Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2023.185

 

URTEIL

 

vom 29. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

Zustelladresse unbekannt

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 16. November 2023

 

betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 16. November 2023 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt die bedingte Entlassung von A____ aus dem Strafvollzug per 28. Dezember 2023. Es wurde überdies festgestellt, dass die Reststrafe 71 Tage und die Probezeit damit 1 Jahr betrage.

 

Dieser Entscheid wurde A____ am 17. November 2023 persönlich gegen Unterschrift ausgehändigt.

 

Mit handgeschriebener Eingabe, datiert vom 15. Dezember 2023 (Posteingang beim Appellationsgericht am 20. Dezember 2023) hat A____ (nachfolgend Rekurrent) Rekurs gegen diesen Entscheid erhoben.

 

Es wurden die digitalen Vorakten des Straf- und Massnahmenvollzugs mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Dezember 2023 beigezogen. Mit derselben Verfügung wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass er in der noch laufenden 30-tägigen Frist zur Einreichung der Rekursbegründung darzulegen habe, weshalb er gegen den Entscheid vom 16. November 2023 Rekurs angemeldet habe. In der Folge hat der Rekurrent keine Rekursbegründung eingereicht.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Da der Rekurrent vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung hat, ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

 

1.2      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen, da jedoch infolge Säumnis nicht auf den Rekurs eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter für die Behandlung sowie den Kostenentscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

 

2.

2.1      Bezüglich der Beförderung und Zustellung von Verfügungen stellt das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) keine Vorschriften auf. Demnach können Verfügungen grundsätzlich auf postalischem Weg (sei es per Einschreiben, A-Post Plus, A- oder B-Post) oder persönlich eröffnet werden (Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34 N 10; Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 34 N 3).

 

2.2      Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des VRPG binnen zehn Tagen nach Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des VwVG. Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der Behörde spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, 2014, Rz. 910; Stamm, Die Verwaltungsgerichtbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477, 502).

 

2.3      Aus den beigezogenen Verfahrensakten ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid vom 16. November 2023 am 17. November 2023 dem Rekurrenten persönlich gegen Unterschrift zugestellt wurde (vgl. Empfangsbestätigung). Die zehn­tägige Frist zur Rekursanmeldung begann somit am 18. November 2023 zu laufen und endete demzufolge am Montag, 27. November 2023 (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Die Eingabe des Rekurrenten aus dem Gefängnis Bässlergut datiert vom 15. Dezember 2023, demnach wurde sie frühestens an diesem Tag und somit klarerweise nach Fristablauf der schweizerischen Post übergeben. Anzumerken bleibt, dass der Rekurrent zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten war. Hierzu bestand auch kein Anlass, da ihm keine Rechte verlustig gingen. Bei dieser Sachlage ist auf den vorliegenden Rekurs zufolge Verspätung nicht einzutreten.

 

3.

Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Rekurrent die Gerichtskosten zu übernehmen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 und § 34 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Es wird aber Umstände halber auf eine Erhebung von Gerichtskosten vorliegend verzichtet, da sich aus den Akten ergibt, dass der Rekurrent mittlerweile in sein Heimatland Marokko ausgeschafft wurde.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf den Rekurs wird zufolge Verspätung nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-     Rekurrent (amtliche Publikation)

-     Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt

-     Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Migrationsamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.