Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2023.147

 

URTEIL

 

vom 3. Mai 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 3. Juli 2023

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung

 


 

Sachverhalt

 

Der algerische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...], reiste am 14. Mai 2010 erstmals in die Schweiz ein und stellte hier unter einem Aliasnamen ein Asylgesuch. Auf dieses wurde mit Entscheid des Bundesamtes für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) vom 1. Juli 2010 nicht eingetreten und der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht am 20. Juli 2010 nicht ein. Nachdem der Rekurrent im Juni 2013 unkontrolliert aus der Schweiz ausgereist war, kehrte er gemäss seinen Angaben im Januar 2014 illegal in die Schweiz zurück. Am [...] 2014 kam B____, der gemeinsame Sohn des Rekurrenten und der Schweizer Bürgerin C____, auf die Welt. Nachdem ihm das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) am 21. Januar 2016 eine Anwesenheitsbestätigung zwecks Vorbereitung der Heirat mit C____ ausgestellt hatte, heirateten die beiden am 19. September 2016, worauf dem Rekurrenten am 10. Februar 2017 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt wurde. Am 14. März 2021 zogen C____ und der gemeinsame Sohn B____ gemäss dem Einwohnerinformationssystem aus der gemeinsamen Wohnung aus und verlegten ihren Wohnsitz in den Kanton [...]. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. April 2021 wurde das seit dem 12. Januar 2021 bestehende Getrenntleben bestätigt und die Obhut über den Sohn B____ der Mutter zugesprochen. A____ erhielt ein Besuchsrecht für seinen Sohn von einem Sonntag pro Monat von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr und zwei Wochen Ferien pro Jahr. Nach erfolgten Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte der Bereich BdM am 1. Dezember 2022 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 3. Juli 2023 ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 11. Juli und 15. September 2023 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung beantragt. Weiter beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht für den Fall der Überweisung an das Verwaltungsgericht die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid, worauf dessen Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 beiden Verfahrensanträgen entsprach. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 verzichtete das JSD auf eine inhaltliche Vernehmlassung zur Rekursbegründung und beantragte die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Am 4. Januar 2024 reichte der Rekurrent verschiedene Unterlagen nach (Scheidungsurteil des Zivilgerichts vom 10. November 2023 und Steuererklärung per 2022). Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 teilte die Rechtsvertreterin des Rekurrenten, D____, mit, dass sie ihn ab sofort nicht mehr rechtlich vertrete. Am 10. bzw. 15. Januar 2024 gingen aus dem familiären Umfeld des Rekurrenten verschiedene Referenzschreiben ein. Mit Schreiben vom 12. April 2024 berichtete der Rekurrent während der Beratungsphase des Gerichts über Probleme bei der Ausübung des Besuchsrechts. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 7. Juni 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG und § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet, weshalb darauf einzutreten ist.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).

 

2.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Rekurrent nach dem am 12. Januar 2021 aufgenommenen Getrenntleben der Ehegatten und der damit vorgenommenen Beendigung des Familienlebens nicht mehr auf den Bewilligungsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zum Zweck des Zusammenlebens der Ehegatten berufen kann. Es kann auf die nicht bestrittenen, diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

 

3.

3.1      Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des nachgezogenen Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG dann fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

 

3.2

3.2.1   Zu prüfen ist zunächst die Erfüllung der Voraussetzungen für einen nachehelichen Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Die beiden dabei verlangten Kriterien (Dreijahresfrist und erfolgreiche Integration) müssen kumulativ erfüllt werden (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen, 140 II 289 E. 3.5.3). Dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, ist vorliegend unbestritten.

 

3.2.2   Zu prüfen ist daher die von der Vorinstanz verneinte Erfüllung der Voraussetzung einer erfolgreichen Integration. Dabei ist eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGer 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.5 und 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erfordert eine erfolgreiche Integration, dass die in Art. 58a AIG verankerten Integrationskriterien erfüllt sind. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG setzt dies voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a und b) und den Willen zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. c) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) bekundet. Diese Kriterien werden in Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) weiter konkretisiert. Bei ausländischen Personen, die in der Schweiz beruflich integriert sind und eine feste Anstellung haben, immer finanziell unabhängig waren, sich korrekt verhalten und die örtliche Sprache beherrschen, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (BGer 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 4.2 und 2C_160/2018 vom 28. Oktober 2018 E. 2.4; VGE VD.2017.123 vom 12. September 2017 E. 3.2 mit Bezug auf die altrechtliche Ausgangslage). Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien der Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE; BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.3).

 

Grundsätzlich liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, das ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.4 mit Hinweis auf 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E.3.2 und 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1 sowie 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.3 f.). Da der nacheheliche Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG unter dem Vorbehalt der Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG steht, steht einer erfolgreichen Integration auch eine langjährige, erhebliche Verschuldung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG entgegen (BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.2 und 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.1). Nicht erforderlich ist jedoch eine besonders qualifizierte berufliche Karriere. Die Sprachkenntnisse sind am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie für dieses, kann der Grad der Sprachbeherrschung dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden (BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.4 mit Hinweis auf 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2 und 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Dabei kommt den zuständigen Behörden bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der erfolgreichen Integration ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, welcher auch vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen ist (BGer 2C_187/2016 vom 12. April 2017 E. 4.2 und 2C_238/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).

 

3.2.3   Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz anerkannt, dass der Rekurrent sprachlich integriert ist. Demgegenüber hat sie trotz einer gewissen beruflichen Integration die Integrationsvoraussetzung der Teilnahme am Wirtschaftsleben verneint. Sie hat erwogen, dass der Rekurrent nach Erhalt seiner Aufenthaltsbewilligung am 1. Juni 2017 eine Stelle beim [...] als Servicetechniker mit einem Pensum von zunächst 60% und ab August 2019 mit 80% angetreten habe. Diese Stelle sei ihm am 23. November 2020 durch den Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Januar 2021 gekündigt worden. Dabei weise der Rekurrent darauf hin, dass der Betrieb dem Onkel der Ehefrau gehöre und man ihn nach der Trennung nicht mehr habe beschäftigen wollen. In der Folge habe der Rekurrent Arbeitslosentaggelder bezogen, sich aber vor Ablauf der Rahmenfrist aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit per 31. August 2022 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet und bereits ab April 2022 keine Taggelder mehr bezogen. Trotz seiner zwischenzeitigen Ablösung habe er somit mehr als ein Jahr Arbeitslosentaggelder bezogen. Aktuell sei zudem unklar, wie er seine Lebenshaltungskosten vollständig decke. Er gebe an, seit Mai 2022 selbstständig im Handel mit Antiquitäten und Secondhand-Artikeln tätig zu sein, wobei das Geschäft gut angelaufen sei und er von Mai bis Dezember 2022 einen Nettogewinn von CHF 17'310.– und damit ein monatliches Einkommen von rund CHF 2'163.75 erzielt habe. Diese Einnahmen würde er aber nicht rechtsgenüglich belegen, sondern lediglich mittels einer selbst erstellten Tabelle darstellen. Sie reichten zudem nicht um seinen Lebensunterhalt zu decken. Bereits der Grundbedarf nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe und seine Miete würden ohne Berücksichtigung weiterer Ausgaben wie der Krankenkassenprämien, der Hausrat- und Haftpflichtversicherungen, etc. nicht gedeckt werden. Auch wenn der Rekurrent keine Arbeitslosentaggelder mehr beziehe und nicht von der Sozialhilfe abhängig sei, gelte es festzuhalten, dass seine Einnahmen nicht ausreichten, um längerfristig davon zu leben und die Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn – die auch finanzielle Verpflichtungen darstellten - zu bezahlen. Es sei auch unklar, ob und wann sein Geschäft jemals ein ausreichendes Einkommen abwerfen werde.

 

Die Vorinstanz erwog sodann, für eine erfolgreiche berufliche Integration gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG werde grundsätzlich eine stabile Arbeitssituation verlangt. Der Rekurrent habe zwar bis zum Verlust seiner Arbeitsstelle immer dieselbe Arbeitsstelle innegehabt und diese wohl aus den genannten familiären Gründen verloren. Gleichwohl sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er keine neue Stelle oder zumindest Teilzeitstelle gefunden und angetreten habe, um neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein genügendes Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu erzielen, zumal er bereits mit Verfügung des Zivilgerichts vom 16. April 2021 verpflichtet worden sei, sich umgehend und intensiv um eine 100%-Stelle zu bemühen, um Unterhaltszahlungen für seinen Sohn leisten zu können. Gemäss den eingereichten Arbeitsbemühungen von Mai 2022 habe er vierzehn Bewerbungen für Stellen als Servicetechniker verschickt. Obwohl dies dem Profil der bisherigen Tätigkeit entsprochen habe, hätte bei einer ernsthaften Stellensuche aber erwartet werden dürfen, dass er sich auch in anderen Bereichen bewerbe. Es könne daher nicht von einer intensiven Suchbemühung gesprochen werden und es sei ihm vorwerfbar, dass er bis heute nicht ein genügendes Einkommen erziele, sei er doch zu 100% arbeitsfähig und es lägen auch sonst keine gewichtigen persönlichen Umstände vor, die einer Erwerbstätigkeit neben seiner Selbständigkeit entgegenstehen würden.

 

Die Vorinstanz verwies des Weiteren auf diverse Verurteilungen des Rekurrenten. Sie stellte fest, dass der Rekurrent mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. September 2010 wegen rechtswidrigem Aufenthalt, Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden sei. Mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 25. November 2010 sei er wegen rechtswidrigem Aufenthalt, geringfügigen Vermögensdelikten (Diebstahl) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitstrafe von 60 Tagen und einer Busse in Höhe von CHF 500.– verurteilt worden. Am 2. März 2012 habe ihn das Bezirksgericht Zürich schliesslich zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse in Höhe von CHF 100.– wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigem Aufenthalt, geringfügigen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. Mit Urteilen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Juni 2012, 5. Mai 2013 und 19. August 2015 sei er wegen einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wegen Diebstahls, geringfügigem Vermögensdelikt (Betrug), Hehlerei und Fälschungen von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen und einer Busse in Höhe von CHF 300.– und schliesslich wegen Hausfriedensbruch verurteilt worden. Schliesslich hätten die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Rekurrenten mit Urteil vom 7. April 2014 wegen rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 9. August 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen wegen Hinderung einer Amtshandlung verurteilt. Diese Verurteilungen seien zwar allesamt vor Erhalt seiner ordentlichen Aufenthaltsbewilligung erfolgt. Sein damals ungeregelter Aufenthaltsstatus könne aber nicht als Rechtfertigung für die Delikte wie Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Betrug, Hehlerei und Diebstahl gelten. Es dürfe zudem von einer Person, die sich in der Schweiz aufhalte, erwartet werden, dass sie sich an die rechtsstaatliche Ordnung halte. Auch wenn diese Verurteilungen durch Zeitablauf an Gewicht verloren hätten, könnten sie bei der vorliegenden Prüfung der Integration berücksichtigt werden, da es sich um mehrmalige Verstösse handle und nicht bei allen Straftaten um Bagatelldelikte.

 

Dies führte die Vorinstanz zur Feststellung, dass der Rekurrent insgesamt unter Berücksichtigung aller Umstände die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht hinreichend erfülle und daher keinen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung seiner Ehe geltend machen könne.

 

3.2.4   Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent die Feststellung, dass er kein Erwerbseinkommen erwirtschafte, welches seinen Konsum zu decken vermöge. Er decke seine Lebenshaltungskosten vollständig und bezahle seinem Sohn sogar einen minimalen Unterhaltsbeitrag. Er macht geltend, dass seine im Mai 2022 aufgenommene, selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich des An- und Verkaufs von Antiquitäten und Secondhand-Artikeln sich nach und nach festige und er nun von Januar bis August 2023 einen Reingewinn von CHF 23'259.– erzielt habe, was einem monatlichen Einkommen von CHF 2'907.40 entspreche. Dieses Einkommen reiche ihm, um seinen Lebensunterhalt zu decken, auch wenn er nach Bezahlung von Miete und Krankenkassenprämie sich nach wie vor einen marginalen Eingriff in seinen Grundbedarf gefallen lassen müsse. Sein Betreibungsregisterauszug zeige aber, dass er imstande sei, mit seinen Einkünften sämtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Nachdem er sich schon seit anderthalb Jahren mit seiner Selbständigkeit finanzieren könne, könne von einer stabilen Arbeitssituation gesprochen werden. Es stehe fest, dass diese Einnahmen ausreichten, um längerfristig zu leben, weshalb kein reales Sozialhilferisiko bestehe und eine erfolgreiche berufliche Integration vorliege. Im Übrigen habe er keine Schulden und nie Sozialhilfe bezogen. Seine strafrechtlichen Verurteilungen lägen allesamt Jahre zurück und hingen mit seinem anfänglich illegalen Status zusammen, weshalb sie seine gute Integration nicht zu trüben vermöchten.

 

3.2.5   Um das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) zu erfüllen, muss die ausländische Person ihre Lebenshaltungskosten und ihre Unterhaltsverpflichtungen durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter, auf die sie einen Rechtsanspruch hat, decken (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent noch nie Sozialhilfeleistungen bezogen und sich auch nicht verschuldet hat. Daraus kann geschlossen werden, dass er seinen Konsum zu decken vermochte. Selbst wenn aber bisher keine Sozialhilfeleistungen bezogen worden sind, so muss für eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration darüber hinaus eine stabile Arbeitssituation vorliegen (BGer 2C_238/2015 vom 23. November 2015 E. 3.4). Zudem muss die ausländische Person für eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE in der Lage sein, sowohl ihre Lebenshaltungskosten wie auch ihre Unterhaltsverpflichtungen mit eigenem Einkommen zu decken (BGer 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.3 und 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 4.2).

 

Vorliegend hat das Zivilgericht mit Entscheid vom 16. April 2021 im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten festgestellt, dass der Rekurrent mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, dem Sohn und der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Es wurde festgestellt, dass der gebührende Unterhalt des Kindes, bestehend aus seinem Barbedarf abzüglich der Kinderzulagen, im Umfang von CHF 743.– nicht gedeckt ist. Der Rekurrent wurde deshalb verpflichtet, «sich umgehend und intensiv um eine 100%-Stelle zu bemühen». Wie von der Vorinstanz festgestellt, vermag der Rekurrent nicht zu belegen, dass er dieser Verpflichtung genügend nachgekommen ist. Weiter macht er auch nicht geltend, aus besonderen Gründen nicht in der Lage zu sein, ein Einkommen zu erzielen, mit welchem er neben seinem eigenen Konsum auch den Existenzbedarf seines Sohnes zu decken imstande wäre. Weiter muss im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls auch die von der Vorinstanz relevierte, fortgesetzte Straffälligkeit des Rekurrenten berücksichtigt werden. Seine diesbezüglichen Verurteilungen liegen zwar schon über acht und mehr Jahre zurück. Aufgrund der Vielzahl der Verurteilungen zu mehreren mehrmonatigen Freiheitsstrafen kann die wiederholte Straffälligkeit nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, zumal mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass insbesondere die Verletzung der körperlichen Integrität, des Vermögens und der Freiheit von Dritten wie auch die Hinderung einer Amtshandlung nicht mit seinem damaligen illegalen Aufenthalt in Verbindung stehen. Vor diesem Hintergrund ist daher die Verneinung einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit a AIG durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden, weshalb der Rekurrent aus dieser Bestimmung keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag.

 

3.3      Zu prüfen ist, ob der Rekurrent einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ableiten kann.

 

3.3.1   Wichtige Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG werden in Art. 50 Abs. 2 AIG konkretisiert. Sie können danach namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, die Ehe von ihm nicht aus freiem Willen geschlossen worden ist oder dessen soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die Aufzählung der wichtigen persönlichen Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, in Art. 50 Abs. 2 AIG ist aber nicht abschliessend (BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2 und 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2). Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können sich insbesondere auch aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben, wobei die aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abzuleitenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV überschneiden sich insoweit in ihrer Anwendung. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2). Somit ist ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, zu bejahen, wenn die betroffene ausländische Person gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Deshalb sind im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch die Interessen der Kinder der betroffenen Person zu berücksichtigen, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind (VGE VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 2.5; BGer 2C_925/2011 vom 22. Juni 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf die Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002 S. 3709 ff., Ziff. 1.3.7.6, S. 3754, BGer 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.2 und 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.1.3). Dies ergibt sich einerseits aus dem grundrechtlichen Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV) und andererseits aus dem Leitmotiv der UNO-Kinderrechtskonvention, bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK; Achermann/Caroni, Der Einfluss des Völkerrechts auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 7.93; VGE VD.2021.276 vom 8. März 2023 E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Kindeswohl im Kontext des Migrationsrechts jedoch gerade kein vorrangiges Kriterium, sondern nur ein Element unter mehreren und schafft Art. 3 Abs. 1 KRK keine direkten Ansprüche (BGE 144 I 91 E. 5.2; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5 und 2C_165/2017 vom 3. August 2017 E. 3.3; Uebersax/Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.252). Eine mittelbare Berücksichtigung dieser Norm im Rahmen der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist jedoch möglich und angezeigt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 in Bezug auf Art. 9 Abs. 3 KRK; VGE VD.2023.5 vom 3. August 2023 E. 3.1.2). Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3 und 4.1.1 sowie VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 137 I 247 E. 4.1.2 und 135 I 153 E. 2.1). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2 und VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1).

 

3.3.2   Vorliegend lebt der Sohn des Rekurrenten unbestrittenermassen in der Obhut seiner Mutter und dem Rekurrenten kommt allein ein Besuchs- und Ferienrecht zu. Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten kommt daher gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen ihm als nicht hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und seinem Kind mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das die betreffende Person vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich diese bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 und E. 5.2.1 f., 142 II 35 E. 6.2 und 139 I 315 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 2C_800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3 und VD.2019.4 vom 5. Juni 2019, je mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen für einen Verlängerungsanspruch müssen grundsätzlich als Elemente einer gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; BGer 2C_670/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.1). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden, wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5, 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2 und 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2). Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2023.4 vom 28. Juli 2023 E. 3.2, VD.2022.72 vom 5. August 2022 E. 2.1, VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.1 und VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2).

 

3.3.3

3.3.3.1 Eine besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht eines ausländischen Elternteils zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im Gegensatz zum Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1, 139 I 315 E. 2.2) bereits dann, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; BGer 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.3.1). Massgebend ist dabei grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des Entscheids der letzten kantonalen Instanz (vgl. BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1 und 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7). Anders verhielte es sich allenfalls, wenn nicht von der betroffenen Person zu verantwortende Umstände die Wahrnehmung des Besuchsrechts massgeblich erschweren oder verunmöglichen sollten (BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4 und 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.6.2; VGE VD.2022.72 vom 5. August 2022 E. 2.3.2 und VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.3.1).

 

3.3.3.2 Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz auf Mitteilungen der Mutter von B____ vom 11. Dezember 2021 und vom 6. Februar 2023 verwiesen, wonach das Verhältnis zwischen B____ und seinem Vater sehr gut sei. B____ habe trotz räumlicher Distanz ein sehr enges und vertrautes Verhältnis zu seinem Vater. Er hänge sehr an ihm und freue sich jeweils riesig auf die Treffen mit seinem Vater. B____ sei bereits während dem familiären Zusammenleben regelmässig im Alltag von seinem Vater betreut worden, wodurch er eine intensive Beziehung zu ihm habe. Die vom Zivilgericht angeordnete Besuchsregelung sei auf Wunsch des Rekurrenten gleich nach der Trennung zustande gekommen, da die Fahrt von Basel ins [...] lange und er nach der Trennung emotional sehr gefordert gewesen sei. Da die Wartezeit bei monatlichen Besuchen für B____ sehr lange gewesen sei und er seinen Vater sehr vermisst habe, habe sie im September das Gespräch gesucht und vorgeschlagen, dass sein Vater ihn alle zwei Wochen besuche. Seither fänden die Besuche entsprechend dem gerichtlich vorbehaltenen Ausbau der Besuchskontakte alle zwei Wochen statt. Das Ziel sei, dass B____ jedes zweite Wochenende bei seinem Vater verbringe. Er hole ihn jeweils zu Hause in [...] ab und unternehme mit ihm etwas in der Umgebung. Diese Besuche dauerten jeweils von 9:00 bis 19:00 Uhr. Teilweise hätten auch zweitägige Besuche mit Übernachtungen stattgefunden. Sie übernachteten dann jeweils in einer Unterkunft in der Umgebung. Einmal habe der Besuch mit Übernachtung in Basel stattgefunden. Ausserdem betreue er seinen Sohn auch regelmässig während den Schulferien. Sie würden auch mindestens einmal pro Woche miteinander telefonieren. B____ habe nach wie vor eine sehr enge Bindung zu seinem Vater. Die Beziehung zu ihm sei von grosser Bedeutung, auch weil der Rekurrent und sie bis zur Trennung die Betreuung von B____ hälftig geteilt hätten. Daraus schloss die Vorinstanz, dass von einer affektiven Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn ausgegangen werden könne. Das ausgeübte Besuchsrecht mit nur ausnahmsweise erfolgenden Übernachtungen genüge aber den Anforderungen an ein heute übliches Besuchsrecht nicht, erstrecke sich dieses doch auf jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien. Es könne daher nicht von einer engen affektiven Beziehung zwischen Vater und Sohn ausgegangen werden. Auch die Distanz zwischen Basel und [...] sowie die Kosten für die Reise rechtfertigten nicht, dass der Rekurrent seinen Sohn nur für einen Tag alle zwei Wochen besuche, zumal der Reiseaufwand nicht jeden Tag unternommen werden müsse und auf Angebote wie Spartickets oder das Halbtaxabo zurückgegriffen werden könne.

 

3.3.3.3 Diesbezüglich rügt der Rekurrent eine falsche Würdigung des Sachverhalts. Die Mutter von B____ habe nicht ausgesagt, dass Übernachtungen nur ausnahmsweise stattfinden würden. Er betreue seinen Sohn vielmehr regelmässig alle zwei Wochen an zwei Tagen mit Übernachtung. Zudem betreue er B____ in sämtlichen Ferienwochen, in denen die Mutter selber keine Ferien habe. So habe er die Betreuung in den Frühlingsferien und einem Teil der Sommerferien erbracht und werde sie in den Herbstferien erbringen. Er bezieht sich dabei auf ein Schreiben der Mutter vom 11. September 2023 (Rekursbegründungsbeilage 6). Darin bestätigt sie, dass der Rekurrent den Sohn «regelmässig alle 2 Wochen sowie regelmässig während den Schulferien» betreue. Diese Betreuung sei ihr wichtig, weil sie arbeite und somit nur 4 bis 5 Wochen der Schulferien die Betreuung übernehmen könne. Der Rekurrent zeige sich jeweils sehr flexibel und übernehme einen Grossteil der Ferienbetreuung, was für sie eine grosse Hilfe und den Sohn eine grosse Freude sei. Damit bestätigt die Mutter zwar die ausgedehnte Betreuungsübernahme während den Schulferien, nicht aber die regelmässige Betreuung über die Wochenenden mit Übernachtung. Es ist daher diesbezüglich von den vorinstanzlichen Feststellungen auszugehen. Daraus folgt, dass das ausgeübte Besuchsrecht auch unter Berücksichtigung der Distanz der Wohnorte von Rekurrent und Sohn unter einem üblichen Besuchskontakt bleibt, weshalb die Anforderungen an eine enge affektive Beziehung nicht erfüllt werden. Auch wenn zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn zweifellos eine gelebte affektive Beziehung besteht, welche von der Mutter von B____ erneut bestätigt worden ist, wird dieses Manko in quantitativer Hinsicht auch durch die ausgedehntere Betreuung während den Schulferien von B____ nur zum Teil kompensiert. Aus den verschiedenen nachträglich eingereichten Referenzschreiben aus dem familiären Umfeld des Rekurrenten ergibt sich nichts anderes. Nicht mehr berücksichtigt werden kann das eigene Schreiben des Rekurrenten vom 12. April 2024, mit welchem er die aktuelle Ausübung eines Kontaktrechts selber in Frage stellt (vgl. dazu E. 4.1).

 

3.3.4

3.3.4.1 Zu prüfen ist weiter, ob eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensive Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen Kindern besteht. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verbundenheit können dabei nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen von Bedeutung sein (VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7, mit Hinweis auf BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.1). Auch symbolischen Geldbeträgen kann bei engen affektiven Beziehungen und intensiver Betreuung der Kinder mit entsprechender Entlastung des obhutsberechtigten Elternteils als überdurchschnittlichen Naturalbeiträgen unter Umständen erhebliches Gewicht zukommen (BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 3.3.3, mit Hinweis auf BGE 140 I 145 E. 4.2; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.6.1). Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.2; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7). Dabei muss von einem arbeitsfähigen, unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet werden, dass er alle Anstrengungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unternimmt, um an den Unterhalt seines Kindes beitragen zu können (vgl. auch BGer 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.2 und 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7). Demgegenüber ist eine unverschuldete Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung einer engen wirtschaftlichen Beziehung zu einem Kind zu berücksichtigen (BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1, 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7).

 

3.3.4.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass der Rekurrent gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 16. April 2021 damals mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage war, seinem Sohn und der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Er sei aber seiner Verpflichtung, sich umgehend und intensiv um eine 100%-Stelle zu bemühen, nicht ausreichend nachgekommen. Es müsse von einem arbeitsfähigen, unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet werden können, dass er alle Anstrengungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unternimmt, um an den Unterhalt seines Kindes beitragen zu können. Die vom Rekurrenten nachgewiesenen, sporadischen Zahlungen, welche im Durchschnitt zwischen April 2021 bis März 2023 lediglich CHF 58.33 pro Monat betragen haben, seien auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er bis Ende April 2022 Arbeitslosentaggelder bezogen hat, äusserst gering. Es könne daher auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer besonders engen Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn gesprochen werden.

 

3.3.4.3 Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs eine neue Aufstellung der für B____ von Februar bis Juli 2023 per Twint bezahlten Unterhaltsbeträge (Rekursbegründungsbeilage 3) entgegen. Die für das Jahr 2023 bis Ende Juli geltend gemachten acht Überweisungen liegen nun bei einem monatlichen Durchschnitt von CHF 88.55. Abgesehen von der Tatsache, dass die behaupteten Leistungen weder durch Kontoauszüge noch durch Bestätigungen der Mutter belegt werden, ändern sie in quantitiver Hinsicht kaum etwas an der vorinstanzlichen Feststellung. Vor allem muss vom Rekurrenten erwartet werden, dass er sich aufgrund seiner Unterhaltspflicht stärker für seine wirtschaftliche Integration hätte einsetzen müssen. Immerhin darf in wirtschaftlicher Hinsicht berücksichtigt werden, dass der Rekurrent mit seiner ausgedehnten Ferienbetreuung die obhutsberechtigte Mutter entlastet, was ihm als wirtschaftlicher Beitrag an den Unterhalt seines Sohnes angerechnet werden kann, soweit diese weiterhin geleistet wird, was aufgrund des Schreibens des Rekurrenten vom 12. April 2024 allerdings in Frage steht (vgl. dazu E. 4.1).

 

3.3.5   Nicht bestritten wird vom Rekurrenten die Feststellung der Vorinstanz, dass sein Verhalten aufgrund der früheren Strafurteile nicht als gänzlich klaglos bezeichnet werden kann.

 

3.3.6

3.3.6.1 Schliesslich hat die Vorinstanz festgestellt, dass sich die zukünftige Beziehungspflege zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn von Algerien aus sicherlich nicht einfach gestalten werde. Das Bundesgericht setze aber nicht voraus, dass die Beziehungspflege im bisherigen Umfang beibehalten werden könne (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E.2.2). Relevant sei bloss, wenn die Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könne (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2). Vorliegend führe die Distanz zwischen der Schweiz und Algerien grundsätzlich nicht dazu, dass die Eltern-Kind-Beziehung mittels physischen Besuchen praktisch gar nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. So habe das Bundesgericht die Distanz zwischen Tunesien und der Schweiz als nicht zu gross angesehen (BGer 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 5.3.2, ferner 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022 E. 4.6.3). Diese Distanz entspreche aber auch jener zwischen Algerien und der Schweiz. Die Reisezeit zwischen Algerien und Zürich betrage rund viereinhalb Stunden. Dem Kindeswohl werde selbst bei jüngeren Kindern grundsätzlich noch genügend Rechnung getragen, wenn der Kontakt mittels gelegentlichen Ferienbesuchen und modernen Kommunikationsmitteln gepflegt werden könne (BGer 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022 E. 4.6.3 m.w.H.). Auch mit begrenzten finanziellen Mitteln seien vorliegend solche gelegentlichen Ferienbesuche möglich. Zudem sei das Kindeswohl zwar ein vorrangiges, aber in der ausländerrechtlichen Interessenabwägung keines die anderen Elemente automatisch überwiegendes Element. Auch verschaffe die KRK keinen unmittelbaren eigenständigen Aufenthaltsanspruch (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Insgesamt scheitere daher sein geltend gemachter Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK.

 

3.3.6.2 Dem hält der Rekurrent entgegen, dass eine Beziehungspflege auf diese Distanz völlig illusorisch sei und schon an den finanziellen Ressourcen des Rekurrenten scheitern müsse. Algerien sei ein armes Land. Er könne die hier ausgeübte Selbständigkeit in Algerien nicht weiter ausüben und eine Reintegration in den Arbeitsmarkt in Algerien wäre für ihn mit unüberbrückbaren Hindernissen verbunden. Auch auf die Unterstützung seiner Familie könne er sich nicht verlassen. Aus diesem Gesichtspunkt sei seine Wegweisung unzumutbar.

 

Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Der Rekurrent legt nicht dar, dass eine Kontaktpflege zum heute neunjährigen Sohn von Algerien gänzlich unmöglich wäre. Auch wenn sie nicht mehr die Intensität der heute gelebten Beziehung erreichen wird, so ist eine Fortsetzung der Beziehung bei gelegentlichen Besuchen und mittels moderner elektronischer Kontaktmittel möglich.

 

3.3.7   Insgesamt ist der Entscheid der Vorinstanz, wonach die Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn die Voraussetzungen für einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nicht erreicht, nicht zu beanstanden.

 

3.3.8   Nicht bestritten wird vom Rekurrenten schliesslich die Feststellung der Vorinstanz, dass ansonsten keine weiteren wichtigen Gründe zur Begründung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen. Es kann daher auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 23 f. des angefochtenen Entscheids) verwiesen werden.

 

3.4

3.4.1   Liegen Gründe zur Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung vor, so ist zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Zünd/Brunner, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.91 f. und 10.109; BGE 135 II 377 E. 4.3; VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit ist nach Art. 96 AIG zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sowie seine damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind. Bei dieser Prüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Ins Gewicht fallen bei der Interessenabwägung insbesondere auch der Grad der Integration und die Nachteile, welche der von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung betroffenen Person und ihrer Familie dadurch entstehen, dass sie in ihren Heimatstaat zurückkehren müssen (BGer 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.4 und 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).

 

3.4.2   Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden eindringlich zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK und oben E. 3.3.1) und in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (wie das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten, der Schutz der Gesundheit oder Moral bzw. der Rechte und Freiheiten anderer) (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4). Zwar ist keines dieser Elemente für sich allein ausschlaggebend und eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall erforderlich (BGer 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4, 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Allerdings müssen die Gerichte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützt auf die UNO-Kinderrechtskonvention das Kindeswohl in den Mittelpunkt ihrer Erwägungen stellen (Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, [Nr. 56971/10], §§ 27 f. und 46).

 

3.4.3   Unter die öffentlichen Interessen, welche eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme zu rechtfertigen vermögen, fallen primär die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung (Art. 121a BV; BGE 144 I 266 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5), aber auch das wirtschaftliche Wohl des Landes (Vermeidung der Belastung der öffentlichen Hand und Verhinderung von Schuldenwirtschaft) sowie die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Verhinderung von Straftaten) (BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 6.2.4). Der Rekurrent ist bislang trotz seiner bescheidenen Einkünfte (oben E. 3.2) der öffentlichen Hand nicht zur Last gefallen. Insbesondere hat er keine Sozialhilfe bezogen. Ebenso wenig sind Schulden (z.B. offene Steuern) bekannt; sein Betreibungsregisterauszug vom 14. September 2023 (Rekursbegründungsbeilage 5) weist keine Betreibungen oder Verlustscheine aus. Der Rekurrent ist hingegen wiederholt straffällig geworden (oben E. 3.2.5). Vom generalpräventiven Standpunkt her spricht dies für die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. In spezialpräventiver Hinsicht erscheint diese Massnahme jedoch nicht erforderlich. Seine verschiedenen Verurteilungen (dazu auch angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 2-10) beziehen sich mit Ausnahme des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. August 2015, wo – da nicht in den Akten liegend – unbekannt ist, wann genau die inkriminierte Hinderung einer Amtshandlung begangen worden ist, indessen allesamt auf Straftaten aus der Zeit vor der Geburt seines Sohnes B____ im [...] 2014. Seit seiner Familiengründung ist der Rekurrent nicht mehr straffällig geworden. Er vermochte in dieser Hinsicht eine grundlegende Veränderung seiner persönlichen Situation herbeizuführen. Angesichts der seit rund acht Jahren (gerechnet ab seiner Rückkehr in die Schweiz anfangs 2016) andauernden deliktischen Abstinenz darf angenommen werden, dass diese nachhaltig ist, umso mehr als auch finanzielle Engpässe die Delinquenz nicht reaktivierten. Aus den Verurteilungen zwischen Herbst 2010 und Sommer 2015 bzw. aus den jeweils zugrundeliegenden Straftaten ist heute keine erkennbare Rückfallgefahr mehr abzuleiten. Entsprechend fällt die länger zurückliegende Straffälligkeit des Rekurrenten auf Seiten der öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung aus der Schweiz nur noch wenig ins Gewicht (in diesem Sinn auch Spescha, in: Spescha et al. [Hsrg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 58a AIG N 2).

 

3.4.4   Dem öffentlichen Fernhalteinteresse stehen die privaten Interessen des Rekurrenten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber. Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere der Grad der Integration sowie die mit der Fernhaltemassnahme für die ausländische Person und ihre Kernfamilie verbundenen Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGer 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.3). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten würden nicht nur für ihn selbst, sondern auch für den Sohn B____, der als Kind einer Schweizer Bürgerin unbestritten über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hierzulande verfügt, erhebliche Nachteile nach sich ziehen. Gemäss den Ausführungen unter E. 3.3.3.3 vorstehend kann zwar mangels eines Kontakts im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts nicht im Sinne der Rechtsprechung von einer genügenden affektiven Beziehung zwischen Vater und Sohn gesprochen werden, die dem Rekurrenten gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung vermitteln würde. Doch steht letztlich ausser Frage, dass zwischen ihnen, wie sich auch aus den anfangs Jahr eingegangen Schreiben der Kindsmutter und der Grossmutter sowie von Freunden der Kindsmutter ergibt, eine tiefere emotionale Verbundenheit besteht, die auch aktuell kontinuierlich mit Besuchen des Vaters und wöchentlichen Telefonaten gelebt wird. Auch wenn das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder darauf verweist, dass Eltern-Kind-Beziehungen auch vom Ausland her durch Kurz- oder Ferienbesuche sowie mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden können (z.B. BGer 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.5.5 und 2C_69/2019 vom 4. November 2019 E. 4.2), so können solch sporadische Kontakte auf Dauer regelmässige physische Betreuungen und Begegnungen nicht gleichwertig ersetzen. Kinder haben ein grundlegendes und in der Interessenabwägung entsprechend zu berücksichtigendes Bedürfnis, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 2C_904/2018 E. 2.4). Im Sinn der Rechtsprechung zum (umgekehrten) Familiennachzug sind auch beide Elternteile gemeinsam für die Entwicklung und Erziehung des Kindes verantwortlich (Art. 18 KRK; BGer 2C_243/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 3.4.2). Die Wegweisung des Rekurrenten nach Algerien und die damit verbundene Beschränkung seines Kontakts zu seinem Sohn auf gelegentliche Besuchsaufenthalte und Kontakte mittels moderner Kommunikationsmittel trägt diesem Kindesinteresse im vorliegenden Fall, der durch ein enges gelebtes Verhältnis zwischen Vater und Sohn geprägt ist, nur ungenügend Rechnung und birgt das Risiko, dass der Sohn, der sich gemäss der nachvollziehbaren Schilderungen der Kindsmutter und der weiteren Personen aus deren Umfeld inzwischen wieder aufgefangen hat, destabilisiert werden könnte, wenn sein Vater die Schweiz verlassen müsste. Auch wenn es dem Vater grundsätzlich zugemutet werden kann, die Beziehung zu B____ von Algerien aus zu leben (vgl. oben E. 3.3.6.2), so erfordert das Kindeswohl seinerseits grundsätzlich die Anwesenheit des Vaters in der Schweiz. Dem privaten Interesse des Rekurrenten an einem weiteren Verbleib hierzulande kommt unter diesen Umständen doch ein erhebliches Gewicht zu. Der Rekurrent darf sich insoweit auch darauf berufen, dass er sprachlich unbestrittenermassen integriert ist, seit seiner Rückkehr in die Schweiz anfangs 2016 und damit seit über acht Jahren deliktisch nicht aufgefallen ist und trotz enger finanzieller Verhältnisse keine Sozialhilfe bezogen und auch keine Schulden gemacht hat.

 

3.4.5   In einer Gesamtsicht vermag das vorliegend relativ ungewichtige öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das relativ grosse Interesse des Rekurrenten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten erweisen sich somit als unverhältnismässig. Seine Aufenthaltsbewilligung ist deshalb zu verlängern. Die Verlängerung ist insofern auch im öffentlichen Interesse, als der Rekurrent durch die Betreuung seines Sohns alle 14 Tage und während der Hälfte der Schulferien für die Kindsmutter nach deren Darlegungen im Schreiben vom 8. Januar 2024 in finanzieller und organisatorischer Hinsicht eine grosse Entlastung darstellt. Er trägt dadurch auch (vorsorglich) dazu bei, dass sie als alleinerziehende Mutter nicht (stärker) der Unterstützung durch die öffentliche Hand anheimfällt.

 

Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Eine solche Massnahme ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Wie unter E. 3.2.5 vorstehend ausgeführt hat das Zivilgericht im Zusammenhang mit der Regelung des Getrenntlebens in seinem Entscheid vom 16. April 2021 ausgeführt, dass der Rekurrent mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, dem Sohn und der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Es wurde festgestellt, dass der gebührende Unterhalt des Kindes, bestehend aus seinem Barbedarf abzüglich der Kinderzulagen, im Umfang von CHF 743.– nicht gedeckt ist. Der Rekurrent wurde deshalb verpflichtet, «sich umgehend und intensiv um eine 100%-Stelle zu bemühen». Dieser Auflage ist der Rekurrent bislang nicht nachgekommen. Aus dem Scheidungsurteil vom 10. November 2023 und der dazugehörigen Scheidungsvereinbarung vom gleichen Tag ergibt sich, dass er nunmehr einen monatlichen Kindesunterhalt in Abhängigkeit seines stark schwankenden Einkommens von mindestens CHF 100.– und maximal CHF 1'200.– schuldet. Der Rekurrent wird, nachdem er seinen Unterhaltsverpflichtungen bislang bloss unregelmässig und ungenügend nachgekommen ist, aufgefordert, sein erwerbliches Potenzial ohne jeden weiteren Verzug auszuschöpfen, indem er eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, wobei er seine Suchbemühungen nicht auf seine frühere Tätigkeit als Servicetechniker beschränken kann. Die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit (Ankauf/Verkauf von Antiquitäten und Second-hand-Artikeln) kann im Übrigen auch nebenberuflich, als «Feierabendgeschäft» oder neben einer teilzeitlichen Anstellung, betrieben werden. Im Sinn einer milderen Massnahme wird der Rekurrent ermahnt, sich intensiv um eine Festanstellung zu bemühen, die es erlaubt seinen Lebensunterhalt auf Dauer zu decken und seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Sohn vollumfänglich nachzukommen. Ansonsten wäre seine wirtschaftliche Integration (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e Abs. 1 VZAE) definitiv zu verneinen und müsste eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Betracht gezogen werden.

 

4.

4.1      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung unverhältnismässig sind. Mit Blick auf die kontinuierlich gepflegte Familienbeziehung zu seinem hier anwesenheitsberechtigten Sohn ist sein Interesse an einer zumindest vorläufigen Verlängerung seines Aufenthalts gewichtiger als das öffentliche Interesse an einer derzeitigen Wegweisung. Der Rekurrent wird aber im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt, sich ohne jeden weiteren Verzug und unter Vorlage entsprechender intensiver Suchnachweise um eine Festanstellung zu bemühen, die seinen Lebensunterhalt wie auch die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Sohn auf Dauer zu decken vermag. Der weitere Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz hängt auch davon ab, dass er die Beziehung und Betreuung seines Sohns fortführt. Am 12. April 2024 ist ein Schreiben des Rekurrenten eingegangen, worin er über Schwierigkeiten mit dem Vollzug der Betreuung in den Frühlingsferien berichtet. Auch wenn das kantonale Gericht rechtsprechungsgemäss die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des entsprechenden Entscheids herrschen, berücksichtigt (vorne E. 1.2), kann dieses Schreiben nicht mehr in die Entscheidfindung miteinbezogen werden. Denn es ging zu einem Zeitpunkt ein, in welchem sich das gerichtliche Urteil bereits in der Beratungsphase befand. Es wird indessen den Migrationsbehörden obliegen, die weitere Entwicklung in diesem Punkt im Auge zu behalten.

 

4.2      Gemäss Art. 4 lit. d der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (ZV-EJPD, SR 142.201.1) ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in einem dem Zustimmungsverfahren unterliegenden Fall auch dann dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn sie von einem kantonalen Gericht angeordnet worden ist (näher dazu auch VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 6 und VD.2021.181/184 vom 29. Juni 2022 E. 5.2). Das Migrationsamt wird entsprechend angewiesen, dem SEM Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen.

 

4.3      Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs in der Sache gutzuheissen ist. Ziff. 1 des Entscheids des JSD vom 3. Juli 2023 sowie Ziff. 1 der Verfügung Bereich BdM vom 1. Dezember 2022 werden demzufolge aufgehoben. Die Sache wird zur Behandlung im Sinn der Erwägungen an den Bereich BdM zurückgewiesen. Zu bestätigen ist der vorinstanzliche Kostenentscheid, zumal er nicht substanziiert bestritten worden ist.

 

Der Rekurrent obsiegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überwiegend. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist das JSD zu verpflichten, der früheren Rechtsvertreterin des Rekurrenten, welchem bereits die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war (verfahrensleitende Verfügung vom 5. Oktober 2023), im Rahmen ihrer nach Mandatsende am 8. Januar 2024 eingereichten Honorarnote eine (reduzierte) Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'080.75 auszurichten. Der Mehrwertsteuerzuschlag entfällt mangels Geltendmachung.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden Ziff. 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 3. Juli 2023 sowie Ziff. 1 der Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt, vom 1. Dezember 2022 aufgehoben und wird die Sache zur Einholung der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration zur Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Bereich Bevölkerungsdienst und Migration, Migrationsamt zurückgewiesen.

 

Der Rekurrent wird im Sinn der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Der ehemaligen Vertreterin des Rekurrenten, D____, wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'080.75 (inkl. Auslagen) zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       D____ (nur Dispositiv, 4. Absatz)

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement

-       Staatssekretariat für Migration

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.