Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

 

VD.2023.100

 

URTEIL

 

vom 27. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 25. Mai 2023

 

betreffend Familiennachzug

 


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent), geboren am [...], unterbreitete dem Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) am 18. Juni 2022 ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau B____. Nach Aufforderung um Nachreichung von Unterlagen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs wies der Bereich BdM das Gesuch mit Verfügung vom 18. Januar 2023 ab. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 25. Mai 2023 kostenfällig ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 30. Mai 2023 und 5. Juni 2023 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Der Rekurrent beantragt sinngemäss, es seien der Entscheid des JSD vom 25. Mai 2023 sowie die Verfügung des Bereichs BdM vom 18. Januar 2023 aufzuheben und seinem Gesuch um Familiennachzug sei zu entsprechen. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 22. Juni 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid, woraufhin der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. Juni 2023 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– verlangte, welcher sodann fristgerecht bezahlt wurde. In der Folge zog er die Akten des Verwaltungsverfahrens bei, verzichtete indes darauf, beim JSD eine Vernehmlassung einzuholen.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 22. Juni 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).

 

2.

2.1      In Bezug auf den (formellen) Vorwurf, dass der Rekurrent zu der Zeit, als ihm mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 seitens des Bereichs BdM das rechtliche Gehör eingeräumt worden ist, in [...] gewesen sei und deswegen keine Gelegenheit gehabt habe, innert eingeräumter Frist eine Stellungnahme einzureichen bzw. er von der Vorinstanz gar kein solches Schreiben erhalten habe, kann ohne weiteres auf die überzeugenden Erwägungen des JSD abgestellt werden (E. 3-5), zumal der Rekurrent im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren diesbezüglich bloss eine Mobiltelefonnummer eines angeblichen Kollegen angegeben und die Rüge damit nicht weiter konkretisiert hat. Dasselbe gilt für den Vorwurf, der Bereich BdM habe das Familiennachzugsverfahren über Gebühr verschleppt (angefochtener Entscheid E. 6 und 7).

 

2.2      Die Vorinstanzen haben das Familiennachzugsgesuch des Rekurrenten in materieller Hinsicht aus drei Gründen abgewiesen: Da der Anspruch auf Familiennachzug rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werde, um Vorschriften des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG; vgl. dazu nachfolgend E. 3), weil die Ehefrau kein persönliches Einreisegesuch bei der schweizerischen Auslandvertretung an ihrem Wohnort eingereicht habe (vgl. dazu nachfolgend E. 4) und weil die Ehe nicht im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sei, wobei der Rekurrent auch nicht belegt habe, dass und weshalb ein Eintrag nicht möglich sein sollte (vgl. dazu nachfolgend E. 5).

 

3.

3.1      In Bezug auf die Ausländerrechtsehe erwecken gewisse Formulierungen in der Begründung des angefochtenen Entscheids («Als erstes Indiz dafür, dass die […] Ehe nur bzw. überwiegend aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen worden sein könnte, […]» [E. 13]; «Diese Umstände deuten jedenfalls darauf hin, dass es bei einer solch geradezu ‘familiär arrangierten innerfamiliären Ehe’ in erster Linie darum gehen dürfte, jemandem aus dem Familienkreis […] ein besseres Leben in der Schweiz zu ermöglichen und nicht, dass es zur Hauptsache darum gehen dürfte, dass das Ehepaar effektiv eine echte und tatsächlich gelebte Beziehung in der Schweiz zu leben beabsichtigen solle» [E. 15]) den Eindruck, dass das JSD davon ausgeht, es genüge für die Annahme einer Ausländerrechtsehe, dass die Ehe überwiegend aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen worden ist. Dies ist jedoch unrichtig. Die Annahme einer Ausländerrechtsehe (auch Umgehungsehe oder Scheinehe) setzt voraus, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGer 2C_1008/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1, 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1, 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.4; VGE VD.2021.177 vom 15. Februar 2022 E. 2.2.1). Eine Ausländerrechtsehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend gewesen sind. Für die Annahme einer Ausländerrechtsehe bedarf es vielmehr konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen worden ist (BGer 2C_1008/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1, 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1 und 3.2.3; VGE VD.2021.177 vom 15. Februar 2022 E. 2.2.1).

 

3.2      Wenn der Rekurrent in seiner Rekursbegründung behauptet, er habe nicht gesagt, dass er seine Ehefrau im Jahr 2018 schon gekannt habe, ist dies zunächst als aktenwidrig zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 16. September 2021 (Akten BdM S. 91 f.) ersuchte das Migrationsamt den Rekurrenten um Beantwortung unter anderem der folgenden Fragen: «1. Seit wann genau kennen Sie Ihr[e] Verlobte (bitte möglichst genaues Datum angeben)?», «2. Wo haben Sie Ihre Verlobte kennen gelernt (schilden Sie bitte die genauen Umstände)?», «3. Wie ist es nach diesem Kennenlernen weiter gegangen?», «5. Wann haben Sie beschlossen zu heiraten?» «6. Wer hat den Vorschlag zur Heirat gemacht und wann war das?» und «7. Wie oft und auf welche Weise pflegen Sie seit Ihrem Kennenlernen den Kontakt zueinander?». In den Akten befindet sich ein Schreiben mit Antworten auf alle Fragen des Migrationsamts (Akten BdM S. 93). Auch wenn dieses Schreiben, das am 29. September 2021 beim Migrationsamt eingegangen ist, weder datiert noch unterzeichnet ist, erscheint es offensichtlich, dass es vom Rekurrenten stammt und von diesem zusammen mit der unterzeichneten Verpflichtungserklärung vom 25. September 2021 (Akten BdM S. 94 f.) eingereicht worden ist. Die Antworten des Rekurrenten auf die vorstehend erwähnten Fragen lauten folgendermassen: «1. 2018», «2. Telefonieren und bilder und informationen getauscht», «3. Wir reden per Telefon häufig zusammen», «5. Eigentlich 2018 kurz bevor mein Vater Starb», «6. Ich 2018» und «7. Wir Telefonieren und halt so den kontakt».

 

3.3

3.3.1   Mit seiner Rekursbegründung reicht der Rekurrent angebliche Belege für Kontakte mit seiner Ehefrau ein. Diese sowie zusätzliche Belege für Kontakte mit seiner Ehefrau hat der Rekurrent bereits mit E-Mail vom 30. Mai 2023 und damit nach dem angefochtenen Entscheid des JSD vom 25. Mai 2023 einer Mitarbeiterin des Bereichs BdM gesendet (Akten BdM S. 180 ff.). Die Mitarbeiterin des Bereichs BdM scheint die Dokumente mit E-Mail vom 30. Mai 2023 einem Mitarbeiter des Departementalen Rechtsdiensts des JSD weitergeleitet zu haben (Akten BdM S. 211 ff.).

 

3.3.2   Die vom Rekurrenten nach dem angefochtenen Entscheid eingereichten Belege sind gemäss den Erwägungen des JSD relevant. Dieses erwog im angefochtenen Entscheid, indem der Bereich BdM vom Rekurrenten Nachweise für die Pflege seiner Beziehung zu seiner Ehefrau über einen gewissen Zeitraum verlangt habe, habe er ihm die Chance gegeben, «die ihm behördenseitig nachgesagten objektiv bestehenden Zweifel an der Echtheit der Beziehung zwischen ihm und B____ auf relativ einfache Weise mittels solchen Kontaktnachweisen über die Beziehungspflege zu B____ über einen gewissen Zeitraum hinweg ausräumen zu können. Dass sich der Rekurrent entsprechend den von der Vorinstanz in Erwägung 2.2 der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2023 auf Basis der Aktenlage getätigten Ausführungen unter Verweis auf seine Privatsphäre bis zum Erlass der besagten Verfügung vehement verwehrt hat, solche Kontaktnachweise ins Recht zu legen, muss als weiteres gewichtiges Indiz für das Bestehen einer Umgehungsehe gewertet werden. Denn wie ihm die Vorinstanz aktenkundigermassen bereits mehrfach mitgeteilt hat, hätte der Rekurrent jederzeit dahingehende Kontaktnachweise ins Recht legen können, welche nicht übermässig viel von seiner Privatsphäre offenbart hätten. So hätte er beispielsweise unverfängliche Mailnachrichten und Fotos ins Recht legen können, heikle Textpassagen hätte er ohne Weiteres auch schwärzen dürfen und die mit B____ erfolgten Telefonanrufe hätten mittels sogenannter Verbindungsnachweisen (hierbei wird vom Gesprächsinhalt gar nichts offengelegt) belegt werden können. Die Privatsphäre des Rekurrenten kann somit kein Grund darstellen, damit keine solchen Kontaktnachweise über einen gewissen Zeitraum hinweg von diesem ins Recht gelegt werden müssten. Viel mehr deutet der Unwille des Rekurrenten, solche Nachweise ins Recht legen zu wollen in neuerlicher Weise darauf hin, dass er und B____ keine echte Beziehung führen bzw. pflegen und er diesen Umstand zu verschleiern versucht» (angefochtener Entscheid E. 17). Kontaktnachweise von der Art, wie sie im angefochtenen Entscheid erwähnt werden, hat der Rekurrent in Form der vorstehend erwähnten Dokumente mit seiner E-Mail vom 30. Mai 2023 an eine Mitarbeiterin des Bereichs BdM und nun mit seiner Rekursbegründung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingereicht.

 

3.3.3   Die eingereichten Dokumente belegen zwar nicht, dass der Kontakt tatsächlich mit der Ehefrau erfolgt ist. Es erscheint aber höchst unwahrscheinlich, dass der Rekurrent während drei Monaten über elektronische Kommunikationsmittel einen sehr intensiven Kontakt mit einer anderen Person gepflegt hat und diesen fälschlicherweise als Kontakt mit seiner Ehefrau ausgibt. Ausser für Kommunikation vom 5. Oktober und 20. November 2022 (Akten BdM S. 202 und 210) ist aus den eingereichten Dokumenten nicht ersichtlich, um welches Jahr es sich handelt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die übrige Kommunikation später und damit im aktuellen Jahr 2023 stattgefunden hat. Unter dieser Annahme ist Kommunikation an den folgenden Tagen im Jahr 2023 belegt: 8., 9., 11., 12., 13., 15., 18., 22., 26., 29., 30. und 31. Januar, 1., 14., 16., 17., 18., 21., 22., 23., 24. und 26. Februar sowie 4., 5., 6. und 14. März. Die Kommunikation besteht im Wesentlichen aus vielen Videoanrufen, wobei diese teilweise lange gedauert haben und teilweise mehrere Anrufe am gleichen Tag erfolgt sind, sowie aus vielen Herzen und Kussmündern. Abgesehen von zwei Nachrichten mit dem Inhalt «Ich liebe Dich VERMISSE DICH I MISS YOU SO MUCH» und «Guten Nacht mein [Herz]» und wenigen Textnachrichten in fremden Schriftzeichen ist der Inhalt der Kommunikation nicht ersichtlich. Dies ist jedoch unvermeidlich, weil die Kommunikation grösstenteils per Videotelefonie erfolgt ist. Ob die Kommunikation genügt, um die für eine Ausländerrechtsehe sprechenden Indizien zu entkräften, kann offenbleiben, weil der Rekurs – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – aus den beiden anderen vom JSD genannten Gründen ohnehin abzuweisen ist.

 

4.

4.1      Gemäss der Verfügung des Bereichs BdM vom 18. Januar 2023 (Akten BdM S. 1 ff. E. 2.3) und dem angefochtenen Entscheid des JSD (E. 20) fehlt ein auf der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung am Wohnort der Ehefrau des Rekurrenten eingereichtes persönliches Einreisegesuch der Ehefrau und stellt dies einen Grund für die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs dar. Der Rekurrent behauptet, dass er am 21. Juni 2021 ein Einreisegesuch ausgefüllt habe. In seinem Rekurs behauptet er aber nicht, dass seine Ehefrau ein Einreisegesuch bei der schweizerischen Auslandvertretung an ihrem Wohnort eingereicht habe. In seinem Familiennachzugsgesuch vom 18. Juni 2022 (Akten BdM S. 5 ff.) behauptete der Rekurrent zwar, seine Ehefrau habe das persönliche Einreisegesuch auf der Schweizer Vertretung im Ausland bereits eingereicht und das Visum werde bei der Schweizer Vertretung in [...] oder [...] abgeholt. Diese unsubstantiierte und nicht einmal ansatzweise belegte Behauptung ist jedoch nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der Vorinstanzen zu erwecken, dass ein auf der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung am Wohnort der Ehefrau des Rekurrenten eingereichtes persönliches Einreisegesuch der Ehefrau fehle.

 

4.2      Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist es aufgrund der Indizienlage, die deutlich für das Vorliegen einer Umgehungsehe spreche, nicht zu beanstanden, dass der Bereich BdM auf der Einreichung eines persönlichen Einreisegesuchs der Ehefrau des Rekurrenten bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung beharre und das Fehlen eines solchen Gesuchs als weiteren Grund für die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs betrachte, weil die kantonalen Migrationsbehörden bei Verdacht auf eine Scheinehe auch auf zusätzliche Informationen der schweizerischen Auslandvertretung am Wohnort des nachzuziehenden Ehegatten angewiesen seien (angefochtener Entscheid E. 20). Aus dieser Begründung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein persönliches Einreisegesuch entbehrlich sei, wenn kein Verdacht auf eine Scheinehe besteht. Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Ausländerinnen müssen ihr Visumsgesuch für einen längerfristigen Aufenthalt grundsätzlich bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einreichen (Art. 22 Abs. 1 VEV). Ein Visumsgesuch der nachzuziehenden Ausländerin selbst ist damit eine allgemeine Voraussetzung für die Bewilligung des Familiennachzugs. Dieses wird auch als persönliches Einreisegesuch bezeichnet (vgl. Akten BdM S. 6). Im Übrigen änderte die Annahme, dass die vom Rekurrenten eingereichten Kontaktnachweise aufgrund der derzeitigen Aktenlage zur Entkräftung der Indizien für eine Ausländerrechtsehe genügten, nichts daran, dass aufgrund mehrerer im angefochtenen Entscheid genannter Indizien zumindest ein Verdacht auf eine Ausländerrechtsehe vorliegt und damit ein begründetes Interesse an allfälligen ergänzenden Informationen der schweizerischen Auslandvertretung am Wohnort der Ehefrau des Rekurrenten besteht. Weshalb ein persönliches Einreisegesuch seiner Ehefrau im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Bereichs BdM und des JSD nicht erforderlich sein sollte, legt der Rekurrent nicht ansatzweise dar und ist nicht ersichtlich.

 

5.

Der Rekurrent behauptet in seiner Rekursbegründung zwar, dass er beim Zivilstandsamt gewesen sei und die Information erhalten habe, dass in seinem Dossier «nicht verheiratet» stehe. Er behauptet aber nicht, dass er beim Zivilstandsamt ein Gesuch um Eintragung der Ehe mit den erforderlichen Belegen gestellt habe. Dass die Eintragung der am [...] in [...] geschlossenen Ehe im schweizerischen Zivilstandsregister (Infostar), zumindest aber eine schriftliche Bestätigung und Begründung der Zivilstandsbehörde, weshalb die Eintragung der Ehe in der Schweiz nicht möglich sein sollte, eine unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs darstellt, hat das JSD zutreffend erwogen, worauf verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid E. 21 und 22).

 

6.

6.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanzen das Gesuch des Rekurrenten um Familiennachzug für seine Ehefrau jedenfalls deshalb zu Recht abgewiesen haben, weil ein persönliches Einreisegesuch der Ehefrau fehlt und weil die Ehe des Rekurrenten und seiner Ehefrau im schweizerischen Zivilstandsregister nicht eingetragen ist bzw. der Rekurrent nicht belegt hat, dass ein Eintrag nicht möglich sei. Es steht dem Rekurrenten frei, ein neues Familiennachzugsgesuch zu stellen, wenn seine Ehefrau auf der schweizerischen Auslandvertretung an ihrem Wohnort ein persönliches Einreisegesuch gestellt hat und die Ehe im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen worden ist. In diesem Fall wäre unter Mitberücksichtigung der mit E-Mail vom 30. Mai 2023 eingereichten Kontaktnachweise erneut zu prüfen, ob eine Ausländerrechtsehe vorliegt oder nicht.

 

6.2      Aus dem Dargelegten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1’200.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF1’200.– verrechnet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.