Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2023.135

 

URTEIL

 

vom 27. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]                                                                                 Beschwerdeführer

 

gegen

 

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs und Beschwerde gegen einen Beschluss der Steuerrekurskommission vom 22. Juni 2023

 

betreffend Steuererlass zu den kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer pro 2020

 


 

Sachverhalt

 

Mit Eingabe vom 12. März 2022 ersuchte A____ (Rekurrent und Beschwerdeführer, in der Folge Rekurrent genannt) die Steuerverwaltung um Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2020. Diese wies das Steuererlassgesuch mit Entscheid vom 29. April 2022 ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 4. August 2022 ab.

 

Die Steuerrekurskommission wies die vom Rekurrenten dagegen erhobenen Rechtsmittel mit Entscheid vom 22. Juni 2023 ab, bewilligte aber das vom Rekurrenten gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und verzichtete auf die Erhebung einer Spruchgebühr.

 

Gegen diesen ihm am 25. August 2023 eröffneten Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 17. September 2023 Rekurs und Beschwerde (in der Folge: Rekurs) an das Verwaltungsgericht erhoben. Auf Eingabe des Rekurrenten vom 9. Oktober 2023 verzichtete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 auf die Erhebung des zunächst verfügten Kostenvorschusses wie auch auf die Einholung von Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Steuerverwaltung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids (der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich mit Bezug auf die kantonalen Steuern nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG). Für das Verfahren betreffend die Bundessteuern gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von Art. 140–144 DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts zum Rekursverfahren (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der basel-städtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011 E. 1.1).

 

1.2      Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen Entscheides zu. Auf den rechtzeitig eingereichten und begründeten Rekurs (§ 171 Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2  StG und Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG) ist daher mit dem nachstehenden Vorbehalt (vgl. unten E. 3.3) einzutreten.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Diese kantonalrechtliche Kognition gilt auch für die weitere kantonale Instanz gemäss Art. 145 DBG (vgl. BGE 131 II 548 E. 2 S. 549 ff.; VGE VD.2012.246 vom 15. November 2013 E. 1.3). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

1.4      Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und BGer 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).

 

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Gesuch des Rekurrenten um Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2020.

 

2.1      Gemäss § 201 StG i.V.m. § 146 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (SG 649.110; vgl. § 234 Abs. 25 StG) sowie gemäss Art. 167 DBG können die aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung geschuldeten und grundsätzlich noch nicht bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten oder Bussen einer steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, stellen die Kriterien der Notlage und der grossen Härte subjektive Voraussetzungen dar. Deren Feststellung beruht einerseits auf der Anwendung objektiver Prüfpunkte und andererseits auf der Abklärung aller Umstände bei der steuerpflichtigen Person im konkreten Einzelfall (VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.1; StRKE 2009162 vom 26. August 2010 E. 3c, in: BStPra 7/2011 S. 331, 333 mit Hinweis auf BVGer A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.5; vgl. auch VGE VD.2018.932/93 vom 25. September 2019 E. 2.2, VD.2012.9 vom 27. September 2012 E. 2). Im Einzelnen kann auf die zutreffenden Hinweise im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. E. 3).

 

Weil es sich bei dieser Regelung um eine «Kann-Vorschrift» handelt, besteht kein rechtlich geschützter Anspruch auf einen Steuererlass (vgl. hierzu: BGE 122 I 373; BGer 2D_24/2009 vom 9. April 2009, 2D_49/2009 vom 13. August 2009). Der Steuerverwaltung steht daher bei ihrem Entscheid als Erlassbehörde gemäss § 201 Abs. 2 StG und Art. 167b DBG ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Ermessen ist aber pflichtgemäss und nach einheitlichen Kriterien zu betätigen (vgl. zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar DBG, 4. überarb. Aufl., Bern 2023, Art. 167 DBG N 4; VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.4, VD.2014.229 vom 2. Juni 2015; StRKE 2009-162 vom 26. August 2010 E. 3e, in: BStPra 7/2011 S. 331, 335).

 

2.2

2.2.1   Zur Begründung ihres Entscheides hat die Vorinstanz zunächst erwogen, dass das Arbeitsverhältnis des Rekurrenten gemäss den Akten mit Schreiben vom 20. Mai 2021 per 31. Juli 2021 aufgelöst worden sei. Bis dahin habe er mit einem Teilzeit-Pensum von rund 75 % monatliche Einkünfte von ca. CHF 4’240.00 erzielt. Per 31. Juli 2021 sei ihm ein abschliessender Lohn inkl. Ferienentschädigung von CHF 14’863.65 ausbezahlt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die kantonalen Steuern pro 2020 (Fälligkeitsdatum; 31. Mai 2021) und die direkte Bundessteuer pro 2020 (Fälligkeitsdatum: 31. März 2021) bereits fällig gewesen. Der Rekurrent hätte diese fälligen Forderungen begleichen können und es habe ihm bewusst sein müssen, dass die ausstehenden Steuerforderungen noch anstehen. Gleichwohl könne den Akten entnommen werden, dass der Rekurrent zwischen dem 23. Juli 2021 und dem 31. August 2021 ausserordentlich hohe Geldabflüsse auf seinem Konto zu verzeichnen hatte. Wozu diese Geldmittel verwendet worden seien, sei grösstenteils nicht nachvollziehbar. Offensichtlich habe es der Rekurrent unterlassen, Rückstellungen für die fälligen, ausstehenden Steuerforderungen pro 2020 zu bilden, obwohl er im Juli 2021 über die entsprechenden Mittel verfügt habe. Damit habe er sich zumindest grobfahrlässig ausserstande gesetzt, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kanton und dem Bund nachzukommen. Es sei daher gemäss § 201a Abs. 1 lit. b StG und Art. 167a lit. b DBG von einem Steuererlass abzusehen.

 

2.2.2   Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent sich ohnehin nicht in einer finanziellen Notlage im Sinne des Gesetzes befinde. Eine solche werde anhand der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 berechnet und unterscheide sich vom sozialen Existenzminimum, welches bei der Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Anwendung gelange. Gemäss den vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen betrügen seine monatlichen Ausgaben CHF 2’787.– (Grundbedarf: CHF 1’200.–, Miete: CHF 1’370.–, Fahrkosten [Senior]: CHF 67.–, laufende Steuern: CHF 0.–, Unvorhergesehenes: CHF 150.–). Diesen stünden monatliche Einnahmen im Betrag von CHF 3’074.– entgegen (AHV: CHF 430.–, PK Deutschland: CHF 629.– und Ergänzungsleistungen/Beihilfen: CHF 2’015.–), woraus sich ein monatlicher Budgetüberschuss von CHF 287.– ergebe. Dazu erläuterte die Vorinstanz, dass dem Rekurrenten keine Steuern im Bedarf angerechnet werden könnten, da solche aktuell nicht anfielen, und die Krankenkassenprämien würden durch die Ergänzungsleistungen übernommen. Mit dem monatlichen Budgetüberschusses von CHF 287.– sei beim Rekurrenten nicht von einer finanziellen Notlage auszugehen. Die Bezahlung der ausstehenden Steuern pro 2020 in Höhe von insgesamt CHF 7’702.75 könne mit dem vorhandenen Überschuss innerhalb von rund 27 Monaten und somit in absehbarer Zeit beglichen werden.

 

2.2.3   Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent aus dem von ihm ins Feld geführten Verzicht des Kantons Basel-Stadt auf mehrere Millionen Franken gegenüber der Universität Basel nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Es handle sich um einen finanzpolitischen Entscheid, der keinen Einfluss auf sein Erlassgesuch haben könne.

 

3.

3.1      Mit seiner Rekursbegründung setzt sich der Rekurrent mit der Begründung der Vorinstanz, wonach es ihm an einer finanziellen Notlage fehle, auseinander und weist auf Differenzen bei Berechnung seines Einkommens und Bedarfs durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung einerseits und bei der materiellen Beurteilung seines Rechtsmittels hin. Weiter rügt er, dass das Finanzamt ihm noch immer eine Antwort schuldig sei, wieso die Kantone Basel-Stadt und Basel-Land auf Millionen von Staatsgeldern gegenüber der Universität Basel verzichten würden. Aufgrund dieses Informationsdefizits wirft er der Vorinstanz «Alten-Diskriminierung», Inkompetenz und Befangenheit vor. Die Mitwirkenden seien «für nicht akzeptabel bezüglich der Rekursentscheidung» zu befinden und «von diesem Rechtsstreit» zu entbinden.

 

3.2      Der Rüge der Befangenheit der Vorinstanz fehlt die Grundlage, soweit damit implizit ein Ausstandsgesuch verbunden sein sollte (vgl. dazu 5F_6/2019 vom 11. November 2019 E. 3.2). Die geltend gemachte Befangenheit ist in dem Sinne glaubhaft zu machen, dass konkrete Umstände konkretisiert werden müssten, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGer 5A_181/2022 vom 27. Mai 2022 E. 2.1). Dieser Obliegenheit genügt der Rekurrent nicht, werden doch weder die gerügte «Alten-Diskriminierung» noch die angebliche Inkompetenz und Befangenheit weiter konkretisiert. Soweit er sich damit auf den angefochtenen Entscheid bezieht, ist festzustellen, dass angebliche Fehlentscheide mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu rügen und grundsätzlich nicht geeignet sind, den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV zu erwecken (BGer 5A_308/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2).

 

3.3      Wird ein Entscheid mit mehreren Begründungen motiviert, so hat sich der Rekurrent mit allen Begründungen auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer hat sowohl zur Haupt- wie auch zur Eventualbegründung Stellung zu nehmen. Das Erfordernis der Auseinandersetzung mit allen Begründungen des angefochtenen Entscheids muss grundsätzlich auch für juristische Laien gelten, wobei es bei solchen genügt, dass aus dem Rekurs für alle Begründungen erkennbar ist, weshalb der Rekurrent sie für fehlerhaft hält (Merz, in: Basler Kommentar, 3, Aufl. 2018, Art. 42 BGG N 73; BGer 5A.13/2006 vom 4. Juli 2006 E. 2.2; BGE 131 III 595 E. 2.2; AGE BEZ.2021.35 vom 20. Oktober 2021 E. 3.1 f.). Tut er dies nicht, so ist auf den Rekurs insoweit nicht einzutreten. Der Rekurrent bezieht sich in seinem Rekurs allein auf die Erwägungen der Vorinstanz, mit denen sie das Vorliegen einer finanziellen Notlage im Sinne von § 201 Abs. 2 StG verneint und den Verzicht der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft «auf Millionen von Steuergelder» gegenüber der Universität Basel als für die Beurteilung des Steuererlasses zugunsten des Rekurrenten irrelevant beurteilt hat. Demgegenüber geht der Rekurrent auf die Hauptbegründung der Vorinstanz, wonach sich der Rekurrent zumindest grobfahrlässig ausserstande gesetzt habe, seine Steuerschulden gegenüber dem Kanton und dem Bund zu erfüllen, weshalb gemäss § 201a Abs. 1 lit. b StG und Art. 167a lit. b DBG von einem Steuererlass abzusehen sei, überhaupt nicht ein. Auch insoweit ist der Rekurs daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

 

Soweit der Beschwerdeführer die alternativen Begründungen des Entscheids rügt, kann der Vorinstanz ohnehin in den gerügten Punkten ihrer Begründung in allen Teilen gefolgt werden. Mit seiner Rüge bezüglich der Berechnung des Vorliegens einer Notlage übersieht der Rekurrent, dass sich die Berechnung der finanziellen Bedürftigkeit bei der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung in einem Steuerrekursverfahren von der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums als Grundlage für die Beurteilung des Steuererlasses unterscheiden. Bei der Beurteilung eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist zwar ebenfalls vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Dabei wird aber der Grundbedarf der betroffenen Person jeweils um 15 Prozent erhöht (vgl. Wullschleger/Lötscher, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008 34 Fn. 111). Entsprechend hat ihm die Vorinstanz bei der Beurteilung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einen erhöhten Grundbetrag von CHF 1’380.– angerechnet, während ihm bei der materiellen Prüfung seines Rekurses und des strittigen Steuererlasses bei der Beurteilung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit korrekterweise ein Grundbetrag von CHF 1’200.– angerechnet worden ist (vgl. Weisung der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt betreffend die Berechnung des Existenzminimums gültig ab 1. Januar 2010).

 

Nicht ersichtlich ist auch, weshalb die unterbliebene Berücksichtigung der über die Ergänzungsleistungen bezahlten Krankenkassenprämie sowohl bei den Einnahmen wie auch den Ausgaben für die Beurteilung des Anspruchs auf Steuererlass relevant sein soll. Der Rekurrent verweist diesbezüglich zwar auf ein «Schreiben vom Finanzamt», konkretisiert aber nicht, wieso eine Berücksichtigung der geschuldeten Krankenkassenprämie einerseits und der entsprechenden Leistung des Amtes für Sozialbeiträge andererseits zu einer anderen Beurteilung seines Gesuchs führen müsste. Schliesslich ist der Rekurrent mit Bezug auf seinen Vorhalt, noch immer auf eine Antwort auf seine Frage zu warten, weshalb die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gegenüber der Universität Basel «auf Millionen von Steuergeldern» verzichtet hätten, vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Die Art der Mittelverwendung durch den Kanton hat keinen Einfluss auf den Steuerbezug.

 

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde in allen Teilen abzuweisen sind, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Mit seiner Eingabe vom 9. Oktober 2023 hat er sinngemäss um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Ein solches Gesuch müsste aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Anträge abgewiesen werden. Zumal dieses Verfahren aber gerade der Vollstreckung von Steuerforderungen über einen längeren Zeitraum hinweg dienen soll, kann auf die Erhebung einer Gebühr aber umständehalber gemäss § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) verzichtet werden.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Philip Vlahos

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.