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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.99
URTEIL
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o JVA Thorberg,
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Rekursgegnerin
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 5. Mai 2022
betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB
Sachverhalt
A____ wurde mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2020 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 370 Tage) sowie 10 Jahren Landesverweisung verurteilt.
Nachdem sich A____ im Rahmen des am 24. Januar 2020 bewilligten vorzeitigen Strafvollzugs zunächst im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und im Gefängnis Bässlergut befunden hatte, verbüsst er seine Strafe seit dem 2. September 2020 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg.
Mit Gesuch vom 21. Februar 2022 beantragte A____ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Vollzugsbericht vom 21. Februar 2022 berichtete die JVA Thorberg über den bisherigen Vollzugsverlauf und empfahl, die bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin zu verweigern. Mit ergänzendem Vollzugsbericht vom 8. April 2022 hielt die JVA Thorberg an ihrer Empfehlung fest. Am 14. April 2022 wurde A____ in einer persönlichen Anhörung das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Verweigerung der bedingten Entlassung gewährt. Mit Entscheid vom 5. Mai 2022 verweigerte die Vollzugsbehörde schliesslich seine bedingte Entlassung.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der eigenhändige Rekurs von A____ (nachfolgend: Rekurrent) vom 9. Mai 2022 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gewährung der bedingten Entlassung. Die Vollzugsbehörde liess sich dazu mit Eingabe vom 2. Juni 2022 vernehmen und beantragt die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rekurses. Darauf replizierte der Rekurrent mit Schreiben vom 19. Juni 2022. Die Vollzugsbehörde verzichtete auf eine Duplik.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten der Vollzugsbehörde in elektronischer Form (act. 5/6) auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 33 Abs. 2 des auf den 1. Juli 2020 in Kraft getretenen neuen Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) sind Rekurse gegen Verfügungen der Justizvollzugsbehörde entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid direkt beim Verwaltungsgericht zu erheben. Gestützt darauf ist das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aufgrund der Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände als zurzeit nicht gegeben erachtet würden. Der Rekurrent sei unter anderem wegen eines massiven Gewaltdelikts verurteilt worden, weshalb mögliche Rückfalltaten schwer wögen. Bezüglich der Persönlichkeit und der neueren Einstellung zu den Taten sei es dem Rekurrenten während des bisherigen Strafvollzugs nicht gelungen, die im Sinne der Risikoabklärung anzustrebende Problemeinsicht sowie Verantwortungsübernahme zu erreichen, geschweige denn, sich vertieft mit seinen deliktrelevanten personenbezogenen Problembereichen auseinanderzusetzen. Zwar habe der Rekurrent mittlerweile immerhin mit der Tatbearbeitung begonnen, er verfüge aktuell jedoch weder über einen nachhaltigen Veränderungswillen noch Einsicht und Reue in Bezug auf die begangenen Delikte. Insbesondere die Tatsache, dass er hinsichtlich der Verweigerung der bedingten Entlassung die Schuld bei den anderen Eingewiesenen suche und in der Folge Drohungen gegen diese ausspreche sowie die während des Strafvollzugs verübten Tätlichkeiten zeigten eindrücklich, dass der Rekurrent seine Verantwortung externalisiere und nach wie vor bereit sei, seine eigenen Interessen bei Bedarf mittels Gewaltanwendung durchzusetzen. Im Hinblick auf das Vollzugsverhalten habe der Rekurrent immer wieder diszipliniert werden müssen und Mühe bekundet, sich an die anstaltsinternen Regeln zu halten. Was die Lebensverhältnisse nach der bedingten Entlassung betreffe, beabsichtige der Rekurrent, in Belgrad zu wohnen und zu arbeiten, obwohl ihm aufgrund der gerichtlich angeordneten Landesverweisung die Wegweisung nach Kosovo bevorstehe. Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass er sich mit seinen Perspektiven nach der Entlassung bereits auseinandergesetzt habe. Damit könne dem Rekurrenten keine günstige Legalprognose gestellt werden. Eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sei demnach zu verweigern. Die restliche Zeit bis zum Strafende solle der Auseinandersetzung des Rekurrenten mit den Delikten sowie seinen persönlichkeitsbedingten Problembereichen und vor dem Hintergrund der gerichtlich angeordneten Landesverweisung der ausreichenden Vorbereitung auf die Lebensverhältnisse nach der Entlassung dienen (Entscheid act. 1).
2.2 Mit seinem Rekurs bringt der Rekurrent vor, dem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung liege keineswegs ein Tötungsversuch zugrunde. Es sei vielmehr schlicht um die Abwehr eines Aggressors gegangen, der mit einem Messer seine Kinder bedroht habe. Damit habe er die Tat sinngemäss in Notwehr begangen, was auch daraus ersichtlich sei, dass die ihm auferlegte Strafe sehr tief ausgefallen sei (act. 2, PDF S. 1 f.). Die JVA Thorberg habe der Vollzugsbehörde am 22. April 2022 fälschlicherweise gemeldet, dass der Rekurrent andere Insassen bedrohe, weil er ihnen die Schuld an der geplanten Nichtentlassung zuschiebe. Vielmehr müsse angemerkt werden, dass er sich als Kosovo-Albaner andauernd gegen verbale und angedeutete tätliche Übergriffe von serbischen Mithäftlingen zur Wehr setzen müsse, vor denen ihn die JVA Thorberg in keiner Weise schützen könne. Diesbezüglich seien die der Vollzugsbehörde vorliegenden Informationen völlig einseitig (act. 2, PDF S. 2 f.). Nach seiner Haftentlassung beabsichtige er, in den Kosovo zurückzukehren, wo er über familiäre Bande verfüge, die ihm den Wiedereinstieg in ein normales Leben erheblich erleichtern würden, so dass seine Integration im Herkunftsland gewährleistet sei (act. 2, PDF S. 3 f.).
3.
3.1 Hat die inhaftierte Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2, statt vieler 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, m.H.; VGE VD.2020.198 vom 28. Dezember 2020 E. 3.1).
3.2 Der Rekurrent hat am 7. Mai 2022 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Der Vollzug (ohne Berücksichtigung der bedingten Entlassung) endet am 31. August 2023 (act. 5, PDF S. 2). Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt vorliegend somit von einer günstigen Legalprognose, respektive jedenfalls vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ab (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2; VGE VD.2018.2 vom 20. April 2018; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 253; Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 86 N 8; vgl. aber Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.1 [günstige Legalprognose verlangt]). Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu halten. Das bedeutet einerseits, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag. Diese stellt wie erwähnt die Regel dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f., 124 IV 193 E. 3, 119 IV 5 E. 2). Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3, m.H.; vgl. BGer 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2).
3.3 Strittig ist vorliegend die Gesamtwürdigung aller massgebenden Umstände für die sich daraus ableitende Legalprognose des Rekurrenten. Entsprechend ist im Folgenden auf die einzelnen Punkte einzugehen.
3.3.1 Der Rekurrent ist mehrfach vorbestraft wegen Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafregisterauszug vom 13. Oktober 2021, act. 5, PDF S. 17 ff.). Derzeit verbüsst er eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie diverse Ersatzfreiheitsstrafen aus Geldstrafen und Bussen. Die Vollzugsbehörde hat zutreffend auf den Zusammenhang zwischen den begangenen Delikten hingewiesen und festgehalten, dass der Betäubungsmittelhandel Ausgangspunkt für die Auseinandersetzung war, bei welcher es zu den Delikten gegen Leib und Leben gekommen ist (act. 1, PDF S. 3).
Nicht zu hören ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Rekurrenten, er habe für die versuchte vorsätzliche Tötung eine vergleichsweise milde Strafe erhalten, weil er lediglich seine von einem bewaffneten Angreifer bedrohten Kinder habe verteidigen wollen und damit in Notwehr gehandelt habe (act. 2, PDF S. 1 f., act. 7). Das Urteil des Strafgerichts vom 25. September 2020 ist in Rechtskraft erwachsen und damit vorliegend nicht mehr zu überprüfen, weshalb auf diese Beanstandung ohnehin nicht eingetreten werden kann.
Die Vollzugsbehörde hat nicht nur auf seine deliktische Vorgeschichte abgestellt, sondern ausserdem berücksichtigt, dass beim Rekurrenten eine progrediente Entwicklung hinsichtlich seiner Straftaten vorliegt (act. 1 PDF S. 3 f.). Doch auch im Hinblick auf die eigentliche deliktische Vorgeschichte gilt es zu attestieren, dass die Umstände der Tat respektive die Schwere des Delikts insoweit beachtlich sind, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten der verurteilten Person in Freiheit erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt mithin nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsguts (BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4, 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 2.2; VGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 4.4; VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.2). Vorliegend ist daher auch der Umstand in die Legalprognose miteinzubeziehen, dass der Rekurrent sich durch seine mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2020 rechtskräftig abgeurteilten Delikte unter anderem gegen die hochwertigen Rechtsgüter Leben und Freiheit gewendet hat. Angesichts dieser schweren Delikte bedarf es einer intensiven Auseinandersetzung des Rekurrenten mit den begangenen Taten, um eine günstige Legalprognose stellen zu können. Einsicht sowie Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat stellen nämlich wesentliche Elemente des Veränderungsprozesses in Richtung eines deliktfreien Lebens dar (BGer 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 4.4; Koller, a.a.O., Art. 86 N 8 f.; eine fehlende Tataufbereitung kann im Sinne der Prognoserelevanz negativ gewürdigt werden [Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 9, mit Hinweis auf BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6]). Eine solche eingehende Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten und dem diesbezüglichen Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsproblematik ist bisher durch den Rekurrenten jedoch nicht erfolgt (vgl. unten E. 3.3.2).
3.3.2 Was des Weiteren die für die Gesamtwürdigung ebenfalls zu berücksichtigende Persönlichkeit des Rekurrenten sowie seine neuere Einstellung zu den Taten anbelangt, so kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vollzugsbehörde und die ihnen zugrundliegenden Berichte verwiesen werden. Gemäss der Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 28. April 2021 verfüge der Rekurrent weder über eine Problemeinsicht noch wolle er die Verantwortung für die begangenen Delikte übernehmen. Es sei bei ihm eine erhöhte Gewaltbereitschaft mit niedriger Hemmschwelle für Waffeneinsatz sowie eine deliktrelevante Suchtmittelproblematik, insbesondere hinsichtlich Alkohol und Haschisch, vorhanden. Sodann seien beim Rekurrenten deliktrelevante dissoziale Persönlichkeitszüge feststellbar, da er eine grundsätzliche Bereitschaft zu norm- und regelverletzendem Verhalten aufweise. Zwar habe der Rekurrent nach anfänglichem Desinteresse doch noch mit den Tatbearbeitungsgesprächen begonnen, eine vertiefte Auseinandersetzung mit seinen deliktrelevanten Problembereichen und den begangenen Taten stehe jedoch weiterhin aus. Obwohl er geäussert habe, seine Delikte zu bereuen und in einer gleichen Situation zukünftig die Polizei beizuziehen, relativiere und rechtfertige er zugleich aber seine Taten unverändert und zeige nach wie vor Externalisierungs- und Bagatellisierungstendenzen (Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 21. Februar 2022 und ergänzender Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 8. April 2022, act. 6, PDF S. 25, 31 f.). Die nach wie vor fehlende Reue und die Tendenz zur Bagatellisierung offenbart sich auch in den Ausführungen des Rekurrenten, wonach er ungeachtet der strafgerichtlichen Erwägungen auf eine Notwehrsituation beharrt und sein deliktisches Verhalten als «persönliches Engagement» verstanden wissen will (Replik act. 7). Auch Genugtuungszahlungen seien keine geleistet worden, obwohl dies im Vollzugsplan festgehalten worden sei. Zudem sei der Rekurrent mehrfach wegen tätlicher Auseinandersetzungen sowie Drohungen gegenüber Mitgefangenen diszipliniert worden, woraus eine weiterhin mangelnde Impulskontrolle sowie eine Gewaltbereitschaft ersichtlich würden (vgl. Mitteilung der JVA Thorberg vom 22. April 2022). Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 21. Februar 2022 falle es dem Rekurrenten schwer, sich adäquat zu verhalten und selbständig nach konstruktiven Lösungen zu suchen (act. 6, PDF S. 33).
Weder in der Rekursbegründung noch mit seiner Replik geht der Rekurrent auf diese zentralen Erwägungen des angefochtenen Entscheids ein. Insbesondere setzt er sich überhaupt nicht mit der von der Vollzugsbehörde festgestellten fehlenden Auseinandersetzung mit den Delikten sowie seinen persönlichkeitsbedingten Defiziten auseinander. Er beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung, die Informationen der JVA Thorberg vom 22. April 2022, wonach er andere Eingewiesene bedrohe und ihnen die Schuld an der Verweigerung der bedingten Entlassung zuschiebe, seien einseitig und falsch (act. 6, PDF S. 10 f.). Diesbezüglich ist auf die Vernehmlassung der Vollzugsbehörde zu verweisen, wonach die JVA Thorberg bereits mit Stellungnahme vom 18. Juni 2021 zu einem Verlegungsgesuch des Rekurrenten betreffend ähnliche Vorwürfe gegenüber Miteingewiesenen angegeben habe, dass der Rekurrent mit seinem Verhalten auffalle und es Anzeichen für gegenseitige Provokationen gebe, jedoch keine expliziten Vorfälle bekannt seien (act. 6, PDF S. 102). Die Vollzugsbehörde weist weiter darauf hin, dass der Rekurrent im Jahr 2021 angegeben habe, von Albanern schikaniert zu werden, da diese seine Herkunft nicht respektieren würden. Dagegen sei in der Rekursbegründung von bedrohlichem Verhalten seitens der serbischen Miteingewiesenen die Rede, was – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Rekurrent wiederholt angegeben habe, nach der Entlassung in der serbischen Hauptstadt leben zu wollen – widersprüchlich sei und abermals Externalisierungstendenzen des Rekurrenten offenbare (act. 6, PDF S. 3). Der Rekurrent vermag diese Widersprüche mit seinen replicando vorgebrachten allgemeinen Ausführungen zum Zusammenleben von Serben, Albanern und Kosovaren auf dem Balkan nicht zu klären und beschränkt sich darauf, die fallverantwortliche Juristin der Unkenntnis über die Zustände auf dem Balkan zu bezichtigen, ohne indes auf seine widersprüchlichen Angaben und die konkreten Konflikte mit den Miteingewiesenen näher einzugehen. Es besteht kein Grund, an den durchaus differenzierten Mitteilungen der JVA Thorberg zu zweifeln. Aus dem Vollzugsbericht vom 21. Februar 2022 geht hervor, der Rekurrent werde innerhalb der Gruppe von albanisch-kosovarischen Gefangenen weitgehend ausgegrenzt, andere Konflikte seien eindeutig dem Verhalten des Rekurrenten zuzuschreiben, so die Vorfälle vom 30. August 2021 und 21. Januar 2022 (vgl. act. 6, PDF S. 33, Disziplinarverfügungen act. 6, PDF S. 40 ff., 73 ff.). Bereits im Vollzugsbericht vom 14. September 2021 wird erwähnt, dass der Rekurrent mit relativ milden Sanktionen diszipliniert worden sei, da die Vorfälle teilweise auf die Einwirkung von Mitgefangenen zurückzuführen seien, zudem habe er wegen drohender Konflikte auf eine andere Etage verlegt werden müssen (act. 6, PDF S. 59). Es steht aufgrund des Gesagten fest, dass der Rekurrent im Laufe des Strafvollzugs wiederholt Konflikte mit Miteingewiesenen hatte, welche er durch die Anwendung oder Androhung von Gewalt in seinem Sinne zu lösen versucht, ohne sich mit seinen eigenen Anteilen an den Auseinandersetzungen und möglichen gewaltfreien Lösungsoptionen auseinanderzusetzen. So hätte er namentlich gegen die – seiner Ansicht nach ungerechtfertigten – Disziplinierungen vorgehen können, was er jedoch nicht getan hat. Dieses Verhalten, mit welchem der Rekurrent die Alleinschuld der Konflikte stets der Gegenseite zuweist, zeugt klar von fehlender Bereitschaft zur Änderung seiner Haltung und Einstellung sowie von einer Tendenz zur Externalisierung eigener problematischer Persönlichkeitsaspekte. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach zurzeit noch nicht von einer nachhaltigen Einstellungs- und Handlungsänderung des Rekurrenten ausgegangen werden könne (act. 6, PDF S. 18 f.), ist damit vollumfänglich zu folgen.
3.3.3 Sodann ist auch das Verhalten im Vollzug als ein Element in der Gesamtwürdigung miteinzubeziehen (vgl. E. 3.1 hiervor; BGE 133 IV 201 E. 2.3; Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 4). Im Vordergrund steht bei der Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob dieses Rückschlüsse auf das Verhalten nach der bedingten Entlassung zul.st (Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 4 m.H. auf BGE 119 IV 5 E. 1). Diesbezüglich ist dem Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 21. Februar 2022 zu entnehmen, dass sich der Rekurrent zwar grundsätzlich gut in den Alltag der JVA Thorberg einfüge und seiner Möglichkeit entsprechend gute Arbeitsleistungen erbringe. Ungünstig seien jedoch die mehrfachen Disziplinierungen, unter anderem wegen Tätlichkeiten gegenüber anderer Eingewiesener. Auch die jüngst ausgesprochenen Drohungen, welche der Rekurrent als Verteidigungshandlungen gegen Anfeindungen der serbischen Miteingewiesenen erkläre, fielen erheblich negativ ins Gewicht. Gemäss der JVA Thorberg sei der Rekurrent nicht fähig, seine problematischen Verhaltensweisen zu hinterfragen und zu ändern. Gesamthaft könne ihm kein positives Vollzugsverhalten attestiert werden (vgl. dazu Entscheid act. 6, PDF S. 19).
3.3.4 Bezüglich der nach der Haftentlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse gilt es zu konstatieren, dass der Rekurrent zunächst ungeachtet der gerichtlich angeordneten Ausschaffung in den Kosovo angab, nach seiner Entlassung in Belgrad bei Verwandten oder Freunden Wohnsitz nehmen und dort eine Arbeitsstelle als Maler suchen zu wollen. Diesbezüglich äusserte die JVA Thorberg Zweifel, ob er über genügend Fertigkeiten verfüge, um auch in Freiheit als Maler arbeiten zu können (act. 6, PDF S. 34). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 14. April 2022 gab der Rekurrent an, er beabsichtige die Schweiz zu verlassen und nie mehr zurückzukehren, ohne allerdings genauere Angaben in Bezug auf den Wohnort oder eine Arbeitsmöglichkeit zu machen (act. 6, PDF S. 24). In der Rekursbegründung führte er aus, in den Kosovo zurückzukehren, wo ihm die Reintegration und der Wiedereinstieg in ein normales Leben dank seiner familiären Bande mit Leichtigkeit gelingen werde, wiederum aber ohne konkrete Angaben zu Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, scheint der Rekurrent zwar inzwischen Klarheit bezüglich seiner Ausschaffung in den Kosovo bekommen zu haben (act. 6, PDF S. 19). Ob er nun nach Serbien oder in einen serbischen Teil des Kosovo zurückkehrt, ist bezüglich einer günstigen Legalprognose und seiner Lebensverhältnisse nach der Entlassung nicht sehr relevant. Der Rekurrent hat nicht geltend gemacht, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz betreffend seine zukünftigen Lebensumstände zu beanstanden wären und namentlich darauf verzichtet, konkrete Angaben zu seinen Plänen betreffend Wohnsituation und Erwerbstätigkeit zu machen. Seine pauschalen Angaben, wonach ihm die familiären Bande eine Reintegration gewährleisten würden, reichen für die notwendige Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der zukünftigen Lebensbedingungen im Ausland nicht aus, weshalb die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Rekurrent weder über einen sozialen Empfangsraum noch über realistische Zukunftspläne verfüge, nicht zu beanstanden ist. Daran vermögen auch die allgemeinen Ausführungen des Rekurrenten betreffend die friedliche Co-Existenz von Serben, Kosovaren und Albanern auf dem Balkan sowie die Folgen des Balkankriegs nichts zu ändern (Replik, act. 7).
Erstmals wird in der Replik auch die Erkrankung der Ehefrau erwähnt, welche ihr Besuche in der JVA Thorberg verunmögliche (act. 7/8). Es ist aktenkundig, dass der Rekurrent bereits mit Eingabe vom 24. Mai 2022 um eine Versetzung in das Gefängnis Bässlergut ersucht hat (act. 6, PDF S. 5 f.). Dieses Gesuch ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und von der Vollzugsbehörde zu entscheiden.
3.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent nicht hinreichend darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid von unzutreffenden Tatsachen ausgeht und daher zu beanstanden wäre. Es ist somit der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass mit Blick auf die Schwere des Anlassdelikts sowie die bisher nicht stattgefundene Auseinandersetzung mit der Tat und mit seiner deliktsrelevanten Persönlichkeitsproblematik eine bedingte Entlassung des Rekurrenten nicht angezeigt ist (act. 6, PDF S. 19 f.). Auch die mehrfachen Disziplinierungen wegen Tätlichkeiten sowie Drohungen gegen Miteingewiesene, denen er offensichtlich die Schuld an der Verweigerung der Entlassung zuschiebt, zeugen nicht nur von einem negativen Vollzugsverlauf, sondern untermauern zusätzlich den Eindruck, dass der Rekurrent eine starke Tendenz hat, eigene Unzulänglichkeiten zu externalisieren und seine Interessen bei Bedarf durch Androhung oder Anwendung von Gewalt durchzusetzen. Seine Vorstrafen, die zunehmende Schwere seiner Delinquenz sowie die fehlenden Zukunftsperspektiven tragen zusätzlich zu einer schlechten Legalprognose bei.
4.
4.1 Im Ergebnis ist der Rekurs gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung abzuweisen.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.