Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.34

 

URTEIL

 

vom 13. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Cyrill Chevalley

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

 

Gegen

 

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Regierungsrats

vom 20. Januar 2022

 

betreffend Nichteintretensentscheid (Rekurs gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2021)

 


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) erhob Rekurs gegen eine Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 10. September 2021, auf welchen das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 9. November 2021 nicht eingetreten ist. Auf den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs trat der Regierungsrat mit Entscheid vom 20. Januar 2022 infolge versäumter Frist zur Rekursbegründung ebenfalls nicht ein.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 8. und 21. Februar 2022 angemeldete und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit welchem sinngemäss die Wiedereinsetzung in die vorinstanzlich verpasste Frist beantragt wird. Die Staatskanzlei verzichtete mit Eingabe vom 24. März 2022 in Vertretung des Regierungsrats auf eine Vernehmlassung und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Hierzu liess sich der Rekurrent mit Eingabe vom 29. März 2022 replicando vernehmen.

 

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

 

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist er zum Rekurs berechtigt (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig eingereichten und begründeten Rekurs ist demzufolge einzutreten.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

2.

2.1      Zur Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids erwog der Regierungsrat, dass der mit Schreiben vom 18. November 2021 angemeldete Rekurs gegen den Entscheid des Departements vom 9. November 2021, wie dem Rekurrenten mit Informationsschreiben vom 2. Dezember mitgeteilt worden sei, gemäss § 16 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) innert Frist von 30 Tagen seit dessen Eröffnung und mithin bis zum 10. Dezember 2021 hätte begründet werden müssen. Erst nach Ablauf dieser Frist und dem mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 erfolgten Hinweis auf den Fristablauf habe der Rekurrent mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 eine Fristerstreckung zur Einreichung der Rekursbegründung beantragt. Versäumte Fristen könnten unter bestimmten Umständen zwar wiederhergestellt werden. Der säumigen Partei müsse es indes im Sinne höherer Gewalt unmöglich oder nicht zumutbar gewesen sein, die gesetzliche Frist zu wahren. Denkbar sei eine schwerwiegende Krankheit oder ein Unfall, welche bzw. welcher es dem Rechtssuchenden nicht nur verunmöglicht habe, selbst zu handeln, sondern auch, eine Vertretung zu bestellen. Mit seinem Gesuch vom 22. Dezember 2021 beziehe sich der Rekurrent zwar auf Krankheitsabwesenheiten und psychische Probleme, aufgrund derer er die Rekursbegründung nicht fristgerecht habe einreichen können. Da jedoch keine entsprechenden Belege oder Berichte beigefügt worden seien, könne nicht beurteilt werden, ob die Tragweite dieser Probleme genügend gross gewesen sei, um ein Hindernis im Sinne höherer Gewalt zu begründen. Der Rekurrent könne daher nicht rechtsgenüglich beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gegeben seien, weshalb auf den Rekurs im Ganzen nicht eingetreten werden könne.

 

2.2      Mit seinem Rekurs reicht der Rekurrent im vorliegenden Verfahren Arztzeugnisse von B____ vom [...] vom 2. Februar 2022 ein, mit welchen ihm wegen Krankheit eine 100% Arbeitsunfähigkeit für die Zeiträume vom 1. bis zum 31. Dezember 2021, vom 1. bis zum 31. Januar 2022 und vom 1. bis zum 28. Februar 2022 attestiert wird. Mit der Rekursbegründung vom 24. Februar 2021 macht er, unterstützt durch C____, [...], mit Verweis auf die ärztliche Stellungnahme der behandelnden Ärztin B____ vom 21. Februar 2022 eine Lese-Rechtschreibeschwäche mit den damit verbundenen Verständnisschwierigkeiten bei amtlichen Schreiben geltend, aufgrund derer er bei der Erledigung seiner Administration und im Verkehr mit Behörden auf erhebliche Unterstützung angewiesen sei. Deshalb habe er seinen Rekurs gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2021 aus Unwissen über die korrekte Rekursinstanz versehentlich bei der Sozialhilfe anstatt beim Departement eingereicht, zumal sein Helfernetz nicht innerhalb nützlicher Frist verfügbar gewesen sei. Dies sei beispielhaft für den Verlauf durch mehrere Instanzen gewesen. Es zeige sich ein deutliches Muster verpasster Fristen und Missverständnisse betreffend Verfahrensfragen, welches sich durch sein Krankheitsbild erkläre. Im Bereich der Sozialen Arbeit sei er in erster Linie durch den Verein D____ unterstützt worden, wobei aufgrund von Krankheitsausfällen der zuständigen Person mehrere Termine nicht hätten stattfinden können, was massgeblich dazu beigetragen habe, dass er die aktuell fragliche Frist nicht habe einhalten können.

 

3.

3.1

3.1.1   Gemäss § 46 OG beträgt die Frist zur Anmeldung eines Rekurses im verwaltungsinternen Verfahren zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung und 30 Tage vom gleichen Zeitpunkt an zur Einreichung der Rekursbegründung. Das OG enthält jedoch keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle eines Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG, SG 640.100) vorgenommen (VGE VD.2021.15 vom 3. September 2021 E. 2.1, VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140).

 

3.1.2   Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, setzt diese Bestimmung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 10). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1833). Dies setzt voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1; Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 20). Eine blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder selbst einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt zur Anerkennung eines solchen Hindernisses nicht (BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2).

 

3.1.3   Die Wiedereinsetzung ist innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses schriftlich und begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel zu beantragen (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Schwank, a.a.O., S. 143; vgl. § 147 Abs. 5 StG; Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14; Egli, a.a.O., Art. 24 VwVG N 7 f.; Vogel, a.a.O., Art. 24 VwVG N 18). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Am­stutz/Ar­nold, a.a.O., Art. 50 BGG N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO) ist in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts offengelassen worden (vgl. VGE VD.2022.71 vom 4. April 2022 E. 4.1, VD.2021.91 vom 23. Juli 2021 E. 3.2.3). Soweit eine Verhinderung aber mit einer Behinderung im Sinne einer langfristigen körperlichen, psychischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, welche die betroffene Person in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindert, begründet wird, ist die behauptete Benachteiligung in analoger Ausweitung der entsprechenden Wertentscheidung im Behindertenrechtegesetz zu vermuten, wenn sie von der betroffenen Partei glaubhaft gemacht wird (vgl. § 9 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [Behindertenrechtegesetz, BRG; SG 140.500]).

 

Nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ist ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich bei der Behörde zu stellen, bei der eine Rechtsvorkehr versäumt worden ist (AGE VD.2014.74/129 vom 2. Oktober 2014 E. 11.1, mit Hinweisen). Praxisgemäss kann aber auch die Rekursbehörde auf ein Wiedereinsetzungsgesuch eintreten (VGE 702/2000 vom 16. März 2001 E. 1, in: BJM 2004, S. 48 ff.; vgl. Schwank, a.a.O., S. 143).

 

3.2      Im vorliegenden Fall bestätigt die behandelnde Ärztin des Rekurrenten, B____, dass sich der Rekurrent seit Juli 2020 in ihrer ärztlichen Behandlung befinde und im Dezember 2021 aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, sich adäquat um seine rechtlichen Belange zu kümmern. Im Einzelnen führt sie aus, dass der Rekurrent seit mehreren Monaten an einer depressiven Störung leide, die sich aufgrund schwerer körperlicher Erkrankungen sowie massiver sozialer Probleme in den letzten Monaten deutlich verschlechtert habe. Durch die Erkrankung bestünden erhebliche Einschränkungen im Bereich von Antrieb, Konzentration und Aufmerksamkeit sowie in der Selbstfürsorge. Es laufe auch eine Abklärung hinsichtlich einer Lese-Rechtschreibeschwäche. Es falle ihm sehr schwer, administrative Briefe richtig zu verstehen sowie die Inhalte zu erfassen und umzusetzen. Im letzten Jahr habe er gelernt, sich hierfür Hilfe bei Sozialarbeitenden zu suchen, sei aber an deren zeitlichen Kapazitäten gebunden.

 

Diese Ausführungen stehen zwar zunächst in einem gewissen Spannungsverhältnis zum prozessualen Verhalten des Rekurrenten. So war es ihm noch möglich, mit Eingabe vom 18. November 2021 seinen Rekurs bei der Vorinstanz anzumelden. Aus der Rekursbegründung und dem Arztzeugnis von B____ kann nicht entnommen werden, ob er hierfür auf besondere Hilfe zählen konnte. Das Gleiche gilt auch für die Eingabe vom 22. Dezember 2021 an die Vorinstanz. Aufgrund der gewählten Formulierungen liegt aber die Vermutung nahe, dass er zu deren Verfassung fremde Hilfe in Anspruch nehmen konnte. Inhaltlich decken sich zwar die Begründungen für sein Säumnis in jenem Schreiben nicht gänzlich mit der im vorliegenden Verfahren präsentierten Darstellung, ohne aber wesentlich davon abzuweichen. Insgesamt kann daher aufgrund der heute vorliegenden Akten geschlossen werden, dass es dem Rekurrenten im Dezember 2021 krankheitsbedingt nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, die Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren fristgerecht einzureichen.

 

Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Rekurrent nun rechtsgenüglich handeln konnte, obwohl er von seiner behandelnden Ärztin weiterhin in gleichem Umfang krankgeschrieben worden ist. Massgebend erscheint, dass der Rekurrent hierzu nur mit Hilfe von Dritten in der Lage ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihm diese Hilfe auch während der Dauer der vorinstanzlichen Rekursbegründungsfrist zur Verfügung gestanden wäre. Da es sich dabei nicht um ein institutionelles Helfernetz mit gesetzlicher oder vertraglicher Pflicht zur Verbeiständung des Rekurrenten in jenem Verfahren handelt, könnte auch eine allfällige Säumnis dieses Netzes ihm nicht als eigenes Verschulden angerechnet werden. Dem nicht rechtlich vertretenen Rekurrenten kann aufgrund seiner krankheitsbedingten Belastung auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren die nun präsentierten Beweismittel für die von ihm geltend gemachte Verhinderung präsentiert hat, zumal er dazu mit dem Schreiben vom 16. Dezember 2021 nicht aufgefordert worden ist.

 

3.3      Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt sind. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur Ansetzung einer neuen Frist zur Rekursbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

4.

Bei diesem Ausgang ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Da der Rekurrent nicht anwaltschaftlich vertreten ist, ist ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Regierungsrats vom 20. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zur Ansetzung einer neuen Frist zur Rekursbegründung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben, noch Parteientschädigungen zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

BLaw Cyrill Chevalley

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.