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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2022.78
URTEIL
vom 11. Juli 2022
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 7. April 2022
betreffend Unterbringung im Isolierzimmer/unterbliebene Rekursbegründung
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 7. April 2022 ordnete die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (Vollzugsbehörde bzw. SMV) bei A____ (Rekurrent) im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) rückwirkend ab 5. April 2022 die Durchführung massnahmenindizierter Zwangsmassnahmen im Isolierzimmer an.
Gegen diese Verfügung liess der Rekurrent mit Eingabe vom 8. April 2022 Rekurs beim Appellationsgericht Basel-Stadt anmelden. Mit Schreiben vom 14. April 2022 teilte seine damalige Rechtsvertretung, [...], mit, der Rekurrent habe neu Rechtsanwalt [...] mit der Wahrung seiner Interessen betraut, der Rekurs werde aber nicht zurückgezogen.
Eine Rekursbegründung wurde nie eingereicht. Auf telefonische Nachfrage hin erklärte Rechtsanwalt [...] dem Gericht am 17. Mai 2022, er wolle die Rekursbegründungsfrist ungenützt ablaufen lassen und erwarte sodann eine Abschreibungsverfügung vom Appellationsgericht.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
1.2.1 Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
1.2.2 Aus den Akten ergibt sich nicht, wann die angefochtene Verfügung vom 7. April 2022 dem Rekurrenten zugestellt wurde. Da seine Rekursanmeldung vom 8. April 2022 datiert, erfolgte die Zustellung jedoch spätestens an jenem Tag. Somit hätte die Rekursbegründung gemäss § 16 Abs. 2 VRPG bis spätestens am 9. Mai 2022 eingereicht werden müssen (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Darauf verzichtete der Rekurrent gemäss den Angaben seines Rechtsvertreters bewusst. In Anwendung von § 16 Abs. 3 VRPG ist der Rekurs daher als dahingefallen zu erklären.
2.
Der Rekurrent reichte weder eine Rekursbegründung ein noch erklärte er explizit, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Als konkludenter Rückzug ist aber die Aussage seines Rechtsvertreters vom 17. Mai 2022, bewusst keine Rekursbegründung eingereicht zu haben und einen Abschreibungsbeschluss zu erwarten, zu werten. Gemäss § 21 Abs. 3 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) könnten zwar auch in diesem Fall Kosten erhoben werden. Der Umstände halber wird jedoch auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.