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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2023.14
URTEIL
vom 7. August 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser,
Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o JVA Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 31. Januar 2023
betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB
A____ wurde am [...] in Eritrea geboren und reiste mit 16 Jahren in die Schweiz ein. Mit drei Strafbefehlen aus den Jahren 2018 – 2020 wurden ihm insgesamt 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe bzw. Busse auferlegt. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Juli 2018 wurde er wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu 2,5 Jahren Freiheitsstrafe (davon 1,5 Jahre bedingt vollziehbar) verurteilt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt erklärte sodann mit Urteil vom 27. Juni 2022 (AGE SB.2021.62) den bedingt ausgesprochenen Teil dieser Freiheitsstrafe vollziehbar und verurteilte A____ unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3,5 Jahren. Zudem wurde er für acht Jahre des Landes verwiesen.
Am 23. November 2020 bewilligte das Strafgericht Basel-Stadt A____ den vorzeitigen Strafvollzug. Dieser wurde bis zum 22. Januar 2021 im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, vom 22. Januar bis zum 25. Februar 2021 im Gefängnis Bässlergut und vom 25. Februar bis zum 3. November 2022 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg vollzogen. Am 3. November 2022 wurde A____ schliesslich in die JVA Bostadel versetzt. Mit Verfügung vom 16. September 2022 wies die Instruktionsrichterin im strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2021.62 das Gesuch um bedingte Entlassung ab. Mit Entscheid vom 31. Januar 2023 verweigerte auch die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug A____ die bedingte Entlassung.
Gegen diesen Entscheid haben A____ (Rekurrent) persönlich und sein Vertreter mit Eingaben vom 9. resp. 10. Februar 2023 beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben. Mit Eingabe vom 24. März 2023 liess der Rekurrent innert erstreckter Frist die vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ohne Verzug beantragen. Weiter beantragte er die Gewährung von Akteneinsicht sowie des Replikrechts und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Straf- und Massnahmenvollzug beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 ebenfalls innert erstreckter First die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 liess er dem Gericht die neuesten Vollzugsakten zukommen. Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Juni 2023. Die Vorbringen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
1.3 Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (vgl. dazu BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4). Im Sinne einer Differentialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.3; AGE VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022 E. 2, VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 5; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/ Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2016, S. 266 ff.; Koller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 86 StGB N 3 ff.).
3.
3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien aufgrund der Gesamtwürdigung aller für die Legalprognose relevanten Umstände zurzeit nicht gegeben. In Bezug auf das Vorleben hielt die Vorinstanz fest, der Rekurrent sei einschlägig vorbestraft, wobei dieser Vorstrafe ein brachiales, von enormer Wut geprägtes Gewaltdelikt gegen ein Familienmitglied zugrunde liege. Er habe sich daher bereits im Strafvollzug befunden und sei bereits drei Monate nach seiner Entlassung aus dem Vollzug per 17. März 2020 und damit innerhalb der Probezeit strafrechtlich erneut in Erscheinung getreten. Die im Zusammenhang mit dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2022 abgeurteilten Straftaten gegen Leib und Leben habe er erneut mit massiver Gewaltanwendung verübt. Zudem sei er unter Drogeneinfluss gestanden.
Als personenbezogene problematische Aspekte mit Deliktrelevanz nannte die Vorinstanz die wutgeprägte Aggressivität, eine risikorelevante Alkoholproblematik sowie eine defizitäre Beeinflussbarkeit, ein gesteigertes Autonomiebedürfnis und eine isolierte Distanz zu Regeln und Normen. Das Verhalten des Rekurrenten während des Strafvollzugs in der JVA Lenzburg beurteilte die Vorinstanz als ungenügend. Der Rekurrent habe zahlreiche Male diszipliniert werden müssen, unter anderem wegen positiven Urinproben auf THC resp. Schmuggels von Datenträgern und Betäubungsmitteln. Ebenso habe er zunehmend Mühe bekundet, sich an die geltenden Regeln der Hausordnung zu halten und habe weder im Sinne eines geordneten Anstaltsbetriebs noch entsprechend den Anforderungen der Vollzugsplanung geführt werden können. Auch seit seiner Versetzung am 3. November 2022 sei der Rekurrent in der JVA Bostadel bereits zwei Mal – einmal wegen einer positiven Urinprobe auf THC – disziplinarisch aufgefallen.
Hinsichtlich der neueren Einstellung zu den begangenen Delikten anerkannte die Vorinstanz es positiv an, dass der Rekurrent im Rahmen seines Aufenthalts in der JVA Lenzburg an einer freiwilligen deliktorientierten Therapie beim PPD teilgenommen hat. Es falle indes legalprognostisch negativ ins Gewicht, dass sich die deliktorientierte Therapie im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten erst in einer Veränderungsphase befinde. Angesichts der schwerwiegenden Delikte und des unter Drogeneinfluss offenbarten hohen Gewaltpotenzials sei eine intensive Aufarbeitung der Taten dringend angezeigt und erforderlich, zumal Einsicht sowie Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit seinen Taten wesentliche Elemente des Veränderungsprozesses in Richtung eines deliktfreien Lebens darstellten. Eine allfällige Rückfalltat würde schwer wiegen. Es sei dem Rekurrenten noch nicht gelungen, die Zeit im Vollzug für die nachhaltige Aufarbeitung seines deliktischen Verhaltens und seiner deliktrelevanten Problembereiche, insbesondere seiner erheblichen Gewalt- und Suchtmittelproblematik, zu nutzen. Ebenso sei der soziale Empfangsraum nicht abschliessend geklärt. Der zwangsweise Vollzug der Landesverweisung eritreischer Staatsangehöriger sei aktuell nicht möglich. Bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt müsse davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent in jene Lebensumstände zurückkehrt, welche ihn bis anhin nicht von delinquentem Verhalten abgehalten haben.
Aus diesen Gründen verweigerte die Vorinstanz die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
3.2 Dem hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung entgegen, dass die Vorinstanz nicht alle relevanten Aspekte berücksichtigt habe, die sie von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen. Sie habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt und damit Recht verletzt. Soweit die Vorinstanz auf seine Disziplinierungen im Strafvollzug unter anderem wegen positiver Urinproben und Schmuggels von Datenträgern abgestellt habe, seien diese auf ungenügender Grundlage ausgesprochen worden und rechtfertigten die Verweigerung der bedingten Entlassung auf keinen Fall. Das Betäubungsmittel enthaltende Paket mit [...] sei ihm ohne sein Wissen zugekommen und es sei unklar, wer der Absender sei. Für sein angebliches Konsumverhalten fehlten konkreten Hinweise in den Akten.
Seine aktuelle Auseinandersetzung mit den begangenen Taten sei sodann positiv zu werten und er habe im Therapieverlauf Fortschritte gemacht. Die Therapie habe allein wegen seines Anstaltswechsels unterbrochen werden müssen. Er habe sich darum bemüht, diese in der neuen JVA rasch möglichst wiederaufzunehmen. Der noch ausstehende Abschluss der Therapie könne ihm daher nicht entgegengehalten werden. Ihre Fortsetzung könne ihm auch nach einer Entlassung mittels Weisung nahegelegt werden. Zu seinen Gunsten seien auch die nach einer Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse zu werten, könne er doch wieder in die [...] eintreten, mit deren Unterstützung die Wohnsituation und ein Begleitungsplan geregelt werden könnten. Angeboten werde auch eine Begleitung durch einen Familientherapeuten und die Suchtabhängigkeitsstelle. Mit dem Eintritt in die [...] biete sich ihm eine optimale Unterstützung bei seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Weder eine zwangsweise noch eine freiwillige Rückkehr des Rekurrenten nach Eritrea sei aus politischen Gründen möglich. Es könne ihm daher mit dieser Begründung nicht die bedingte Entlassung verweigert werden. Weder sein Verhalten im Strafvollzug noch die Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Eritrea könnten mit seinen Vorstrafen die Verweigerung der bedingten Entlassung begründen. Eine Weisung, sich in die [...] zu begeben und unter Aufsicht der Bewährungshilfe dort ein Leben aufzubauen, könne ein mögliches Delinquenzrisiko hinreichend mindern.
Schliesslich bezieht der Rekurrent sich auf seine regelmässigen und mit der Entlassung auszubauenden Kontakte zu seiner Tochter, die er in emotionaler wie auch finanzieller Hinsicht unterstütze. Es sei klar eine Reifung und Festigung seiner Persönlichkeit eingetreten. Es könnten daher keine massgeblichen negativen Rückschlüsse auf sein künftiges Verhalten gezogen werden. Die Vorinstanz setze sich denn auch gar nicht mit einem allfälligen Rückfallrisiko auseinander. Er habe sich während der langen Haftdauer nicht gefährlich verhalten. Dies sei im Rahmen der Differenzialdiagnose zu berücksichtigen, falle die Legalprognose bei einer Vollverbüssung der Strafe doch nicht besser aus als bei der Gewährung der bedingten Entlassung.
4.
4.1 Die zeitliche Voraussetzung der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Nach den Darlegungen der Vollzugsbehörde (angefochtener Entscheid S. 2) wurde die bedingte Entlassung frühestens am 3. Januar 2023 möglich. Das ordentliche Vollzugsende fällt auf den 29. März 2024. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt somit von einer günstigen Legalprognose respektive vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ab. Dafür sind nachfolgend das deliktische Verhalten, das Vorleben, die Persönlichkeit sowie die voraussichtlichen Lebensverhältnisse des Rekurrenten nach seiner Entlassung zu beurteilen. In diesem Rahmen ist auch das Kriterium des Verhaltens im Strafvollzug zu würdigen.
4.2 Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf das Vorleben des Rekurrenten zu berücksichtigen, dass der Rekurrent mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist. So wurde er mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Juli 2018 (act. 6/1 S. 164) unter anderem wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Tatmittel zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt und befand sich deswegen bereits im Vollzug. Dieser Vorstrafe lag gemäss dem Urteil SB.2021.62 vom 27. Juni 2022 (E. 4.3.2, act. 6/1 S. 88) «ein brachiales, von enormer Wut gezeichnetes Eindringen in die Wohnung der Tante zugrunde», bei dem er mit einem Vierkantholz die Fensterscheibe des Schlafzimmers einschlug und so in die fremde Wohnung eindrang. Er schlug das Opfer mit der flachen Hand, riss es an den Haaren, packte es am Hals und hielt ihm den Mund zu. Zudem schlug er das Opfer mit dem Vierkantholz, einem gefährlichen Gegenstand, auf den Kopf.
Das Appellationsgericht sprach den Rekurrenten mit Urteil SB.2021.62 vom 27. Juni 2022 (act. 6/1 S. 71 ff.) sodann wegen versuchter schweren Körperverletzung und des mehrfachen Angriffs schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3,5 Jahren und zu 8 Jahren Landesverweisung. Gemäss dem Urteil hat der Rekurrent zusammen mit einem Kollegen einen Mann und dessen Partnerin auf der Strasse angegriffen und den Mann mit Fäusten, Schlägen und Tritten gegen den Kopf traktiert, als er am Boden lag. Dabei hat er mit dem Kollegen das Opfer auch mehrfach heftig ins Gesicht getreten. Er verursachte damit beim Opfer einen mehrteiligen Bruch des Gesichtsschädels und weitere Verletzungen (komplexe, mehrteilige rechtsseitige Mittelgesichtsfraktur mit Beteiligung des knöchernen Augenhöhlenbodens, Jochbeins und Oberkieferknochens: Nasenbeinbruch: Perforation des rechten Trommelfells: Riss-Quetsch-Wunde am rechten Mundwinkel: Prellung des rechten Augapfels mit einer Reizung der Vorderkammer: Berlin-Ödem), welche operativ versorgt werden mussten. Als dem Opfer ein Anwohner zu Hilfe eilte, griffen sie auch diesen an, warfen ihm ein Fahrrad an und attackierten ihn mit den Fäusten. Er erlitt mehrere, mehrheitlich oberflächliche Hautabschürfungen am rechten Arm, an den Beinen und am Rumpf sowie Hautrötungen an der linken Halsseite und zwischen den Schulterblättern. Das Appellationsgericht stellte ein «äusserst aggressives, sehr brutales Vorgehen» sowie einen «völlig unnötigen Gewaltausbruch gegenüber einem Passanten auf offener Strasse» fest. Dabei beging der Rekurrent die Tat unter erheblichem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln (THC und Kokain).
Hinzu kommt eine Vielzahl weiterer Verurteilungen. Vor diesem Hintergrund ist mit der Risikoabklärung vom 20. Mai 2021 (act. 6/1 S. 263 ff.) ein mittel bis hohes Deliquenzrisiko für mittelgradige Gewaltdelikte und ein mittleres Delinquenzrisiko für schwerwiegende Gewaltdelikte prognostiziert worden. Dabei wurde festgestellt, dass dem forensischen personenbezogenen Veränderungsbedarf mit der Sanktion selber nur unzureichend entsprochen werden könne und es einer Bearbeitung der deliktrelevanten Aspekte des personenbezogenen Veränderungsbedarfs bedürfe. Der Rekurrent müsse gefördert werden, sich auf freiwilliger Basis mit den Hintergründen seiner Delinquenz auseinanderzusetzen (act. 6/1 S. 285).
4.3
4.3.1 Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann auch nicht von einem insgesamt positiven Verhalten im Strafvollzug gesprochen werden. Mit dem Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 19. April 2023 (act. 11) wird dem Rekurrenten zwar «im Allgemeinen ein positives Vollzugsverhalten» attestiert. Positiv erwähnt wurden unter anderem seine Arbeitsleistungen sowie seine Selbständigkeit (Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 19. April 2023).
4.3.2 Problematisch erscheint aber gerade mit Blick auf seine Delinquenz der Suchtmittelkonsum im Strafvollzug. So wurde im Vollzugsbericht der JVA Bostadel ausgeführt, in Bezug auf die Suchtmittelproblematik erscheine fraglich, inwiefern sich der Rekurrent seines Drogenkonsums und dessen möglichen Folgen bewusst sei. So sei er bei einer Suchmittelkontrolle vom 16. Januar 2023 positiv auf THC getestet worden. Weiter wurde am 14. März 2023 bei einer Zellenkontrolle Haschisch in seiner Zelle gefunden. Dabei habe er geltend gemacht, dass er Cannabis per se nicht als Droge sehe und sich nicht als süchtigen Menschen ansehe. Bereits im Vollzug in der JVA Lenzburg waren insgesamt fünf Urinproben (30. November 2021, 27. Januar 2022, 4. April 2022 [vgl. Therapieverlaufsbericht vom 31. Mai 2022, act. 6/2 S. 155] sowie 3. August und 22. September 2022) positiv. Der Rekurrent hat dabei das Angebot, den Konsum in der Therapie zu thematisieren, abgelehnt (Ergänzender Abschlussbericht vom 27. Dezember 2022, act. 6/2 S. 53). Das Vollzugsziel der Drogenabstinenz wurde daher in der JVA Lenzburg nicht erreicht (Vollzugsbericht vom 20. Dezember 2022, act. 6/2 S. 59). Die Disziplinierungen im Zusammenhang mit Drogenkonsum oder Besitz sind rechtskräftig geworden. Es kann darauf abgestellt werden. Soweit der Rekurrent glauben machen will, dass die ihm mit einer Schachtel [...] in die Haftanstalt gesandten 38 Gramm Haschisch (dazu Vollzugsbericht vom 20. Dezember 2022, act. 6/2 S. 59; Disziplinarverfügung vom 1. Juni 2022 act. 6/2 S. 149) ohne seinen Willen zugekommen sein soll, erscheint dies vor dem Hintergrund seines mehrfach belegten Konsums (Disziplinarverfügungen vom 22. September 2022, act. 6/2 S. 82, und vom 3. August 2022, act. 6/2 S. 127) und der dokumentierten Einstellung zum Cannabiskonsum zudem als offensichtliche Schutzbehauptung. Hinzu kommt, dass er sich am 15. Oktober 2022 bei einem Besuch ebenfalls 10 Gramm Haschisch hat übergeben lassen (Vollzugsbericht vom 20. Dezember 2022, act. 6/2 S. 60; Disziplinarverfügung vom 15. Oktober 2022, act. 6/2 S. 78), womit belegt erscheint, dass er aus dem Vollzug heraus aktiv Drogen besorgt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint der Vorhalt des Rekurrenten, es ergäben sich keine konkreten Hinweise aus den Akten, dass seine drogenbezüglichen Verfehlungen umfassend abgeklärt worden seien, bevor ein Disziplinarentscheid ausgesprochen worden sei, geradezu aus der Luft gegriffen. Vielmehr ist erstellt, dass der Rekurrent regelmässig positiv auf den Konsum von Drogen getestet worden ist und mehrfach bei ihm Haschisch auch in erheblichen Mengen gefunden worden ist.
4.3.3 Getrübt erscheint das Verhalten des Rekurrenten auch durch eine Vielzahl von Disziplinarsanktionen. So musste der Rekurrent schon in der JVA Lenzburg vom 1. Juni 2022 bis zu seiner Versetzung insgesamt siebzehn Mal diszipliniert werden (Gesuch um Versetzung vom 27. Oktober 2022, act. 6/2 S. 72, Vollzugsbericht vom 17. Mai 2022, act. 6/2 S. 158). Er zeigte zunehmend Mühe, sich an die geltenden Regeln der Hausordnung zu halten, weshalb das Vollzugsverhalten in der JVA Lenzburg als mittlerweile ungenügend beurteilt worden ist (Vollzugsbericht vom 20. Dezember 2022, act. 6/2 S. 62). Da der Rekurrent Schulden bei Mitinsassen begründete, wurde er bedroht und ersuchte um einen Anstaltswechsel (AN 27. Oktober 2022, act. 6/2 S. 77). Ein Neustart mit einer Versetzung wurde als notwendig erachtet. Auch in der JVA Bostadel musste der Rekurrent neun Mal diszipliniert werden (Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 19. April 2023 [act. 11], Disziplinarverfügungen vom 25. und 26. Mai [act. 12] sowie vom 27. und 27 Juni [act. 16]). Da der Rekurrent nicht einmal während des laufenden Verfahrens betreffend seine bedingte Entlassung ohne Disziplinarvergehen im Vollzug sein konnte, muss das ihm von der JVA Bostadel attestierte «positive Vollzugsverhalten» doch stark relativiert werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem ungenügenden Verhalten während des Strafvollzugs ausging.
4.4 Während dem Vollzug in der JVA Lenzburg konnte der Rekurrent eine Therapie aufnehmen (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 31. Mai 2022, act. 6/2 S. 151 ff.). Gemäss dem ergänzenden Abschlussbericht vom 27. Dezember 2022 (act. 6/2 S. 51 ff.) hat der Rekurrent auf sein entsprechendes Gesuch vom 11. Mai 2021 am 24. Juni 2021 eine freiwillige, deliktorientierte Einzeltherapie auf kognitiv-verhaltenstherapeutischer Basis begonnen. Diese sei mit der Versetzung vom 3. November 2022 beendet worden. Veränderungsbedarf wurde hinsichtlich der risikorelevanten Alkoholproblematik und der wutgeprägten Aggressivität respektive einer allfälligen chronifizierten Gewaltbereitschaft mit defizitärer Beeinflussbarkeit festgestellt. Es bestehe ein Kontrollbedarf unter anderem in den Bereichen Suchtmittelproblematik (übermässiger Konsum von Alkohol, Cannabis oder Kokain, Aufsuchen von Bars) und der gegenwärtigen psychischen Verfassung (Anspannungen, Ärger- und Wuterleben). Es habe eine Veränderungsarbeit aufgenommen werden können. Diese ersten Fortschritte sollten aufgrund der weiterhin bestehenden Therapiebedürftigkeit und ausreichenden Therapiefähigkeit und -willigkeit des Rekurrenten im Verlauf weiter überprüft und die alternativen Strategien gegebenenfalls ausgebaut werden. In der JVA Bostadel hat sich die Wiederaufnahme der freiwilligen deliktorientierten Therapie zu Beginn als schwierig erwiesen und es bedurfte motivierender Gespräche, bis die Indikationsgespräche bei den Psychiatrischen Diensten Aargau (PDAG) haben aufgenommen werden können (Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 19. April 2023, act. 11). Damit wird die Behauptung des Rekurrenten, er habe sich bemüht, die Therapie rasch möglichst wiederaufzunehmen, widerlegt. Daraus folgt, dass in der Deliktaufarbeitung weiterhin Defizite bestehen. Dies wird weiter dadurch dokumentiert, dass er bisher weder im Vollzug in der JVA Lenzburg (werden (Vollzugsbericht vom 20. Dezember 2022, act. 6/2 S. 61) noch in der JVA Bostadel materielle Wiedergutmachung geleistet hat und dies damit zu begründen suchte, dass er nicht einverstanden sei mit dem, was ihm vorgeworfen werde (Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 19. April 2023, act. 11). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten fand daher bisher keine genügende Auseinandersetzung mit seinen Taten statt.
4.5 Unzutreffend erscheint weiter die Behauptung des Rekurrenten, dass er im Rahmen eines betreuten Wohnens, wie dies in der [...] möglich wäre, und bei einer Beschäftigung in seiner angestammten Tätigkeit bis anhin keine Delinquenz aufgewiesen habe. Wie der Rekurrent im Verfahren SB.2021.62 selber ausgeführt hat, hatte er vor der Tat seine Ausbildung als Automobilassistent abgeschlossen, in einer betreuten Wohnung gewohnt bei der [...] und sei von [...] betreut worden (Verhandlungsprotokoll SB.2021.62, act. 6/1 S. 106). Die gleiche Adresse des Rekurrenten findet sich entsprechend auch auf dem Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Juli 2018 (act. 6/1 S. 164). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass damit ein vergleichbarer Empfangsraum bestehen würde wie er bereits früher bestanden und der ihn nicht davon abgehalten hat, zu delinquieren.
4.6 Zusammengefasst kann dem Rekurrenten vor diesem Hintergrund in einer Gesamtwürdigung seines Vorlebens, seiner Persönlichkeit und seines Verhalten während des Strafvollzugs, seiner aktuellen Einstellung zu seinen Taten und den nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen keine günstige Prognose für ein künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Den ungünstigen Bewährungsaussichten kommt mit Rücksicht auf die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter und das Gewaltpotential des Rekurrenten ein grosses Gewicht zu (VGE VD.2020.198 vom 28. Dezember 2020 E. 3.6). Dabei ist zu beachten, dass der Differenzialprognose in Fällen wie dem vorliegenden keine entscheidende Bedeutung zu kommt (VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 E. 3.6, VD.2020.198 vom 28. Dezember 2020 E. 3.7). Sie muss nach der Rechtsprechung nicht zu einer vorzeitigen Entlassung führen, wenn die übrigen Umstände auf eine ungünstige Prognose schliessen lassen (BGer 6B_985/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 5.3). Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195). Selbst wenn nicht zu erwarten ist, dass sich die Legalprognose signifikant weiter verbessere, kann unter Berücksichtigung der Bewährungsaussichten und ausgehend von den möglichen Straftaten sowie den betroffenen Rechtsgütern dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.10 mit Hinweis auf 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.3, 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3).
Vorliegend ist immerhin zu erwarten, dass der Rekurrent bei einer Fortführung der Therapie weitere Fortschritte machen kann, zumal sich die deliktorientierte Therapie im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten erst in einer Veränderungsphase befand (Ergänzender Abschlussbericht vom 27. Dezember 2022, act. 6/2 S. 53 f., auch zum Folgenden). Die Therapiebedürftigkeit ist weiterhin vorhanden (vielfältige, deliktrelevante Risikofaktoren). Mit dem Rekurrenten wurden neue Strategien im Umgang mit Ärger erarbeitet. Diese müssen nun im Vollzugsalltag umgesetzt werden. Eine ambulante Therapie genügt dafür nicht, da die ersten Fortschritte im Verlauf weiter überprüft und gegebenenfalls alternative Strategien ausgebaut werden müssen. Während der noch verbleibenden Strafdauer hat der Rekurrent zumindest die Möglichkeit, im Rahmen der Therapie sich mit der Deliktaufarbeitung und mit seiner Suchtmittelproblematik auseinanderzusetzen. Unter diesen Umständen erscheint zu diesem Zeitpunkt die Legalprognose bei einer Vollverbüssung positiver als bei einer bedingten Entlassung.
4.7 Daran vermag auch die Beziehung des Rekurrenten zu seiner Tochter nichts zu ändern. Auch wenn die Mutter des Kindes sich kürzlich in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden hat, wie der Rekurrent replicando belegt (act. 15/1) und sich schon seit längerer Zeit in einer unstabilen psychischen Verfassung befindet und bereits im Dezember 2022 in einer Klinik untergebracht gewesen sein soll (vgl. Gesuch um bedingte Entlassung vom 22. Dezember 2022, act. 6/2 S. 55), kann der Rekurrent daraus nichts für eine beschleunigte bedingte Entlassung ableiten. Dies gilt umso mehr, als er bisher aufgrund seines Strafvollzugs in der Betreuung der Tochter nicht engagiert war und ein Kontakt trotz den erfolgten Besuchen in der JVA sowieso nur schrittweise aufgebaut werden könnte.
5.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–. Da dem Rekurrenten mit Verfügung vom 27. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese jedoch zu Lasten des Staates und es ist dem Vertreter des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Replicando hat der Vertreter mit Honorarnote vom 21. Juni 2023 einen Aufwand von 17,0833 Stunden à CHF 200.– und Auslagen im Betrag von CHF 93.95 geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint hoch. Er enthält zunächst einen Aufwand von 20 Minuten, der am 2. November und am 6. Dezember 2022 und mithin vor dem Beginn des Rekursverfahrens entstanden ist. Weiter kann auch festgestellt werden, dass einzelne Textpassagen respektive Argumentationen in der Rekursbegründung aus dem Entlassungsgesuch vom 16. September 2022 übernommen worden sind. Gerade auch vor diesem Hintergrund erscheint ein Aufwand von 13 Stunden und 20 Minuten für die Rekursanmeldung und Rekursbegründung in dieser Sache nicht mehr angemessen. Er ist daher auf neun Stunden zu kürzen. Dazu kommt der ausgewiesene Aufwand von 3 Stunden bis zur Einreichung der Replik. Daraus resultiert ein angemessener Aufwand von 12 Stunden und ein Honorar von CHF 2’400.–. Hinzu kommt in Anwendung von § 23 Abs. 1 Honorarreglement (HoR, SG 291.400) ein Auslagenersatz im Betrag von CHF 72.– sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagenersatz.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Rechtsvertreter, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’472.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 190.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.