Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2023.137

 

URTEIL

 

vom 8. Dezember 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

unbekannt,

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 13. September 2023

 

betreffend Vollzugsbefehl

 


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juli 2020 wegen Exhibitionismus zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, wobei ein Tag bereits durch den Freiheitsentzug getilgt worden war. Nachdem die Geldstrafe nicht bezahlt worden war, beziehungsweise auf dem Betreibungsweg uneinbringlich war, wurde A____ mit Vollzugsbefehl vom 17. März 2021 per 17. Juni 2021 ins Gefängnis Bässlergut zum Strafantritt vorgeladen. Da A____ die Strafe nicht antrat, wurde er im Ripol zwecks Verhaftung ausgeschrieben. Am 12. September 2023 konnte ihn die Stadtpolizei Zürich festnehmen. Mit Vollzugsbefehl vom 13. September 2023 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzugs Basel-Stadt, dass A____ ab dem 12. September 2023 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe aus der Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juli 2020 (abzüglich 1 Tag) zu verbüssen habe. Am 14. September 2023 wurde A____ in das Gefängnis Bässlergut versetzt.

 

Mit Schreiben vom 22. und 23. September 2023 wandte sich A____ (im Folgenden: Rekurrent) an die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, die die Schreiben zusammen mit einem an das Verwaltungsgericht adressierten Rekurs vom 24. September 2023 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht zur Prüfung weiterleitete. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 wies der Instruktionsrichter den handgeschriebenen, unleserlichen Rekurs zurück an den Rekurrenten, damit er den Rekurs in lesbarer Schrift (Maschinenschrift oder gut leserliche Blockschrift) dem Verwaltungsgericht bis spätestens am 10. Oktober 2023 neu einreiche, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde. In der Folge gingen beim Verwaltungsgericht am 13., 16., 23. und 25. Oktober 2023 Schreiben des Rekurrenten ein. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 teilte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug dem Verwaltungsgericht mit, dass sie insbesondere aufgrund der Unleserlichkeit der Eingaben des Rekurrenten auf eine Vernehmlassung verzichteten. Zuständigkeitshalber leitete die Vollzugsbehörde sodann die Schreiben des Rekurrenten vom 3., 10, und 17. November 2023 an das Verwaltungsgericht weiter.

 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Da jedoch auf den Rekurs infolge Säumnis nicht eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter für die Behandlung sowie den Kostenentscheid des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

 

1.2     

1.2.1   Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob, vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an dessen Aufhebung.

 

1.2.2   Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indessen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).

 

Der Rekurrent hat die Ersatzfreiheitsstrafe am 12. September 2023 angetreten. Inzwischen ist die Haftdauer von 70 Tagen abgelaufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist indes ein Rechtsschutzinteresse in solchen Fällen aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und der Prozessökonomie abzuleiten, wenn Verletzungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend gemacht werden (vgl. insbesondere Art. 5 EMRK) und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde (BGE 136 I 274 E. 1.3; BGer 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 5 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 147 IV 518 E. 3.1; BGer 6B_699/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.3.1). Folglich besteht grundsätzlich ein Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft, da eine allfällige Konventionsverletzung auch durch eine entsprechende Feststellung wiedergutgemacht werden könnte. 

 

1.3     

1.3.1   Nach § 16 Abs. 2 VRPG hat der Rekurs Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung zu enthalten. Der Präsident prüft die Rekurseingaben und weist unklare oder vorschriftswidrige Rekursbegründungen unter Fristansetzung zur Verbesserung zurück. Wird die Verbesserung nicht innert der Frist vorgenommen, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 22 VRPG). Auch unleserliche Eingaben und solche von übermässiger Weitschweifigkeit kann das Gericht unter Ansetzung einer Frist zur Umarbeitung zurückweisen.

 

1.3.2   Der Rekurrent hat einen handschriftlich verfassten Rekurs eingereicht, der kaum lesbar ist. Daher hat der Präsident den Rekurs mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 an den Rekurrenten retourniert mit der Aufforderung, den Rekurs in lesbarer Schrift (Maschinenschrift oder gut leserliche Blockschrift) bis spätestens am 10. Oktober 2023 neu einzureichen. Am 13. Oktober 2023 gingen ein Schreiben vom 7. Oktober 2023 sowie eine undatierte Eingabe des Rekurrenten beim Verwaltungsgericht ein. Diese nach wie vor nur schwer lesbaren Eingaben des Rekurrenten wurden der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug zur Vernehmlassung zugestellt. Diese verzichtete aufgrund der Unleserlichkeit der Eingaben auf eine Vernehmlassung.

 

1.3.3   Es ist grundsätzlich zulässig, dem Gericht eine handschriftlich verfasste Eingabe einzureichen. Die Handschrift hat aber leserlich zu sein (vgl. BGer 4A_326/2022 26. September 2022 E. 2.1). Sowohl die ursprüngliche Rekursschrift als auch die neuen Eingaben des Rekurrenten sind zwar mit einiger Mühe in wenigen Teilen entzifferbar, grösstenteils jedoch unleserlich. Soweit der Inhalt erfasst werden kann, erscheint er wirr. Die Ermittlung des für dieses Verfahren allenfalls erheblichen Inhalts ist somit nicht nur unzumutbar, sondern schlicht nicht möglich. Auch die Vollzugsbehörde konnte die Eingaben nicht lesen. Da es der Rekurrent innert der angesetzten Nachfrist unterlassen hat, eine leserliche Abschrift seiner Eingabe vom 24. September 2023 in Maschinen- oder lesbarer Handschrift nachzureichen, gilt seine Eingabe als dahingefallen. Auf den Rekurs ist deshalb – wie mit der Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2023 angekündigt – nicht einzutreten.

 

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

           

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-     Rekurrent

-     Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-     Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.