Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2023.175

 

URTEIL

 

vom 17. Mai 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 21. November 2023

 

betreffend Gesuch um Familiennachzug

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] 1972, reiste im Jahr 2005 als ägyptischer Staatsangehöriger in die Schweiz ein und heiratete am [...] 2005 die Schweizer Bürgerin B____, geboren am [...] 1942. Seit dem 22. Oktober 2011 besitzt er das Schweizer Bürgerrecht. Am [...] 2014 kam C____, der erste Sohn des Rekurrenten mit der ägyptischen Staatsangehörigen D____, geboren am [...] 1984, in Ägypten zur Welt. Die Ehe mit B____ wurde am [...] März 2015 geschieden und der Rekurrent heiratete in Ägypten am [...] Juni 2015 D____. Mit ihr hat er zwei weitere Söhne: E____, geboren am [...] 2016, sowie F____, geboren am [...] 2018. Alle drei Kinder verfügen über das Schweizer Bürgerrecht.

 

Am 8. Juli 2022 reiste D____ mit einem 90-tägigen Touristenvisum zusammen mit ihren drei Söhnen zu ihrem Ehegatten in die Schweiz ein. Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 reichte der Rekurrent dem Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) ein Gesuch um Familiennachzug für seine ausländische Ehefrau ein. In der Folge liess der Bereich BdM dem Rekurrenten am 4. August 2022 diverse Fragen zukommen, die von den Ehegatten mit einem handschriftlich unterschriebenen Schreiben vom 29. August 2022 beantwortet wurden. Gleichentags kehrte die Ehefrau des Rekurrenten zusammen mit dem jüngsten Sohn nach Ägypten zurück. Die beiden älteren Söhne verblieben in der Obhut des Rekurrenten in der Schweiz. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 nahm der Rekurrent ergänzend Stellung zu seinem Gesuch um Familiennachzug. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, wies der Bereich BdM mit Verfügung vom 6. September 2023 das Gesuch des Rekurrenten um Familiennachzug kostenfällig ab. Den dagegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten wies das JSD mit Entscheid vom 21. November 2023 ab. Weiter wurde das Gesuch um Gew.rung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und dem Rekurrenten eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 700.– auferlegt.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 27. November 2023 angemeldete und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Darin beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dementsprechend die Bewilligung des Aufenthaltes seiner Ehefrau in der Schweiz. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Migrationsamt zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, seiner Ehefrau zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten sowie die Anweisung der Vorinstanz, der Ehefrau unverzüglich ein entsprechendes Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Weiter wurde eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung beantragt.

 

Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 29. November 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 den Antrag auf Bewilligung des Aufenthalts der Ehefrau in der Schweiz während der Dauer des Verfahrens und Erteilung eines entsprechenden Visums zur Einreise ab. Ferner wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgewiesen und ein Kostenvorschuss angefordert. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 stellte der Instruktionsrichter die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses fest, zog die Akten des Verwaltungsverfahrens bei und verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz. Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 nahm der Rekurrent zur Verfügung vom 4. Dezember 2023 Stellung. Zudem reichte er am 27. März 2024 eine E-Mail der Schulpsychologin betreffend die schulpsychologische Abklärung des mittleren Sohnes des Rekurrenten ein. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1     Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 29. November 2023 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

 

1.2     Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden. Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.4).

 

1.3     Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können. Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen. Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden. In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2022.2 vom 10. September 2022 E. 1.3, VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Auch echte Noven können jedoch nicht unbeschränkt vorgebracht werden. Wenn das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist, muss den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich das Vorbringen echter und unechter Noven verwehrt sein. In der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Sache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil fällen kann. In dieser Phase darf es nicht mehr möglich sein, dass die Verfahrensbeteiligten mit einer Noveneingabe einen Unterbruch der Urteilsberatung erzwingen. Wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mittels eines Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt wird, beginnt die Phase der Urteilsberatung spätestens im Zeitpunkt, in dem der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident seinen Antrag in Zirkulation setzt (VGE VD.2022.2 vom 10. September 2022 E. 1.3, VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E.1.5.1). Ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen Noven ausnahmsweise auch noch nach Beginn der Beratungsphase zu berücksichtigen sind, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die Noveneingabe vom 30. April 2024 beim Appellationsgericht eingegangen ist, bevor der Verfahrensleiter seinen Antrag in Zirkulation setzen konnte.

 

2.

2.1     Nach Art. 42 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Frist beginnt gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG bei Familienangehörigen von «Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses». Gemäss dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und soweit ersichtlich einhelliger Lehre (vgl. Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 47 N 12-14; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 47 AIG N 7) kann die Nachzugsfrist nur durch die Einreise des Schweizers und nicht durch die Einreise der ausländischen Ehefrau ausgelöst werden, wie das JSD richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 3). Die gegenteilige Ansicht des Rekurrenten (Rekurs Rz. 10) ist offensichtlich unbegründet.

 

Ferner ist die ausländische Ehefrau des Rekurrenten zwar eine Familienangehörige ihrer Söhne. Art. 42 Abs. 1 AIG vermittelt aber nicht allen Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern nur ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren. Die Mutter ist weder die Ehefrau noch das ledige Kind ihrer Söhne. Art. 42 Abs. 2 AIG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Folglich vermitteln ihr ihre Söhne keinen Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG. Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG knüpft offensichtlich an die Einreise des Schweizers an, welcher der ausländischen Familienangehörigen den Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG vermittelt. Somit kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Eingabe vom 3. Januar 2024, act. 5) für den Beginn der Nachzugsfrist nicht auf die Einreise der Söhne abgestellt werden.

 

2.2     Das JSD hat daher für die Berechnung der Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG zu Recht nicht auf die Einreise der Ehefrau oder der Söhne des Rekurrenten, sondern auf die Entstehung des Familienverhältnisses abgestellt (angefochtener Entscheid E. 3). Der in der Schweiz eingebürgerte Rekurrent heiratete seine zweite Gattin am [...] Juni 2015, womit die Nachzugsfrist für sie bis zum [...] Juni 2020 lief. Das Nachzugsgesuch vom 27. Juli 2022 erfolgte für sie damit verspätet. Gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kann in diesem Fall ein nachträglicher Familiennachzug nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe gewährt werden.

 

3.

3.1     Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die wichtigen familiären Gründe für einen verspäteten Familiennachzug sind jedoch in einer Weise auszulegen, die mit dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens vereinbar ist (Art. 13 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36, mit Hinweisen). Der Wunsch, alle Familienmitglieder in der Schweiz vereint zu sehen, ist dabei die Grundlage aller Gesuche um Familiennachzug, einschliesslich der fristgerechten, und bildet sogar eine Voraussetzung dafür (vgl. Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 und 44 lit. a AIG: «wenn sie mit diesen zusammenwohnen»). Das blosse Interesse einer bisher getrennt lebenden Familie an der Vereinigung der Gesamtfamilie, stellt demnach für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar. Wird der Antrag auf Familiennachzug verspätet gestellt und hat sich die Familie freiwillig getrennt, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36; BGer 2C_153/2018 vom 25. Juni 2018 E. 5.2; 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.1; 2C_285/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweisen; VGE VD. 2022.117 vom 10. November 2022 E. 3.2.1; Geiser/Blocher/Busslinger, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 23.140).

 

Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (vgl. BGer 2C_1011/2019 E. 3.3.6, mit Hinweisen; VGE ZH VB.2022.00642 vom 8. Juni 2023 E. 3.5). Das Gesetzt enthält keine Definition der wichtigen familiären Gründe. Art. 75 VZAE behandelt nur die wichtigen familiären Gründe für den Familiennachzug von Kindern und äussert sich nicht zum Nachzug eines Ehegatten. Auch die Rechtsprechung und die Literatur haben dem Begriff im Zusammenhang mit dem Nachzug des Ehepartners keine schärferen Konturen verliehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36; BGer 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.2 f., 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.1, 2C_887/2014 vom 11. März 2015 E. 3.2). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat, auf diese Weise ein geringes Interesse am Zusammenleben an einem bestimmten Ort zum Ausdruck bringt. Unter solchen Umständen, wenn die familiären Beziehungen seit Jahren besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, geht das dem Sinn und Zweck von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung regelmässig dem privaten Interesse der Ausländerin oder des Ausländers am Leben in der Schweiz vor. Dies ist so lange der Fall, als objektive und nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, nicht etwas anderes nahelegen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36; BGer 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.1, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 und 8.4.2, 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3, mit Hinweis auf die parlamentarischen Arbeiten und weitere Urteile; VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 3.2.1, VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3; Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern, Oktober 2013, Stand 1. April 2024, Ziff. 6.10.3 S. 138). Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden tatsächlichen Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGer 2C_917/2019 vom 25. März 2020 E. 3.2.2, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.3.3, 2C_1/2017 vom 20. Februar 2015 E. 4.1.4).

 

3.2     Das JSD stellte im angefochtenen Entscheid mit eingehender Begründung fest, dass ein wichtiger familiärer Grund für den Familiennachzug der Ehefrau des Rekurrenten fehle (vgl. angefochtener Entscheid E. 9-12).

 

3.2.1   Den Angaben des Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren kann entnommen werden, dass sich die Familie seit Jahren so arrangiert hat, dass der Rekurrent seine Ehefrau und Kinder «nach Möglichkeit» zwei- bis dreimal pro Jahr während zwei bis drei Wochen in Ägypten besucht (Antworten Fragebogen, Akten Bereich BdM S. 55). Demgegenüber hielt sich die Ehefrau mit den drei Kindern, soweit ersichtlich, erstmals im Sommer 2022 mit einem Touristenvisum mehrere Wochen in der Schweiz auf (vgl. Aktennotiz vom 8. August 2022, Akten Bereich BdM S. 26). Am 8. August 2022 gab der Rekurrent gegenüber dem Bereich BdM an, dass die älteren Kinder traurig seien, wenn die Mutter nach Ablauf ihres Visums nach Ägypten zurückkehre (vgl. Aktennotiz vom 8. August 2022, Akten Bereich BdM S. 26). Mit dem Wunsch der Eltern und der Kinder nach einem Zusammenleben beider Elternteile mit den gemeinsamen Kindern begründete er sein Gesuch um Familiennachzug auch in seiner ersten Eingabe zum Fragebogen des Bereichs BdM (vgl. Antworten Ziff. 11-13, Akten Bereich BdM S. 54). Im blossen Wunsch einer bisher getrennt lebenden Familie an der Vereinigung der Gesamtfamilie, kann für sich allein jedoch noch kein wichtiger Grund gesehen werden (vgl. oben E. 3.1). Erst im Nachtrag vom 26. Oktober 2022 machte der Rekurrent neu geltend, dass aufgrund seiner Invalidität und des fehlenden Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Ägypten sowie der Pflege seiner Mutter durch seine Ehefrau, ein Familiennachzugsgesuch nicht früher habe gestellt werden können (Akten Bereich BdM S. 78 f.). In seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht finden sich zu den Gründen seines Zuwartens keine Ausführungen.

 

3.2.2   Wie das JSD im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt hat, hat es der Rekurrent unterlassen, dazulegen, inwiefern der Gesundheitszustand seiner Mutter es notwendig gemacht hat, sie dauernd zu betreuen (angefochtener Entscheid. 10). Die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG gebietet es aber, dass zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthaltes wesentlichen Tatsachen gemacht und die erforderlichen Beweismittel beschafft werden (vgl. oben E. 3.1). Der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten «Sozialerhebung» vom 17. Oktober 2023 kann zwar entnommen werden, dass die Mutter des Rekurrenten im damaligen Zeitpunkt 88 Jahre alt war. Trotz dieses Alters hätte der Rekurrenten aber ein ärztliches Zeugnis oder zumindest eine detaillierte Beschreibung der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter vorbringen müssen (BGer 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.9.1, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.3.3). In seinem Nachtrag zum Gesuch um Familiennachzug verwies der Rekurrent lediglich auf die «äusserst bedürftig[e]» staatliche Unterstützung älterer kranker Menschen in Ägypten, ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Mutter zu konkretisieren oder zu belegen (vgl. Nachtrag vom 26. Oktober 2022, Akten Bereich BdM S. 79). Da bereits die Darlegung des Rekurrenten zur gesundheitlichen Situation seiner Mutter als unzureichend zu werten ist, um den Aufenthalt der Ehefrau zu deren Pflege als wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG anzuerkennen (vgl. BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.3.4), kann offenbleiben, ob der Pflegebeitrag der Ehefrau des Rekurrenten bis «im 2022» (vgl. Nachtrag zum Gesuch um Familiennachzug vom 26. Oktober 2022, Akten Bereich BdM S. 79) notwendig beziehungsweise alternativlos war. Zu Recht hat es das JSD aber als nicht nachvollziehbar erachtet, dass während der immerhin fünfjährigen Nachzugsfrist keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten – z.B. durch andere Verwandte oder Dritte – in Betracht kamen oder organisiert werden konnten und lediglich die «mittlerweile» geschiedene Schwester des Rekurrenten für die Betreuung der Mutter geeignet gewesen sein soll (vgl. Nachtrag vom 26. Oktober 2022, Akten Bereich BdM S. 79), hat er doch gemäss seinen eigenen Angaben drei Schwestern und einen Bruder in Ägypten (vgl. Antwort 17 zum Fragebogen Bereich BdM, Akten Bereich BdM S. 55; angefochtener Entscheid E. 10).

 

3.2.3   Weiter befand die Vorinstanz zu Recht, dass vom Rekurrent nicht näher dargelegt wurde, weshalb aufgrund seiner eigenen gesundheitlichen Situation ein Gesuch vor Ablauf der Nachzugsfrist nicht möglich gewesen sein soll (angefochtener Entscheid E. 10). Dass dem Rekurrenten mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 19. August 2016 rückwirkend ab 1. Februar 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war (vgl. Aktennotiz vom 6. Dezember 2022, Akten Bereich BdM S. 110; Verfügung vom 7. September 2020, Akten Bereich BdM S. 96; E-Mail JSD vom 1. Dezember 2022, Akten Bereich BdM S. 102 f.; Schreiben Rekurrent vom 2. Dezember 2022, Akten Bereich BdM S. 103), genügt für sich alleine als Begründung für ein Zuwarten jedenfalls nicht.

 

3.3     Mit diesen überzeugenden Erwägungen des JSD setzt sich der anwaltlich vertretene Rekurrent in Verletzung der Begründungspflicht in seinem Rekurs nicht auseinander. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (vgl. oben E. 3.1). Vorliegend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass nicht äussere Umstände die Trennung des Ehepaares erzwungen haben, sondern dieses seit Entstehung des Familienverhältnisses – und auch nach der Geburt ihrer drei Kinder – freiwillig auf eine (fristgerechte) Familienzusammenführung verzichtet hat. Lebt eine Familie freiwillig über Jahre hinweg getrennt, so manifestiert sie damit ihr geringes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben. In einer solchen Konstellation überwiegt das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung dasjenige am Familiennachzug des Rekurrenten (vgl. oben E. 3.1; BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.4.2, 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Es besteht deshalb kein wichtiger familiärer Grund für einen Familiennachzug ausserhalb der allgemeinen Fristvorgaben von Art. 47 AIG.

 

4.

Zu prüfen ist, ob die Verweigerung des Ehegattennachzugs vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhält.

 

4.1     Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV vermitteln jedoch keinen absoluten Anspruch an Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und kein Recht auf Wahl des Familiendomizils (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1; BGer 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist jedoch berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1, mit Hinweisen). Die Konvention und die Verfassung verlangen diesfalls, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 36 BV; BGer 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 135 I 153 E. 2.2.1, BGE 135 I 143 E. 2.1; BGE 122 II 1 E. 2; BGE 116 Ib 353 E. 3). Die Kindesinteressen fliessen in diese umfassende Interessenabwägung ein. Neben dem Kindeswohl (Art. 11 BV und Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) ist auch Art. 9 KRK zu beachten, der dem Kind das Recht gibt, regelmässige persönliche Beziehungen und Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Schmucki/Raveane/Büchler, in: Uebersax et al. [Hrsg.], a.a.O., Rz.25.136). Die Kinderrechtskonvention vermag aber praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Rechtsansprüche zu begründen (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; BGer 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.8).

 

4.2     Der Rekurrent wurde am 2. Oktober 2011 eingebürgert. Am [...] Juni 2015 heiratete er seine zweite Ehefrau in Ägypten. Die drei am [...] 2014, [...] 2016 und [...] 2018 geborenen gemeinsamen Söhne, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, lebten mit ihrer Mutter bisher in Ägypten und reisten mit dieser erstmals am 8. Juli 2022 zu ihrem Vater in die Schweiz ein. Der jüngste Sohn kehrte am 29. August 2022 zusammen mit der Ehefrau des Rekurrenten nach Ägypten zurück. Die beiden älteren Söhne blieben beim Rekurrenten in der Schweiz (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 3 f. und 6) und besuchen hier seit August 2022 die Schule (vgl. Akten Bereich BdM S. 53).

 

4.3

4.3.1   Der Rekurrent macht zunächst geltend, wenn seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz nicht erlaubt werde, werde der jüngste Sohn faktisch ebenfalls an der Einreise in die Schweiz gehindert, da er nur zusammen mit der Kindsmutter reisen könne. Dadurch sei der jüngste Sohn von seinen beiden älteren Brüdern getrennt, könne nicht am schweizerischen Ausbildungssystem teilnehmen und müsse zusammen mit der Kindsmutter in einer Zweizimmerwohnung mit einer Grossmutter, einer Tante und deren Kindern leben (vgl. Rekurs Rz. 13). Dieser Argumentation hat das JSD entgegengehalten, dass der Rekurrent und seine Ehefrau jederzeit eine Vertrauensperson aus dem Kreis ihrer Familie damit beauftragen könnten, ihren jüngsten Sohn in die Schweiz zu bringen, und dass der Rekurrent auch ohne seine Ehefrau mit seinen drei Söhnen in der Schweiz leben könnte. Damit seien dem jüngsten Sohn die Einreise in die Schweiz und die Teilnahme am schweizerischen Bildungssystem unabhängig von der Möglichkeit der Einreise der Kindsmutter möglich (vgl. angefochtener Entscheid E. 14 f.).

 

4.3.2   Es ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht dargelegt, weshalb die Einschätzung des JSD unrichtig sein sollte. Betreffend die Wohnverhältnisse in Ägypten hat das JSD unter Verweis auf mehrere Aktenstücke festgestellt, dass der jüngste Sohn und die Ehefrau des Rekurrenten nicht in einer Zwei-, sondern mindestens in einer Dreizimmerwohnung lebten, dass nicht belegt sei, dass auch die Kinder der Tante dort lebten, dass es dem jüngsten Sohn und der Ehefrau des Rekurrenten ohne weiteres zumutbar sei, zu viert in der Wohnung zu leben und dass die Ehefrau des Rekurrenten und die drei Söhne es früher während längerer Zeit für zumutbar erachtet hätten, zu fünft in der Wohnung zu leben (vgl. angefochtener Entscheid E. 15). Mangels jeglicher diesbezüglichen Rüge besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Zudem stünde es dem Rekurrenten und seiner Ehefrau aus den vorstehend erwähnten Gründen frei, ihrem jüngsten Sohn einen Umzug zum Kindsvater in die Schweiz zu ermöglichen.

 

4.4

4.4.1   Weiter rügt der Rekurrent, die beiden älteren Söhne litten unter der Abwesenheit der Kindsmutter, was sich nicht zuletzt auch in ihrem Verhalten in der Schule äussere. Gemäss der Schulleitung der Primarschule sei die Anwesenheit der Kindsmutter für die gesunde Entwicklung der beiden älteren Söhne unabdingbar (vgl. Rekurs Rz. 13). Diesbezüglich hat das JSD erwogen, der Rekurrent und seine Ehefrau hätten sich freiwillig dafür entschieden, dass die drei Söhne bis im Jahr 2022 zusammen mit der Ehefrau des Rekurrenten in Ägypten gelebt haben. Der Rekurrent und seine Ehefrau seien selber dafür verantwortlich, dass sie ihr gemeinschaftliches Familienleben nicht in der Schweiz führen könnten und dass sie ihre beiden älteren Söhne ab Juli 2022 in die Obhut des Rekurrenten überführt hätten und in der Schweiz hätten einschulen lassen, bevor überhaupt klar gewesen sei, ob die Kindsmutter in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten werde oder nicht. Daher hätten sie die damit verbundenen allfälligen negativen Folgen für ihre Kinder selber verursacht und müssten sie diese auch selber tragen. Unter diesen Umständen sei es geradezu rechtsmissbräuchlich, unter Berufung auf das Wohl der beiden älteren Söhne geltend zu machen, der Ehefrau des Rekurrenten müsse der nachträgliche Familiennachzug bewilligt werden. Zudem hat das JSD festgestellt, dass der Rekurrent und seine Familie in Ägypten entgegen seiner Darstellung finanziell genügend abgesichert wären und dass es dem Rekurrenten sowie seiner Ehefrau und seinen drei Söhnen möglich und zumutbar wäre, ihr gemeinsames Familienleben in Ägypten zu führen (vgl. angefochtener Entscheid E. 9-13 und 16).

 

4.4.2   Der Rekurrent legt nicht dar, weshalb die vorstehend erwähnten Einschätzungen des JSD unrichtig sein sollten. Die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichte Situationsbeschreibung der Schule (Schreiben vom 28. September 2023, Akten JSD S. 25) genügt nicht zum Beweis, dass die Abwesenheit der Mutter entsprechend der Annahme der Schule eine wesentliche Ursache für die Schwierigkeiten der Söhne darstellt. Es kann sich vielmehr auch um typische Integrationsschwierigkeiten handeln, die sich selbst bei einer Vereinigung der ganzen Familie in der Schweiz zeigen könnten. Dass die Betreuung der beiden heute 8- und fast 10-Jährigen Söhne in der Schweiz durch den sorgeberechtigten Rekurrenten, der eine ganze Invalidenrente bezieht (vgl. oben E. 3.2.3), nicht gewährleistet ist, ist nicht erstellt. Auch von der Schule wird der Rekurrent als sehr kooperativ beschrieben und festgestellt, dass dieser «jeden Tipp zur Unterstützung dankbar an[nehme]» (vgl. Situationsbeschreibung PS [...] vom 28. September 2023, Akten JSD S. 24). Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls bei einem Verbleib der beiden älteren Söhne in der Obhut des Rekurrenten in der Schweiz ergibt sich auch aus der Noveneingabe vom 27. März 2024 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht (vgl. act. 6 und 7). Der dieser Eingabe beigelegten E-Mail der Schulpsychologin zur schulpsychologischen Abklärung des mittleren Sohnes kann zwar entnommen werden, dass dessen emotionale Verfassung aufgrund der schwierigen, unsicheren und sehr belastenden Situation mit der Abwesenheit der Ehefrau des Rekurrenten beeinträchtigt ist. Ob dies bereits als Kindeswohlgefährdung qualifiziert werden kann, erscheint aber fraglich. Dass sich diese Belastung tatsächlich negativ auf das Verhalten, die Konzentration und die zwischenmenschlichen Begegnungen des mittleren Sohns auswirkt und ihm dadurch in den genannten Bereichen Schwierigkeiten bereitet, stellt die Schulpsychologin nicht fest. Dabei handelt es sich gemäss ihren Angaben vielmehr bloss um eine Möglichkeit (vgl. act. 7). Ist eine Beeinträchtigung des Kindeswohl nicht dargelegt, kann vorliegend offenbleiben, ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich damit gerechtfertigt werden könnte, dass die Eltern den Grund dafür durch eigenmächtiges Verhalten gesetzt haben (vgl. angefochtener Entscheid E. 13).

 

Im Übrigen könnte auch aus einer Gefährdung des Kindeswohls des mittleren Sohns nicht abgeleitet werden, dass das Familiennachzugsgesuch gutzuheissen sei. Dass die Ehefrau des Rekurrenten die Betreuung der Söhne nicht wie in den vergangenen Jahren weiterhin in Ägypten wahrnehmen kann und so das Familienleben im selben Umfang weitergeführt werden könnte, ist nicht erstellt. Weder aufgrund der Rekursbegründung noch aufgrund der im vorliegenden Verfahren eingereichten Situationsbeschreibung der Schule ist ersichtlich, weshalb das Kindeswohl nicht auch dadurch gewahrt werden könnte, dass die Söhne mit oder ohne den Rekurrenten nach Ägypten zurückkehren. Gemäss der Schule wäre eine Rückkehr nach Ägypten zwar ein weiterer destabilisierender Faktor im Lebenslauf der Söhne (Situationsbeschreibung PS [...] vom 28. September 2023, Akten JSD S. 24). Weshalb diese nicht in der Lage sein sollten, diese Herausforderung zu meistern, wenn sie in ihre gewohnte Umgebung nach Ägypten zurückkehren, ist aber nicht ersichtlich, zumal der Rekurrent ihnen die Rückkehr erleichtern könnte, indem er selber auch nach Ägypten umzieht. Die Ausrichtung seiner ganzen Invalidenrente wäre jedenfalls auch nach Ägypten möglich, womit die Familie auch in Ägypten über ein Einkommen verfügte (vgl. angefochtener Entscheid E. 11, mit Hinweis auf https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/obligation-d-informer-pour-les-rentiers/quitter-la-suisse/droit-au-paiement-d-une-rente-ai-a-l-etranger.html).

 

4.5     Der Rekurrent hat die familiäre Beziehung zu seiner zweiten Frau und zu den drei gemeinsamen Kindern bisher grenzüberschreitend gelebt und die Ehegatten haben sich freiwillig dazu entschieden, getrennt voneinander in verschiedenen Ländern zu leben und die drei Kinder in Ägypten aufwachsen zu lassen (vgl. oben E. 3.3). Die Trennung der Familie entspricht damit dem über Jahre gelebten Modell. Die beiden älteren Söhne werden seit ihrer Einreise in die Schweiz im Juli 2022 vom Rekurrenten mit Schweizer Bürgerrecht betreut. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls in seiner Obhut ist nicht erstellt. Durch die Verweigerung des Ehegattennachzugs wird es den Söhnen nicht verwehrt, weiter in der Schweiz zu leben und hier die Schule zu besuchen. Sie besitzen ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht und können bei ihrem sorgeberechtigten Vater verbleiben. Die familiäre Beziehung zu ihrer Mutter können sie, wie bisher zum Vater, durch regelmässige Besuchskontakte unterhalten.

 

Art. 8 EMRK und Art. 13 BV garantieren dem Rekurrenten und seiner Familie nicht das Recht, frei wählen zu können, wo sie das gemeinsame Familienleben zu führen gedenken. Er hat mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern die familiären Beziehungen bewusst besuchsweise über die Grenzen hinweg gelebt, wobei sie einem gemeinsamen Zusammenleben im Rahmen von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nur untergeordnete Bedeutung beigemessen haben (vgl. oben E. 3.3). Der Familie ist es zumutbar, das Familienleben – in umgekehrter Konstellation – im bisherigen Umfang weiterzuführen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das JSD auch bei einer konventions- und verfassungskonformen Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG keinen wichtigen familiären Grund angenommen hat. Die Verweigerung des Ehegattennachzugs verletzt somit den Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nicht. Dementsprechend wurde auch den durch die Kinderrechtskonvention geschützten Kinderinteressen hinreichend Rechnung getragen, da die Kinderrechtskonvention keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschafft (vgl. oben E. 4.1).

 

5.

5.1     Schliesslich hat das JSD festgestellt, dass nach wie vor die bereits in der Verfügung des Bereichs BdM vom 6. September 2023 erwähnten Unterlagen fehlten (Einverständnis des Vermieters und persönliches Einreisegesuch [Visum D]; vgl. angefochtener Entscheid E. 12 und 16 sowie Verfügung vom 6. September 2023 E. 3 f.). Der Rekurrent macht mit Eingabe vom 30. April 2024 geltend, dass alle formellen Voraussetzungen erfüllt seien.

 

5.2     Mit Eingabe vom 30. April 2024 hat der Rekurrent einen unbefristeten Mietvertrag für eine Dreizimmerwohnung in [...] mit 83 m2 und Mietbeginn 1. April 2024 sowie eine «Bewilligung Untermiete» der Vermieterin für die Ehefrau des Rekurrenten eingereicht. Ob damit erstellt ist, dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, kann offenbleiben, weil das Familiennachzugsgesuch aus dem vorstehenden und dem nachstehenden Grund ohnehin abzuweisen ist.

 

5.3     Die Vorinstanzen haben sowohl in der erstinstanzlichen Verfügung als auch im angefochtenen Entscheid sinngemäss erwogen, dass ein persönliches Einreisegesuch der Ehefrau bzw. ein Gesuch der Ehefrau um ein Visum D fehle (angefochtener Entscheid E. 12 und 16 sowie Verfügung vom 6. September 2023 E. 3 f.). Mit Eingabe vom 30. April 2024 macht der Rekurrent geltend, ein Gesuch um ein Visum könne keine Voraussetzung der Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs darstellen. Dass seine Ehefrau kein persönliches Gesuch um ein Visum D gestellt hat, bestreitet er aber nicht. In seinen Rekursbegründungen vom 6. und 27. November 2023 und in seiner Eingabe vom 3. Januar 2024 hat sich der anwaltlich vertretene Rekurrent mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt und insbesondere nicht geltend gemacht, ein Gesuch um ein Visum sei keine Voraussetzung für die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs. Davon, dass erst die Verfügungen des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 4. Dezember 2023 (E.3.2.5) und vom 2. April 2024 dazu Anlass gegeben hätten, kann keine Rede sein, weil er darin bloss auf die betreffenden Erwägungen des JSD verwiesen hat. Folglich ist auf die Rüge betreffend das Gesuch um ein Visum wegen Verspätung nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.2). Im Übrigen ist sie ohnehin unbegründet. Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Dabei handelt es sich um ein nationales Visum Typ D (vgl. Art. 2 lit. f VEV). Die Ausländerinnen müssen ihr Visumsgesuch für einen längerfristigen Aufenthalt grundsätzlich bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einreichen (Art. 22 Abs. 1 VEV). Das Visumsgesuch wird auch als persönliches Einreisegesuch bezeichnet (E. 4.2). Gemäss der Weisung Nr. 322.3-12 betreffend Einreisegesuche im Hinblick auf einen Familiennachzug des Staatssekretariats für Migration SEM hat die Auslandvertretung in einem summarischen Verfahren zu prüfen, ob die Einreisebedingungen erfüllt sind (Vollständigkeit der Angaben, gültiger Reisepass, Kontrolle der Urkunden ohne aufwändige Dokumentenprüfungen). Danach leitet sie das Gesuch mit den relevanten Urkunden an die kantonale Ausländerbehörde weiter (Ziff. 1.1.b). Erachtet sie dies als notwendig, so verfasst die Auslandvertretung eine Stellungnahme, in der sie auf die Besonderheiten des jeweiligen Landes oder des betreffenden Falls hinweist (Indizien für eine Scheinehe, für Käuflichkeit oder Fälschung der Urkunden, für Menschen- oder Kinderhandel oder Hinweise auf andere Umstände, die für die Auslandvertretung aufgrund ihrer Ortskenntnisse entscheidend sind). Sie kann ergänzend eine Empfehlung zuhanden der kantonalen Ausländerbehörde abgeben, ob eine Dokumentenprüfung oder ein DNA-Test angezeigt ist (Ziff. 1.1.c). Die kantonale Ausländerbehörde wartet den Eingang des Visumsgesuchs mit der Stellungnahme und der Empfehlung der Auslandvertretung ab, bevor sie prüft, ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug in die Schweiz erfüllt sind (finanzielle Mittel, Wohnung, Verhalten der bereits in der Schweiz lebenden Personen). Sofern das Gesuch in dieser Phase des Verfahrens nicht bereits aus anderen Gründen abgelehnt werden muss, entscheidet sie auf dieser Grundlage darüber, ob weitere Abklärungen im Ausland durchzuführen sind (Ziff. 1.1.d). Wenn die kantonale Behörde das Gesuch um Familiennachzug gutheisst, stellt sie eine Ermächtigung zur Visumerteilung (Einreiseerlaubnis) zuhanden der schweizerischen Auslandvertretung aus. Diese stellt sodann das Einreisevisum aus (vgl. Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S. 147). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Einreichung eines Gesuchs der nachzuziehenden Ausländerin selbst um ein Visum D, das auch als persönliches Einreisegesuch bezeichnet wird, eine allgemeine Voraussetzung für die Bewilligung des Familiennachzugs darstellt (vgl. E. 4.2). Aus Art. 5 VZAE kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Gemäss dieser Bestimmung ermächtigt die zuständige Behörde die Auslandvertretung zur Visumausstellung, wenn ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit von der zuständigen Behörde gutgeheissen wird und sich die betroffene Person noch im Ausland befindet. Zur Frage, ob vor der Beurteilung des Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung ein Gesuch um das entsprechende Visum gestellt werden muss oder nicht, äussert sich die Bestimmung nicht. Damit bleibt es dabei, dass zumindest eine formelle Voraussetzung für den Familiennachzug nicht erfüllt ist.

 

6.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.