Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.67

 

URTEIL

 

vom 22. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

 

 

 

Beteiligte

 

A____, Advokat,                                                                         Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Aufsichtskommission über die                                      Rekursgegnerin

Anwältinnen und Anwälte

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. August 2021

 

betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 3. August 2021 erkannte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend Aufsichtskommission) im Verfahren AK.2020.24, dass von der Aussprechung einer Disziplinarmassnahme gegen Advokat A____ (nachfolgend Rekurrent) abgesehen werde, und auferlegte sie dem Rekurrenten die Kosten des Disziplinarverfahrens. In den Erwägungen stellte sie fest, dass der Rekurrent gegen seine Berufspflicht gemäss Art. 12 lit. i des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) verstossen habe. Am 22. Februar 2022 verfügte der Präsident der Aufsichtskommission, dass der Entscheid der Aufsichtskommission vorab dem Rekurrenten eröffnet und anschliessend auch der Anzeigestellerin zur Kenntnisnahme zugestellt werde. Der Entscheid vom 3. August 2021 und die Verfügung vom 22. Februar 2022 wurden dem Rekurrenten am 2. März 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 1. März 2022 wurde der Entscheid vom 3. August 2021 gleichentags auch an die Advokatenkammer Basel gesandt.

 

Am 14. März 2022 meldete der Rekurrent gegen den Entscheid vom 3. August 2021 und gegen die Verfügung vom 22. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht Rekurs an. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 3. August 2021 und der Verfügung vom 22. Februar 2022, die Feststellung, dass er seine Berufspflichten als Anwalt nicht verletzt habe, und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Eingabe vom 17. März 2022 an den Präsidenten der Aufsichtskommission beantragte der Rekurrent, die Advokatenkammer Basel sei mit einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die ihr am 2. März 2022 zugestellte Kopie des Entscheids vom 3. August 2021 ungelesen und ohne eine Kopie zu erstellen der Aufsichtskommission zu retournieren. Über die Zulässigkeit der Zustellung einer Kopie des Entscheids vom 3. August 2021 an die Advokatenkammer Basel sei im Rahmen des Rekurses zu entscheiden. Am 22. März 2022 verfügte der Verfahrensleiter des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens, dass das Rechtsbegehren, dem Rekurs gegen den Entscheid vom 3. August 2021 aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen werde, dass die Aufsichtskommission vorsorglich angewiesen werde, den Entscheid vom 3. August 2021 der Anzeigestellerin nicht zuzustellen, dass die Advokatenkammer Basel vorsorglich angewiesen werde, den Entscheid vom 3. August 2021 niemandem zur Kenntnis zu bringen, der davon noch keine Kenntnis erhalten habe, und keine Kopien davon anzufertigen, die noch nicht angefertigt worden seien, dass der Antrag, die Advokatenkammer Basel vorsorglich anzuweisen, den Entscheid vom 3. August 2021 zu retournieren, abgewiesen werde, und dass dem Rekurs gegen die Verfügung vom 22. Februar 2022 aufschiebende Wirkung erteilt werde.

 

Mit Eingabe vom 16. März 2022 an den Präsidenten der Aufsichtskommission stellte der Rekurrent 9 Rechtsbegehren. Mit den Rechtsbegehren 1–8 ersuchte er um Aushändigung von respektive Einsicht in Akten und um Auskunft. Mit Rechtsbegehren 9 warf er die Frage einer Wiedererwägung bzw. Erläuterung auf. Mit Eingabe vom 24. März 2022 an den Präsidenten der Aufsichtskommission behauptet der Rekurrent, anlässlich eines Telefongesprächs vom 22. März 2022 habe der Präsident der Aufsichtskommission den Rechtsvertreter des Rekurrenten informiert, dass über die am 2. März 2022 bezogenen Akten hinaus keine internen Akten betreffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Entscheidfindung herausgegeben würden, und beantragt der Rekurrent den Erlass einer anfechtbaren Verfügung des Präsidenten der Aufsichtskommission darüber, dass er den Einsichtnahme- bzw. Auskunftsgesuchen gemäss Rechtsbegehren 1–8 der Eingabe vom 16. März 2022 nicht entspreche. Mit Verfügung vom 25. März 2022 leitete der Präsident der Aufsichtskommission die Eingabe vom 24. März 2022 zuständigkeitshalber dem Verfahrensleiter des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens weiter. Dieser erachtete sich aufgrund des Devolutiveffekts des Rekurses für die Beurteilung der Einsichtnahme- und Auskunftsgesuche zuständig. Mit Verfügung vom 28. März 2022 ersuchte er die Aufsichtskommission um Stellungnahme zu den Anträgen gemäss der Eingabe vom 24. März 2022 und um Einreichung der Akten des Verfahrens der Aufsichtskommission. Die Aufsichtskommission nahm am 31. März 2022 Stellung und reichte am 4. April 2022 ihre Akten AK.2020.24 ein. Mit Verfügung vom 26. April 2022 ersuchte der Verfahrensleiter des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens die Aufsichtskommission um eine ergänzende Stellungnahme. Am 2. Mai 2022 nahm der Kommissionsschreiber der Aufsichtskommission Stellung und am 6. Mai 2022 der Präsident der Aufsichtskommission. Am 24. Mai 2022 verfügte der Verfahrensleiter des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens, dass die Akten des Verfahrens AK.2020.24 dem Rekurenten zur Einsichtnahme und Retournierung innert der Frist für die Rekursbegründung zugestellt werden, dass die weitergehenden Einsichtnahmegesuche des Rekurrenten abgewiesen werden und dass die Auskunftsgesuche des Rekurrenten abgewiesen werden, soweit sie mit den Stellungnahmen des Präsidenten der Aufsichtskommission vom 31. März und 6. Mai 2022 sowie der Stellungnahme des Kommissionsschreibers der Aufsichtskommission vom 4. Mai 2022 nicht gegenstandslos geworden sind. Die Verfügung vom 24. Mai 2022 erwuchs in formelle Rechtskraft.

 

Mit Rekursbegründung vom 10. August 2022 stellt der Rekurrent die folgenden Anträge:

 

       «1. Es sei der Entscheid vom 3. August 2021 aufzuheben und festzustellen, dass [der Rekurrent] seine Berufspflichten als Anwalt nicht verletzt hat.

 

       2.    Eventualiter sei der Entscheid vom 3. August 2021 der Advokatenkammer Basel-Stadt nicht zuzustellen.

 

       3.    Subeventualiter sei der Entscheid vom 3. August 2021 nur im Dispositiv der Advokatenkammer Basel-Stadt zuzustellen.

 

       4.  Es sei die Verfügung vom 22. Februar 2022 aufzuheben und der Präsident der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte anzuweisen, den Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte der Anzeigestellerin nicht zur Kenntnisnahme zuzustellen.»

 

Mit Vernehmlassung vom 31. August 2022 nahm die Aufsichtskommission dazu Stellung.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1         Die Entscheide der Aufsichtskommission sind mit Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 21 Abs. 3 des Advokaturgesetzes [AdvG, SG 291.100]). Verfügungen des Präsidenten der Aufsichtskommission sind teilweise mit Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar und teilweise bei der Aufsichtskommission anzufechten (§ 22 Abs. 3 AdvG). Dass der Entscheid der Aufsichtskommission vom 3. August 2021 nicht nur dem Rekurrenten, sondern auch der Anzeigestellerin und der Advokatenkammer Basel zugestellt wird, ergibt sich bereits aus dem Verteiler des Entscheids. Damit kommt der Verfügung des Präsidenten der Aufsichtskommission vom 22. Februar 2022 keine selbständige Bedeutung zu. Daher muss sie ebenfalls mit Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar sein. Auf die frist- und formgerecht angemeldeten und begründeten Rekurse ist einzutreten. Für die Beurteilung der Rekurse ist das Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2         In Ermangelung von speziellen Vorschriften im AdvG gilt bezüglich der Kognition die Bestimmung von § 8 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Danach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Aufsichtskommission das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, von ihrem Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht oder verfassungsmässige Rechte des Rekurrenten verletzt hat (VGE VD.2019.76 vom 13. Dezember 2019 E. 1.3, VD.2010.241 vom 7. Juli 2011 E. 1.1).

 

1.3         Dabei gilt im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2019.122 vom 19. Dezember 2019 E. 1.2, VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504).

 

1.4

1.4.1      Im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) findet gemäss § 25 Abs. 1 VRPG eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann er auch bloss eine Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten ist in diesen Fällen nur dann angezeigt, wenn Zeugen oder Auskunftspersonen zu befragen sind oder der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung ist (VGE VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 1.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 2). Der Verzicht auf den Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE 134 I 331 E. 2.1 S. 333; VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3, VD.2011.204 vom 13. März 2013 E. 1.2). Entsprechendes gilt für den Verzicht im Sinn von § 25 Abs. 2 VRPG (VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2017.90 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3, VD.2017.147 vom 3. Dezember 2017 E. 1.4). Da die Parteien auch stillschweigend auf ihren Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichten können, haben sie in jenen Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine solche nicht zwingend vorschreibt, einen Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu stellen. Wenn sie dies unterlassen, wird angenommen, sie hätten auf die Ausübung ihres Anspruchs auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichtet (BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3).

 

1.4.2      Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Eingabe vom 16. März 2022 S. 2) stellt die Auferlegung der Kosten des Disziplinarverfahrens von CHF 1'000.– offensichtlich keine Strafe dar. Damit steht im vorliegenden Fall keine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zur Diskussion. Die Anordnung eines Berufsausübungsverbots kam im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht. Folglich ist das Disziplinarverfahren auch nicht als zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren (vgl. dazu eingehend VGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 1.3.4 f. mit Nachweisen). Der Rekurrent stellte in der Rekursanmeldung und der Rekursbegründung keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung. Am 1. September 2022 verfügte der Verfahrensleiter, unter Vorbehalt allfälliger Beweisabnahmen sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Darauf reagierte der Rekurrent nicht. Damit hätte er auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung stillschweigend verzichtet. Da der Beweisantrag des Rekurrenten auf Einvernahme einer Zeugin abzuweisen ist (vgl. unten E. 2.4.3) und auch sonst kein sachlicher Grund für die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht, kann das vorliegende Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.

 

1.5

1.5.1      In seiner Eingabe vom 16. März 2022 (S. 2) scheint der Rekurrent geltend machen zu wollen, der Kommissionsschreiber hätte in den Ausstand treten müssen. Einen nachvollziehbaren Grund dafür nennt er aber nicht. Insbesondere genügt die unsubstanziierte Behauptung, «seine Vergangenheit mit dem Beanzeigten» hätte dem Kommissionsschreiber die Mitwirkung am angefochtenen Entscheid verwehren müssen, offensichtlich nicht zur Begründung eines Ausstandsgrunds, zumal der Kommissionsschreiber in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2022 erklärt, aus seiner Sicht gebe es keine wie auch immer geartete «Vergangenheit» mit dem Rekurrenten, die den Kommissionsschreiber befangen erscheinen lassen könnte. Soweit er sich erinnern könne, hätten sie mit ein paar Semestern Abstand etwa zur selben Zeit an der Universität [...] studiert. Der Kommissionsschreiber habe mit dem Rekurrenten aber nie privaten oder beruflichen Umgang gepflegt. Ein Ausstandsgrund kann insbesondere auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Entscheids abgeleitet werden.

 

1.5.2      Mit seiner Eingabe vom 24. März 2022 (S. 1) macht der Rekurrent geltend, der angefochtene Entscheid sei nicht in der ordentlichen Besetzung gefällt worden. Diese Rüge ist unbegründet. Die Aufsichtskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten des Appellationsgerichts, die oder der gleichzeitig den Vorsitz führt, zwei weiteren durch das Appellationsgericht aus den Mitgliedern der Gerichte sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern bestimmten Mitgliedern und zwei durch die Advokatenkammer Basel ernannten Mitgliedern. Das Appellationsgericht und die Advokatenkammer Basel ernennen zudem je zwei Ersatzmitglieder (§ 18 Abs. 3 AdvG). Gemäss der Stellungnahme des Präsidenten der Aufsichtskommission vom 31. März 2022 wird der Spruchkörper jeweils nach Verfügbarkeit der Mitglieder und nach dem Grundsatz, dass alle Mitglieder in etwa gleichmässig zum Einsatz gelangen, unabhängig davon, ob es sich um ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder handelt, besetzt. Einen Anspruch auf einen Spruchkörper, der nur aus ordentlichen Mitgliedern besteht, bestehe nicht. Einziges Kriterium für die Besetzung des Spruchkörpers sei eine ausgewogene Besetzung durch Vertreterinnen und Vertreter der Gerichte sowie Vertreterinnen und Vertreter der Advokatenkammer. Zudem ergibt sich aus der Stellungnahme des Präsidenten der Aufsichtskommission, dass entgegen der unbegründeten Unterstellung des Rekurrenten nicht B____ durch C____ ersetzt, sondern von Anfang an C____ eingesetzt worden ist. Inwiefern die Stellungnahme des Präsidenten der Aufsichtskommission zu beanstanden sein könnte, wird vom Rekurrenten nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.

 

2.

2.1         Seit dem 6. Juni 2013 waren die verheirateten Eltern der Anzeigestellerin Klienten des Rekurrenten. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Mutter der Anzeigestellerin war der Vater der Anzeigestellerin die Ansprechperson des Rekurrenten. Nach dem Tod der Mutter am [...] 2015 war nur noch der Vater der Anzeigestellerin Klient des Rekurrenten. In den letzten beiden Monaten des am 9. Dezember 2015 beendeten Mandats war die Anzeigestellerin Kontakt- und Ansprechperson des Klienten, dessen Gesundheitszustand sich in diesem Zeitraum verschlechterte (vgl. Stellungnahme des Rekurrenten vom 11. August 2020 S. 1 und 4; Rekursbegründung Rz. 8).

 

2.2

2.2.1      Gemäss den Angaben der Anzeigestellerin in ihrer Anzeige vom 14. Juli 2020 (S. 1 f.) gehörte der Klient zur diskreten Generation. Über Geldangelegenheiten habe man nicht gesprochen. Damit habe er den Rekurrenten nie nach dem genauen Stundenansatz gefragt. Der Rekurrent und der Klient hätten nie über den Stundenansatz gesprochen und der Klient und die Anzeigestellerin hätten erst aufgrund der Bitte im Kündigungsschreiben die detaillierten Aufstellungen zu den Rechnungen erhalten, aus denen die Anzeigestellerin die Stundenansätze habe ersehen können.

 

2.2.2      In seinen Stellungnahmen vom 11. August 2020 und 9. Juli 2021 sowie in seiner Rekursbegründung behauptet der Rekurrent, wie in seiner damaligen Kanzlei allgemein üblich sei er gegen Ende der ersten Besprechung mit seiner Klientschaft auf die Grundsätze der Honorierung seiner Kanzlei und die auf die Klientschaft möglicherweise zukommenden Kosten zu sprechen gekommen. Er habe erklärt, dass sein Honorar nach Aufwand bemessen werde und sein Stundenansatz zwischen CHF 400.– und CHF 500.– betrage in Abhängigkeit davon, in welchem Umfang er sein Spezialwissen einbringen könne bzw. eine arbeitsteilige Leistungserbringung unter Beizug von kostengünstigeren angestellten Anwältinnen und Anwälten möglich sei. Dementsprechend seien sie übereingekommen, für die Phase der Einarbeitung einen Stundenansatz von CHF 400.– anzuwenden, danach einen solchen von CHF 450.– und schliesslich, sobald eine effiziente Arbeitsteilung mit angestellten Anwältinnen und Anwälten möglich ist, einen solchen von CHF 500.–. Als sehr grob geschätzten Rahmen für die möglichen Gesamtkosten habe er CHF 150'000.– bis CHF 400'000.– angegeben. Die Klientschaft habe sich befriedigt darüber geäussert, dass das Thema Stundenansatz und Rechnungsstellung in der ersten Sitzung besprochen worden sei bzw. der in Wirtschaftsfragen sehr bewanderte Klient habe sich für die Aufklärung bedankt und sei mit dem Honorierungsmodell und dem geschätzten Kostenrahmen einverstanden gewesen (vgl. Stellungnahme vom 11. August 2020 S. 2 und 5; Stellungnahme vom 9. Juli 2021 S. 1; Rekursbegründng Rz. 7). Weiter behauptet der Rekurrent in seiner Stellungnahme vom 11. August 2020, seine Mandantschaft habe in regelmässigen Intervallen seine bzw. die Honorarrechnungen seiner Kanzlei erhalten. Aus diesen Rechnungen seien ihre Aufwendungen im Detail ersichtlich gewesen (S. 4). In seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2021 behauptet der Rekurrent, der Klient habe mit ihm sowohl anlässlich der Besprechungen als auch am Telefon «alle Eckwerte sämtlicher erhaltenen Rechnungen (inklusive die ihnen zugrundeliegenden Details wie Zeitaufwand und Stundenansatz)» besprochen (S. 2), und in der Rekursbegründung (Rz. 16) macht er geltend, in sämtlichen dem Klienten zugestellten Rechnungen seien die Stundenansätze f. jede Leistungsposition ausgewiesen gewesen.

 

2.3

2.3.1      In den Akten befindet sich ein vom Klienten unterzeichnetes Schreiben des Klienten vom 9. Dezember 2015 betreffend Mandat und Honorarnote Nr. 18351 vom 23. Oktober 2015. In diesem Schreiben erklärt der Klient, der Rekurrent habe ihm mit seinem Schreiben vom 27. Oktober 2015 seine Honorarnote über insgesamt CHF 11'290.85 und eine detaillierte Übersicht über seine einzelnen Anwaltsbemühungen zugestellt. Weder aus der Rechnung noch aus der Übersicht sei jedoch ersichtlich, wie hoch sein Zeitaufwand gewesen sei. Daher bitte er ihn, ihn detailliert über seinen Zeitaufwand zu informieren und dokumentieren. Der Rekurrent habe ihm für seine Bemühungen immer wieder periodische Rechnungen zugestellt. Der Klient habe den Überblick darüber verloren. Deshalb bitte er ihn, ihm Kopien der früheren Rechnungen und Detailaufstellungen zukommen zu lassen ebenfalls mit den detaillierten Zeitangaben. Der Klient und der Rekurrent hätten keine Honorarvereinbarung abgeschlossen und auch nicht darüber gesprochen, wie hoch der Stundenansatz des Rekurrenten sei. Da er keine weitere anwaltliche Beratung und Unterstützung benötige, beende er das Mandat per sofort. In seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2021 (S. 3) macht der Rekurrent geltend, die Anzeigestellerin habe das Schreiben vom 9. Dezember 2015 aufgesetzt und vom schwer kranken Klienten unterzeichnen lassen. In seiner Rekursbegründung (Rz. 16) behauptet er sogar, der Klient sei nicht mehr urteilsfähig gewesen. Da diese Behauptungen im vorliegenden Verfahren nicht widerlegt worden sind, ist im Zweifel zugunsten des Rekurrenten von deren Richtigkeit auszugehen und können die Angaben im Schreiben vom 9. Dezember 2015 daher nicht dem Klienten zugerechnet werden. Dies ändert aber nichts daran, dass der Rekurrent mit seinem Antwortschreiben die fehlende Aufklärung der Klientschaft über seine Stundenansätze selbst zugestanden hat.

 

2.3.2      In den Akten findet sich ein Antwortschreiben des Rekurrenten vom 29. Dezember 2015 auf das Schreiben des Klienten vom 9. Dezember 2015, wobei dieses im Betreff fälschlicherweise als Schreiben vom 19. Dezember 2015 bezeichnet wird. Auf S. 2 seines Schreibens vom 29. Dezember 2015 erklärt der Rekurrent, die Transparenz sei zu jedem Zeitpunkt gewährleistet gewesen. «Die Frage der Transparenz ist nicht verknüpft mit dem Stundenansatz, weil der Stundenansatz gar nichts darüber besagt, was innerhalb einer Stunde geleistet wird. Aber selbstverständlich darf jeder Klient und jede Klientin wissen, welchen Stundenansatz ich im jeweiligen Mandat konkret in Rechnung stelle. Ich wurde schlicht und einfach noch nie dazu gefragt. Sie waren mit meinen jeweiligen Leistungen auch immer äusserst zufrieden und haben sich dementsprechend mir gegenüber dankend und lobend geäussert.» Wie die Aufsichtskommission richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4), hat der Rekurrent damit zugestanden, dass er seine Klientschaft vor seinem Schreiben vom 29. Dezember 2015 nicht über seine Stundenansätze informiert hat. Die gegen dieses Verständnis ins Feld geführten Einwände (vgl. Rekursbegründung Rz. 16) überzeugen nicht. Wenn der Rekurrent die Klientschaft von sich aus anlässlich der ersten Besprechung oder anschliessend mit den Rechnungen über seinen Stundenansatz informiert hätte, hätte er auf das Schreiben des Klienten vom 9. Dezember 2015 offensichtlich nicht in der vorstehend dargelegten Art und Weise reagiert, sondern erklärt, er habe den Rekurrent von Anfang an über seine Stundenansätze informiert und lasse ihm die Rechnungen mit den entsprechenden Stundenansätzen zu Informationszwecken gerne nochmals zukommen. Die Behauptung des Rekurrenten, sein Antwortschreiben vom 29. Dezember 2015 richte sich zwar formell an seinen schwer kranken und nicht mehr ansprechbaren Klienten, inhaltlich aber an die Anzeigestellerin, die über seine Honorierung nicht informiert gewesen sei (Stellungnahme vom 9. Juli 2021 S. 3; Rekursbegründung Rz. 16), ändert auch bei Wahrunterstellung nichts daran, dass der Rekurrent mit diesem Schreiben die fehlende Aufklärung über seinen Stundenansatz zugestanden hat.

 

2.3.3      Gegen die Behauptung der Anzeigestellerin, der Klient habe den Rekurrenten nie nach dem genauen Stundenansatz gefragt, machte der Rekurrent in seiner Stellungnahme vom 11. August 2020 geltend, wie er seinen Klienten gekannt habe, «hätte es ihm kein Problem bereitet, nach den den Rechnungsstellungen zugrundeliegenden Stundensätzen zu fragen» (S. 5). Diese Aussage spricht ebenfalls dafür, dass der Rekurrent seine Stundenansätze der Klientschaft weder anlässlich der ersten Besprechung noch mit den periodischen Rechnungen mitgeteilt hat. Andernfalls hätte es nahegelegen, dass er gegen die Behauptung der Anzeigestellerin eingewendet hätte, für Fragen nach dem genauen Stundenansatz habe kein Anlass bestanden, weil er die Klientschaft darüber bereits von sich aus informiert habe. Erst in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2021 entgegnete der Rekurrent auf die erwähnte Behauptung der Anzeigestellerin, der Klient habe nicht zur «diskreten Generation» gehört und mit ihm die Kosten (Stundenaufwand, Stundenansatz und Gesamtkosten) und deren mögliche Entwicklungen ohne Einschränkungen bei den folgenden Rechnungsstellungen besprochen (S. 2). Dabei handelt es sich offensichtlich um eine nachträgliche Schutzbehauptung.

 

2.3.4

2.3.4.1 In der Beilage seines Schreibens vom 29. Dezember 2015 sandte der Rekurrent dem Klienten Kopien sämtlicher Rechnungen inklusive der internen Details. In den Akten finden sich die folgenden Honorarnoten:

 

-       Honorarnote Nr. 14457 vom 21. Juni 2013 für CHF 4'004.65

-       Honorarnote Nr. 14809 vom 8. Oktober 2013 für CHF 11'388.20

-       Honorarnote Nr. 15032 vom 4. Dezember 2013 für CHF 7'842.40

-       Honorarnote Nr. 15481 vom 24. Februar 2014 für CHF 3'879.50

-       Honorarnote Nr. 15614 vom 26. März 2014 für CHF 13'515.65

-       Honorarnote Nr. 15779 vom 6. Mai 2014 für CHF 14'781.05

-       Honorarnote Nr. 16414 vom 8. Oktober 2014 für CHF 12'097.35

-       Honorarnote Nr. 16741 vom 18. Dezember 2014 für CHF 4'936.30

-       Honorarnote Nr. 17406 vom 12. Mai 2015 für CHF 10'762.45

-       Honorarnote Nr. 17618 vom 17. Juni 2015 für CHF 8'176.15

-       Honorarnote Nr. 17626 vom 17. Juni 2015 für CHF 4'394.–

-       Honorarnote Nr. 18351 vom 23. Oktober 2015 für CHF 11'290.85

-       Honorarnote Nr. 18691 vom 29. Dezember 2015 für CHF 9'969.90.

 

2.3.4.2 Die Seiten der Honorarnoten sind durchgängig nummeriert. Zuerst werden jeweils die Rechnungsperiode, in wenigen Stichworten der Gegenstand der Bemühungen sowie das Honorar, die Barauslagen und die Mehrwertsteuer angegeben. Anschliessend werden unter dem Titel «Unsere Leistungen» für jedes Datum die einzelnen Bemühungen angegeben. In diesen Teilen der Honorarnoten finden sich keine Angaben zum Stundenaufwand und den Stundenansätzen. Schliesslich werden unter dem Titel «Internes Detail:» für jedes Datum die einzelnen Bemühungen mit Kürzel des Leistungserbringers, Zeitaufwand und Stundenansatz angegeben. Für die Honorarnote Nr. 17626 fehlen soweit ersichtlich die internen Details. Von den Honorarnoten Nr. 14457 und Nr. 14809 finden sich in den Akten jeweils eine Version mit und eine Version ohne interne Details.

 

2.3.4.3 Zusätzlich zu den Angaben der Anzeigestellerin in ihrer Anzeige und denjenigen des Rekurrenten in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2015 sprechen die folgenden Umstände dafür, dass der Rekurrent der Klientschaft die internen Details mit den ursprünglichen Honorarnoten nicht zugestellt und die internen Details erst als Beilage seines Schreibens vom 29. Dezember 2015 nachgereicht hat. Zunächst spricht bereits die Bezeichnung als «Internes Detail» dafür, dass die internen Details ursprünglich nicht für die Klientschaft bestimmt gewesen sind. Zweitens ist davon auszugehen, dass die Angaben unter dem Titel «Unsere Leistungen» abgesehen von den fehlenden Angaben zum Leistungserbringer, Zeitaufwand und Stundenansatz identisch sind mit den Angaben unter dem Titel «Internes Detail:». Die stichprobenweise Überprüfung der Honorarnoten Nr. 14457, 15032, 15614 und 18351 ergibt, dass die Angaben unter dem Titel «Unsere Leistungen» wörtlich identisch sind mit den Angaben unter dem Titel «Internes Detail:» in den Spalten «Datum» und «Text». Es besteht kein Grund zur Annahme, dass es sich bei den übrigen Honorarnoten anders verhalten könnte. Wenn der Rekurrent die internen Details der Klientschaft bereits mit den ursprünglichen Honorarnoten zugestellt hätte, ergäbe es unter den vorstehend dargelegten Umständen überhaupt keinen Sinn, dass er ihnen zusätzlich die Leistungsaufstellung zugestellt hätte.

 

2.3.5      Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 erklärte der Rekurrent, er gestatte sich, seiner Klientschaft für seine bisherigen Bemühungen Rechnung zu stellen. «Ein nicht unbeträchtlicher Teil meiner Aufwendungen betrifft direkt die Liegenschaften. Anlässlich unserer Besprechung vom Montag, 15. Juli 2013, um 14:00 Uhr in unserer Kanzlei werde ich deshalb das Betreff der Rechnungsstellung in meinen zukünftigen Rechnungen mit Ihnen kurz besprechen, damit Sie den betreffenden Anteil auch Ihrer Liegenschaftsabrechnung steuerlich belasten können.» Gemäss den Angaben der Anzeigestellerin in ihrer Anzeige (S. 1 f.) hat der Rekurrent in seiner ersten Zahlungseinladung vom 24. Juni 2013 zwar geschrieben, dass er den Betreff «Rechnungsstellung und künftige Rechnungen» am 15. Juli 2013 besprechen wolle. Dies habe er jedoch nicht getan. Selbst wenn das Thema am 15. Juli 2013 besprochen worden wäre, könnte der Rekurrent daraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es dabei nicht um die Grundsätze seiner Honorierung und schon gar nicht um seine Stundenansätze geht, sondern bloss um die Ausscheidung des direkt die Liegenschaften betreffenden Aufwands.

 

2.3.6      In den Akten findet sich ein Dokument, mit dem die Klientin den Klienten, die Anzeigestellerin und den Rekurrenten als Generalbevollmächtigte und Vorsorgebeauftragte bevollmächtigte und beauftragte. Das Dokument ist von der Klientin unterzeichnet und trägt als Unterschriftenproben auch die Unterschriften des Klienten und der Anzeigestellerin. Gemäss dem Dokument richtet sich die Entschädigung «nach marktüblichen Ansätzen entsprechend der Branche der beauftragten Person, wobei sie sich bei einem beauftragten Anwalt nach üblichen Ansätzen eines erfahrenen beratenden Anwalts in der Kanzlei des Beauftragten richtet.» Diese unbestimmten Angaben stellen keine hinreichende Information über die Stundenansätze des Rekurrenten dar, wie die Aufsichtsbehörde zu Recht geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 31. August 2022 S. 1 f.). Die Behauptung des Rekurrenten, das erwähnte Dokument verweise «explizit auf die den Unterzeichnerinnen bekannten Grundsätze der Entschädigung des Rekurrenten» [Hervorhebung hinzugefügt] (Rekursbegründung Rz. 17), ist aktenwidrig.

 

2.3.7   Aus den vorstehend erwähnten Gründen besteht aufgrund der Akten kein vernünftiger Zweifel, dass der Rekurrent seine Klientschaft während des Mandats zumindest nicht über seine anwendbaren Stundenansätze informiert hat.

 

2.4

2.4.1      In seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2021 (S. 2) und seiner Rekursbegründung (Rz. 11) behauptet der Rekurrent, an den Besprechungen und teilweise auch an Telefongesprächen mit dem Klienten habe sehr oft auch D____ (damaliger Name [...]) teilgenommen, weil sie alle Arbeiten im Zusammenhang mit den Immobilien-Analysen begleitet/organisiert und zum Teil eigenständig erledigt habe. An solchen Besprechungen seien die Details der Rechnungsstellung mit dem Klienten besprochen worden. D____ habe der Klientschaft zudem im Rahmen der regelmässigen Rechnungsstellungen die Details der Honorarnoten, aus denen der Zeitaufwand und der Stundenansatz hervorgegangen seien, zugestellt. Zum Beweis beantragt er die Einvernahme von D____ als Zeugin.

 

2.4.2      Der Rekurrent macht geltend, die Aufsichtskommission habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie das angebotene Beweismittel nicht abgenommen und im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt habe (vgl. Rekursbegründung Rz. 12, 15). Diese Rüge ist unbegründet. In der Begründung des angefochtenen Entscheids wird die Frage der Einvernahme der angebotenen Zeugin zwar nicht ausdrücklich thematisiert. Aus der Feststellung der Aufsichtsbehörde, der Rekurrent habe in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2015 unumwunden zugegeben, dass zumindest über die Höhe des Stundenansatzes noch nie gesprochen worden sei (angefochtener Entscheid E. 2.4), ist jedoch ohne weiteres zu schliessen, dass sie in antizipierter Beweiswürdigung von der Einvernahme der angebotenen Zeugin abgesehen hat, wie die Aufsichtskommission zu Recht geltend macht (Stellungnahme vom 31. August 2022 S. 1). Im Übrigen würde eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch geheilt, dass die Abweisung des Beweisantrags auf Einvernahme der Zeugin im vorliegenden Urteil des Verwaltungsgerichts ausdrücklich begründet wird (vgl. unten E. 2.4.3). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die Vorinstanz verfügt, zu äussern (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 2.1.2, VD.2018.87 vom 5. Februar 2019 E. 2.1.2). Hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung verfügt das Verwaltungsgericht über die gleiche freie Kognition wie die Aufsichtskommission (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gegenüber derjenigen der Aufsichtskommission nur insoweit eingeschränkt, als ihm die Überprüfung der Angemessenheit von Ermessensentscheiden verwehrt ist (vgl. § 8 Abs. 5 VRPG). Wenn die Vorinstanz keine Ermessensfragen zu beurteilen gehabt hat, ist diese Kognitionsbeschränkung für die Frage der Möglichkeit der Heilung einer Gehörsverletzung jedoch nicht relevant und eine solche trotzdem möglich (VGE VD.2017.196 vom 7. Juni 2018 E. 2.3, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 2.3, VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 8.6). Im vorliegenden Fall hatte die Aufsichtskommission bezüglich der Frage, ob der Rekurrent eine Berufspflicht verletzt hat, keine Ermessensfragen zu beurteilen. Auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren stehen keine Ermessensfragen zur Diskussion. Zudem wöge eine allfällige Verletzung des Anspruchs des Rekurrenten auf rechtliches Gehör leicht.

 

2.4.3      Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und § 18 Abs. 2 VRPG (VGE VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23. November 2020 E. 3.1.2; vgl. VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3). Es setzt voraus, dass der Betroffene frist- und formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23. November 2020 E. 3.1.2, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3; vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 3, 7 und 12 ff.). Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23. November 2020 E. 3.1.2, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3; vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 N 10). Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechts­erhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22). Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537). Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, hat sich das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten seine Überzeugung bereits gebildet (vgl. oben E. 2.3). Insbesondere weil sich diese Überzeugung unter anderem auf die eigenen Angaben des Rekurrenten stützt, ist anzunehmen, dass sie auch dann nicht geändert würde, wenn die Zeugin die Darstellung in der Stellungnahme des Rekurrenten vom 9. Juli 2021 und der Rekursbegründung bestätigte. Daher ist der Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren abzuweisen.

 

2.5         Gemäss Art. 12 lit. i BGFA haben Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären. Zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung gehören unter anderem Angaben über die Art des Honorars (Pauschale oder Honorar nach Zeitaufwand oder Streitwert) und gegebenenfalls zum Stundenansatz (vgl. Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015, N 350; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 157; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017 [nachfolgend Fellmann, Anwaltsrecht], N 490). Indem der Rekurrent seine Klientschaft vor der Beendigung des Mandats jedenfalls nicht über seine Stundenansätze informiert hat, hat er seine Berufspflicht gemäss Art. 12 lit. i BGFA verletzt, wie die Aufsichtsbehörde richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4).

 

3.

3.1         Mit Eingabe vom 9. März 2021 ersuchte die Anzeigestellerin die Aufsichtskommission ihr nach dem Entscheid über ihre Anzeige Einsicht darin zu gewähren. Gemäss dem angefochtenen Entscheid und der angefochtenen Verfügung wird der angefochtene Entscheid der Anzeigestellerin mitgeteilt. Es entspricht der Praxis der Aufsichtskommission, ihre Entscheide grundsätzlich auch den anzeigestellenden Personen mitzuteilen (vgl. Verfügung vom 22. Februar 2022; VGE 730/2008 vom 24. April 2009 E. 4.3). Gemäss ständiger Praxis teilt auch das Verwaltungsgericht seine Urteile betreffend Rekurse von Anwältinnen und Anwälten gegen Entscheide der Aufsichtskommission grundsätzlich nach Eintritt der Rechtskraft den anzeigestellenden Personen mit (vgl. VGE VD.2019.205 vom 23. April 2020, VD.2019.122 vom 19. Dezember 2019, VD.2016.228 vom 19. Juli 2017). Der Rekurrent macht geltend, der Entscheid der Aufsichtskommission vom 3. August 2021 dürfe der Anzeigestellerin nicht zugestellt werden (vgl. insb. Rekursbegründung Rz. 20 ff.).

 

3.2

3.2.1      Gemäss den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts gelten als Parteien sowohl diejenigen Personen, deren Rechte oder Pflichten mit der Verfügung oder dem Entscheid geregelt werden sollen (materielle Verfügungsadressaten), als auch Dritte, die durch die Verfügung oder den Entscheid berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderungen haben und deshalb zu einem Rechtsmittel gegen die Verfügung oder den Entscheid legitimiert sein werden (vgl. VGE VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 2.2; Häner, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 6 N 5–7; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 446; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 6 N 3, 7 und 16 f.). Die Legitimationsvoraussetzungen von § 13 Abs. 1 VRPG entsprechen diesbezüglich jenen von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) und Art. 103 lit. a des bis am 31. Dezember 2006 geltenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) (VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.1 f. mit Nachweisen, VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.3 f. mit Nachweisen). Zum Rekurs an das Verwaltungsgericht ist vorbehältlich besonderer Rekursrechte berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2022.157 vom 9. August 2022 E. 1.3.1.1). Die rekurrierende Person muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das die Legitimation begründende schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die rekurrierende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (VGE VD.2021.20 vom 13. Dezember 2021 E. 2.1.1 mit Nachweisen, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1 mit Nachweisen).

 

3.2.2      Das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dient dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der Wahrung individueller privater Anliegen (BGE 132 II 250 E. 4.4 S. 255; BGer 2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3; VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.2, VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.4). Aus diesem Grund hat die Anzeigestellerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass die Aufsichtsbehörde gegen einen beschuldigten Rechtsanwalt ein Disziplinarverfahren eröffnet oder eine Disziplinarsanktion ausfällt (VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.2, VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.4, VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2; vgl. BGE 138 II 162 E. 2.1.2 S. 164 f., 135 II 145 E. 6.1 S. 151, 132 II 250 E. 4.2 S. 254 und E. 4.4 S. 255; Fellmann, Anwaltsrecht, N 709). Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Anzeigestellerin um die Klientin des Anwalts handelt (VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.2, VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.4, VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2; vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.3 S. 458; Fellmann, Anwaltsrecht, N 709; Poledna, in: Fellmann et al. [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 17 N 11). Auch Kundinnen von Anwälten sind in aufsichtsrechtlichen Verfahren nur Anzeigerinnen ohne Parteistellung. Denn auch ihnen fehlt ein schützenswertes Interesse, weil ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst werden kann. Um ihre behaupteten Ansprüche gegenüber ihrem Anwalt durchzusetzen, stehen ihnen vielmehr zivilrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung (BGE 142 II 451 E. 3.4.3 S. 458; VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.2, VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.4, VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2). Da es sich bei der Anzeige an die Aufsichtskommission um einen formlosen Rechtsbehelf handelt, welcher der Anzeigestellerin keinen Erledigungsanspruch vermittelt, hat sie umso weniger Anspruch darauf, einen ergangenen Entscheid an das Verwaltungsgericht weiterziehen zu können (VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.2, VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.4, VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2). Mangels eines eigenen schutzwürdigen Interesses wird den anzeigestellenden Personen die Legitimation zur Anfechtung von Entscheiden über die Nichteröffnung oder Einstellung anwaltsrechtlicher Disziplinarverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 103 lit. a OG und § 13 Abs. 1 VRPG abgesprochen (BGE 132 II 250 E. 4.4 S. 255; BGer 2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3; VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.2, VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.4, VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2; vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, N 709; Poledna, a.a.O., Art. 17 N 11) und kommt ihnen im aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.3 S. 458; VGE VD.2022.35 vom 17. Juni 2022 E. 1.2.3, VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.5, VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2).

 

3.3

3.3.1      § 51 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) regelt die aufsichtsrechtliche Anzeige. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kann jedermann Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde erforderlich erscheinen lassen, deren vorgesetzten Behörde anzeigen. Diese gibt dem Anzeigesteller gemäss Abs. 2 der Bestimmung «Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige.» Der Wortlaut von § 51 Abs. 2 OG lässt offen, ob sich die Auskunft auf die reine Tatsache der Erledigung oder auch auf deren Art und Weise beziehen soll. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gewährt die Bestimmung anzeigestellenden Personen ohne spezifisches Interesse und besondere Sachnähe zum Gegenstand des Aufsichtsverfahren keinen Anspruch auf Information über die Art und Weise der Erledigung ihrer Anzeige, sondern bloss ein Recht Auskunft über die Tatsache der Erledigung als solche (VGE 730/2008 vom 24. April 2009 E. 5.2). Das Fehlen eines entsprechenden Anspruchs ändert jedoch nichts daran, dass es der Aufsichtsbehörde gestützt auf § 51 Abs. 2 OG erlaubt ist, der anzeigestellenden Person in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens eine weitergehende Auskunft über die Art und Weise der Erledigung ihrer Anzeige zu erteilen, soweit der Mitteilung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. § 51 Abs. 2 OG ist auf Anzeigen gegen Anwältinnen und Anwälte analog anwendbar.

 

3.3.2      Gemäss § 68 Abs. 1 GOG kann wegen Verletzungen von Amtspflichten bei den Gerichten oder der Staatsanwaltschaft schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden. Gemäss § 68 Abs. 5 GOG gibt die zuständige Behörde der Anzeigestellerin oder dem Anzeigesteller «Auskunft über die Erledigung ihrer oder seiner Anzeige.» Die in dieser Bestimmung geregelte Art, wie der Anzeigestellerin über die Erledigung ihrer Anzeige zu berichten ist, ist offen formuliert und umfasst eine grosse Bandbreite an Reaktionsmöglichkeiten – von der blossen Erledigungsanzeige bis zur Bekanntgabe des begründeten Entscheids. Im Ratschlag zum GOG wird dazu ausgeführt, dass die Anzeigestellerin nach wie vor keinen Anspruch auf eine detaillierte Antwort auf die eingereichte Anzeige habe, es aber dennoch üblich sei und auch angebracht erscheine, eine der Rechtsnatur der aufsichtsrechtlichen Anzeige angepasste schriftliche Rückmeldung zu geben (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 52). Der Wortlaut und die Erwägungen des Gesetzgebers lassen den Umfang der Auskunftserteilung mit anderen Worten offen, schliessen aber eine detaillierte Auskunft nicht aus. Gemäss der ständigen Praxis des Appellationsgerichts erfolgt die Auskunft über die Erledigung der Anzeige denn auch in Form eines begründeten Entscheids (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 1.2; vgl. AGE DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019, DG.2018.36 vom 17. Januar 2019, DG.2018.32 vom 23. November 2018, DG.2018.34 vom 19. September 2018, DG.2017.49 vom 21. März 2018, DG.2017.31 vom 31. Januar 2018, DG.2017.27 vom 30. August 2017 und DG.2017.15 vom 8. August 2017; vgl. zur Praxis unter der basel-städtischen Zivilprozessordnung Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde im basel-städtischen Prozess, in: BJM 1976, S. 129 ff. und 155; in diesem Sinn auch Pellaton, Le droit disciplinaire des magistrats du siège, Dissertation Neuchâtel 2016, N 1385 für die Mitteilung von Entscheiden in Disziplinarsachen). Damit soll dem Interesse der Anzeigestellerin und der angezeigten Person Rechnung getragen werden, Umfang und Grenzen der Amtspflichten im konkreten Fall nachvollziehen zu können. Diese detaillierte Art der Auskunftserteilung erscheint auch geeignet, das Vertrauen der betroffenen anzeigestellenden Personen in das Funktionieren der Justiz zu stärken, indem ihnen jeweils die Gründe für die Begründetheit oder Unbegründetheit ihrer Anzeige dargelegt werden. Eine blosse Auskunft über die Erledigung der Anzeige – ohne erläuternde Erwägungen – erfüllt diesen Zweck nicht oder nicht in gleichem Mass (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 1.2). § 68 Abs. 5 GOG ist auf Anzeigen gegen Anwältinnen und Anwälte analog anwendbar. Statt um Umfang und Grenzen der Amtspflichten sowie das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz geht es dabei um Umfang und Grenzen der Berufspflichten sowie das Vertrauen in die Anwaltschaft. Die staatliche Disziplinaraufsicht über die Anwältinnen und Anwälte soll nämlich das einwandfreie Funktionieren der Rechtspflege sowie das Vertrauen des Publikums in die Anwaltschaft sichern, indem es die Verletzung berufsrechtlicher Pflichten mit Sanktionen belegt (Fellmann, Anwaltsrecht, N 694). Das Verfahren der Disziplinaraufsicht bezweckt die korrekte Berufsausübung durch die Anwältinnen und Anwälte zu gewährleisten und die Bewahrung des Vertrauens der Öffentlichkeit in sie (BGE 135 II 145 E. 6.1 S. 151).

 

3.3.3      Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Parteien eines hängigen Verfahrens ein voraussetzungsloses Akteneinsichtsrecht (vgl. BGE 129 I 249 E. 3 S. 253; Steinmann, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 29 BV N 51; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 41 N 58; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 241). Dieses Akteneinsichtsrecht steht anzeigestellenden Personen mangels Parteistellung nicht zu (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1209; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 1949; Zibung, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 71 N 33). Soweit sie ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen können und der Einsicht keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt Art. 29 Abs. 2 BV aber auch Dritten ohne Parteistellung und auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens einen Anspruch auf Akteneinsicht. Das besondere schutzwürdige Interesse kann sich dabei aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (vgl. BGer 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005 E. 3.2; VGE 730/2008 vom 24. April 2009 E. 3.2; Brunner, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 26 N 12; Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 41 N 58; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 241; Steinmann, a.a.O., Art. 29 N 54). Das für das Akteneinsichtsrecht von Dritten ohne Parteistellung erforderliche besondere schutzwürdige Interesse kann nicht mit dem für die Parteistellung und die Rechtsmittellegitimation vorausgesetzten schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids gleichgesetzt werden. Bei einer solchen Gleichsetzung wäre ein Akteneinsichtsrecht für Dritte ohne Parteistellung kaum je denkbar, weil das für die Bejahung der Parteistellung und der Legitimation erforderliche schutzwürdige Interesse Personen, die nicht Partei sind, regelmässig fehlen wird. Dementsprechend wird in der Literatur festgestellt, die Anforderungen an das besondere schutzwürdige Interesse als Voraussetzung des Akteneinsichtsrechts seien gering (Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 241) oder zumindest nicht allzu hoch (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 41 N 58). Bei Personen, die eine Anzeige gegen einen von ihnen beauftragten Anwalt erheben, ist eine besondere Sachnähe, die ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Kenntnisnahme des Entscheids über ihre Anzeige begründet, zu bejahen (vgl. VGE 730/2008 vom 24. April 2009 E. 4.3). Das gleiche muss gelten, wenn die Anzeigestellerin wie im vorliegenden Fall Tochter und Erbin der verstorbenen Klientschaft des angezeigten Anwalts ist. Aus dem Umstand, dass das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der Wahrung individueller privater Anliegen dient (vgl. oben E. 3.2), kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 24 f.) nicht geschlossen werden, dass die anzeigestellende Person im Fall einer besonderen Sachnähe kein besonderes schutzwürdiges Interesse daran hat, vom Entscheid der Aufsichtskommisssion Kenntnis zu erhalten und sich insbesondere ein Bild davon machen zu können, ob und inwiefern das von ihr beanstandete Handeln disziplinarwürdig ist (vgl. Verfügung vom 22. Februar 2022).

 

3.3.4      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass für die Mitteilung des Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August 2022 und des vorliegenden Urteils an die Anzeigestellerin entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Eingabe vom 16. März 2022 S. 2; Rekursbegründung Rz. 23) mehrere gesetzliche Grundlagen bestehen (§ 51 Abs. 2 OG analog, § 68 Abs. 5 GOG analog und Art. 29 Abs. 2 BV). Die Mitteilung des vorliegenden Urteils stützt sich zusätzlich auf Art. 30 Abs. 3 BV. Diese Bestimmung verankert das Prinzip der Justizöffentlichkeit. Sie sieht für gerichtliche Verfahren unter Vorbehalt gesetzlich vorgesehener Ausnahmen die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung vor. Der Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung garantiert, dass nach dem Verfahrensabschluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis genommen werden kann (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; VGE VD.2019.170 vom 27. März 2020 E. 2.3.5). Die öffentliche Urteilsverkündung im Sinn einer Publikums- und Medienöffentlichkeit ist als Teilgehalt von Art. 30 Abs. 3 BV primär für nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte von Bedeutung (BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 19; VGE VD.2019.170 vom 27. März 2020 E. 2.3.5). Die Kenntnisnahme erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen ist nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen (BGE 139 I 129 E. 3.6 S. 136; VGE VD.2019.170 vom 27. März 2020 E. 2.3.5).

 

3.4         Ein öffentliches Interesse, dass der Mitteilung des Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August 2021 und des vorliegenden Urteils an die Anzeigestellerin entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Betreffend die Mitteilung des Entscheids der Aufsichtskommission macht der Rekurrent zwar geltend, dieser enthalte Sachverhaltsangaben, die unter das Anwaltsgeheimnis fielen (Namen der Klientschaft, gesundheitlich relevante Daten, Höhe des Honorars, konkrete Arbeitstätigkeiten) (Rekursbegründung Rz. 26). Dass diese Informationen der Anzeigestellerin als Tochter und Erbin der Klientschaft noch nicht bekannt seien, behauptet er aber nicht substanziiert. Der Rekurrent hat zwar ein Interesse daran, dass die Einschätzung der Aufsichtskommission und des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei seinen Behauptungen betreffend die Aufklärung seiner Klientschaft über seinen Stundenansatz um Schutzbehauptungen handelt und er gegen seine Berufspflicht verstossen hat, indem er seine Mandantschaft jedenfalls nicht über die Höhe seiner Stundenansätze aufgeklärt hat, der Anzeigestellerin nicht bekanntgegeben wird. Diesem Interesse ist aber deutlich weniger Gewicht beizumessen als dem schutzwürdigen Interesse der Anzeigestellerin, zu wissen, ob und aus welchen Gründen die Aufsichtskommission und das Verwaltungsgericht das von ihr angezeigte Verhalten als Berufspflichtverletzung qualifizieren. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Mitteilung des Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August 2022 und des vorliegenden Urteils des Verwaltungsgerichts an die Anzeigestellerin keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

 

3.5         Aus den vorstehenden Gründen sind die Aufsichtskommission und das Verwaltungsgericht jedenfalls berechtigt, den Entscheid vom 3. August 2022 und das vorliegenden Urteil der Anzeigestellerin mitzuteilen. Weshalb die Mitteilung erst nach Eintritt der Rechtskraft zulässig sein sollte (vgl. dazu Eingabe des Rekurrenten vom 16. März 2022 S. 3), wird vom Rekurrenten nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.

 

3.6

3.6.1      Da die Mitteilung des Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August 2021 an die Anzeigestellerin auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und ihr keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, sind die unsubstanziierten Rügen des Rekurrenten, die Mitteilung stelle eine Verletzung des Datenschutzes und des Amtsgeheimnisses dar (Eingabe vom 16. März 2022 S. 2), unbegründet.

 

3.6.2      Die Mitteilung des Entscheids vom 3. August 2021 an die Anzeigestellerin ist zwar als Eingriff in das Grundrecht des Rekurrenten auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV zu qualifizieren (vgl. dazu Diggelmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 13 BV N 32 f.). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dient sie aber der Wahrung des im öffentlichen Interesse liegenden Vertrauens des Publikums in die Anwaltschaft und des grundrechtlichen Einsichtsanspruchs der Anzeigestellerin und ist verhältnismässig. Damit ist der Eingriff gerechtfertigt (vgl. Art. 36 BV). Somit ist auch die Rüge des Rekurrenten, die Mitteilung verletze sein Persönlichkeitsrecht (vgl. Eingabe vom 16. März 2022 S. 2), unbegründet.

 

3.6.3      Der Rekurrent macht geltend, die Mitteilung des Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August 2022 an die Anzeigestellerin verstosse gegen die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) betreffend Ehrverletzungen (Eingabe vom 16. März 2022 S. 2). Diese unsubstanziierte Rüge ist bereits deshalb unbegründet, weil allfällige ehrverletzende Äusserungen im angefochtenen Entscheid durch die Begründungspflicht gerechtfertigt sind (vgl. Art. 14 StGB; Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 StGB N 56). Die Aufsichtskommission stellte fest, der Rekurrent habe mit einem Schreiben vom 9. Dezember 2015 zugestanden, dass zumindest über die Höhe des Stundenansatzes noch nie gesprochen worden sei. Seine Behauptung im Disziplinarverfahren, er habe seine Mandantschaft schon in der Erstbesprechung vom 13. Juni 2013 über die Grundsätze seiner Honorierung orientiert, sei eine Schutzbehauptung. Indem er seine Mandantschaft jedenfalls nicht über die Höhe seines Stundenansatzes aufgeklärt habe, habe er gegen seine Berufspflicht gemäss Art. 12 lit. i BGFA verstossen (angefochtener Entscheid E. 2.4). Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der strafrechtliche Schutz auf die sittliche Ehre beschränkt und der gesellschaftliche Ruf, insbesondere die berufliche Geltung, nicht geschützt ist (vgl. Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 16 f. mit Nachweisen), erscheint es fraglich, ob die vorstehenden Äusserungen überhaupt eine Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinn darstellen. Jedenfalls wären sie auch deshalb gerechtfertigt, weil sie wahr (vgl. oben E. 2.3) und mit begründeter Veranlassung getätigt worden sind (vgl. Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N 31). Die unsubstanziierte Behauptung des Rekurrenten, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei «punkto Anmassung, Diskreditierung und vermutlich auch Ehrverletzung geradezu durchtränkt» (Eingabe vom 16. März 2022 S. 2), entbehrt jeglicher Grundlage.

 

3.6.4      Unbegründet ist schliesslich auch die Rüge des Rekurrenten, die Mitteilung des Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August 2021 stelle eine Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB dar (Eingabe vom 16. März 2022 S. 2). Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist ein echtes Sonderdelikt (Oberholzer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 321 StGB N 4). Das Anwaltsgeheimnis im Sinn von Art. 321 Ziff. 1 StGB gilt nur für die berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit (vgl. BGE 143 IV 462 E. 2.2 S. 467; Isenring, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 321 N 9; Oberholzer, a.a.O., Art. 321 StGB N 6). Folglich können Inhaber eines Anwaltspatents betreffend Informationen, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Aufsichtsbehörde Kenntnis erlangt haben, keine Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB begehen.

 

3.7         Mit Verfügung vom 22. März 2022 wies der Verfahrensleiter die Aufsichtskommission vorsorglich an, den Entscheid vom 3. August 2021 der Anzeigestellerin nicht zuzustellen. Andere vorsorgliche Massnahmen als die aufschiebende Wirkung gelten im öffentlichen Verfahrensrecht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts unter Vorbehalt einer vorzeitigen Änderung oder Aufhebung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache. Ein Entscheid erwächst in formelle Rechtskraft, wenn er nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Der Rekurs an das Verwaltungsgericht ist ein ordentliches Rechtsmittel. Das gleiche gilt für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Folglich tritt die formelle Rechtskraft eines Urteils des Verwaltungsgerichts erst ein, wenn die Frist für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil ungenutzt abläuft, der Rekurrent auf eine Beschwerde verzichtet oder diese zurückzieht oder das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt oder diese abweist (VGE VD.2019.93 vom 11. September 2019 E. 4.1 mit Nachweisen). Damit fällt die mit Verfügung vom 22. März 2022 angeordnete vorsorgliche Massnahme erst dahin, wenn und sobald die Frist für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das vorliegende Urteil des Verwaltungsgerichts ungenutzt abläuft, der Rekurrent auf eine Beschwerde verzichtet oder diese zurückzieht oder das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt oder diese abweist.

 

4.

4.1         Die Aufsichtskommission hat ihren Entscheid vom 3. August 2021 der Advokatenkammer Basel mitgeteilt. Der Rekurrent macht geltend, dies sei unzulässig (vgl. insb. Rekursbegründung Rz. 26).

 

4.2         Die Advokatenkammer Basel ist ein Verein mit Sitz in Basel (Statuten § 1). Sein Zweck ist die Pflege kollegialen Geists unter den Mitgliedern, die Wahrung der Interessen, der Rechte und des Ansehens des Stands nach jeder Hinsicht und die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und des Berufsnachwuchses (Statuten § 2). Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (die Kammer), der Vorstand, das Ehrengericht, der Moderationsausschuss und die Revisoren (Statuten § 19). Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Advokatenkammer Basel. Er kann einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin ernennen, der/die die Geschäftsstelle der Advokatenkammer Basel führt und an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnimmt (Statuten § 30). Die Aktivmitglieder der Advokatenkammer machen es sich zur Pflicht, ihre Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben, den jeweils gültigen Berufs- und Standesregeln nachzuleben, durch ihr berufliches und ausserberufliches Verhalten sich der Achtung würdig zu zeigen, die ihr Beruf erfordert, und unter sich wahre und aufrichtige Kollegialität zu pflegen (Statuten § 17). Gegen Aktivmitglieder, welche diese Verpflichtungen verletzen, wird vom Vorstand, sei es auf seinen Antrag, sei es auf Antrag eines Mitglieds der Advokatenkammer, sei es endlich auf Beschwerde Dritter, das ehrengerichtliche Verfahren eingeleitet. Der Vorstand kann vor Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens ein Vermittlungsverfahren durchführen (Statuten § 18). Für die Behandlung von Honorarstreitigkeiten der Aktivmitglieder ist der Moderationsausschuss zuständig (Statuten § 41).

 

4.3         Gemäss § 24 Abs. 2 AdvG ist die Advokatenkammer Basel in geeigneter Form über die Entscheide der Aufsichtsbehörde in Disziplinarverfahren zu orientieren. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Eingabe vom 17. März 2022 S. 1 f.) kann aus der Formulierung, dass die Advokatenkammer Basel «in geeigneter Form über den Entscheid zu orientieren» ist, nicht geschlossen werden, dass die Mitteilung des vollständigen Entscheids unzulässig sei. Darin kann vielmehr eine geeignete Form der Orientierung gesehen werden. § 20 Abs. 2 AdvG spricht dafür, dass auch der Gesetzgeber von einer entsprechenden Form der Orientierung und insbesondere von einem Verzicht auf eine Anonymisierung ausgegangen ist. Gemäss § 20 Abs. 1 AdvG sind die Mitglieder der Aufsichtsbehörde verpflichtet, alle ihr bekannt gegebenen Tatsachen, die unter die Schweigepflicht der Anwältin oder des Anwalts fallen, geheim zu halten, ebenso die ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen und die diesen zugrundeliegenden Tatsachen. Gemäss § 20 Abs. 2 AdvG gilt die gleiche Schweigepflicht für die Advokatenkammer Basel «bezüglich der ihr mitgeteilten Verfahren und Entscheide». Ein Anlass zur Statuierung einer Schweigepflicht der Advokatenkammer Basel sowohl betreffend Tatsachen, die unter das Anwaltsgeheimnis fallen, als auch betreffend die ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen besteht nur dann, wenn ihr sowohl das Dispositiv als auch zumindest der wesentliche Inhalt der Begründung der Entscheide in nicht anonymisierter Form mitgeteilt werden. Für die Mitteilung der vollständigen Entscheide in nicht anonymisierter Form sprechen auch Sinn und Zweck von § 24 Abs. 2 AdvG. Zu den Zwecken der gesetzlich vorgesehenen Orientierung der Advokatenkammer Basel über die Entscheide der Aufsichtsbehörde gehört, dieser die Aus- und Weiterbildung im Bereich des Berufsrechts, die Ausübung der standesrechtlichen Disziplinarbefugnisse betreffend Berufsregelverletzungen von Aktivmitgliedern und die Behandlung von Honorarstreitigkeiten von Aktivmitgliedern zu erleichtern. Diese Zwecke kann die Orientierung nur dann vollständig und wirkungsvoll erfüllen, wenn der Advokatenkammer Basel die vollständigen Begründungen der Entscheide der Aufsichtsbehörde in nicht anonymisierter Form mitgeteilt werden. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Eingabe vom 17. März 2022 S. 2; Rekursbegründung Rz. 26) könnte die blosse Mitteilung des Dispositivs, des Ausgangs des Verfahrens (Sanktion ausgesprochen oder keine Sanktion ausgesprochen) oder des Rubrums offensichtlich nicht als geeignete Form der Orientierung qualifiziert werden, weil sie mangels Informationen zur Auslegung und Anwendung der Berufsregeln durch die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die vorstehend erwähnten Zwecke sinnlos wäre. Auch mit einer Mitteilung der Entscheide in anonymisierter Form könnten nicht alle Zwecke der gesetzlich vorgesehenen Orientierung erreicht werden, weil der Vorstand der Advokatenkammer Basel für die allfällige Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens zwingend Kenntnis von der Identität des betroffenen Anwalts benötigt. Der Rekurrent macht geltend, wenn die Zustellung der Entscheide der Aufsichtskommission zulässig wäre, käme sie jedenfalls erst nach Eintritt der Rechtskraft in Betracht, weil erst dann ein Entscheid vorliege (Eingabe vom 17. März 2022 S. 1). Diese Auffassung ist unrichtig. Die Rechtskraft ist in keiner Art und Weise Voraussetzung der rechtlichen Existenz eines Entscheids. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass § 24 Abs. 2 AdvG eine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür darstellt, die vollständigen Entscheide der Aufsichtsbehörde in Disziplinarverfahren in nicht anonymisierter Form bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Advokatenkammer Basel mitzuteilen.

 

4.4

4.4.1      Die Mitteilung eines vollständigen Entscheids der Aufsichtsbehörde in einem Disziplinarverfahren an die Advokatenkammer Basel stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Anwältin oder des betroffenen Anwalts gemäss Art. 13 Abs. 2 BV (vgl. dazu Diggelmann, a.a.O., Art. 13 BV N 32 f.) dar. Wenn der Entscheid Personendaten betreffend weitere Personen enthält, stellt seine Mitteilung an die Advokatenkammer Basel auch einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dieser Personen dar. Der Rekurrent macht geltend, der Entscheid der Aufsichtskommission vom 3. August 2021 äussere sich zu Sachverhalten, welche unter das Anwaltsgeheimnis fielen, wie Namen der Klientschaft, gesundheitlich relevante Daten, Höhe des Honorars und konkrete Arbeitstätigkeiten (Rekursbegründung Rz. 26). Soweit ersichtlich enthält der Entscheid vom 3. August 2021 weder die Namen der Klientin und des Klienten noch Angaben betreffend die Gesundheit einer Person. Da es sich bei der Klientschaft gemäss dem Entscheid um die Eltern der namentlich genannten Anzeigestellerin handelt, sind diese jedoch ohne weiteres identifizierbar. Im Übrigen ist die Darstellung des Rekurrenten zutreffend. Trotzdem erscheint es fraglich, ob die Mitteilung des Entscheids an die Advokatenkammer Basel einen Eingriff in das Recht der Klientin und des Klienten auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Da sie im Zeitpunkt des Entscheids bereits tot gewesen sind, wäre dies nur bei Annahme einer Nachwirkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung über den Tod hinaus der Fall (vgl. zur Frage des postmortalen Persönlichkeitsschutzes Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 5 N 13 ff.). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die Mitteilung auch bei Annahme eines Eingriffs in das Recht der Klientin und des Klienten auf informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt wäre. Schliesslich stellt die Mitteilung des Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August 2021 an die Advokatenkammer Basel einen Eingriff in das Recht der namentlich genannten Anzeigestellerin auf informationelle Selbstbestimmung dar.

 

4.4.2

4.4.2.1  Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 4.3), beruht die Mitteilung des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 3. August 2021 in nicht anonymisierter Form an die Advokatenkammer Basel auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Zu den Zwecken der Mitteilung der Entscheide an die Advokatenkammer Basel gehört es, dieser die Aus- und Weiterbildung im Bereich des Berufsrechts, die Ausübung der standesrechtlichen Disziplinarbefugnisse betreffend Berufsregelverletzungen und die Behandlung von Honorarstreitigkeiten zu erleichtern. Dabei handelt es sich zwar zunächst bloss um statutarische Aufgaben der Advokatenkammer Basel. Deren Wahrnehmung liegt aber entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Eingabe vom 17. März 2022 S. 2) auch im öffentlichen Interesse. Ziel des verbandsinternen Disziplinarwesens ist unter anderem die Sicherstellung der Qualität der Dienstleistung der Berufsangehörigen und die Stärkung des Vertrauens der Laien in die Kompetenz der Berufsangehörigen (vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, N 1059). Mit der Aus- und Weiterbildung im Bereich des Berufsrechts, der Ausübung der standesrechtlichen Disziplinarbefugnisse betreffend Berufsregelverletzungen und der Behandlung von Honorarstreitigkeiten leistet die Advokatenkammer Basel einen wertvollen Beitrag zur Förderung der Einhaltung der Berufsregeln und damit der korrekten Berufsausübung, zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Anwaltschaft und zur gütlichen Beilegung von Honorarstreitigkeiten. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die Mitteilung der nicht anonymisierten vollständigen Entscheide der Aufsichtsbehörde in Disziplinarverfahren an die Advokatenkammer Basel zur vollständigen Verwirklichung dieser öffentlichen Interessen geeignet und erforderlich (vgl. oben E. 4.3). Schliesslich überwiegt im vorliegenden Fall aus den nachstehenden Gründen das öffentliche Interesse an der Mitteilung die entgegenstehenden privaten Interessen. Damit sind die Eingriffe in das Recht des Rekurrenten und der Anzeigestellerin auf informationelle Selbstbestimmung und die allfälligen Eingriffe in das Recht der Klientin und des Klienten auf informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt (vgl. Art. 36 BV).

 

4.4.2.2 In der Begründung des Entscheids vom 3. August 2022 stellt die Aufsichtskommission nicht nur eine Berufspflichtverletzung des Rekurrenten fest, sondern qualifiziert sie seine Darstellung, die er zur Bestreitung der Pflichtverletzung vorgebracht hat, auch als Schutzbehauptung (vgl. dazu oben E. 3.6.3). Der Rekurrent macht zu Recht geltend, dass die Begründung des Entscheids geeignet ist, sein Ansehen bei seinen Berufskolleginnen und Berufskollegen deutlich zu beeinträchtigen (Rekursbegründung Rz. 26). Er hat daher ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, dass die Begründung der Advokatenkammer Basel nicht in nicht anonymisierter Form mitgeteilt wird. Jedenfalls sofern eine Nachwirkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bejaht wird, stehen der Mitteilung der Begründung des Entscheids vom 3. August 2022 in nicht anonymisierter Form auch erhebliche schutzwürdige Interessen der Klientin und des Klienten des Rekurrenten entgegen. Einem allfälligen Geheimhaltungsinteresse der Anzeigestellerin ist im vorliegenden Fall bloss ein geringes Gewicht beizumessen.

 

4.4.2.3 Gemäss § 24 Abs. 2 AdvG wird «[d]ie Advokatenkammer Basel» über die Entscheide der Aufsichtsbehörde in Disziplinarverfahren informiert. Die Aufsichtskommission teilte den Entscheid vom 3. August 2021 der Geschäftsführerin der Advokatenkammer mit. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Advokatenkammer Basel ist gemäss § 20 Abs. 2 AdvG bezüglich der ihr mitgeteilten Entscheide und Verfahren verpflichtet, alle ihr bekannt gegebenen Tatsachen, die unter die Schweigepflicht der Anwältin oder des Anwalts fallen, sowie die ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen und die diesen zugrundeliegenden Tatsachen geheim zu halten. Auch innerhalb des Vereins Advokatenkammer Basel dürfen die nicht anonymisierten Entscheide der Aufsichtsbehörde in Disziplinarverfahren aber nicht jeder Person zugänglich gemacht werden. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben worden, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]). Zudem muss die Bearbeitung von Personendaten verhältnismässig sein (Art. 4 Abs. 2 DSG). Dies setzt voraus, dass die Bearbeitung zur Erreichung des Bearbeitungszwecks geeignet und erforderlich ist und zwischen dem Zweck der Bearbeitung und der damit verbundenen Persönlichkeitsbeeinträchtigung ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. Maurer-Lambrou/Steiner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 4 DSG N 9 und 11). Das Erfordernis der Verhältnismässigkeit hat auch Auswirkungen auf die interne Organisation des Datenbearbeiters. Der Zugriff einzelner Abteilungen oder Sachbearbeiter ist auf die geeigneten und erforderlichen Daten, die sie für ihre Aufgabenerfüllung brauchen, zu beschränken (Baeriswyl, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar DSG, Bern 2015, Art. 4 N 24). Schliesslich muss der Zweck der Bearbeitung von Personendaten für die betroffene Person erkennbar sein (Art. 4 Abs. 4 DSG). Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen (Art. 12 Abs. 1 DSG). Das Bearbeiten von Personendaten verursacht eine Persönlichkeitsverletzung, wenn es eine Beeinträchtigung von einer gewissen Intensität zur Folge hat (Wermelinger, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar DSG, Bern 2015, Art. 12 N 2). Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Informationen über verstorbene Personen stellen grundsätzlich keine Personendaten im Sinn des DSG dar (Blechta, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 4 DSG N 18; vgl. Rudin, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar DSG, Bern 2015, Art. 2 N 13). Das Bekanntgeben des nicht anonymisierten Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August 2021 durch die Geschäftsführerin der Advokatenkammer Basel an andere Mitglieder stellt eine Verletzung der Persönlichkeit des Rekurrenten und allenfalls auch derjenigen der Anzeigestellerin dar. Die Bekanntgabe an gewisse Mitglieder ist aber gerechtfertigt. Als zulässige Zwecke der Bekanntgabe kommen im vorliegenden Fall nur die Zwecke der in § 24 Abs. 2 AdvG vorgesehenen Orientierung der Advokatenkammer Basel in Betracht. Zu diesen Zwecken ist die Bekanntgabe des nicht anonymisierten Entscheids an die Angehörigen des Vorstands und im Fall der Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens an die Angehörigen des Ehrengerichts zweifellos geeignet und erforderlich. Die öffentlichen Interessen und die privaten Interessen der Advokatenkammer Basel an diesen Bekanntgaben überwiegen die entgegenstehenden Interessen des Rekurrenten und die allenfalls entgegenstehenden Interessen der Anzeigestellerin eindeutig. Möglich erscheint auch eine Rechtfertigung der Bekanntgabe des nicht anonymisierten Entscheids an die Angehörigen des Moderationsausschusses sowie an die für die Aus- oder Weiterbildung zuständigen Mitglieder der Advokatenkammer Basel. Ob die Bekanntgabe des Entscheids in nicht anonymisierter Form an diese Personen tatsächlich gerechtfertigt ist, braucht mit dem vorliegenden Urteil nicht entschieden zu werden. Zweifellos unzulässig wäre hingegen die Bekanntgabe des nicht anonymisierten Entscheids an alle Aktivmitglieder der Advokatenkammer Basel und damit an eine sehr grosse Zahl in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft tätiger Anwältinnen und Anwälte (vgl. zu den Voraussetzungen der Aktivmitgliedschaft Statuten § 3). Eine solche Bekanntgabe wäre zum Erreichen der im vorliegenden Fall zulässigen Bearbeitungszwecke nicht erforderlich und eindeutig nicht verhältnismässig. Mangels gegenteiliger Hinweise darf davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der Advokatenkammer Basel den Entscheid der Aufsichtskommission vom 3. August 2021 nur im vorstehend skizzierten rechtlich zulässigen Rahmen bekanntgeben.

 

4.4.2.4 Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Kreis der Personen, die Kenntnis vom nicht anonymisierten Entscheid der Aufsichtskommission vom 3. August 2022 erhalten, mit der Mitteilung an die Advokatenkammer Basel-Stadt um höchstens rund 35 Personen erweitert wird (Vorstand mindestens sieben Mitglieder [Statuten § 28], zurzeit sieben [Ämterliste (https://akbs.ch/de/kt/advokatenkammer-basel?part658)]; Ehrengericht fünf Mitglieder und fünf Ersatzpersonen [Statuten § 33]; Moderationsausschuss sechs bis neun Mitglieder und die nötigen Ersatzpersonen [Statuten § 42], zurzeit neun Mitglieder und drei Ersatzpersonen [Ämterliste]; Schulungskurse eine Person [Ämterliste]; Advokaturprüfungs-behörde zwei Personen [Ämterliste]; Fortbildung im Recht zwei Personen [Ämterliste]). Durch diese Beschränkung des möglichen Adressatenkreises werden die der Mitteilung an die Advokatenkammer Basel entgegenstehenden Interessen des Rekurrenten sowie gegebenenfalls seiner verstorbenen Klientin und seines verstorbenen Klienten und der Anzeigestellerin erheblich relativiert. Unter Mitberücksichtigung dieser Relativierung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Mitteilung des vollständigen Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August 2022 in nicht anonymisierter Form an die Advokatenkammer Basel die entgegenstehenden privaten Interessen.

 

4.4.2.5 Gemäss der Stellungnahme der Aufsichtskommission vom 31. August 2022 (S. 2) stellt sich allenfalls die Frage, ob der Entscheid der Advokatenkammer Basel künftig in anonymisierter Fassung zuzustellen wäre. Aus den vorstehend erwähnten Gründen ist eine Anonymisierung zur Wahrung der Verhältnismässigkeit zumindest nicht in jedem Fall erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Anonymisierung der betroffenen Anwältin oder des betroffenen Anwalts ein Zweck der Orientierung der Advokatenkammer Basel vereitelt würde. Daher dürfte die Mitteilung des Namens der betroffenen Anwältin oder des betroffenen Anwalts regelmässig verhältnismässig sein. Unter welchen Umständen eine Anonymisierung der Klientin oder des Klienten sowie der Anzeigestellerin oder des Anzeigestellers allenfalls geboten ist, kann im vorliegenden Urteil nicht abstrakt beurteilt werden.

 

4.5

4.5.1      Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, stellt § 24 Abs. 2 AdvG eine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür dar, die vollständigen Entscheide der Aufsichtsbehörde in Disziplinarverfahren in nicht anonymisierter Form bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Advokatenkammer Basel mitzuteilen, ist die Mitteilung des vollständigen Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August 2022 in nicht anonymisierter Form an die Advokatenkammer Basel verhältnismässig und liegt keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vor. Weshalb § 24 Abs. 2 AdvG ein anderes Grundrecht verletzen oder aus anderen Gründen bundesrechtswidrig sein sollte (vgl. Eingabe des Rekurrenten vom 17. März 2022 S. 2), ist nicht ersichtlich. Für die grundsätzliche Zulässigkeit der in § 24 Abs. 2 AdvG vorgesehenen Mitteilung nicht anonymisierter Entscheide der Aufsichtsbehörde an die Advokatenkammer Basel spricht auch, dass das kantonale Recht gemäss einem Kommentator der Advokatenkammer im anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahren sogar Parteistellung einräumen könnte (Poledna, a.a.O., Art. 17 N 11). Damit erhielte sie nicht nur Kenntnis von den vollständigen Entscheiden in nicht anonymisierter Form, sondern gestützt auf das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich auch von den gesamten Verfahrensakten.

 

4.5.2      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Offenbarung von Amtsgeheimnissen durch Mitteilung der vollständigen Entscheide der Aufsichtsbehörde in Disziplinarverfahren in nicht anonymisierter Form bereits vor Eintritt der Rechtskraft an die Advokatenkammer Basel durch § 24 Abs. 2 AdvG gerechtfertigt ist, soweit ihr nicht im Einzelfall überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. Art. 14 StGB und Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 14 StGB N 4 zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit). Der Vorwurf des Rekurrenten, die Mitglieder der Aufsichtskommission und die involvierten Mitarbeitenden des Appellationsgerichts machten sich mit ihrer Praxis gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB strafbar (Eingabe vom 17. März 2022 S. 2), ist damit unbegründet.

 

4.6         Mit Verfügung vom 22. März 2022 wies der Verfahrensleiter die Advokatenkammer Basel vorsorglich an, den Entscheid der Aufsichtskommission vom 3. August 2021 niemandem zur Kenntnis zu bringen, der davon noch keine Kenntnis erhalten hat, und keine Kopien davon anzufertigen, die noch nicht angefertigt worden sind. Wie bereits erwähnt gelten andere vorsorgliche Massnahmen als die aufschiebende Wirkung im öffentlichen Verfahrensrecht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts unter Vorbehalt einer vorzeitigen Änderung oder Aufhebung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache. Ein Entscheid erwächst in formelle Rechtskraft, wenn er nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Der Rekurs an das Verwaltungsgericht ist ein ordentliches Rechtsmittel. Das gleiche gilt für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Folglich tritt die formelle Rechtskraft eines Urteils des Verwaltungsgerichts erst ein, wenn die Frist für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil ungenutzt abläuft, der Rekurrent auf eine Beschwerde verzichtet oder diese zurückzieht oder das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt oder diese abweist (VGE VD.2019.93 vom 11. September 2019 E. 4.1 mit Nachweisen). Damit fallen die mit Verfügung vom 22. März 2022 angeordneten vorsorglichen Massnahmen erst dahin, wenn und sobald die Frist für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das vorliegende Urteil des Verwaltungsgerichts ungenutzt abläuft, der Rekurrent auf eine Beschwerde verzichtet oder diese zurückzieht oder das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt oder diese abweist.

 

4.7         Der Rekurs gegen den Entscheid der Aufsichtskommission vom 3. August 2021 richtet sich unter anderem gegen die Mitteilung dieses Entscheids an die Advokatenkammer Basel. Mit Eingabe vom 17. März 2022 an den Präsidenten der Aufsichtskommission beantragte der Rekurrent, die Advokatenkammer Basel sei mit einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die ihr am 2. März 2022 zugestellte Kopie des Entscheids vom 3. August 2021 ungelesen und ohne eine Kopie zu erstellen der Aufsichtskommission zu retournieren. Am 22. März 2022 verfügte der Verfahrensleiter des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens, dass die Advokatenkammer Basel vorsorglich angewiesen werde, den Entscheid vom 3. August 2021 niemandem zur Kenntnis zu bringen, der davon noch keine Kenntnis erhalten habe, und keine Kopien davon anzufertigen, die noch nicht angefertigt worden seien. Zwecks Information über das weitere Schicksal dieser vorsorglichen Massnahmen ist das Urteil über den Rekurs gegen die Mitteilung des Entscheids vom 3. August 2021 zwingend auch der Advokatenkammer Basel mitzuteilen. Insoweit ist das Urteil auch gegenüber der Advokatenkammer Basel zu begründen. Zudem sind die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 24 Abs. 2 AdvG für die Advokatenkammer Basel im Hinblick auf ihren künftigen Umgang mit den von der Aufsichtsbehörde mitgeteilten Entscheiden in Disziplinarverfahren von grossem Interesse. Ein schutzwürdiges Interesse des Rekurrenten oder einer anderen betroffenen Person, das der Mitteilung des Urteils über den Rekurs gegen die Mitteilung des Entscheids vom 3. August 2021 an die Advokatenkammer Basel und der diesbezüglichen Erwägungen an die Advokatenkammer Basel entgegenstünde, ist nicht ersichtlich. Aus den vorstehenden Gründen sind Abs. 2 des Dispositivs und E. 4 der Begründung des vorliegenden Urteils auch der Advokatenkammer Basel mitzuteilen.

 

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rekurse gegen den Entscheid der Aufsichtskommission vom 3. August 2021 und die Verfügung des Präsidenten der Aufsichtskommission vom 22. Februar 2022 abzuweisen sind. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung vom § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 2'500.– festgesetzt.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Rekurse gegen den Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. August 2021 (AK.2020.24) und die Verfügung des Präsidenten der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 22. Februar 2022 (AK.2020.24) werden abgewiesen.

 

Der Rekurs gegen die Mitteilung des Entscheids der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. August 2021 (AK.2020.24) an die Advokatenkammer Basel wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

-       Advokatenkammer Basel (nur Dispositiv Abs. 2 und Begründung E. 4)

-       Anzeigestellerin (nach Eintritt der Rechtskraft)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

BLaw Patrick Schmid

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.