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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.45
URTEIL
vom 15. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Ramon Mabillard und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 8. Februar 2022
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. März 2021 (VT.[…]) wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zufolge Nichtleistung der Geldstrafe verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug (Vollzugsbehörde bzw. SMV) gestützt auf Art. 439 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und § 40 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) mit Vollzugsbefehl vom 8. Februar 2022 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen.
Gegen diesen Vollzugsbefehl meldete der Rekurrent mit einer undatierten, in französischer Sprache verfassten Eingabe Rekurs an. Dieser Rekurs ging am 17. Februar 2022 beim SMV ein und wurde von Letzterem am 18. Februar 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht überwiesen.
Mit Verfügung vom 1. März 2022 wurden die Vorakten eingeholt. Mit derselben Verfügung wurde der Rekurrent auf die noch laufende 30-tägige Frist zur Einreichung einer Rekursbegründung hingewiesen. Diese Frist liess der Rekurrent ungenutzt verstreichen.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zum Rekurs legitimiert ist.
1.2
1.2.1 Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist die Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Rekurse sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Ist eine Partei der Verfahrenssprache nicht mächtig, hat sie sich grundsätzlich rechtzeitig um sprachliche Unterstützung zu bemühen (vgl. AGE VD.2015.58 E. 2.4). Allerdings kann in der vorliegenden Konstellation ausnahmsweise die Praxis des Appellationsgerichts zur Zulässigkeit fremdsprachiger Beschwerden in Strafsachen sinngemäss angewandt werden (vgl. hierzu AGE BES.2021.152 vom 7. Februar 2022 E. 1.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Vorliegend wurde der Rekurs in französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz und in einfacher Sprache gehalten. Sie wird somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen – womit noch nichts dazu gesagt ist, ob hierauf auch einzutreten ist.
1.2.2 Dessen ungeachtet besteht im Übrigen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt (vgl. AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117 E. 3).
1.3
1.3.1 Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305).
1.3.2 Der Rekurrent hat keine Rekursbegründung eingereicht. Eine kurze Begründung enthält immerhin die Rekursanmeldung. Der Rekurrent macht darin geltend, er fechte den Entscheid («decision [sic]») an, weil man ihn nicht darüber informiert habe, dass er nicht in die Schweiz einreisen dürfe und der Zoll ihn nicht an der Einreise gehindert habe («car on ma pa tenue au courant que j’était interdit en suisse la douane ma laisser passer en suisse a ce moment là» [sic]). Mit dieser Rüge gegen die «decision» scheint er sich auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2021 und nicht gegen die Vollzugsverfügung vom 8. Februar 2022 zu beziehen.
Wie bereits auf der Verfügung der Vollzugsbehörde vom 8. Februar 2022 vermerkt ist, ist der Strafbefehl gegen den Rekurrenten in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 4, S. 2) und kann damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens darstellen. Im Rahmen der Vollzugsanordnung bzw. des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nicht mehr über den Schuldspruch und die damals angeordnete Strafe befunden werden. Der Rekurrent hätte diesbezüglich vielmehr vor Eintreten der Rechtskraft des Strafbefehls Einsprache erheben müssen.
Im Übrigen setzt sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Verfügung vom 8. Februar 2022 nicht auseinander. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht – auch nicht ansatzweise – nach.
1.3.3 Sofern der Rekurrent sinngemäss einen Vollzugsaufschub nach § 22 JVG beantragen will, so sind keine der dafür vorausgesetzten wichtigen Gründe ersichtlich und werden vom Rekurrenten auch nicht vorgebracht.
1.3.4 Insgesamt fehlt es daher selbst nach den für Laien geltenden geringeren Anforderungen an einer rechtsgenüglichen Rekursbegründung.
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.