Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.33

 

URTEIL

 

vom 28. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde            Beschwerdebeklagte

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                     Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

C____                                                                                                  Kind

[...]

 

D____                                                                                                  Kind

[...]

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. Januar 2022

 

betreffend Ernennungsentscheid

 


Sachverhalt

 

C____ (geb. [...] 2011) und D____ (geb. [...] 2016) sind die Kinder der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern A____ und B____. Den Eltern steht die gemeinsame elterliche Sorge und die alternierende Obhut zu. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 errichtete das Zivilgericht Basel-Stadt für C____ und D____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (Ziff. 3). Die Beistandsperson erhielt den Auftrag, die Eltern bei der Ausübung der alternierenden Betreuung betreffend die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen und insbesondere die Ferienplanung und die Details der Wechsel in der Betreuung mit den Eltern zu besprechen und zu fixieren (lit. a), mit den Eltern zu besprechen, wie und in welchem Umfang eine Kontaktaufnahme des anderen Elternteils zu den Kindern während der Ferien erfolgen könne (lit. b) und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, wenn eine einverständliche Anpassung der Betreuungs- und Ferienregelung in einem Bedarfsfall nicht möglich sei, weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten, zusätzlich Kindesschutzmassnahmen angezeigt seien oder die Besuchsrechtsbeistandschaft aufgehoben werden könne (lit. c). Weiter beauftragte das Zivilgericht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, eine Beiständin oder einen Beistand zu ernennen. Mit zwei Entscheiden vom 20. Januar 2022 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E____, Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddiensts zum Beistand von C____ und D____ (Ziff. 1), mit dem Auftrag, die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Zudem habe der Beistand der Kindesschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen, erstmals bis 29. Februar 2024 für die Periode vom 20. Januar 2022 bis 19. Januar 2024 (Ziff. 2).

 

Am 8. Februar 2022 erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Einzelentscheide vom 20. Januar 2022 und beantragte, dem Kinder- und Jugenddienst sei der Auftrag zu erteilen, «eine Beratung zur Elternkommunikation zur Verbesserung der Kinderbelange mit einem/r erfahrenen Fachpsychologen/in, wünschbarerweise mit einer Nachhaltigkeitskontrolle durchzuführen». Mit Vernehmlassung vom 8. März 2022 hielt die Kindesschutzbehörde vollumfänglich am angefochtenen Entscheid fest und beantragte die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 10. März 2022 nahm B____ (nachfolgend: Beigeladene) Stellung und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten werde. Nach auf Wunsch des Beschwerdeführers mehrfach erstreckter Replikfrist stellte der instruierende Präsident des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 24. Mai 2022 fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist nicht repliziert habe. Die Beigeladene wiederholte mit Eingabe vom 30. Mai 2022 unter Beilage einer aktuellen Honorarrechnung ihre bereits gestellten Anträge.

 

Der vorliegende Entscheid ist im Zirkulationsverfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten in digitaler Form (act. 5) ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.

 

1.2      Der Beschwerdeführer hat seiner Beschwerde zwar lediglich den Einzelentscheid vom 20. Januar 2022 betreffend seine Tochter C____ beigelegt. Aus dem Betreff seiner Eingabe vom 8. Februar 2022 ergibt sich jedoch unzweideutig, dass sich die Beschwerde auch gegen den gleichlautenden Einzelentscheid vom 20. Januar 2022 betreffend seinen Sohn D____ richtet, führt er doch beide Entscheide, inklusive vorinstanzlicher Fallnummern auf. Der Beschwerdeführer ist als sorgeberechtigter Vater der Kinder C____ und D____ vom angefochtenen Entscheid betroffen und zur Beschwerde legitimiert.

 

1.3      Die Kognition richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 300 f. mit Hinweisen; VGE VD.2019.228 vom 25. August 2020 E. 1.2).

 

1.4      Beschwerden sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid somit nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2021.166 vom 17. August 2022, E. 1.4 mit Hinweis auf Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). An die Begründung sind allerdings – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 42). Diesen Anforderungen genügt die vorliegend zu beurteilende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer geltend macht, ein Teil der dem Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 zugrundeliegenden Vereinbarung vom 22. November 2021 habe zu Unrecht nicht Eingang in den angefochtenen Entscheid gefunden. Auf die nach Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1      Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Person des von der Vorinstanz ernannten Beistands. Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, die mit dem angefochtenen Entscheid dem Beistand übertragenen Aufgaben seien unvollständig. So sei in Missachtung von Ziff. 7 des vom Zivilgericht genehmigten Vergleichs vom 22. November 2021, wonach die Parteien sich bei ihrer Bereitschaft behaften liessen, eine Beratung des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) in Anspruch zu nehmen, unterlassen worden, den Beistand zusätzlich zu beauftragen, eine Beratung zur Elternkommunikation zur Verbesserung der Kinderbelange mit einem erfahrenen Fachpsychologen/in durchzuführen (Beschwerde act. 2).

 

2.2      Die KESB macht in ihrer Vernehmlassung geltend, sie sei vom Zivilgericht mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 lediglich mit der Ernennung eines Besuchsrechtsbeistands mit den vom Zivilgericht vorgegebenen Aufgaben beauftragt worden. Da sich die Eltern mit der Vereinbarung vom 22. November 2021 auf eine gemeinsame Beratung zur Verbesserung ihrer Kommunikation in Kinderbelangen geeinigt hätten, handle es sich nicht um einen Fall von angeordneter Beratung. Es stehe den Eltern frei, sich bei der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung (FABE) für eine entsprechende Beratung anzumelden, sollte die vom Beistand in Aussicht gestellte kindzentrierte Elternberatung nicht ausreichen (Vernehmlassung vom 8. März 2022 act. 6).

 

2.3      Die Beigeladene führt in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 ein Rechtsmittel zu ergreifen. Ausserdem habe Ziff. 7 der Vereinbarung vom 22. November 2021 nicht eine Pflicht des Beistands, sondern die Behaftung der Eltern auf ihre Bereitschaft, sich einer Beratung beim KJD zu unterziehen zum Gegenstand gehabt. Entsprechend habe eine Pflicht des Beistands, die Kommunikation der Eltern zu verbessern, auch nicht Eingang in den angefochtenen Einzelentscheid gefunden. Im Übrigen ergebe sich aus der Formulierung von lit. a des angefochtenen Entscheides, wonach der Beistand den Auftrag erhalte, die Eltern bei der Ausübung der alternierenden Betreuung mit Rat und Tat zu unterstützen, ohnehin, dass die Beratung in der Kommunikation bezüglich der Kinderbelange gewährleistet sei (Stellungnahme vom 10. März 2022 act. 7).

 

3.

Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 wurde als Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB eine Besuchsrechtsbeistandschaft für die Kinder C____ und D____ angeordnet, wobei die Aufgaben der Beistandsperson detailliert festgelegt wurden (Ziff. 3 lit. a-c). Der KESB wurde der Auftrag zur Beistandsernennung erteilt (ebenfalls Ziff. 3). In Vollzug dieses Entscheids ernannte die Vorinstanz mit den angefochtenen Einzelentscheiden E____, Sozialarbeiter des KJD, zum Besuchsrechtsbeistand der beiden Kinder und beauftragte ihn entsprechend der Aufgabenumschreibung des Zivilgerichts (vgl. angefochtene Entscheide Ziff. 1 und 2). Mit seinem Begehren, der angefochtene Entscheid sei dahingehend zu korrigieren, dass dem Beistand zusätzlich der Auftrag zu erteilen sei, «eine Beratung zur Elternkommunikation zur Verbesserung der Kinderbelange mit einem/r erfahrenen Fachpsychologen/in, wünschbarerweise mit einer Nachhaltigkeitskontrolle durchzuführen», verkennt der Beschwerdeführer, dass die KESB zur Erteilung eines entsprechenden zusätzlichen Auftrags gar nicht zuständig war, sondern lediglich in Umsetzung des zivilgerichtlichen Entscheides vom 14. Dezember 2021 – in welchem die Aufgaben der Beistandsperson bereits im Detail festgelegt waren – einen Beistand zu ernennen hatte. Zudem geht der Antrag des Beschwerdeführers nicht nur über die in Ziff. 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 definierten Aufgaben des Beistandes, sondern auch über die zwischen den Eltern getroffene und in den Entscheid aufgenommene Vereinbarung vom 22. November 2021 (vgl. Entscheid vom 14. Dezember 2022 Ziff. 2) hinaus und entbehrt somit auch materiell jeglicher Grundlage. So obliegt es gemäss dem – vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen und damit in Rechtskraft erwachsenen – Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 dem Beistand zwar, «die Eltern bei der Ausübung der alternierenden Betreuung betreffend die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen» (Ziff. 3 lit. a), dies beinhaltet jedoch nicht den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auftrag einer angeordneten Beratung und schon gar nicht, wie von ihm zusätzlich gewünscht, eine Nachhaltigkeitskontrolle. Der Umstand, dass die Eltern mit Vereinbarung vom 22. November 2021 ihre Bereitschaft bekundet hatten, freiwillig eine Beratung des KJD in Anspruch zu nehmen zwecks Verbesserung ihrer Kommunikation in Kinderbelangen (vgl. Entscheid vom 14. Dezember 2021 Ziff. 2.7), schliesst vielmehr eine angeordnete Beratung und einen entsprechenden Auftrag des Beistands aus. Aus der unwidersprochen gebliebenen Vernehmlassung der KESB geht hervor, dass der Beschwerdeführer durch den eingesetzten Beistand dahingehend informiert worden sei, dass im Rahmen der Mandatsführung bei Bedarf eine kindzentrierte Elternberatung durchgeführt werden könne. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer freiwilligen Beratung bei der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung (FABE) hingewiesen (vgl. Vernehmlassung vom 8. März 2022, act. 6). Zusammengefasst ist aus der gegenseitigen Verpflichtung der Eltern vom 22. November 2021 kein entsprechender Auftrag an den Beistand abzuleiten, welcher in die angefochtenen Entscheide hätte Eingang finden müssen.

 

4.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der unterliegende Beschwerdeführer gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 600.–. Er hat zudem der Beigeladenen für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für die Höhe der Entschädigung kann auf den mit Honorarnote der Vertreterin der Beigeladenen vom 30. Mai 2022 (act.14) deklarierten Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 250.– (zuzüglich 3% Auslagenpauschale) abgestellt werden.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

 

Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'668.55, zuzüglich Auslagen von CHF 50.05 und 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 132.35, total CHF 1'850.95 zu bezahlen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beigeladene

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-       Beistand der Kinder (E____, KJD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.