Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2023.127

 

URTEIL

 

vom 22. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                      Rekurrentin

[...]   

 

gegen

 

IWB Industrielle Werke Basel

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen drei Verfügungen der IWB Industrielle Werke Basel

vom 2. und 19. Juni 2023

 

betreffend Unterbrechung der Energielieferung

 


Sachverhalt

 

Mit Rechnungen vom 14. Juli 2022, 26. Oktober 2022 und 15. Februar 2023 stellten die IWB Industrielle Werke Basel A____ (Rekurrentin) für den Bezug von Energie die Beträge von CHF 1'366.15, CHF 513.– und von CHF 564.– in Rechnung. Gegen diese Rechnungen erhob die Rekurrentin keine Einsprache. Diese in Rechnung gestellten Beträge haben die IWB mit Schreiben vom 26. August 2022 und vom 9. September 2022, vom 21. April 2023 und 2. Juni 2023 sowie vom 21. April 2023 und vom 2. Juni 2023 je zweimal gemahnt und der Rekurrentin mit der zweiten Mahnung jeweils das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Energiesperre gewährt. In der Folge ordneten die IWB am 2. und 19. Juni 2023 mit drei auf die drei ausstehenden Rechnungsbeträge bezogenen Verfügungen die Unterbrechung der Energielieferung an und verpflichteten die Rekurrentin, ab dem 9. Juli 2023 den Mitarbeitenden der IWB den Zutritt zu den entsprechenden Hausinstallationen und Messeinrichtungen in der Liegenschaft [...] in [...] zu gewähren.

 

Gegen diese drei Verfügungen erhob die Rekurrentin mit einer auf den 4. Juli 2023 datierten und am 21. Juli 2023 der Post übergebenen Eingabe Rekurs an den Regierungsrat. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 18. August 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter erkannte dem Rekurs mit Verfügung vom 22. August 2023 darauf die aufschiebende Wirkung zu und forderte die Rekurrentin auf, dem Gericht Belege für die von ihr behauptete, aktuelle Unterstützung durch die Sozialhilfe, für die von ihr behauptete Arrestierung oder Pfändung ihres Anteils an einer unverteilten Erbschaft, aus welcher der Vermögenswert ihres Anteils einerseits und die Summe der Forderungen hervorgeht, in welche die mit Beschlag belegten Vermögenswerte betreibungsrechtlich vollstreckt werden sollen, sowie für eine über den 9. Juni 2023 hinausgehende Verhinderung an der Wahrnehmung von Rechtsmittelfristen einzureichen. Nach Ablauf der hierfür bis zum 15. September 2023 gesetzten Frist reichte die Rekurrentin mit Eingabe vom 18. September 2023 entsprechende Unterlagen ein.

 

Die IWB beantragten mit Eingabe vom 3. November 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin verzichtete darauf, sich innert der ihr hierfür erstreckten Frist zur Vernehmlassung der IWB replicando zu äussern.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen der IWB kann gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden (§ 37 Abs. 1 und 3 IWB-Gesetz [SG 772.300]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 42 OG i.V.m. § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 18. August 2023. Funktionell zuständig ist grundsätzlich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

 

1.2      Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen von diesen unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Abänderung; sie ist deshalb zum Rekurs legitimiert (§ 13 Abs. 1 VRPG).

 

1.3

1.3.1   Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist ein Rekurs an den Regierungsrat innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden und gemäss § 46 Abs. 2 OG innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine Rekursbegründung einzureichen. Die gleichen Anforderungen gelten für Rekurse an das Verwaltungsgericht (§ 16 Abs. 1 und 2 VRPG). Die eingeschrieben versandte Verfügung der IWB vom 2. Juni 2023 ist der Rekurrentin gemäss der eingereichten Sendungsinformation der Post am 5. Juni 2023 zugestellt worden. Die beiden ebenfalls eingeschrieben versandten Verfügungen vom 19. Juni 2023 hat die Rekurrentin gemäss den vorliegenden Sendungsinformationen der Post am 23. Juni 2023 empfangen. Damit liefen die Fristen zur Anmeldung der Rekurse am 15. Juni 2023 respektive am 3. Juli 2023 ab. Die auf den 4. Juli 2023 datierte und der Post gemäss der vorliegenden Sendungsnachverfolgung am 21. Juli 2023 übergebene Rekursanmeldung ist daher in allen drei Fällen verspätet. Ebenfalls versäumt wurde mit dieser Eingabe die Frist zur Begründung des Rekurses gegen die Verfügung vom 2. Juni 2023, während diese zur Begründung des Rekurses gegen die Verfügungen vom 19. Juni 2023 gewahrt wurde.

 

1.3.2  

1.3.2.1 Mit ihrer Rekurseingabe macht die Rekurrentin allerdings geltend, «aufgrund herber Schicksalsschläge und einhergehenden wiederkehrenden ‘Schwächeanfälle’» in einer psychiatrischen Therapie zu stehen, «was sich inzwischen verschoben» habe. Mit ihrem Psychotherapeuten und einer «neu zugezogenen psychiatrischen Spitex Frau», Frau B____, werde das «unterstützte selbständige Leben gesichert». Frau B____ sei zugezogen worden, weil sie aufgrund ihrer regelmässigen Schwächeanfälle ihre Post vernachlässigt habe. Es stellt sich daher die Frage, ob sie deshalb in die verpassten Fristen zur Rekursanmeldung wiedereingesetzt werden kann.

 

1.3.2.2 Weder das auf das Rekursverfahren des Regierungsrates anwendbare OG noch das für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren anwendbare VRPG enthalten ausdrückliche Vorschriften über die Wiedereinsetzung im Falle eines Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG, SG 640.100) vorgenommen (VGE VD.2019.186 vom 28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmen sich die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung gestützt auf § 21 VRPG nach den Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG (vgl. VGE VD.2022.262 vom 17. April 2023 E. 1.4.5, VD.2016.72 vom 1. Juli 2016 E. 2, VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6).

 

Nach beiden Regelungen setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 10). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1833). Dies setzt voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1; Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 24 N 20). Eine blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder selbst einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt zur Anerkennung eines solchen Hindernisses nicht (BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE VD.2022.238 vom 7. März 2023 E. 2.3.2, VD.2019.186 vom 28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 18).

 

1.3.2.3 Mit ihrem Rekurs hat die Rekurrentin ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C____ eingereicht, mit dem ihr eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 7. November 2022 bis zum 9. Juni 2023 attestiert worden ist. Darin wurde ausgeführt, dass es seit Behandlungsbeginn «zu wiederkehrenden psychischen Krisen» gekommen sei, «welche zu signifikanten Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Erledigung von administrativen Aufgaben (Korrespondenz, Einzahlung, usw.)» geführt hätten, «sodass psySpitex zur Unterstützung installiert» worden sei. Darauf hat der Instruktionsrichter die Rekurrentin mit Verfügung vom 22. August 2023 aufgefordert, innert Frist einen allfälligen ärztlichen Beleg für eine über den 9. Juni 2023 hinausgehende Verhinderung an der Wahrnehmung von Rechtsmittelfristen einzureichen. Mit Eingabe vom 18. September 2023 hat die Rekurrentin ein weiteres ärztliches Zeugnis von Dr. med. C____ eingereicht, mit welchem er das erteilte Attest bezüglich Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. September 2023 verlängert und die Ausführungen bezüglich der Einschränkungen der Rekurrentin im administrativen Bereich wiederholt.

 

Damit vermag die Rekurrentin die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Rekursanmeldung aus gesundheitlichen Gründen nicht zu belegen. Wie Dr. med. C____ bereits am 9. Juni 2023 ausgeführt hat, wurde bereits damals eine «psySpitex» zu ihrer Unterstützung in administrativen Belangen eingerichtet. Sie holte auch bereits damals ein entsprechendes ärztliches Zeugnis ein. Daraus folgt, dass sie spätestens ab dem 9. Juni 2023 in der Lage war, mit Bezug auf die verfügte Energiesperre tätig zu werden. Es war ihr daher auch möglich, innerhalb der zehntägigen Frist ab Empfang der Verfügung vom 2. Juni 2023 am 5. Juni 2023 den Rekurs gegen die erste der drei angefochtenen Verfügungen anzumelden und mit dieser Unterstützung innerhalb der erstreckbaren Frist von 30 Tagen zu begründen. Gleiches gilt auch für die erst später am 23. Juni 2023 empfangenen Verfügungen vom 19. Juni 2023. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum sie die auf den 4. Juli 2023 datierte Eingabe der Post erst am 24. Juli 2023 hat übergeben und nicht schon ab dem 9. Juni 2023 entsprechend hat handeln können.

 

1.3.2.4 Daraus folgt, dass eine Wiedereinsetzung der Rekurrentin in die verpassten Fristen zur Anmeldung und zur Begründung ihres Rekurses gegen die drei angefochtenen Verfügungen vom 2. und 19. Juni 2023 nicht möglich ist. Die Rekurse sind daher verspätet und es kann darauf nicht eingetreten werden.

 

2.

2.1      Kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden, so kann das Gericht den Rekurs inhaltlich nicht beurteilen und nicht darüber befinden, ob bei der spezifischen Situation der Rekurrentin, wie sie von ihr belegt worden ist, sich die Anordnung einer Energiesperre als verhältnismässig und zulässig erweist.

 

2.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Rekurrentin grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Aufgrund der spezifischen Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls kann aber umständehalber auf eine Kostenerhebung verzichtet werden (§ 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR; SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       IWB Industrielle Werke Basel

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Basil Grötzinger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.