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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht
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VD.2023.163
VD.2023.164
URTEIL
vom 27. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...] Beschwerdeführer
B____ Rekurrentin
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurs-
kommission vom 19. Oktober 2023
betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2021
Am 19. Oktober 2023 verfügte die Steuerrekurskommission Basel-Stadt, dass der Rekurs vom 2. Juni 2023 in Sachen A____ und B____ betreffend kantonale Steuern pro 2021 (Verfahren Nr. STRK.2023.48) und die Beschwerde vom 2. Juni 2023 in Sachen A____ und B____ betreffend direkte Bundessteuer pro 2021 (Verfahren Nr. STRK.2023.49) mangels fristgerechter Zahlung der Kostenvorschüsse ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen abgeschrieben werden.
Gegen diese beiden Verfügungen erhob A____ am 7. November 2023 Rekurs und Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen. Die weiteren Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Akten der Steuerrekurskommission auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass A____ (nachfolgend Rekurrent) und seine Ehefrau B____ (nachfolgend Rekurrentin) in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gilt im Steuerverfahren grundsätzlich eine gesetzliche Vertretungsvermutung. Daher gelten Eingaben des Ehegatten im Steuerverfahren grundsätzlich auch als für die Ehegattin eingereicht (vgl. § 142 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; Art. 113 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 113 DGB N 10–14 und 19; Weihrauch, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 142 N 7 und 10). Im Folgenden werden daher die Ehegatten zusammen als Rekurrierende bezeichnet und alle Eingaben mindestens eines Ehegatten im Steuerverfahren als Eingaben der Rekurrierenden behandelt, auch wenn sie nur im Namen eines Ehegatten verfasst und nur von einem Ehegatten unterzeichnet worden sind. Dies gilt insbesondere auch für den Rekurs und die Beschwerde vom 7. November 2023.
1.2 Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen die Abschreibung des Rekursverfahrens vor der Steuerrekurskommission betreffend kantonale Steuern pro 2021 und die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission betreffend direkte Bundessteuer pro 2021. Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, die aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2023.29 und VD.2023.30 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1 mit Nachweisen).
1.3 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählter Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 StG; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das StG keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 DBG). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten. Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE VD.2023.29 und VD.2023.30 vom 18. Oktober 2023 E. 1.2 mit Nachweisen). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV, SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013 E. 1.1). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.
1.4 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Verfügungen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrierenden als Adressaten der angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel einzutreten.
1.5 In Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
2.1 Gemäss § 170 Abs. 4 StG kann die Steuerrekurskommission die Rekurrierenden zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichten. Wenn der verlangte Betrag nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wird, wird der Rekurs als dahingefallen abgeschrieben. Diese Bestimmung findet gemäss § 1 DBStV sinngemäss auch auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer Anwendung (VGE VD.2023.29 und VD.2023.30 vom 18. Oktober 2023 E. 2.1 mit Nachweisen).
2.2 Am 2. Juni 2023 erhoben die Ehegatten sinngemäss Rekurs und Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 5. Mai 2023 betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2021. Mit zwei Schreiben vom 5. Juni 2023 erhob die Steuerrekurskommission für das Rekursverfahren STRK.2023.48 betreffend kantonale Steuern pro 2021 und für das Beschwerdeverfahren STRK.2023.49 betreffend direkte Bundessteuer pro 2021 je einen Kostenvorschuss von CHF 800.–. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 erklärten die Rekurrierenden, dass sie nicht in der Lage seien, die insgesamt CHF 1’600.– auf einmal zu bezahlen, und beantragten sie die Bewilligung der Bezahlung der Kostenvorschüsse in Raten von CHF 300.–. Mit Verfügungen vom 21. Juni 2023 bewilligte die Steuerrekurskommission sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren die Bezahlung der Kostenvorschüsse in je fünf Raten zu CHF 150.– und je einer Rate zu CHF 50.–. Die Raten waren bis 30. Juni, 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober und 30. November 2023 zahlbar. Die Rekurrierenden wurden darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Entrichtung einer Rate der Kostenvorschuss als insgesamt nicht geleistet gelte und das Verfahren als dahingefallen abgeschrieben werde. Die ersten beiden Raten wurden für beide Rechtsmittelverfahren rechtzeitig geleistet.
Am 30. August 2023 informierten die Rekurrierenden die Steuerrekurskommission telefonisch über Zahlungsschwierigkeiten (vgl. Akten STRK.2023.48 S. 31 und Akten STRK.2023.49 S. 35). Am 31. August 2023 verfügte die Steuerrekurskommission in beiden Rechtsmittelverfahren, dass die Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses den Rekurrierenden vorerst abgenommen werde, dass sie das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» erhielten und dass dieses mit Beilagen innert Frist bis zum 2. Oktober 2023 einzureichen sei. Am 4. September 2023 teilten die Rekurrierenden der Steuerrekurskommission telefonisch mit, dass sie auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichteten und stattdessen den Ratenzahlungsplan fortsetzen wollten (vgl. Akten STRK.2023.48 S. 31 und Akten STRK.2023.49 S. 35). Am 6. September 2023 ging für beide Rechtsmittelverfahren die dritte Rate ein. Gleichentags verfügte die Steuerrekurskommission in beiden Rechtsmittelverfahren, dass die Frist zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den Rekurrierenden abgenommen werde, dass die dritte Rate als rechtzeitig geleistet gelte, dass der Ratenzahlungsplan vom 21. Juni 2023 wiederauflebe und dass die vierte Rate bis zum 30. September 2023 zu bezahlen sei.
Bis am 19. Oktober 2023 ist bei der Steuerrekurskommission in beiden Rechtsmittelverfahren weder die vierte Rate des Kostenvorschusses noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingegangen. Damit sind der Rekurs und die Beschwerde an die Steuerrekurskommission gemäss § 170 Abs. 4 StG dahingefallen und hat die Steuerrekurskommission das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in (sinngemässer) Anwendung dieser Bestimmung zu Recht abgeschrieben.
2.3 Vor Verwaltungsgericht machen die Rekurrierenden geltend, dass sie die restlichen kantonalen Steuern und direkten Bundessteuern nicht bezahlen könnten, weil sie von der Sozialhilfe lebten. Soweit sie sich damit tatsächlich auf die Fähigkeit zur Bezahlung der Steuern beziehen, ist auf ihren Einwand nicht einzutreten, weil nur die Abschreibungen der Rechtsmittelverfahren vor der Steuerrekurskommission und nicht die Steuerpflicht der Rekurrierenden oder ihr Umfang Gegenstand der Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht bilden. Falls die Rekurrierenden sinngemäss geltend machen wollen, sie seien nicht in der Lage gewesen, die restlichen Raten der Kostenvorschüsse für die beiden Rechtsmittelverfahren vor der Steuerrekurskommission rechtzeitig zu bezahlen, könnten sie aus diesem Umstand selbst bei Wahrunterstellung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Dahinfallen der Rechtsmittel gemäss § 170 Abs. 4 StG bei Säumnis mit der Leistung der Kostenvorschüsse setzt nicht voraus, dass die Rekurrierenden tatsächlich zahlungsfähig sind. Falls die Rekurrierenden nicht in der Lage gewesen sind, die restlichen Raten rechtzeitig zu bezahlen, hätten sie innert der Frist für die Bezahlung der vierten Rate für beide Rechtsmittelverfahren vor der Steuerrekurskommission ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen müssen. Dass die Möglichkeit solcher Gesuche besteht, ist ihnen aufgrund der Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 31. August 2023 bekannt gewesen. Da sie innert der Frist für die Bezahlung der vierten Rate weder entsprechende Zahlungen geleistet noch Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gestellt haben, haben sie das Dahinfallen ihrer Rechtsmittel vor der Steuerrekurskommission ihrer eigenen Unsorgfalt zuzuschreiben.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren hätten die Rekurrierenden grundsätzlich die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Aufgrund ihrer finanziellen Situation wird in Anwendung von § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Rekurrentin
- Steuerverwaltung Basel-Stadt
- Steuerrekurskommission Basel-Stadt
- Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.