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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2023.10
VD.2023.20
URTEIL
vom 24. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christan Hoenen, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 16. Januar 2023
betreffend Versetzung in die Sicherheitsabteilung B der Justizvollzugsanstalt Bostadel (VD.2023.10) und
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 7. Februar 2023
betreffend Einweisung in die Sicherheitsabteilung SITRAK I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg (VD.2023.20)
A____ (Rekurrent) wurde mit Urteil SG.2019.207 des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020 des Raubes, der versuchten Erpressung, der Hehlerei, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Appellationsgericht mit rechtskräftigem Urteil SB.2020.24 vom 26. März 2021 mit Ausnahme des Schuldspruchs betreffend Hehlerei bestätigt. Dagegen erhob der Rekurrent insoweit Beschwerde an das Bundesgericht, als damit gleichzeitig die mit dem Urteil des Strafgerichts angeordnete Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren bestätigt worden ist. Diese Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_959/2021 vom 9. November 2022 ab. Mit Urteil SG.2020.262 vom 15. Februar 2021 wurde der Rekurrent der versuchten Erpressung, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Nötigung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 11 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Auf Berufung des Rekurrenten wie auch der Staatsanwaltschaft hin erklärte das Appellationsgericht den Rekurrenten mit Urteil SB.2021.102 vom 14. April 2023 – neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen versuchter Erpressung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen, teils versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen Sachbeschädigung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 600.– und verwies ihn für 5 Jahre des Landes. Weiter wurde der Rekurrent mit Urteil SG.2021.169 des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2021 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren verurteilt sowie für 10 Jahre des Landes verwiesen. Der Rekurrent focht dieses Urteil zunächst mit Berufung beim Appellationsgericht an (Verfahren SB.2022.33); zog die Berufung jedoch mit Eingabe vom 5. April 2023 wieder zurück.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 bewilligte das Strafgericht Basel-Stadt dem Rekurrenten den vorzeitigen Strafvollzug, worauf er am 14. April 2022 in den Normalvollzug der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel eintrat. Aufgrund einer Rückmeldung der JVA ordnete der Straf- und Massnahmenvollzug mit Verfügung vom 8. Juli 2022 die Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel rückwirkend per 7. Juli 2022 für längstens sechs Monate bis am 6. Januar 2023 an. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022 teilweise gut und wies die Strafvollzugsbehörde an, den Rekurrenten von der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel zu verlegen. Es stellte dabei fest, dass eine Verlegung in die Sicherheitsabteilung B als mildere Massnahme verhältnismässig wäre. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 ordnete der Straf- und Massnahmenvollzug rückwirkend per 7. Januar 2023 für längstens sechs Monate bis am 6. Juli 2023 die Versetzung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel an. Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 27. Januar und 17. Februar 2023 erhobene Rekurs des Rekurrenten an das Verwaltungsgericht, mit welchem er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine umgehende Versetzung in den Normalvollzug beantragt. Weiter beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Akteneinsicht zu gewähren und nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Rekursbegründung anzusetzen (Verfahren VD.2023.10).
Nach erfolgter Verlegung in die Sicherheitsabteilung B teilte die JVA Bostadel bereits am 19. und 24. Januar 2023 dem Straf- und Massnahmenvollzug mit, dass es im Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung B am 19. Januar 2023 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Rekurrenten und einem Miteingewiesenen gekommen sei, in dessen Folge der Rekurrent gegenüber dem Miteingewiesenen massive Todesdrohungen geäussert habe. Mit Vollzugsbericht vom 26. Januar 2023 beantragte die JVA Bostadel darauf die Versetzung des Rekurrenten in eine andere Vollzugsanstalt, worauf der Rekurrent vorübergehend in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zurückversetzt wurde. Mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 9. Februar 2023 wurde der Rekurrent darauf für längstens sechs Monate bis am 8. August 2023 in die Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA Lenzburg eingewiesen und sein Antrag auf Versetzung in das Gefängnis Bässlergut abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 17. Februar 2023 wiederum Rekurs an das Verwaltungsgericht, und beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung und seine umgehende Versetzung in den Normalvollzug. Weiter stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anträge, es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei das Verfahren mit dem bereits hängigen Rekursverfahren VD.2023.10 zu vereinen, es sei ihm Akteneinsicht sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Rekursbegründung anzusetzen (Verfahren VD.2023.20).
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Februar 2023 stellte der Instruktionsrichter im Verfahren VD.2023.10 fest, dass mit der Verfügung vom 7. Februar 2022 des Straf- und Massnahmenvollzugs und der Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA Lenzburg die Verfügung vom 16. Januar 2023 gegenstandslos geworden sei, weshalb er vorsehe, das Rekursverfahren VD.2023.10 ohne Kosten abzuschreiben. Gleichzeitig bewilligte er dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Februar 2023 trat der Instruktionsrichter aufgrund seiner Mitwirkung im strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2022.33 aus dem strafvollzugsrechtlichen Verfahren aus, worauf vom Vorsitzenden der öffentlich-rechtlichen Abteilung eine neue Verfahrensleitung in den beiden Verfahren eingesetzt worden ist. Auf seine Versetzung in die Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA Lenzburg hin reichte der Rekurrent mit Datum vom 15. Februar 2023 im Berufungsverfahren SB.2022.33 ein Haftentlassungsgesuch ein. Dieses wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Februar 2023 abgewiesen und über den Rekurrenten wurde vorläufig bis zum 14. April 2023 Sicherheitshaft angeordnet, worauf er wiederum in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt rückversetzt wurde. Mit Schreiben vom 12. April 2023 ersuchte die Instruktionsrichterin im Verfahren SB.2021.102 daraufhin den Straf- und Massnahmenvollzug, den Vollzug des mit Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2021 vom 31. August 2021 in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Appellationsgerichts SB.2020.24 vom 26. März 2021 in die Wege zu leiten (act. 9, Beilage 1). In der Folge wurde der Rekurrent ab dem 21. April 2023 ins Gefängnis Bässlergut versetzt.
Der Abschreibung des Verfahrens VD.2023.10 widersetzte sich der Rekurrent mit Eingabe vom 18. April 2023, da weiterhin ein Feststellungsinteresse bezüglich der Rechtmässigkeit der Einweisung in die Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel bestehe. Mit Verfügung vom 24. April 2023 legte der Instruktionsrichter im Verfahren VD.2023.10 die Verfahren VD.2023.10 und VD.2023.20 zusammen. Mit Noveneingabe vom 4. Mai 2023 bezog sich der Rekurrent auf beide Verfahren. Der Straf- und Massnahmenvollzug beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung beider Rekurse. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 beantragte der Rekurrent, es sei der Straf- und Massnahmenvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, ihn im Normalvollzug im Gefängnis Bässlergut oder einer JVA zu belassen. Diesem Antrag entsprach der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. Juni 2023 und verbot dem Straf- und Massnahmenvollzug vorläufig superprovisorisch eine Versetzung des Rekurrenten in die SVA Lenzburg. Die Behörde nahm mit Eingabe vom 20. Juni 2023 dazu Stellung und beantragte den Widerruf der superprovisorischen Anordnung vom 17. Juni 2023. Zur Vernehmlassung des Straf- und Massnahmenvollzugs replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 26. Juni 2023. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 hat der Instruktionsrichter seine superprovisorische Verfügung vom 17. Juni 2023 aufgehoben und das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Der Rekurrent war als Adressat der angefochtenen Verfügungen von diesen im Zeitpunkt ihres Erlasses unmittelbar berührt. Darüber hinaus setzt § 13 Abs. 1 VRPG für die Rekursbefugnis voraus, dass die rekurrierende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden.
Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei Einreichung des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 467). Vom Erfordernis der Aktualität des Interesses kann indes abgesehen werden, wenn sich die mit dem Rekurs aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3, 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1, 131 II 670 E. 1.2; BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1). Dies gilt in gleichem Masse für das verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. Schwank, a.a.O., S. 447, mit Hinweisen).
1.2.2 Vorliegend hält sich der Rekurrent aktuell weder in der Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel noch in der Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg auf. Vielmehr wurde er auf Antrag der JVA Bostadel vom 26. Januar 2023 aus der dortigen Sicherheitsabteilung B vorübergehend in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zurückversetzt. Ab dem 9. Februar 2023 befand er sich in der Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA Lenzburg. Von dort aus wurde er nach erfolgter Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs vom 15. Februar 2023 mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Februar 2023 wiederum in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt verlegt. In der Folge wurde der Rekurrent, nachdem er den Rückzug der Berufung gegen das Urteil vom 23. November 2021 erklärt hatte, ab dem 21. April 2023 zum Vollzug dieses Urteils ins Gefängnis Bässlergut versetzt.
Wie aus den nachstehenden Erwägungen in der Sache folgt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Rekurrent möglicherweise auch in Zukunft nicht im Normalvollzug betreut werden kann, weshalb sich die mit den Rekursen aufgeworfenen Fragen zumindest unter ähnlichen Umständen wieder stellen können. Dies gilt insbesondere für die Versetzung in den Kleingruppenvollzug, den die Vorinstanz wiederum anstrebt.
1.2.3 Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
1.3.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3.2 Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305; Stamm, a.a.O., S. 504).
1.3.3 Eine mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden, da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2; VGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der Rekurrent hat denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.
2.
2.1 Streitgegenstand ist die mit den angefochtenen Verfügungen erfolgte Einweisung in den Kleingruppenvollzug in der Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel (VD.2023.10, näher hierzu unten E. 3) und später in die Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA Lenzburg (VD.2023.20, näher hierzu unten E. 4) während der Dauer des vorläufigen Vollzugs.
2.2
2.2.1 Die Unterbringung des Rekurrenten in einer Sicherheitsabteilung stellt gegenüber dem Normalvollzug eine weiter gehende Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) dar. Eine solche ist zulässig, sofern die Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im Übrigen verhältnismässig ist (Art. 36 BV; BGer 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3, vgl. AGE VD.2021.176 vom 20. Januar 2022 E. 3.1).
2.2.2 Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022 (E. 3.2.2) erwogen hat, untersteht eine beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug angetreten hat, dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entsprechend sind die Bestimmungen von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar. Der Vollzug ist dabei an verschiedenen, teilweise auch gegenläufigen Prinzipien zur Konkretisierung des Grundsatzes der Spezialprävention bzw. der Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person auszurichten. Nach dem Normalisierungsgrundsatz sowie dem Betreuungsprinzip soll der gefangenen Person, angepasst an das jeweilige Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel Selbstverantwortung und Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden. Auf eine über die erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit hinausgehende überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil nocere). Es ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die Sicherung des Täters oder der Täterin einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der inhaftierten Person und andererseits der Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt zu dienen. Dieser Zweck geht in Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster Sicherheit den anderen Zwecken vor (vgl. dazu Brägger, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die Grundsätze des Vollzugs werden im Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300) durch Reglemente, Richtlinien, konkordatliche Standards sowie Merkblätter der Fachkonferenzen weiter konkretisiert. Diese finden sich in der systematischen Sammlung der Erlasse und Dokumente (SSED; abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed). Dazu gehört auch das Merkblatt 30.3 «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung» des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 28. Oktober 2022 (SSED 30.3). Danach erfordert die Einweisung in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung, wobei dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderes Augenmerk zu schenken ist (Art. 3 Abs. 2 SSED 30.3). Eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung A (Abteilung für höchste Sicherheit mit Einzelhaft) ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SSED 30.3 für gewalttätige Gefangene mit hohem Fremdgefährdungspotential, welche die Öffentlichkeit oder die Anstaltssicherheit gefährden, vorgesehen. Dagegen dient eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug) der Unterbringung und Betreuung von Gefangenen, die im Normalvollzug wegen ihres aggressiven Verhaltens und/oder hohen Betreuungsbedarfs nicht (mehr) tragbar sind (Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 SSED 30.3).
3.
Strittig ist zunächst die Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel per 7. Januar 2023 für längstens sechs Monate bis am 6. Juli 2023 (VD.2023.10).
3.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich mit ihrer Verfügung vom 16. Januar 2023, dass die Einweisung in eine Sicherheitsabteilung B gemäss Art. 6 Abs. 1 SSED 30.3 der Unterbringung und Betreuung von Eingewiesenen im Kleingruppenvollzug infolge ihres aggressiven Verhaltens und/oder hohen Betreuungsbedarfs diene. Eine Einweisung in eine Sicherheitsabteilung B führe nicht zu einer Unterbringung in Einzelhaft, weshalb diese nicht auf die Einweisungsgründe gemäss Art. 78 lit. b StGB beschränkt bleibe (Art. 6 Abs. 2 SSED 30.3). Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Merkblatts erfolge die Einweisung in eine Sicherheitsabteilung B bei Insassen, welche nicht oder nicht mehr in einer Sicherheitsabteilung A untergebracht werden müssen, aber noch nicht im Normalvollzug integriert werden können. Ebenso könne eine Einweisung auch bei Insassen erfolgen, die im Normalvollzug infolge ihres Verhaltens nicht (mehr) tragbar seien, also die Ordnung und/oder Sicherheit erheblich gefährdeten oder überfordert seien. Im Falle einer Überforderung im Normalvollzug erfolge die Einweisung insbesondere zwecks Reizabschirmung bei Dekompensationserscheinungen (Art. 8 Abs. 2 des Merkblatts).
Gemäss Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 16. Dezember 2022 verhalte sich der Rekurrent gegenüber den Mitarbeitenden der Anstalt anständig und korrekt. Ebenso sei er disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten. Das Vollzugsverhalten sei deshalb als grundsätzlich gut zu qualifizieren. Gleichwohl sei er wiederholt in verbale Auseinandersetzungen mit Miteingewiesenen involviert gewesen, wobei nicht abschliessend beurteilt werden könne, wer für die jeweiligen Auseinandersetzungen Auslöser gewesen sei. Im täglichen Umgang zeige er sich im Rahmen persönlicher Angelegenheiten ungeduldig und deponiere seine Anliegen gleichzeitig an mehreren Stellen, wobei er geschickt versuche, sein Gegenüber von seinen Interessen zu überzeugen, um an sein Ziel zu gelangen. Was die Quantität und Qualität seiner Arbeit betreffe, seien diese als gut zu bezeichnen. Ebenso sei es zu keinen selbstverschuldeten Fehltagen am Arbeitsplatz gekommen. Eine Therapie betreffend die Deliktsauseinandersetzung habe aber nach kurzer Zeit wieder abgebrochen werden müssen, da sich der Rekurrent geweigert habe, die Entbindung der Schweigepflicht zu unterzeichnen. Die JVA Bostadel empfehle daher insgesamt im Rahmen einer stufenweisen Rückführung die Versetzung in den Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung B. Eine Versetzung in das Grosskollektiv werde aufgrund seiner Vorgeschichte und der bekannten Problematik als nicht zielführend erachtet. Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz, dass sich der Rekurrent gegenüber den Mitarbeitenden der JVA Bostadel mittlerweile zwar anständig verhalte, er aber nach wie vor in Konflikte mit Mitgefangenen involviert sei, weiterhin ein ungeduldiges Verhalten offenbare und versuche, seine Ziele mittels manipulativer Verhaltenstendenzen einzufordern. Er habe sich nicht darauf eingelassen, seine risikoerhöhenden Persönlichkeitseigenschaften zu bearbeiten. Deshalb sei davon auszugehen, dass er über keine adäquaten Konfliktbewältigungs- sowie Problemlösestrategien verfüge, was sich bereits im Rahmen von verbalen Konflikten bestätigt habe. Vor diesem Hintergrund sei es unabdingbar, seine engmaschige und strukturierte Betreuung weiterhin aufrechtzuerhalten, damit der Eskalationsgefahr und einer dadurch einhergehenden Gefährdung der Sicherheit in der Anstalt adäquat begegnet werden könne. Eine allfällige Rückführung in den Normalvollzug der JVA Bostadel habe langsam und stufenweise zu erfolgen, um eine Überforderungssituation des Rekurrenten zu verhindern und dementsprechend die Anstaltssicherheit sowie den Schutz des Anstaltspersonals und der Mitgefangenen nachhaltig zu gewährleisten. Dies gelte umso mehr, als der Rekurrent auf seine derzeitige schlechte psychische Verfassung und die laufende Umstellung der Medikation hinweise, weshalb ein eng betreutes und kontrolliertes Setting, wie dies der Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung B biete, unerlässlich sei. Folglich sei der Rekurrent rückwirkend per 7. Januar 2023 für längstens sechs Monate bis am 6. Juli 2023 in den Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel zu versetzen.
3.2
3.2.1 Mit seinem Rekurs gegen die Verfügung vom 16. Januar 2023 führte der Rekurrent an, wenn er in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips bereits mit Verfügung vom 8. Juli 2022 in die Sicherheitsabteilung B verlegt worden wäre, so hätte er im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2022, in dem es um den Rekurs gegen seine Einweisung in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel ging, bereits wieder in den Normalvollzug verlegt werden können, «da er bis dahin die sechs Monate bereits ‘abgesessen’ gehabt hätte. Er hätte daher sofort in den Normalvollzug verlegt werden müssen, da bereits sechs Monate in der Sicherheitsabteilung A verbracht habe, obwohl er von Anfang an höchstens für sechs Monate in die Sicherheitsabteilung B hätte verlegt werden dürfen.
3.2.2 Darin kann dem Rekurrenten offensichtlich nicht gefolgt werden. Die Einweisung in die Sicherheitsabteilung B hat keinen Strafcharakter (vgl. VGE VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022 E. 3.2.1), sodass sie auch nicht durch eine vormalige, in der Folge auf Rekurs hin aufgehobene Einweisung in die Sicherheitsabteilung A als «abgesessen» gelten könnte. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 SSED 30.3 zutreffend ausgeführt hat, dient sie vielmehr der Unterbringung und Betreuung von Eingewiesenen im Kleingruppenvollzug infolge ihres aggressiven Verhaltens und/oder eines hohen Betreuungsbedarfs. Es ist daher zu prüfen, ob diese Voraussetzungen nach der mit Urteil VGE VD.2022.150 vom 29. Dezember 2023 angeordneten Verlegung des Rekurrenten von der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs bestanden haben.
3.2.3 Die Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt begründet einen Sonderstatus, respektive ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind die Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer, soweit sich diese in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte (BGE 139 I 280 E. 5.3.1). Wie bereits mit der angefochtenen Verfügung betreffend die Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel dargelegt wurde, ist eine Einweisung gemäss Art. 5 Abs. 1 SSED 30.3 zum eigenen Schutz der eingewiesenen Person oder zum Schutze Dritter, bei erhöhter Fluchtgefahr oder bei schwerer Störung von Ruhe und Ordnung innerhalb der Vollzugseinrichtung vorzunehmen (VGE VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022 E. 3.2.2).
3.3
3.3.1 Diesbezüglich macht der Rekurrent geltend, er habe bereits vor seiner Verlegung in die Sicherheitsabteilung B kommuniziert, dass dort Personen seien, die ihm feindlich gesinnt seien. So sei er denn auch am 19. Januar 2023 angegriffen worden. Er habe diesbezüglich eine Strafanzeige im Kanton Zug eingereicht. Er habe zu keinem Zeitpunkt jemanden schwer verletzt oder sonst wie zum Ausdruck gebracht, dass er eine erhebliche Gefahr für andere Personen darstelle. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass es im Vollzug, wo junge, energiegeladene Männer auf engem Raum ohne Ausweichmöglichkeiten zusammenkommen, zu Auseinandersetzungen komme. Dies könne sicher nicht dazu führen, dass die am Streit Beteiligten als «gefährliche Personen» qualifiziert werden könnten. Deshalb hätte er nach dem aufgehobenen Vollzug in der Sicherheitsabteilung A umgehend wieder in den Normalvollzug und eben nicht in die Sicherheitsabteilung B verlegt werden müssen.
3.3.2 Mit dem Urteil VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022 ist der Straf- und Massnahmenvollzug angewiesen worden, den Rekurrenten von der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel zu verlegen. Das Verwaltungsgericht erwog dabei, gemäss den jüngsten Berichten der JVA Bostadel vom 2. September 2022 und des Gefängnispsychiaters vom 29. August 2022 bestünden weiterhin Hinweise auf ein unkooperatives Verhalten des Rekurrenten. Dabei sei der Umstand erwähnenswert, dass seine Therapie abgebrochen worden sei, weil er nicht gewillt gewesen sei, eine Schweigepflichtsentbindung zu unterschreiben. Eine solche stelle im forensischen Kontext eine unverzichtbare Voraussetzung für die Fortführung der Therapie dar, da ansonsten die Entstehung ernsthafter und – namentlich auch für die Therapeutin – bedrohlicher Situationen zu befürchten sei. Es könne insgesamt gestützt auf die Akten festgestellt werden, dass der Rekurrent im Vollzugsalltag in der JVA Bostadel über längere Zeit aufgrund seines bemerkenswert renitenten, unangepassten, fordernden und teilweise aggressiven Verhaltens im Normalvollzug nicht mehr tragbar gewesen sei. Daraus folge, dass eine Verlegung in eine Kleingruppe mit erhöhtem Betreuungsschlüssel geeignet wäre, die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes zu gewährleisten und das Verhalten des Rekurrenten, namentlich durch seine Abschirmung vor übermässigen Reizen durch Mitgefangene, positiv zu beeinflussen. Eine Verlegung in die Sicherheitsabteilung B sei zudem verhältnismässig. An diesen Rückweisungsentscheid war die Vorinstanz gebunden, wobei sich die Tragweite dieser Bindung aus dessen Begründung ergibt (vgl. bezüglich der Rückweisung durch das Bundesgericht: BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1, 133 III 201 E. 4.2). Die Bindung umfasst sowohl das, was das Bundesgericht definitiv entschieden hat als auch die Umschreibung des Rückweisungsauftrags (vgl. BGE 133 III 201 E. 4.2; Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 107 BGG N 18). Die Begründung des Rückweisungsentscheids gibt den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen und die neue rechtliche Begründung vor (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.1). Daraus folgt, dass die Vorinstanz auf diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts abstellen durfte, soweit nicht neue Akten einen anderen Schluss gebieten.
3.3.3 Die Feststellung im Rückweisungsentscheid vom 29. Dezember 2022 wird – wie von der Vorinstanz ausgeführt – vom Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 16. Dezember 2022 (VD.2023.20 act. 5/2 S. 15 ff.) bestätigt. Darin wird ausgeführt, dass der Rekurrent auch im Vollzug in der Sicherheitsabteilung A immer wieder in verbale Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen verwickelt gewesen sei, ohne dass abschliessend beurteilt werden könne, wer der Auslöser für die jeweiligen Auseinandersetzungen gewesen sei. Er zeige sich im täglichen Umgang relativ ungeduldig bei persönlichen Angelegenheiten, deponiere seine Anliegen meistens an mehreren Stellen und versuche in einer geschickten Art und Weise sein Gegenüber von seiner Ansicht zu überzeugen, um an sein Ziel zu kommen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 ersuchte er um Versetzung aus der Sicherheitsabteilung B in den Normalvollzug. Zur Begründung machte er geltend, dass er sich im Kleingruppenvollzug nicht wohl fühle, «da es hier alles psychisch kranke Mitgefangene» habe. Er passe nicht dorthin (VD.2023.20 act. 5/2 S. 33). Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 liess er geltend machen, deshalb an Schlaflosigkeit zu leiden und chronisch übermüdet zu sein. Er merke, dass er das Setting nicht mehr aushalte (VD.2023.20 act. 5/2 S. 42 f.). In der Folge beschuldigte er den Leiter der Sicherheitsabteilung, ihn zu schikanieren und beklagte sich darüber, in keiner Weise Unterstützung oder Hilfeleistungen zu erhalten. Er habe sich dabei im Gespräch in Rage gesteigert und dieses schlussendlich abgebrochen.
Am 19. Januar 2023 ereignete sich eine tätliche Auseinandersetzung des Rekurrenten mit einem Mitgefangenen, bei welcher der Rekurrent eine leichte Verletzung am Hinterkopf erlitt. Nach erfolgter Trennung der Kontrahenten stiess er massive Todesdrohungen gegen den Mitgefangenen aus (Vollzugsbericht vom 26. Januar 2023, VD.2023.20 act. 5/2 S. 60). Im Rahmen seiner Anhörung vom 19. Januar 2023 zum gleichentags erfolgten Vorfall gab er an, er hoffe, dass die von ihm gegen den Angreifer ausgestossene Todesdrohung ernst genommen werde (VD.2023.20 act. 5/2 S. 49 f.). Diese Einschätzung teilte auch das anwesende Aufsichtspersonal (Vollzugsbericht vom 26. Januar 2023, VD.2023.20 act. 5/2 S. 60). Dem Vorfall war die Mitteilung eines Mitgefangenen vorausgegangen, dass der Rekurrent mit Tabletten und Kokain dealen solle, welche er jeweils in der Dusche zwischen gelagert habe. Dort wurde denn auch eine Tablette sichergestellt, welche dem Rekurrenten aber nicht sicher zugeordnet werden konnte (Vollzugsbericht vom 26. Januar 2023, VD.2023.20 act. 5/2 S. 60 f.).
3.3.4 Der Rekurrent sieht sich bei diesem Vorfall als reines Opfer und verweist auf das gegen den Kontrahenten eingeleitete Strafverfahren (vgl. auch Eingabe vom 4. Mai 2023, VD.2023.10, act. 7 resp. VD.2023.20, act. 10). Ohne die strafrechtliche Verantwortung des Rekurrenten in dem strafprozessual erforderlichen Beweismass beurteilen zu wollen, kann dieser Optik aber bei der auf die Gefahrenabwehr im Strafvollzug zielenden Prüfung in diesem Verfahren nicht gefolgt werden. Auch wenn mit der Darstellung des Rekurrenten davon ausgegangen wird, dass er von hinten angegriffen worden ist, weshalb sich die Erhebung weiterer Beweise erübrigt, ist vom gesamten Geschehensablauf, der dazu geführt hat, auszugehen. Dieser ergibt sich aus dessen Schilderung im Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission der JVA Bostadel vom 4. April 2023. Darin wird auf die ausführliche Schilderung der Vorkommnisse im gleichentags verfassten Rapport verwiesen. Danach habe der Rekurrent sich mehrfach zu seinem sich jeweils von ihm entfernenden Kontrahenten begeben und ihn angesprochen. Schliesslich habe er einen Holzstock nach ihm geworfen. Erst als der Rekurrent schliesslich auf das vom Kontrahenten geöffnete Fenster verbal reagiert habe, sei es zum Schlag mit einem Hocker auf den Hinterkopf des Rekurrenten gekommen. In der Folge sei es zu einer Rangelei gekommen, in deren Verlauf der Rekurrent seinem Kontrahenten einen Faustschlag habe verpassen wollen (VD.2023.20, act. 14 S. 44 ff.).
3.3.5 Zu dieser Schilderung eines provozierenden Verhaltens des Rekurrenten passen auch weitere Vorfälle in der Vollzugsgeschichte des Rekurrenten. So wurde mit Verfügung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 3. April 2023 ein zweitägiger Arrest in einer besonderen Zelle gegen ihn verfügt (VD.2023.20, act. 7). Gemäss Rapport der Stationsaufsicht vom 2. April 2023 wurde beobachtet, wie der Rekurrent und eine andere eingewiesene Person sich im Aufenthaltsraum gegenseitig geärgert haben. Nachdem jene den Rekurrenten geohrfeigt hatte, jagten sich die beiden über die Sitzbänke, sodass die Aufsicht einschreiten musste. Nach dem Rückzug der Kontrahenten kam es nach ungefähr 10 Minuten wiederum zu einem Handgemenge zwischen ihnen. Dabei ohrfeigte der Rekurrent die andere Person (vgl. auch Rapport vom 2. April 2023, act. 11 S. 9). Nach seiner Aussage will sich der Rekurrent nach erfolgter Beleidigung und Provokation nur gewehrt haben, nachdem er geschlagen worden sei. Gemäss dem Vollzugsbericht des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 8. April 2023 ereignete sich in der Gruppenhaft vom 16. März bis zum 21. April 2023 ein weiterer Vorfall, bei welchem es ebenfalls zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gekommen ist (act. 11, S. 2 f.). Gemäss seiner Aussage soll er in seiner Zelle von einer anderen eingewiesenen Person tätlich angegriffen worden sein. Sein T-Shirt war danach zerrissen und es waren am Hals Blessuren ersichtlich (Vollzugsverlaufsjournal, act. 14, S. 11). Weiter kann dem Vollzugsverlaufsjournal des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt entnommen werden, dass der Rekurrent am 9. März 2023 gemeldet hat, dass der Kalfaktor nicht mehr arbeiten wolle und er den Job gerne antreten wolle. In der Folge stellte sich aber heraus, dass der Kalfaktor seinen Job «garantiert» nicht habe aufgeben wollen (act. 14, S. 12). Unhaltbar im Normalvollzug sind schliesslich Todesdrohungen, welche sowohl nach eigener Aussage des Rekurrenten wie auch nach Einschätzung des Aufsichtspersonals ernst genommen werden müssen. Diese verlangen zum Schutz anderer Eingewiesener ebenfalls eine engere Betreuung.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Rekurrent im Verlauf regelmässig und in verschiedenen Settings im Zentrum von Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen gestanden ist. Hinzu kommen weitere Verstösse gegen die jeweilige Anstaltsordnung. So wurde er mit Verfügung vom 16. Mai 2023 während des Vollzugs im Gefängnis Bässlergut mit 5 Tagen Zelleneinschluss belegt, da in seiner Zelle 1,5 Gramm Haschisch gefunden worden sind, die ihm gemäss seiner Aussage aber nicht gehört haben sollen (act. 2023.20, act. 14 S. 33 ff.). Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 musste er im Gefängnis Bässlergut wiederum mit 10 Tagen Zelleneinschluss diszipliniert werden, da er bei seiner Zuführung zum medizinischen Dienst in einer Zigarettenpackung 4 Gramm Haschisch mitgeführt hat. Angesprochen auf den Sachverhalt machte er geltend, dass ihm die Droge nicht gehöre und er sie von einem Mitgefangenen erhalten habe (VD.2023.10, act. 10 S. 28 f.; VD.2023.20, act. 14 S. 27 ff.).
3.4 Daraus folgt, dass der Rekurrent sowohl wiederholt durch aggressives Verhalten aufgefallen ist wie auch einen hohen Betreuungsbedarf aufweist. Daher war im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Januar 2023 bis zu ihrer Ersetzung durch die Verfügung vom 7. Februar 2023 die Indikation für seine Einweisung in den Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel gegeben.
4.
Gegenstand des zweiten Rekurses des Rekurrenten ist seine mit Verfügung vom 7. Februar 2023 erfolgte Einweisung in die Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA Lenzburg per 9. Februar 2023 für längstens sechs Monate bis am 8. August 2023 (VD.2023.20).
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich in rechtlicher Hinsicht, dass Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen gemäss Art. 78 StGB nur bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche (lit. a), zum Schutz des Gefangenen oder Dritter (lit. b), als Disziplinarsanktion (lit. c) oder zur Verhinderung der Beeinflussung von Mitgefangenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen (lit. d), angeordnet werden dürfe. Weiter verwies sie auf Art. 5 Abs. 1 SSED 30.3, wonach die Einweisung in eine Sicherheitsabteilung A zum Schutze des Gefangenen bzw. des Eingewiesenen oder Dritter im Falle eines hohen Fremdgefährdungspotenzials bei gefährlichen Gefangenen bzw. Eingewiesenen, die die Öffentlichkeit oder die Anstaltssicherheit gefährden, angeordnet werde. Die Einweisung in eine Sicherheitsabteilung A führe in der Regel zu einer ununterbrochenen Trennung von anderen Insassen (Art. 5 Abs. 3 SSED 30.3). Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 SSED 30.3 erfolge die Einweisung in eine Sicherheitsabteilung A bei Insassen, welche gewalttätig seien und eine entsprechende Vorgeschichte im Vollzugsverhalten und Prognose aufwiesen. Ebenso sei die Einweisung vorzunehmen, wenn die ernsthafte Gefahr bestehe, dass eine gefangene oder eingewiesene Person unter Einsatz von Gewalt gegenüber Mitarbeitenden der Anstalt, Mitgefangenen bzw. Miteingewiesenen oder externen Drittpersonen fliehen wolle (Art. 7 Abs. 3 SSED 30.3).
4.1.2 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz, gemäss dem Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 26. Januar 2023 sei es dem Rekurrenten nicht gelungen, sich in der Sicherheitsabteilung B zu integrieren. Sie verwies auf seine Äusserungen vom 12. und 17. Januar 2023, die tätliche Auseinandersetzung und die Todesdrohungen vom 19. Januar 2023 (vgl. oben sowie die Bezichtigung des Rekurrenten durch einen Miteingewiesenen, dass er mit Tabletten und Kokain deale (vgl. oben E. 3.3.3).Trotz seiner engmaschigen und strukturierten Betreuung im Rahmen des Kleingruppenvollzugs habe der Rekurrent sein zumindest vordergründig und trotz weiterhin auftretenden verbalen Auseinandersetzungen verbessertes Vollzugsverhalten während des Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel nicht aufrechterhalten können. Aufgrund der noch immer fehlenden Auseinandersetzung mit seinen deliktrelevanten Problembereichen und angesichts der jüngsten Ereignisse sei er offenbar nicht fähig, auf gewaltfreie Problemlösungsstrategien zurückzugreifen. Die massiven Todesdrohungen würden ein enormes Fremdgefährdungspotential bergen, zumal er während des aktuellen Vollzugs bereits mehrfach Drohungen geäussert und die Ernsthaftigkeit der jüngsten Todesdrohungen im Zuge der Anhörung bestätigt habe. Eine Introspektionsfähigkeit mit der Anerkennung von eigenen problematischen Persönlichkeitsanteilen fehle ihm nach wie vor. Er sehe sich als Opfer und verstehe die Gewaltanwendung als legitimes Mittel zur Konfliktlösung. Damit der Eskalationsgefahr und einer dadurch einhergehenden erheblichen Gefährdung der Anstaltssicherheit adäquat begegnet werden könne, sei eine eng bewachte und betreute Unterbringung des Rekurrenten daher unerlässlich. Dies könne im SITRAK I der JVA Lenzburg gewährleistet werden. Die Einweisung in die Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA Lenzburg erweise sich auch als verhältnismässig, seien doch keine milderen Massnahmen ersichtlich, um die von ihm ausgehende erhöhte Gefahr für Drittpersonen langfristig und konsequent einzudämmen. Der Verbleib im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt sei nicht geeignet, seinen erhöhten Betreuungsbedarf zur Verhinderung einer Gewalteskalation anhaltend zu gewährleisten.
4.2
4.2.1 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, während anderthalb Monaten im «normalen» Untersuchungsgefängnis mit anderen Häftlingen und in einer Doppelzelle habe er sich weder aggressiv verhalten noch sei es zu irgendeiner Auseinandersetzung gekommen. Die schlechte Prognose bezüglich seiner Gefährlichkeit habe sich nachweislich nicht bewahrheitet. Mit Bezug auf den Vorfall vom 19. Januar 2023 macht er geltend, von einem Mitinsassen von hinten angegriffen und am Kopf verletzt worden zu sein. Damit habe sich seine schon zuvor geäusserte Befürchtung bewahrheitet. Seine Verteidigung mittels verbaler Drohungen sei eine gerechtfertigte Notwehr gewesen. Dies sei nun auch Gegenstand eines Strafverfahrens im Kanton Zug. Eine Wiederholung der Drohungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestreitet er, habe er doch nur auf die Ernsthaftigkeit der Situation aufgrund des Angriffs hingewiesen. Er habe nicht gesagt, dass er die Todesdrohungen gegenüber dem Mitinsassen ernst gemeint hätte. Er habe das rechtliche Gehör vom 19. Januar 2023 denn auch nicht unterzeichnet und habe auch keine Gelegenheit gehabt, das Protokollierte gegenzulesen. Das Ausbleiben von Vorfällen im Untersuchungsgefängnis belege, dass die Aggressivität nicht von ihm ausgegangen sei. Wäre er «derart gefährlich», so wäre auch keine Versetzung in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt erfolgt. Auch das ihm vorgeworfene Dealen rechtfertige keine Einzelhaft.
4.2.2 Aus den obigen Erwägungen (vgl. E. 3.3.4 f.) folgt sinngemäss, dass dem Rekurrenten darin nicht gefolgt werden kann. So ging seiner Verletzung durch einen Mitinsassen am 19. Januar 2023 offensichtlich ein provokatives und aggressives Verhalten des Rekurrenten voraus. Er unterschlägt mit seiner Rekursbegründung vom 6. April 2023 wie auch seiner Replik vom 26. Juni 2023 weiter auch seine Disziplinierung mit Verfügung vom 3. April 2023, welcher zudem eine weitere Disziplinierung im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt folgte. Bereits zuvor gelang es dem Rekurrenten offensichtlich nicht, sich im Kleingruppenvollzug in der Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel zu bewähren. So hat er mit dem Vorhalt, dass ihn die Miteingewiesenen krank machen wollen, seine Arbeit am 18. Januar 2023 niedergelegt (Vollzugsbericht vom 26. Januar 2023, VD.2023.20 act. 5/2 S. 60 f.). Auch im Gefängnis Bässlergut musste der Rekurrent zweimal mit Zelleneinschluss diszipliniert werden. Mit der Feststellung in der Vernehmlassung der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass das Verhalten des Rekurrenten im Vollzug hoch auffällig ist und er wiederholt durch aggressives, tätliches und regelwidriges Verhalten imponiert. Demgegenüber liegen für die Dauer des Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA Lenzburg aufgrund der dort erfolgenden Reizabschirmung und der fehlenden Interaktion mit anderen Gefangenen keine Meldungen über Auffälligkeiten vor. Schliesslich kann ihm bei der Relativierung seiner Todesdrohungen gegenüber einem Miteingewiesenen nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Deposition des Rekurrenten bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs falsch hätte protokolliert worden sein sollen. Insgesamt weist der Rekurrent daher ein hohes Fremdgefährdungspotenzial auf, mit dem er die Anstaltssicherheit gefährdet. Entgegen seiner replicando geäusserten Auffassung kann keinesfalls von «kleinen Auseinandersetzungen mit anderen Mitgefangenen» gesprochen werden, welche «im Strafvollzug erwartbar» seien. Diese Bagatellisierung seines fremdgefährdenden und die Anstaltssicherheit gefährdenden Verhaltens belegt vielmehr seine Unfähigkeit, sein eigenes Verhalten zu reflektieren und zu bearbeiten. In diesem Zusammenhang durfte die Vorinstanz auch das Dealen mit Betäubungsmitteln als grobe Gefährdung des Anstaltsbetriebes mitberücksichtigen.
4.3 Mit Bezug auf das Gespräch vom 17. Januar 2023, bei dem er sich in Rage geredet hätte, macht der Rekurrent geltend, dass er nach der ungerechtigten Einzelhaft nicht in den Normalvollzug, sondern die Sicherheitsabteilung B verlegt worden sei. Es sei daher nachvollziehbar, dass sich deshalb bei ihm eine erhebliche Frustration breitgemacht habe. Abgesehen von seiner abschätzigen Qualifikation der Miteingewiesenen in der Sicherheitsabteilung B, welche vom Rekurrenten pauschal als durchwegs krank bezeichnet worden sind, macht der Rekurrent nicht ansatzweise geltend, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, im Kleingruppenvollzug ohne Isolation in der Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel konflikt- und aggressionsfrei den Vollzugsalltag zu gestalten, zumal dies Voraussetzung für seine Versetzung in den Normalvollzug gewesen wäre. Die angefochtene Einweisung erfolgte denn auch entgegen der Behauptung des Rekurrenten nicht für sechs Monate, sondern längstens für diese Dauer, sodass bei guter Führung auch ein früherer Wechsel möglich gewesen wäre.
4.4 Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent sodann eine rechtliche Grundlage für seine Einweisung in die Einzelhaft in der Sicherheitsabteilung SITRAK I in der JVA Lenzburg. Er bestreitet dabei, dass das Merkblatt der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizerkantone betreffend die Einweisung und Ausgestaltung des Vollzugs in Sicherheitsabteilungen vom 28. Oktober 2022 (SSED 30.3) eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Grundrechtseinschränkung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV sei. Zudem seien auch die darin genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Damit verkennt er, dass die gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Massnahme sich zunächst in Art. 59 Abs. 3 StGB findet (VGE VD.2020.165 vom 5. Mai 2023E. 6.1, mit Hinweis auf Heer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 90 StGB N 8).
4.5
4.5.1 Weiter bestreitet der Rekurrent die Verhältnismässigkeit der angeordneten Einweisung in die SITRAK I. Er verweist auf seine ununterbrochene Einzelhaft vom 7. Juli 2022 bis zum 7. Januar 2023 in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel. Aufgrund seiner ununterbrochenen Trennung von anderen Insassen seien kurze Begegnungen mit dem Personal bei der Essensausgabe etc. seine einzigen zwischenmenschlichen Kontakte gewesen. Die Einzelhaft sei besonders belastend und werde, wenn sie über längere Zeit angewendet werde, sogar zur psychischen Folter (siehe Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, Zürich 2017, N 21 ff.), was im Vollzug zu Persönlichkeitsstörungen führen könne. Entsprechend sei seine Einzelhaft mit Urteil VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022 als unverhältnismässig qualifiziert worden, da zu keinem Zeitpunkt hinreichend Belege für die erforderliche Gefährlichkeit vorgelegen hätten. Es sei nach seiner unbegründeten Isolation nicht verwunderlich, wenn er sich mit allen Mitteln zu wehren versuche.
4.5.2 Die Bezugnahme des Rekurrenten auf das Urteil VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022 geht fehl. Für die damit erfolgte Qualifikation der Einweisung in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel als unverhältnismässig war massgebend, dass damals keine Hinweise auf ein sicherheitsgefährdendes Gebaren des Rekurrenten vorlagen. Demgegenüber hat der Rekurrent zwischenzeitlich durch mehrere tätliche Konflikte und Provokationen Dritter im Vollzug seine Fremdgefährlichkeit und die von ihm ausgehende Gefährdung der Anstaltssicherheit unter Beweis gestellt. Er hat belegt, dass es ihm selbst im betreuten Rahmen des Kleingruppenvollzugs nicht möglich ist, von fremdgefährdendem Verhalten abzusehen.
4.5.3 Eine längerdauernde Isolation muss aber in substantieller Weise begründet werden (Bigler/Gonin, in: Convention européenne des droits de l'homme (CEDH), Commentaire des articles 1 à 18 CEDH, Bern 2018, Art. 3 CEDH / V. Les obligations positives N 149). Vorliegend befand sich der Rekurrent zwar schon im Jahr 2022 während rund sechs Monaten in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel in Einzelhaft. Aus dieser wurde er aber entlassen. Er hat diese Verlegung aber offensichtlich nicht nutzen können, denn sein Verhalten sowohl im Kleingruppenvollzug wie auch nach seiner Verlegung aus der Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel belegt, dass von ihm im offeneren Rahmen des Kleingruppenvollzugs wie auch des Normalvollzuges fremdgefährdendes Verhalten ausgeht. Damit steht fest, dass ein milderes Mittel zu dessen Vermeidung im weiteren Vollzug fehlt. Auch Disziplinierungen konnten ihn nicht vor weiteren körperlichen Auseinandersetzungen im Vollzug abhalten. Aufgrund der wiederholten Konflikte und dem damit belegten fremdgefährdenden Verhalten ist auch die mit Verfügung vom 7. Februar 2023 erfolgte Einweisung in die Sicherheitsabteilung SITRAK I der JVA Lenzburg rechtlich nicht zu beanstanden. Nicht zu prüfen ist die Angemessenheit einer sechsmonatigen Einweisung in die Einzelhaft. Mit der angefochtenen Verfügung wurde diese Dauer nur längstens angeordnet und er wurde deutlich vor deren Ablauf daraus wieder entlassen. Es ist daher offen, unter welchen Umständen eine frühere Entlassung indiziert wäre. Dies kann nicht abstrakt beurteilt werden, weshalb darauf vorliegend nicht weiter eingegangen werden kann.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die Kosten der Rekurse mit Gebühren von je CHF 800.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Im Verfahren VD.2023.10 ist dem Rekurrenten jedoch bereits mit Verfügung vom 20. Februar 2023 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden. Diese ist ihm auch im Verfahren VD.2023.20 zu bewilligen, weshalb die Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Der Rechtsvertreterin des Rekurrenten in den beiden Verfahren ist zudem ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom 18. April 2023 hat die Vertreterin im Verfahren VD.2023.10 bis zum damaligen Zeitpunkt einen Aufwand von 6,08 Stunden à CHF 200.– sowie eine Spesenpauschale von 3 % des Honorars geltend gemacht. In der Folge hat sie in diesem Verfahren wie auch im Verfahren VD.2023.20 den weiteren Aufwand nicht belegt, weshalb dieser vom Gericht zu schätzen ist. Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von insgesamt 16 Stunden und mithin ein Honorar von CHF 3'200.– zuzüglich der Spesenpauschale von CHF 96.– (§ 23 Abs. 1 Reglement über die Gerichtsgebühren) sowie der Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren VD.2023.20 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten der verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren mit einer Gebühr von je CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für die verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren ein Honorar von CHF 3'200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 96.– und 7,7 % MWST von CHF 253.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.