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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.59
URTEIL
vom 21. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
Heimatschutz Basel Rekurrent
Hardstrasse 45, 4052 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
A____ Beigeladene
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
vom 28. Februar 2022
betreffend Nichteintretensentscheid
Sachverhalt
Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022 wies das Bau- und Gastgewerbeinspektorat eine Einsprache des Heimatschutzes Basel (Rekurrent) gegen ein Bauvorhaben der A____ an der [...], Basel ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 3. Februar 2022 in eigenem Namen sowie im Namen des Schweizer Heimatschutzes Rekurs bei der Baurekurskommission. Die Rekursanmeldung war unterzeichnet durch ein Vorstandsmitglied des Rekurrenten.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2022 setzte der Präsident der Baurekurskommission dem Rekurrenten Frist bis zum 15. Februar 2022, um eine rechtsgenüglich unterzeichnete Rekursanmeldung einzureichen bzw. entsprechende Vollmachten nachzureichen oder darzulegen, dass die Rekursanmeldung vom 3. Februar 2022 rechtsgenüglich unterzeichnet ist (Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2022, Ziffer 3).
Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 reichte der Heimatschutz Basel ein durch dessen Geschäftsführer unterzeichnetes Schreiben ein, worin letzterer ausführte, dass er in seiner Funktion als Geschäftsführer des Rekurrenten und im Namen des Obmanns des Rekurrenten die Rekursanmeldung bestätige. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass das Vorstandsmitglied, welches die Rekursanmeldung unterzeichnet habe, berechtigt sei, Einsprachen im Namen des Heimatschutzes Basel zu formulieren, zu unterschreiben und einzureichen. Schliesslich wurde um Erstreckung der Rekursbegründungsfrist ersucht.
Mit verfahrensleitender Verfügung des Präsidenten der Baurekurskommission vom 14. Februar 2022 wurde unter anderem festgestellt, dass das vorliegende Rekursverfahren durch den Rekurrenten (Heimatschutz Basel) geführt werde (Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2022, Ziffer 2). Zudem wurde dem Rekurrenten eine Nachfrist bis zum 23. Februar 2022 gesetzt, um eine rechtsgenüglich unterzeichnete Rekursanmeldung einzureichen bzw. entsprechende Vollmachten nachzureichen oder darzulegen, dass die Rekursanmeldung vom 3. Februar 2022 oder aber die Eingabe vom 11. Februar 2022 rechtsgenüglich unterzeichnet ist, andernfalls nicht auf den Rekurs eingetreten werden könne (Ziffer 3).
Am 16. Februar 2022 ging bei der Baurekurskommission eine Vollmacht des Schweizer Heimatschutzes ein, gemäss welcher der Hauptverband der kantonalen Sektion Heimatschutz Basel in Bezug auf die vorliegende Streitsache «die Vollmacht zur Rekurs- und Beschwerdeführung namens des SHS hinsichtlich der Zielsetzung gemäss Art. 2 seiner Statuten» erteilt.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2022 wurde in Ergänzung von Ziffer 2 der Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2022 festgestellt, dass das Rekursverfahren auch im Namen des Schweizer Heimatschutzes geführt werde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2022 getroffenen instruktionsrichterlichen Anordnungen betreffend die rechtsgenügliche Unterzeichnung der Eingaben des Basler Heimatschutzes nach wie vor ihre Gültigkeit hätten.
Nachdem vom Rekurrenten innert der Nachfrist keine weitere Eingabe erfolgt war, trat die Baurekurskommission auf dessen Rekurs mit Verfügung vom 28. Februar 2022 nicht ein. Die Nichteintretensverfügung wurde im Namen des Präsidenten der Baurekurskommission erlassen und vom Sekretär der Baurekurskommission unterzeichnet.
Gegen diese Nichteintretensverfügung vom 28. Februar 2022 erhob der Rekurrent mit Anmeldung vom 11. März 2022 und Begründung vom 30. März 2022 im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung auf der Nichteintretensverfügung Rekurs an das Verwaltungsgericht. In der Rekursbegründung beantragte er, es sei die Nichteintretensverfügung des Präsidenten der Baurekurskommission vom 28. Februar 2022 aufzuheben. Die Baurekurskommission beantragte in ihrer Rekursantwort vom 12. April 2022 die Abweisung des Rekurses. Die Beigeladene äusserte sich in der ihr gesetzten Frist nicht zum Rekurs. Der Rekurrent hielt in der Replik vom 9. Mai 2022 an seinen Anträgen fest. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, was § 6 BRKG noch ausdrücklich unterstreicht. Angefochten ist im vorliegenden Fall eine Nichteintretensverfügung, die im Namen des Präsidenten der Baurekurskommission ergangen ist. Für dessen Zuständigkeit beruft sich die Baurekurskommission in ihrer Rekursantwort auf § 4 Abs. 2 BRKG. In § 4 BRKG wird in Abs. 1 festgehalten, dass die Baurekurskommission ihre Entscheide in der Regel in Fünferbesetzung trifft. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird festgehalten, dass bei offensichtlich unzulässigen, abzuweisenden oder gutzuheissenden Rekursen die Präsidentin oder der Präsident den Entscheid treffen kann. Solche Entscheide werden rechtskräftig, wenn keine Partei innerhalb von 10 Tagen einen Entscheid der Baurekurskommission verlangt.
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts können zwar verfahrensleitende Verfügungen des Präsidenten oder der Präsidentin der Baurekurskommission direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. etwa VGE VD.2021.115 vom 16. Dezember 2021 E 1.2.2). Solche verfahrensleitenden Verfügungen der Präsidentin oder des Präsidenten der BRK ergehen allerdings nicht gestützt auf § 4 Abs. 2 BRKG, sondern vielmehr auf § 5 Abs. 4 BRKG in Verbindung mit § 17 resp. § 22 ff. VRPG. Im vorliegenden Fall ist die Baurekurskommission auf einen Rekurs des Rekurrenten nicht eingetreten. Bei diesem Nichteintretensentscheid handelt es sich nicht um eine verfahrensleitende Verfügung, sondern um einen das Verfahren abschliessenden Endentscheid (vgl. BGer 2C_1184/2013 vom 17. Juli 2014 E. 1.1; vgl. zur Abgrenzung zwischen verfahrensleitender Verfügung und Endentscheid auch VGE VD.2020.72 vom 20. Mai 2020 E. 1.2 und 2.1). Die Baurekurskommission weist daher in ihrer Rekursantwort zu Recht darauf hin, dass es sich bei der angefochtenen Nichteintretensverfügung um einen Entscheid im Sinn von § 4 Abs. 2 BRKG handelt. Da das BRKG in dieser Bestimmung festhält, dass Präsidialentscheide rechtskräftig werden, wenn keine Partei innerhalb von 10 Tagen einen Entscheid der Baurekurskommission verlangt, folgt daraus, dass solche Präsidialentscheide nicht direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Aus den genannten Gründen kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden.
1.2 Da der Rekurrent innert der in § 4 Abs. 2 BRKG genannten Frist von 10 Tagen zwar keinen Entscheid der Baurekurskommission verlangt, innert gleicher Frist aber Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben hat, ist es angebracht, den Rekurs zur Behandlung im Sinn von § 4 Abs. 2 BRKG an die Baurekurskommission zu überweisen, zumal bereits der Rekursanmeldung vom 11. März 2022 der Anfechtungswille des Rekurrenten zu entnehmen war (vgl. zur Fristwahrung durch Eingabe an eine unzuständige Behörde VGE VD.2021.38 vom 7. Mai 2021 E. 1.5 mit Hinweis auf Art. 21 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG).
2.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann und dass dieser zur Behandlung gemäss § 4 Abs. 2 BRKG an die Baurekurskommission zu überweisen ist. Die direkte Rekurserhebung an das Verwaltungsgericht erging im Einklang mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung auf dem angefochtenen Entscheid. Allerdings hätte der anwaltlich vertretene Rekurrent, der in seiner Rekursbegründung explizit auf § 4 Abs. 2 BRKG Bezug nimmt, erkennen müssen, dass eine direkte Anfechtung von Präsidialentscheiden beim Verwaltungsgericht gemäss dieser Bestimmung nicht möglich ist. Es ist daher angebracht, dem Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.- aufzuerlegen und ihm für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beigeladene hat sich im Rekursverfahren nicht geäussert. Es ist ihr daher ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Die Rekurseingabe wird zur Behandlung gemäss § 4 Abs. 2 Satz 2 BRKG an die Baurekurskommission überwiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Beigeladene
- Bau- und Gastgewerbeinspektorat
- Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.