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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.58
URTEIL
Mitwirkende
Dr. P. Schmid, Dr. St. Wullschleger, Dr. H. Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber lic. iur. C. Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o Justizvollzugsanstalt Thorberg,
Thorbergstrasse 48, 3326 Krauchthal
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
B____ Beigeladene
C____ Tochter
D____ Tochter
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Februar 2022
betreffend Ablehnung des Antrags auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge / Regelung des persönlichen Verkehrs
Sachverhalt
C____ und D____, geb. am [...] bzw. am [...], sind die Töchter von B____ und A____. Mit Entscheid vom 15. Februar 2022 lehnte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) den Antrag des Vaters auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ab und regelte den persönlichen Verkehr so, dass er pro Woche ein halbstündiges Telefonat mit seinen Töchtern führen dürfe ‒ dies im Beisein der Mutter, da er sehr manipulativ sein könne.
Zur Begründung führte die KESB aus, A____ sei mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. März 2020 der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der Kindsmutter, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt und zudem für 10 Jahre des Landes verwiesen worden. Auf Meldung des Vaters (aus dem Vollzug) hin, dass er seine Töchter nicht mehr per Mobiltelefon kontaktieren könne und sie von der Mutter nicht gut betreut würden, habe die KESB dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) einen entsprechenden Abklärungsauftrag erteilt. Am 8. März 2021 habe der Kindsvater um Erteilung der gemeinsamen Sorge ersucht und weiter beantragt, dass die Kinder ihn nach erfolgter Landesverweisung in [...] besuchen könnten. Es seien weitere Schreiben, E-Mails und Telefonate von A____ an die KESB und den KJD erfolgt. Darin habe er geäussert, die Kindsmutter halte ihn nicht auf dem Laufenden, sie sei für ihn telefonisch nicht zu erreichen und es seien Vorkehrungen gegen eine Entführung der Kinder zu treffen. Die Abklärung des KJD habe ergeben, dass die Kinder von der Mutter gut betreut würden und sehr wohl mit dem Vater telefoniert hätten. Im Bericht sei festgehalten worden, für die Kinder seien die telefonischen Kontakte in Ordnung, eine echte Beziehung zum Vater liege aber nicht vor. Er zeige gegenüber der Mutter immer noch drohendes Verhalten, habe ein hohes Gewaltpotential und ein massives Gewaltproblem, weshalb die Mutter Angst vor ihm habe. Ferien mit dem Vater seien wegen des nicht auszuschliessenden Entführungsrisikos nicht zu ermöglichen. Die gemeinsame elterliche Sorge sei nicht zu erteilen, da ein schwerwiegender ehelicher Dauerkonflikt vorliege, bei welchem der Kindsvater wiederholt massive Gewalt gegenüber der Mutter ausgeübt habe.
Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Februar 2022 Beschwerde erhoben. Er äussert darin, dass er seine beiden Töchter seit über zwei Jahren nicht mehr gesehen habe und dass das Gericht in der Frage, ob er seine Kinder sehen könne oder diese zu ihm nach [...] kommen könnten, nicht das letzte Wort habe, denn dies würden alleine seine Töchter entscheiden. Die angeführte Gefahr einer Entführung sei eine Beleidigung für ihn und seine Kultur. Es sei zwar aufgrund der Akten klar, dass er es mit dem Gesetz nicht so ernst nehme, das Wort seiner Kinder sei für ihn aber Gesetz, und daran halte er sich.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Kindsvater vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf seine rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
2.1 Die gemeinsame elterliche Sorge ist der Regelfall und wird angeordnet, wenn sie nicht dem Kindeswohl widerspricht (Art. 298 b Abs. 2 ZGB). Dies ist zunächst dann der Fall, wenn die Voraussetzungen von Art. 311 ZGB (Entzug der elterlichen Sorge) vorliegen, was dazu führen würde, dass bei Erteilung der gemeinsamen Sorge diese dem betreffenden Elternteil sofort wieder entzogen werden müsste. Es rechtfertigt sich daher, von Anfang an keine gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen. Die elterliche Sorge wird gemäss Art. 311 ZGB unter anderem dann entzogen, wenn ein Elternteil wegen Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande ist, die Sorge auszuüben (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1). Dies trifft gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bei langjährigen Freiheitsstrafen (BGE 119 II 9 E. 4) und Landesverweisungen (BGer 5C.262/2003 vom 8. April 2004, E. 3.3) zu.
Der Schutz der Kinder geniesst oberste Priorität. Wie die KESB überzeugend ausführt, würde die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorliegend klar dem Kindeswohl widersprechen. Der Vater verbüsst derzeit eine Freiheitsstrafe wegen häuslicher Gewalt gegen die Kindsmutter. Die KESB hat in ihrem Entscheid zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer gravierende Delikte zum Nachteil der Kindsmutter begangen hat, welche die beiden Töchter teilweise miterleben mussten. Er sei in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen, auf das Wohl seiner Kinder Rücksicht zu nehmen und sich in deren Interesse zu verhalten. Die jüngsten Entwicklungen haben diesen Eindruck bestätigt: Mittlerweile wurden wegen des drohenden Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern sogar die Telefonkontakte sistiert (Eingabe KESB vom 19. Mai 2022, siehe dazu unten, E. 2.2). Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe ist eine 10-jährige Landesverweisung zu vollziehen, und der Beschwerdeführer wird seinen Töchtern somit in der Schweiz nicht mehr zur Verfügung stehen, bis sie erwachsen sind. Die Voraussetzungen von Art. 311 ZGB liegen somit vor, und die gemeinsame elterliche Sorge ist in Abweisung der Beschwerde nicht anzuordnen.
2.2 Auch bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl oberste Richtschnur. Die Telefonkontakte wurden offenbar vor Kurzem sistiert, da die Kinder stark unter dem dabei aufgebauten Druck gelitten haben. Sie seien in der Schule wegen der grossen Belastung aufgefallen und hätten geweint. Der Beschwerdeführer habe die Adresse der Kinder verlangt, angedroht, dass er «jemanden vorbeischicken» werde und gegenüber den Kindern behauptet, ihre Mutter habe Geld entwendet. Die Kinder seien aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Äusserungen stark verunsichert, belastet und verängstigt, weshalb die Kontakte sistiert würden. Da vorliegend somit bereits telefonische Kontakte dem Kindeswohl abträglich sind, fallen die beantragten gemeinsamen Ferien in [...] ausser Betracht.
2.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 900.‒, einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beigeladene
- KESB
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.