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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2023.25
URTEIL
vom 29. März 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 21. Februar 2023
betreffend Vollzugsbefehl
A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt vom 24. Februar 2022 wegen Fälschung von Ausweisen, mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfacher Missachtung der Ein‑ oder Ausgrenzung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zufolge Nichtleistung der Geldstrafe verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmevollzug des Amtes für Justizvollzug (nachfolgend Vollzugsbehörde) gestützt auf Art. 439 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und § 40 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) mit Vollzugsbefehl vom 21. Februar 2023 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 110 Tagen.
Gegen diesen Vollzugsbefehl hat A____ (nachfolgend Rekurrent) mit einer undatierten Eingabe (Eingang 28. Februar 2023) Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet. Mit Verfügung vom 7. März 2023 wurde der Vollzugsbehörde der Rekurs mitgeteilt. Auf die Edition der Vorakten sowie die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre an sich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des Kostenentscheids, fällt indes in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters (§ 45 Abs. 1 GOG).
1.2
1.2.1 Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob, vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an dessen Aufhebung.
1.2.2 Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1931 f.). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).
1.2.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Satz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) entfällt die Ersatzfreiheitsstrafe, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. Bis zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe, ja selbst noch danach, kann die verurteilte Person den Strafvollzug vermeiden, wenn sie die Geldstrafe nachträglich bezahlt. Zu vollziehen ist nur der unbezahlt gebliebene Restbetrag (vgl. Dolge, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 36 StGB N 16 f.).
1.2.4 Die Vollzugsbehörde hat dem Gericht mit E-Mail vom 2. März 2023 mitgeteilt, der Rekurrent sei bereits ausgetreten, da die Restgeldstrafe am 24. Februar 2023 bezahlt worden sei (act. 1). Demnach ist der mit Vollzugsbefehl vom 21. Februar 2023 angeordnete Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 110 Tagen infolge Bezahlung gegenstandslos geworden und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren als erledigt abzuschreiben.
2.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Rekurs auch in materieller Hinsicht abzuweisen wäre.
2.1 Der Rekurrent macht mit seinem Rekurs geltend, er sei mit der im Strafbefehl vom 24. Februar 2022 festgesetzten Tagessatzhöhe von CHF 30.– nicht einverstanden. Es sei diese auf CHF 100.– anzuheben, so dass er früher aus dem Strafvollzug entlassen werde (act. 3).
2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, soweit die verurteilte Person die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist (Satz 1). Ein Tagessatz entspricht dabei einem Tag Freiheitsstrafe (Satz 2). Die Tagessatzhöhe, welche sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person bemisst, spielt bei der Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe hingegen keine Rolle (Dolge, a.a.O., Art. 36 StGB N 13). Die Auffassung des Rekurrenten, dass er mit einem höheren Tagessatz früher aus dem Strafvollzug entlassen werde, ist somit offensichtlich rechtsirrtümlich.
2.3 Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die ursprüngliche Geldstrafenbemessung im Umwandlungsverfahren nicht mehr überprüft wird. Die Vollzugsbehörde ist an das rechtskräftige Straferkenntnis gebunden (Dolge, a.a.O., Art. 36 StGB N 13). Vorliegend ist auf der Verfügung der Vollzugsbehörde vom 21. Februar 2023 vermerkt, dass der Strafbefehl gegen den Rekurrenten in Rechtskraft erwachsen ist (act. 2). Die im Strafbefehl vom 24. Februar 2022 festgesetzte Tagessatzhöhe kann im vorliegenden Rekursverfahren somit unabhängig von der Begründung des Rekurrenten nicht mehr überprüft werden. Der Rekurrent hätte diesbezüglich vielmehr vor Eintreten der Rechtskraft des Strafbefehls gegen diesen Einsprache erheben müssen (vgl. AGE VD.2021.211 vom 14. Oktober 2021 E. 1.2.2).
3.
3.1 Es bleibt über die Kostenfolgen zu befinden. Bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2022.110 vom 10. September 2022 E. 2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 310; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514).
3.2 Wie hiervor erwogen, wäre dem Begehren des Rekurrenten auch in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden gewesen (vgl. E. 2). Ausserdem hat erst die Zahlung im laufenden Verfahren zu dessen Gegenstandslosigkeit geführt (vgl. AGE VD.2022.110 vom 14. September 2022 E. 2.2). Entsprechend trägt der Rekurrent die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.