeitlich begrenzten – Strafvollzug, sondern eine solche aus dem Verwahrungsvollzug, dessen endgültige Beendigung grundsätzlich eine erfolgreiche bedingte Entlassung erfordert (Art. 64a Abs. 1 StGB). Einer Vollzugslockerung kommt im Massnahmen- bzw. im Verwahrungsvollzug insoweit mehr Gewicht zu, als die Verweigerung einer Vollzugslockerung im Strafvollzug höchstens das Erreichen der nächsten Vollzugsstufe und letztlich die bedingte Entlassung verhindert, die betroffene Person aber trotzdem bei Ablauf der absoluten Strafdauer zu entlassen ist. Aufgrund der unbestimmten Dauer einer verhängten Verwahrung sind Vollzugslockerungen im Verwahrungsvollzug dagegen eine unabdingbare Voraussetzung für die Entlassung der eingewiesenen Person. Die Nichtgewährung von Vollzugslockerungen geht damit in den meisten Fällen mit einer längeren Vollzugsdauer einher (Biro, Notwendige Verteidigung im Straf- und Massnahmenvollzug, Diss. Zürich 2019, S. 244 f. m.w.H.; Bommer, Die Sanktionen im neuen AT StGB – ein Überblick, recht 01/2007, S. 17; Brunner, Straf- und Massnahmenvollzug, in: Niggli/Weissenberger (Hrsg.), Strafverteidigung, Basel 2002, N 6.93; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 59 StGB N 99b). Jedenfalls im Bereich des Massnahmenvollzugs entspricht es daher einer sorgfältigen Mandatsführung, wenn im Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung ein Eventualantrag auf Versetzung in eine offene Anstalt gestellt wird. Es handelt sich dabei um eine Vorstufe der bedingten Entlassung, die de facto eine Voraussetzung für eine spätere bedingte Entlassung darstellt. Hätte es die Rekurrentin unterlassen, im Verfahren betreffend die bedingte Entlassung zugleich auch im Sinne eines Eventualantrags die Versetzung in eine offenere Anstalt bzw. eine andere Art der Vollzugslockerung zu beantragen, hätte sie sich womöglich dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung ausgesetzt, zumal ein solches Unterlassen für den Rekurrenten – anders als beim zeitlich begrenzten Strafvollzug – dazu führen kann, dass sich seine Zeit im geschlossenen Verwahrungsvollzug bzw. die Dauer des Verwahrungsvollzugs insgesamt verlängert.

 

Folglich ist im Verfahren betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung aus einem zeitlich unbeschränkten Massnahmenvollzug auch jener Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands, der im Zusammenhang mit der – eventualiter – beantragten Prüfung von Vollzugslockerungen entsteht, zur Wahrung der Rechte der eingewiesenen Person im Sinne von Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV bis zu einem gewissen Grad notwendig und entsprechend zu entschädigen. Im Ergebnis wird mit einem solchen Eventualantrag jedoch nichts anderes als die Eröffnung eines neuen Vollzugsverfahrens zur Prüfung von Vollzugslockerungen verlangt. Für dieses eigenständige Verfahren, welches grundsätzlich jederzeit während des Verwahrungsvollzugs eingeleitet werden kann, ist – insbesondere auch mit Blick auf zukünftig notwendige Aufwendungen der Rechtsvertretung – die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung grundsätzlich (erneut) zu beantragen. Damit wird indessen lediglich einem prozeduralen Aspekt Rechnung getragen, zumal die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in Verfahren bezüglich der Versetzung in eine offene Anstalt bzw. einer anderen Vollzugslockerung ohnehin unter den gleichen Voraussetzungen wie im Verfahren betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung zu gewähren ist und sie dem Rekurrenten daher im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach auch hierfür zu bewilligen gewesen wäre.

 

In diesem Zusammenhang ist abschliessend in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei der Verwahrung um die wohl einschneidendste und grundrechtlich diffizilste Form des Freiheitsentzugs handelt, insbesondere, weil sie nicht nur von Gesetzes wegen ohne zeitliche Befristung angeordnet, sondern auch erst nach dem vollständigen Vollzug der vorangehenden Freiheitsstrafe umgesetzt wird. Die Verwahrung ist daher in jedem Fall nicht mehr über das Verschulden der verurteilten Person zu rechtfertigen, sondern hat einzig präventive Gründe; die Gesellschaft soll vor weiteren schweren Straftaten derselben Person geschützt werden. In einer solchen Konstellation ist den Freiheits- und anderen Menschenrechten der verwahrten Personen besondere Beachtung zu schenken. Dieser besonderen Beachtung ist insbesondere durch eine ausreichende Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung während des Verwahrungsvollzugs – als Teil des Rechtsschutz- und Unterstützungsgebots – zu entsprechen, wenngleich hierfür – insoweit ist der Vollzugsbehörde recht zu geben – in verfahrensrechtlicher Hinsicht ein jeweils rechtzeitiger und begründeter Antrag notwendig bleibt.

 

2.4      Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, das Verfahren betreffend die jährliche Prüfung der bedingten Entlassung sei nach dem Studium des Entscheids der Vollzugsbehörde vom 24. Dezember 2021 und der Weiterleitung an den Klienten mit einem Aufwand von 45 Minuten abgeschlossen worden. Es sei nicht ersichtlich, wieso zusätzlich ein Anspruch auf Vergütung des Aufwands für eine weitere Nachbearbeitung von 30 Minuten bestehen solle, weshalb dieser Aufwand vollständig zu streichen sei.

 

Dem hält die Rekurrentin entgegen, es werde praxisgemäss eine Nachbereitungszeit von pauschal 30 oder sogar 60 Minuten in jedem Verfahren gewährt. Das Mandatsverhältnis ende nicht bereits mit dem Versand des Entscheids der Behörde, es erfordere vielmehr auch die Kenntnisnahme des Entscheids durch die Rechtsbeiständin, weshalb die anwaltschaftliche Sorgfaltspflicht gebiete, dass auch der verfahrensabschliessende Entscheid gelesen werde (Art. 12 lit. a des Anwaltsgesetzes BGFA, SR 935.61).

 

Darin kann der Rekurrentin zwar grundsätzlich gefolgt werden. Hierfür hat sie mit ihrer Honorarnote vom 28. Dezember 2021 aber bereits einen Aufwand von 45 Minuten in Rechnung gestellt, der ihr vergütet wird (vgl. oben E. 2.2.3, letzter Absatz). Es ist daher nicht ersichtlich, worin der weitere, unter dem Titel «Nachbereitung» im Umfang von 30 Minuten geltend gemachte Zeitaufwand bestanden haben soll.

 

2.5      Daraus folgt, dass der von der Vorinstanz zu vergütende Zeitaufwand um 35 Minuten von 5 Stunden und 50 Minuten auf 6 Stunden und 25 Minuten zu erhöhen ist, woraus bei einem Stundenansatz von CHF 200.– ein Honorar von CHF 1'284.– resultiert. Zudem sind die in der Honorarnote vom 28. Dezember 2021 ausgewiesenen Auslagen von CHF 14.55 vollumfänglich zu entschädigen. Das der Rekurrentin auszurichtende Honorar inkl. Auslagen ist daher von CHF 1'174.95 auf CHF 1'298.55 zu erhöhen.

 

3.

Mit ihrem Rekurs, mit dem sie eine Erhöhung ihres Honorars zuzüglich Auslagen von CHF 1'174.95 auf CHF 1'864.55 geltend macht, dringt die Rekurrentin im Umfang von CHF 123.60 und mithin zu 18 % durch. Daraus folgt, dass sie im überwiegenden Umfang mit ihrem Rechtsbegehren unterliegt. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Rekurrentin grundsätzlich rund vier Fünftel der Kosten mit einer Gebühr von CHF 320.– zu tragen. Da die Rekurrentin in einem Punkt aber in grundsätzlicher Hinsicht mit ihrem Standpunkt durchdringt, ist umständehalber jedoch auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Der in eigener Sache prozessierenden Rekurrentin steht im Übrigen nach der üblichen Praxis keine Parteientschädigung zu (vgl. BGE 144 V 280 E. 8.2 m.w.H.).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die angefochtene Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28. Januar 2022 aufgehoben und der Rekurrentin für das Verfahren betreffend die jährliche Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches ein Honorar von CHF 1'298.55, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 100.–, daher insgesamt CHF 1'398.55 ausgerichtet.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben, noch Parteientschädigungen zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.