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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.86
URTEIL
vom 23. September 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. März 2022
betreffend Errichtung einer Beistandschaft
Sachverhalt
Aufgrund einer Meldung der Liegenschaftsverwaltung B____ AG vom 30. November 2021 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) ein Verfahren zur Abklärung eines allfälligen Hilfs- und Schutzbedarfs von A____, geboren am [...] 1965, da eine gesundheitliche Gefährdung aufgrund seiner psychischen Verfassung und der Schimmelbelastung in seiner Mietwohnung bestehe. Nach erfolgten Abklärungen errichtete die Erwachsenenschutzbehörde für A____ mit Entscheid vom 31. März 2022 eine Beistandschaft (Dispositiv-Ziffer 1) und ernannte C____ zum Beistand (Dispositiv-Ziffer 2). Dem Beistand wurden im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft folgende Aufgaben übertragen (Dispositiv-Ziffer 3):
a) A____ bei allen erforderlichen Handlungen im Hinblick auf eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
b) A____ im Rechtsverkehr zu unterstützen und bei Bedarf zu vertreten, insbesondere in Bezug auf den Prozess vor dem Zivilgericht und Appellationsgericht Basel-Stadt.
Ferner wurde der Beistand verpflichtet, alle zwei Jahre über seine Amtsführung zu berichten (Dispositiv-Ziffer 4). Für den Entscheid wurde auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet (Dispositiv-Ziffer 5) und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 6).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. April 2022. Die Erwachsenenschutzbehörde liess sich am 10. Juni 2022 vernehmen und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022, 17. Juli 2022, 30. Juli 2022 und 22. August 2022 wendete sich der Beschwerdeführer erneut an das Gericht. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).
1.2 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Um rechtsgültig Beschwerde zu erheben, bedarf es jedoch der Prozessfähigkeit der beschwerdeführenden Person, wofür grundsätzlich Urteilsfähigkeit erforderlich ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 67 ZPO). An die Urteilsfähigkeit zur Bejahung der Prozessfähigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die Errichtung einer Beistandschaft sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Da es um ein höchstpersönliches Recht geht, genügt für die Beschwerdebefugnis die Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand (BGer 5A_884/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2; Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 27; vgl. auch Art. 67 Abs. 3 ZPO). Für ein Rechtsmittelverfahren unverzichtbar ist indessen, dass der Verfahrensgegenstand sowie dessen Tragweite vom Prozessbeteiligten zumindest in groben Zügen erfasst werden können, dass diese Einsicht sodann eine gewisse Stabilität aufweist und eine Verständigung über den Prozessgegenstand möglich ist. Ohne diese Voraussetzungen können weder der Streitgegenstand noch die Parteistandpunkte von der beschwerdeführenden Person in justiziabler Weise erfasst werden (vgl. VGE VD.2020.205 vom 18. November 2020 E. 1.3, VD.2018.102 vom 31. Mai 2016 E. 1.3, VD.2016.212 vom 28. Juni 2017 E. 1.2.1, VD.2013.161 vom 5. Februar 2014 E. 3.1).
1.3 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Be-schwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein von einer urteilsfähigen betroffenen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und – allenfalls im Wege der Auslegung – erkennbar wird, warum und inwiefern sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).
1.4 Vorliegend kommt der Wille des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Eingabe vom 29. April 2022, trotz nur teilweise nachvollziehbarem Bezug zur Streitsache, genügend zum Ausdruck. Die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ist deshalb im Zweifel zu bejahen und es ist davon auszugehen, dass er nicht den ganzen «Content» (zu deutsch: Inhalt) des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde vom 31. März 2022 akzeptiert und damit zumindest nicht mit allen Aufgaben und Befugnissen des Beistandes einverstanden ist. Auf seine rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
2.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1).
2.2 Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen).
2.3 Nachdem die Erwachsenenschutzbehörde in der Vergangenheit die Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen noch ablehnte und nach erfolgten Abklärungen das Verfahren am 24. Juni 2021 einstellte (vgl. angefochtener Entscheid, S. 1; Gefährdungsmeldung der Präsidentin des Zivilgerichts vom 5. Februar 2021, act. 4 S. 260; Abklärungsbericht KESB vom 17. Juni 2021, act. 4 S. 114), sah sie deren Voraussetzungen im März 2022 als gegeben an. Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Probleme teilweise nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Sein Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden sich aus den der Erwachsenenschutzbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben. Bedingt durch seine gesundheitliche Situation sei es zwischen dem Beschwerdeführer und der Liegenschaftsverwaltung regelmässig zu Kommunikationsproblemen und Missverständnissen gekommen. So weigere er sich, trotz bestehender Gesundheitsgefährdung, die schimmelbelastete Mietwohnung vorzeitig zu verlassen, obwohl die Liegenschaftsverwaltung sich bereit erklärt habe, ihm den Vertrag bis Ende Juni 2022 zu verlängern und ihm gegebenenfalls eine Ersatzwohnung zur Verfügung zu stellen. Eine andere Wohnmöglichkeit habe der Beschwerdeführer noch nicht gefunden und seine gesundheitliche Situation erschwere eine erfolgreiche Wohnungssuche bzw. verunmögliche diese sogar. Es sei nicht davon auszugehen, dass er ohne vertretende Hilfe eine Wohnung finde. Werde schliesslich eine Wohnung gefunden, sollte in Absprache mit dem Beschwerdeführer vorzugsweise auch eine Haushaltshilfe und eine Wohnbegleitung installiert werden. Ferner habe der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde ein Verfahren anhängig gemacht und die D____ AG verklagt, weil bei einem Umzug sein Koffer mit wertvollen Dokumenten verloren gegangen sei. Der Wert des verschwundenen Koffers betrage gemäss seinen Angaben zwei Milliarden Schweizer Franken. Die Begehren des Beschwerdeführers seien abgewiesen oder es sei nicht darauf eingetreten worden. Dagegen erhebe er wiederholt Einspruch, wobei er die Verfügungen des Gerichts nicht vollständig verstehe und damit wider seine Interessen handle. Er benötige diesbezüglich beratende und fachliche Unterstützung. Angehörige oder nahestehende Personen, die ihn bei den erforderlichen Angelegenheiten unterstützen könnten, habe der Beschwerdeführer keine. Seine finanzadministrativen Angelegenheiten könne er nach wie vor selber erledigen und wünsche diesbezüglich auch keine Unterstützung. In den Bereichen Wohnen und Rechtsverkehr sei er jedoch auf vertretende Unterstützung angewiesen. Die Errichtung einer Beistandschaft in diesem Umfang sei daher angezeigt (angefochtener Entscheid S. 2 f.).
2.4 Der Beschwerdeführer hält dem mit seiner Beschwerde entgegen: «Einer Seite, ich akzeptiere der Beistandschaft für meine Sachen zu erledigen, weil Sie lasse mich nicht frei ohne zu akzeptieren und also, ich habe gedacht, vielleicht zu wissen, wie es geht und andere Seite, ich akzeptiere nicht alle Content von dem Entscheid des Kindes- und Erwachsenschutzbehörde BS, weil die Wahrheit manipuliert sind». Wie die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, ergibt sich aus diesem Wortlaut nicht eindeutig, ob sich die Beschwerde gegen die Errichtung einer Beistandschaft als solche richtet. Aus seiner Formulierung erkennbar ist jedoch, dass der Beschwerdeführer mit dem Umfang der Beistandschaft beziehungsweise den Aufgaben und Befugnissen des Beistandes nicht einverstanden ist. Ob sich seine Einwände auch gegen die Einsetzung des Beistandes richten, kann offenbleiben, da – wie hiernach dargelegt wird – der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen ist (vgl. dazu auch oben E. 1.4).
2.5 Wie sich aus den beigezogenen Akten ergibt, leidet der Beschwerdeführer an einer unbehandelten paranoiden Schizophrenie. Er erhält deswegen eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2013, act. 4 S. 157 ff.; Gutachten der UPK vom 10. Juli 2012, act. 4 S. 186 ff.). Der geschiedene Beschwerdeführer lebt zurückgezogen, ist sozial isoliert und pflegt praktisch keine Kontakte (vgl. Bericht Dr. med. [...] vom 7. April 2021, act. 4 S. 132; Abklärungsbericht KESB vom 22. Februar 2022, act. 4 S. 57).
Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation kam es mit der Liegenschaftsverwaltung regelmässig zu Kommunikationsproblemen und Missverständnissen. Mit Schreiben vom 30. November 2021 machte die Liegenschaftsverwaltung B____ AG eine gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner psychischen Verfassung sowie der Schimmelbelastung in der von ihm gemieteten Wohnung geltend und ersuchte die Erwachsenenschutzbehörde um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen (vgl. Gefährdungsmeldung B____ AG, act. 4 S. 97 ff.). Die nachfolgenden Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde ergaben, dass der Beschwerdeführer den Verdacht hegt, fremde Personen würden sich durchs Fenster Zugang zu seiner Wohnung verschaffen und ihn bestehlen. Der Beschwerdeführer gab zudem an, schon seit längerem auf Wohnungssuche zu sein, bisher aber nur Absagen oder keine Rückmeldungen erhalten zu haben. Er vermute, dass die Liegenschaftsverwaltungen sich gegen ihn verbündet hätten und ihm Wohnungen vorenthalten würden. Ausserdem gehe er davon aus, dass Personen in seinem Namen handeln würden, um ihm zu schaden. Dies halte ihn teils davon ab, die Wohnungsformulare einzusenden. Die schimmelbelastete Wohnung würde ihn grundsätzlich nicht stören. Schlafen würde er mittlerweile auf dem Boden. Da der Beschwerdeführer sich weigerte, die schimmelbelastete Wohnung vorzeitig zu verlassen, verlängerte die Liegenschaftsverwaltung den Vertrag bis Ende Juni 2022 und bot ihm eine Ersatzwohnung an, mit der Erwartung, dass der Beschwerdeführer entsprechende Hilfestellungen in Anspruch nehmen werde. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, erschwert die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers eine erfolgreiche Wohnungssuche beziehungsweise verunmöglicht diese sogar. Es ist nicht davon auszugehen, dass er ohne vertretende Hilfe eine Wohnung finden wird (angefochtener Entscheid S. 2).
Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch im Rechtsverkehr auf vertretende Unterstützung angewiesen. In Bezug auf das von ihm bei der Schlichtungsbehörde anhängig gemachte Verfahren betreffend eine Schadenersatzforderung gegenüber der D____ AG bekundet der Beschwerdeführer Mühe, die Verfügungen des Gerichts zu verstehen (vgl. Aktennotiz vom 31. Mai 2021, act. 4 S. 118). Diese Hilfsbedürftigkeit zeigt sich auch im vorliegenden Verfahren. Der Beschwerdeführer wendet sich in mehreren, unaufgefordert eingereichten Schreiben an das Gericht, die keinen oder nur wenig nachvollziehbaren Bezug zum angefochtenen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde haben (vgl. act. 6, 7, 10). Den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid folgend, benötigt er beratenden und fachlichen Beistand in dem Sinne, als dass Gerichtsunterlagen bestellt und ihm der Inhalt der ergangenen Verfügungen sowie die realistischen Möglichkeiten erklärt werden (vgl. angefochtener Entscheid S. 2).
Angesichts der gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers sowie seines Verhaltens ist das Vorliegen eines Schwächezustandes zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist in den Bereichen Wohnen und Rechtsverkehr nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Folglich besteht ein Hilfebedarf.
2.6 Die beschriebenen Umstände erfordern eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. Die Errichtung einer Beistandschaft mit dem angeordneten Auftrag ist in der festgestellten Situation des Beschwerdeführers zur Abwendung der Folgen seines Schwächezustandes geeignet. Aufgrund seines Gesundheitszustandes scheint der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, zur Erledigung seiner Pendenzen eine Vollmacht zu erteilen sowie die bevollmächtigte Person zu überwachen. Der erforderliche Schutz rechtfertigt die Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für den Beschwerdeführer entstehen. Die von der Erwachsenenschutzbehörde errichtete Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB geht dabei auch nicht über das Notwendige hinaus. Erforderlich ist insbesondere die Unterstützung und soweit nötig die Vertretung bei allen erforderlichen Handlungen im Hinblick auf eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation (Dispositiv-Ziffer 3a). Ohne Errichtung der Beistandschaft scheint der Beschwerdeführer nicht fähig, selbstständig eine Wohnunterkunft zu finden sowie die erforderlichen Unterlagen bei den zuständigen Institutionen einzureichen. Wie von der Erwachsenenschutzbehörde bereits angedacht, erscheint es zudem sinnvoll, in Absprache mit dem Beschwerdeführer, eine Haushaltshilfe und eine Wohnbegleitung zu installieren (vgl. angefochtener Entscheid S. 2). Schliesslich soll der Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlichem Entscheid im Rechtsverkehr unterstützt und bei Bedarf vom Beistand vertreten werden (Dispositiv-Ziffer 3b). Dem ist ebenfalls zuzustimmen. Nach dem Gesagten bedarf der Beschwerdeführer in den Bereichen Wohnen und Rechtsverkehr der Hilfe durch eine Beistandsperson. Damit ist die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids vom 31. März 2022 angezeigt und folglich rechtmässig.
3.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
- Beistand (C____, ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.