Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

 

VD.2023.159

 

URTEIL

 

vom 7. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]

 

gegen

 

IWB Industrielle Werke Basel

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der IWB Industrielle Werke Basel

vom 23. August 2023

 

betreffend Unterbrechung der Energielieferung bzw. des Wasserbezugs

 


Sachverhalt

 

Mit Akontorechnung vom 19. Mai 2023 stellten die IWB Industrielle Werke Basel (IWB) A____ (Rekurrentin) für den Bezug von Strom, Gas und Wasser den Betrag von CHF 2'104.– in Rechnung. Gegen diese Rechnung erhob die Rekurrentin keine Einsprache. Den in Rechnung gestellten Betrag haben die IWB mit Schreiben vom 19. Juli 2023 und vom 2. August 2023 zweimal gemahnt. Mit der zweiten Mahnung drohten die IWB der Rekurrentin die Möglichkeit einer Liefersperre an und gewährten ihr dazu das rechtliche Gehör. In der Folge ordneten die IWB mit Verfügung vom 23. August 2023 die Unterbrechung der Energielieferung und des Wasserbezugs an und verpflichteten die Rekurrentin, den Mitarbeitenden der IWB den Zutritt zu den entsprechenden Hausinstallationen und Messeinrichtungen in der Liegenschaft [...] in [...] ab 12. September 2023 zu gewähren.

 

Gegen diese Verfügungen erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 24. August 2023 Rekurs an den Regierungsrat, welchen sie mit drei Nachträgen vom 25., 27. und 29. August 2023 ergänzte. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 unterrichtete das das Rekursverfahren instruierende Präsidialdepartement die Rekurrentin, dass die Begründung ihres Rekurses keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthalte und setzte ihr Frist zur Verbesserung ihrer Rekursbegründung. Darauf reichte die Rekurrentin mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 eine neue Rekursbegründung ein, worauf der Regierungspräsident den Rekurs mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit Eingaben vom 4. November 2023 sowie vom 12. und 13. Dezember 2023 äusserte sich die Rekurrentin ergänzend im Verfahren. Nach erfolgter Leistung des verfügten Kostenvorschusses verzichtete der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 auf die Einholung einer Vernehmlassung der IWB und zog die Vorakten bei. In der Folge äusserte sich die Rekurrentin mit Eingaben vom 16. und 23. Dezember 2023 sowie vom 10., 11. und 25. Januar 2024 weiter. Die Einzelheiten der Vorbringen der Rekurrentin ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen der IWB kann gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden (§ 37 Abs. 1 und 3 IWB-Gesetz [SG 772.300]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 42 OG i.V.m. § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 25. Oktober 2023. Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung; sie ist deshalb zum Rekurs legitimiert (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist einzutreten.

 

1.3

1.3.1   Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen in einer unzulässigen Weise ausgeübt hat.

 

1.3.2   Dabei gilt im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Wie der Rekurrentin vom Verwaltungsgericht mit Urteil VGE VD.2022.226 vom 16. Mai 2023 in parallelen Rekursverfahren in gleicher Sache und vom Präsidialdepartement mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 bereits erläutert worden ist, hat sie ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es der rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 3.4).

 

2.

Streitgegenstand ist die Anordnung der Unterbrechung der Energielieferung und des Bezugs von Trinkwasser aufgrund der auch nach zweiter Mahnung und erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs unterbliebenen Bezahlung von einer Rechnung für den Energie- und Wasserbezug.

 

2.1      Bei der Würdigung dieses Lieferverhältnisses ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den IWB gemäss § 2 Abs. 1 IWB-Gesetz um ein Unternehmen des Kantons in der Form einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener juristischer Persönlichkeit handelt. Dessen Zweck besteht in der Sicherstellung der Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit leitungsgebundener Energie und mit leitungsgebundenem Trinkwasser. Die IWB erfüllen öffentliche Aufgaben u.a. in den Bereichen der Versorgung mit Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser (§ 3 IWB-Gesetz). Dazu verfügen die IWB zumindest vorderhand über ein entsprechendes Monopol. Im Bereich der Stromlieferung ergeben sich aus Art. 6 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (SR 734.7) eine Lieferpflicht und ein daraus resultierender Kontrahierungszwang. Die IWB sind daher vollumfänglich an die Grundrechte gebunden. Zum gleichen Schluss gelangt man, wenn man die Grundrechtsbindung der IWB daraus ableitet, dass sie im Rahmen der Energie- und Wasserversorgung einen staatlichen Leistungsauftrag übernommen haben und als Leistungserbringer öffentlicher Aufgaben auftreten (VGE VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 2.1.1, VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.2, in: BJM 2017, S. 220 ff., mit Hinweisen namentlich auf BGE 137 I 120 E. 5.3 S. 125; Rütsche, Staatliche Leistungsaufträge und Rechtsschutz, in: ZBJV 2016, S. 71, 84 f. und Schefer, Grundrechtliche Schutzpflichten und die Auslagerung staatlicher Aufgaben, in: AJP 2002, S. 1131, 1141). In Bezug auf den Unterbruch von Versorgungsleistungen ergibt sich daraus, dass dieser mittels Verfügung anzuordnen ist und den Betroffenen vor deren Einstellung insbesondere das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) zu gewähren ist (vgl. VGE VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 2.1.1, VD.2014.238 vom 27. August 2015 E. 2.2).

 

2.2

2.2.1   Vor diesem Hintergrund steht die gesetzliche Regelung. Die Einstellung einer Leistung bei unterbliebener Gegenleistung entspricht einem Fundamentalprinzip des Privatrechts wie auch der gesamten Rechtsordnung. Gemäss Art. 82 des Obligationenrechts (OR, SR 220) kann jede Partei eines zweiseitigen Vertrages beim Verzug der Gegenpartei ihre eigene Leistung zurückhalten. Dies gilt über Art. 82 OR hinaus auch dann, wenn die Leistungen nicht in einem synallagmatischen Austauschverhältnis stehen (VGE VD.2009.214 vom 22. Januar 2010 E. 4.4). Auch ein Monopolbetrieb ist grundsätzlich weder verpflichtet noch gehalten, seine Leistungen ohne Gegenleistung zu erbringen. Es besteht daher kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf umfassende Versorgung mit Strom, Gas und Wasser durch den Staat ohne Erbringung einer Gegenleistung durch Bezahlung der entsprechenden Gebühren und Preise (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.3). Die Regeln des Obligationenrechts können bei Vertragsverletzungen auch im öffentlichen Recht als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze herangezogen werden (VGE VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.4.1 mit Hinweis auf Müller-Tschumi, Leistungsstörungen bei verwaltungsrechtlichen Verträgen, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, S. 57, 59 und 82 mit Verweis auf die Lehre sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 122 I 328 E. 7b S. 340 f., welche die analoge Anwendung zumindest dann bejaht, wenn eine entsprechende Regelung im kantonalen Recht fehlt). Bei Dauerschuldverhältnissen mit Vorleistungspflichten können somit auch bei ausbleibenden Gegenleistungen für früher erbrachte Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis in analoger Anwendung von Art. 82 OR «periodenverschoben» spätere Leistungen zurückbehalten werden (Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen HG.2009.261 vom 15. Juni 2010 E. 5; BGE 120 II 209 E. 6a S. 212 mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2022.226 vom 16. Mai 2023 E. 2.2.1).

 

2.2.2   Gemäss § 26 Abs. 1 lit. e und § 52 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität (AB IWB Elektrizität, SG 772.400) können die IWB die Lieferung von Elektrizität verweigern, wenn eine Kundin oder ein Kunde nach der zweiten Mahnung ihren Zahlungspflichten gegenüber den IWB nicht nachkommt. Eine Liefersperre ist dabei in der Form einer Verfügung anzuordnen (§ 26 Abs. 2 AB IWB Elektrizität) und kann nach weiterer Nichtzahlung vollzogen werden (§ 52 Abs. 4 AB IWB Elektrizität). Gleichzeitig sind die IWB gemäss § 53 Abs. 1 lit. c AB IWB Elektrizität berechtigt, Vorauszahlungen im Betrag des erwarteten Verbrauchs von bis zu drei Monaten für den Energiebezug über dauerhafte Netzanschlüsse zu verlangen, wenn eine Kundin oder ein Kunde mit den Zahlungspflichten wiederholt und mindestens zweimalig in Verzug geraten ist oder sonstige berechtigten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen. Entsprechend sieht § 61 Abs. 1 lit. d der Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas (AB IWB Gas, SG 772.500) vor, dass die IWB die Lieferung von Gas verweigern können, wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet. In gleichem Sinne werden die IWB gemäss § 52 Abs. 1 lit. d der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser (AB IWB Wasser, SG 770.800) ermächtigt, die Lieferung von Trinkwasser zu verweigern, wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu den IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.

 

2.2.3   Damit besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die streitgegenständliche Liefersperre (VGE VD.2022.226 vom 16. Mai 2023 E. 2.2.3, VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.4.3).

 

2.2.4   Mit dieser Regelung wird den IWB für den Fall der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Liefersperre diesbezüglich ein Entschliessungsermessen eingeräumt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 398 und 408; VGE VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 2.4). Folglich haben die IWB nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Grundrechtsbindung in einem solchen Fall zu prüfen, ob eine Liefersperre unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls nicht nur verhältnismässig, sondern auch angemessen ist (zum Begriff der Unangemessenheit und der Ermessensunterschreitung Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 431 f. und 439 f.). Dies gilt insbesondere, soweit mit den eingestellten Leistungen grundlegende Bedürfnisse betroffen sind und ein grundrechtlicher Anspruch etwa aufgrund des Rechts auf Existenzsicherung gemäss Art. 12 BV und § 11 Abs. 1 lit. t der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) besteht. Dieses Recht auf Hilfe in Notlagen verleiht einen Anspruch auf ein Minimum, das heisst einzig auf die in einer Notlage im Sinne einer «Überlebenshilfe» unerlässlichen Mittel in der Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung, soweit eine Person nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.6 f. mit Hinweis auf BGE 131 V 256 E. 6.1 S. 261 mit Hinweis auf Amtl. Bull.  SR 1998, S. 39 f. und NR 1998, S. 688 f.; BGE 130 I 74 E. 4). Dazu zählt auch der Zugang zu warmem Wasser und die Beheizbarkeit eines Wohnraums (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.6 mit Hinweis auf Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 775; Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Diss. Bern 2001, S. 217, 224; BGE 131 V 256 E. 6.2 S. 262; BGer 2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2; VGE VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.3) wie auch der Zugang zu Trinkwasser. Weiter steht im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Sperre der Energie- und Trinkwasserlieferung auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 10 BV und § 11 Abs. 1 lit. b KV zur Diskussion. Zu berücksichtigen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auch, dass sich aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit gewisse Schutzpflichten mit Leistungscharakter ableiten lassen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung haben Grundrechte nicht nur eine abwehrende Funktion gegen Beeinträchtigungen durch den Staat, sondern begründen auch eine staatliche Schutzpflicht gegenüber Gefährdungen, die von Dritten verursacht werden (VGE VD.2022.226 vom 16. Mai 2023 E. 2.2.4, VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2 und BGE 126 II 300 E. 5 S. 314 f.).

 

2.3      Die angeordnete Liefersperre erfolgte aufgrund des Verzugs der Rekurrentin mit Bezug auf die Akontorechnung Energie- und Wasserbezug Nr. [...] vom 19. Mai 2023 (act. 20/1), mit welcher ihr für den Bezug von Strom, Gas und Wasser während des Zeitraums vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Mai 2023 der Betrag von CHF 2'104.– in Rechnung gestellt worden war. Diesen Rechnungsbetrag mahnten die IWB mit Schreiben vom 19. Juli 2023 ein erstes Mal (act. 20/2) und mit Schreiben vom 2. August 2023 ein zweites Mal (act. 20/3). Mit der zweiten Mahnung wurde der Rekurrentin die Möglichkeit einer Liefersperre angedroht und im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit eingeräumt, zu der beabsichtigten Massnahme bis zum 12. August 2023 schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit nahm die Rekurrentin mit Schreiben vom 4. August 2023 wahr. Mit der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2023 ordneten die IWB aufgrund der weiteren Säumnis der Rekurrentin bei der Bezahlung des ausstehenden Rechnungsbetrages die Unterbrechung der Energielieferung bzw. des Wasserbezugs an. Die angeordnete Liefersperre bezieht sich damit auf den Bezug von Strom und Gas wie auch von Trinkwasser. Soweit in den angefochtenen Verfügungen textbausteinartig auch auf die § 47 Abs. 1 lit. d der Ausführungsbestimmungen der IWB betreffend die Abgabe von Fernwärme (SG 772.600) Bezug genommen wird, bleibt dies in Ermangelung eines entsprechenden Lieferungsverhältnisses ohne Relevanz (vgl. auch schon VGE VD.2022.226 vom 16. Mai 2023 E. 2.3, VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.3).

 

2.4      Obwohl das den vorliegenden Rekurs zunächst instruierende Präsidialdepartement der Rekurrentin mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Rekursbegründung gegeben hat, kann den zahlreichen Eingaben der Rekurrentin kaum eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand entnommen werden. Mit ihren zahlreichen, auch im vorliegenden Verfahren über weite Strecken nur mit Mühe verständlichen Eingaben bestreitet die Rekurrentin nicht, dass die der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Rechnung von ihr nicht angefochten worden und damit rechtskräftig geworden ist (§ 37 Abs. 2 Satz 3 IWB-Gesetz; VGE VD.2019.59 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.2.2).

 

2.4.1   Mit ihrer Rekursbegründung vom 24. August 2023 (act. 2) rügt die Rekurrentin zunächst, dass sich die Vorinstanz nicht mit ihren mit Eingabe vom 4. August 2023 im Rahmen der Wahrung ihres rechtlichen Gehörs erfolgten Ausführungen auseinandergesetzt habe. Mit ihrer verbesserten Rekursbegründung vom 20. Oktober 2023 rügt sie zudem die Behauptung im angefochtenen Entscheid, sie habe auf das Schreiben der IWB nicht reagiert.

 

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2023.39 vom 9. November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel 2021, N 343 ff.).

 

Unzutreffend erscheint die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass die Rekurrentin auf die zweite Mahnung mit Androhung einer Liefersperre nicht reagiert hat. Tatsächlich reicht sie vorliegend eine mit A-Post Plus an die IWB versandte Eingabe mit dem Betreff «Mahnung mit Androhung der Liefersperre und Gewährung des rechtlichen Gehörs» vom 4. August 2023 ein und legt eine Sendungsverfolgung und eine Versandquittung zu einem Versand vom gleichen Tag bei. Gleichwohl liegt aber in der unterbliebenen Auseinandersetzung mit ihren in dieser Eingabe gemachten Ausführungen bezüglich ihres aufsichtsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich angeblicher Fehler des Zivilstandsamtes keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Wie auszuführen sein wird, hat dieses Verfahren keinen Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstand, weshalb die Vorinstanz darauf nicht einzutreten brauchte. Hinzu kommt, dass die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe vom 4. August 2023 auch bei sorgfältiger Lektüre kaum verständlich sind. Das Gleiche gilt auch bezüglich des Hinweises der Rekurrentin auf einen angeblichen Zahlungsaufschub, welcher ihr von den IWB angeblich im November 2021 gewährt worden sein soll. Mit ihrer verbesserten Rekursbegründung vom 20. Oktober 2023 hat sie diesbezüglich eine E-Mail des zuständigen Sachbearbeiters der IWB vom 5. April 2022 eingereicht, mit welcher er ihr mitgeteilt hat, «dass die Stundung aller offenen Rechnungen mit Gesamtbetrag von CHF 5'074.75 […] auf Ende Juni 2022 verlängert» worden sei. Die angeordnete Liefersperre bezieht sich aber auf eine Rechnung vom 19. Mai 2023 bezüglich des Energie- und Wasserbezugs von Februar bis und mit Mai 2023. Die erst später entstandene Forderung ist daher nicht von der genannten Stundung der damals bestehenden offenen Forderungen umfasst. Diesbezüglich kann im Übrigen auch auf die Erwägungen in dem die Rekurrentin in parallelen Liefersperrefällen betreffenden Urteil VD.2022.226 vom 16. Mai 2023 (E. 2.5) verwiesen werden.

 

2.4.2   Mit ihrer Rekursbegründung vom 24. August 2023 (act. 2) wie auch der verbesserten Rekursbegründung vom 20. Oktober 2023 (act. 7) verweist die Rekurrentin weiter auf eine ausstehende Auskunft über die Erledigung einer Beschwerde an den Regierungsrat, welche Gegenstand bei der Ombudsstelle sei. Soweit den Ausführungen der Rekurrentin entnommen werden kann, geht es dabei um eine aufsichtsrechtliche Anzeige der Rekurrentin gegen das Zivilstandsamt, welche vom Regierungsrat rechtsverzögerlich behandelt worden sein soll. Dabei geht es um den Vorwurf der Rekurrentin, dass dem Zivilstandsamt Fehler bei der Führung des Familienregisters mit Bezug auf ihre Grosseltern erfolgt sein sollen, welche sich erbrechtlich ausgewirkt haben sollen. Welchen Zusammenhang dieser angebliche Sachverhalt mit der Energie- und Wasserlieferung durch die IWB haben soll, ist auch im vorliegenden Verfahren weiterhin nicht erkennbar. Darauf ist die Rekurrentin auch schon vom Bundesgericht mit Urteil 2C_328/2023 vom 5. Juli 2023 (E. 2.4) im Beschwerdeverfahren gegen das Urteil VGE VD.2022.226 vom 16. Mai 2023 explizit hingewiesen worden.

 

2.4.3   Soweit den Eingaben der Rekurrentin überhaupt ein Zusammenhang mit der vorliegenden Streitsache entnommen werden kann, macht sie eine Schadenersatzforderung von ihr und ihrer Mutter geltend, für welche der Kanton Basel-Stadt hafte und die sie zur «Verrechnung der Rechnungsstellungen IWB ab 2020» stelle.

 

Eine Verrechnung setzt gemäss Art. 120 OR voraus, dass zwei Personen einander fällige Geldsummen oder andere, ihrem Gegenstand nach gleichartige Leistungen schulden. Vorliegend behauptet die Rekurrentin zwar den Bestand einer Forderung gegenüber dem Kanton Basel-Stadt zur «Erledigung der Aufsichtsrechtlichen Anzeige gegen die Aufsichtsbehörde 15.10.2021 [...]» und macht einen Anspruch aus Art. 38a Abs. 1 lit. b OG «zum schutzwürdigen Interesse meiner Mutter, mir und Ehemann (Kinder) am 11.06.2020 (27.07.2020), Schadenersatzanspruch 4.12.2008 und 29.09.1998, Haftung Kanton Basel-Stadt auf Art. 78 Abs. 1 Verfassung Kanton Basel-Stadt zur Lebensunterhalt und Verpflichtungen meiner Mutter bis 7.06.2020 und unseren ab 7.6.2020» geltend. Soweit diese Ausführungen überhaupt nachvollziehbar sind, fehlt ihnen jede Grundlage. Ansprüche auf Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige oder auf Feststellung im Sinne von § 38a OG sind offensichtlich nicht gleichartig zu Geldforderungen der IWB aufgrund des Bezuges von Energie und Wasser. Auch nicht ersichtlich erscheint, was die Rekurrentin mit ihrem Hinweis, «bei Einhaltung Vorsteherin JSD § 51 Abs. 2 Organisationsgesetz», also bei einer Auskunft über die Erledigung ihrer Aufsichtsanzeige, hätte «der Zahlungsaufschub IWB auf Schaden Zivilstandsamt bis Ende März 2022» ausgereicht, zum Ausdruck bringen möchte. Schadenersatzansprüche als gleichartige Geldforderungen macht die Rekurrentin zwar geltend, sie sind aber durch nichts belegt und der Rekurrentin auch nie zugesprochen worden. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin belegen die von ihr genannten Dokumente auch keinen adäquat-kausal und rechtswidrig durch das Zivilstandsamt verursachten Schaden, welcher ihr zu ersetzen wäre. Schliesslich ist die Rekurrentin darauf hinzuweisen, dass die IWB wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.1) gemäss § 2 Abs. 1 IWB-Gesetz ein Unternehmen des Kantons in der Form einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener juristischer Persönlichkeit sind, sodass ein Anspruch gegenüber dem Kanton Basel-Stadt nicht mit einem Anspruch der IWB verrechnet werden könnte. Diesbezüglich kann auch weder den drei nachgereichten Nachträgen zur Rekursbegründung noch der verbesserten Rekursbegründung Substantielles zur Begründung ihres Standpunkts entnommen werden.

 

2.4.4   Schliesslich verweist die Rekurrentin mit ihrem Rekurs darauf, dass ihr die IV-Stelle Basel-Stadt mit Vorbescheid vom 21. September 2023 mit Wirkung ab November 2022 respektive Juni 2019 eine ganze IV-Rente zugesprochen hat. Weiter verweist sie auf Ereignisse, welche als Unfälle zu qualifizieren seien, weshalb eine Anmeldung beim UVG-Versicherer erfolgen werde. Dazu hat sie mit ihren Eingaben vom 4. November 2023, vom 12., 13., 16. und 23. Dezember 2023 sowie vom 10., 11. und 25. Januar 2024 weitere Ausführungen gemacht (act. 9, 11, 13, 15, 17, 21, 23 und 25). Was sie daraus mit Bezug auf den vorliegenden Streitgegenstand ableiten möchte, ist aber nicht ersichtlich. Gerade mit einer gemäss dem IV-Vorbescheid fällig werdenden Rentennachzahlung könnte sie die streitgegenständliche Forderung der IWB wohl begleichen. Weiter legt sie auch im vorliegenden Verfahren nicht dar, wie sie ihren Unterhalt und ihren Existenzbedarf bestreitet. In diesem Zusammenhang ist weiterhin notorisch, dass die von ihr bewohnte Liegenschaft [...] in ihrem Eigentum steht. Daraus muss geschlossen werden, dass sie zumindest insoweit auf Vermögen zugreifen kann. Die Rekurrentin macht denn auch nicht geltend, um Leistungen der Sozialhilfe oder um Ergänzungsleistungen zu ihrem IV-Rentenanspruch ersucht oder solche bezogen zu haben. Nachdem die IWB der Rekurrentin in der Vergangenheit mit den förmlichen Stundungen wie auch dem Aufschub aufgrund der Mahnungen und des vorliegenden Verfahrens die Überbrückung eines allenfalls zeitweiligen finanziellen Engpasses ermöglicht haben, gebietet die Verhältnismässigkeit nicht, dass sie weiterhin Energie- und Wasserlieferungen zu erbringen haben, welche von der Rekurrentin nicht vergütet werden. Die Rekurrentin substantiiert keine Umstände, welche die vorgenommene Liefersperre aufgrund der konkreten Umstände im vorliegenden Verfahren als unverhältnismässig erscheinen liessen.

 

2.5      Daraus folgt, dass die IWB mit der angefochtenen Verfügung ihr Entschliessungsermessen nicht in einer unzulässigen Weise ausgeübt haben, die angeordnete Unterbrechung der Energielieferung und des Wasserbezugs nicht zu beanstanden und der Rekurs gegen die Verfügung vom 23. August 2023 daher abzuweisen ist.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Umständehalber kann die Gebühr aber im unteren Bereich des Kostenrahmens gemäss § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt werden.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       IWB Industrielle Werke Basel

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Damian Wyss

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.