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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2023.36
URTEIL
vom 3. April 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrentin
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmen-
vollzug vom 27. Februar 2023
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin) wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. September 2021 wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 1’000.– verurteilt (abzüglich CHF 100.– für einen Tag erlittenen Freiheitsentzug). Am 23. Februar 2022 wurde die Busse zufolge schuldhafter Nichtbezahlung in neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 16. Dezember 2021 wurde die Rekurrentin darüber hinaus wegen Diebstahls und Missachtung der Ausgrenzung zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (abzüglich einem Tag für bereits erlittenen Freiheitentzug). Mit Entscheid vom 23. Mai 2022 wurde auch diese Strafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe (49 Tage) umgewandelt. Am 26. Februar 2023 wurde die Rekurrentin – nach vorgängiger schriftlicher Ankündigung, dass sie die Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl vom 16. Dezember 2021 bis zum 13. September 2022 zu verbüssen habe bzw. dass sie widrigenfalls im Polizeifahndungssystem zur Verhaftung ausgeschrieben werde – von der Tessiner Kantonspolizei aufgrund des Ausschreibens festgenommen und am Tag darauf der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV) zugeführt. Die zuständige Fallbearbeiterin des SMV erliess am 27. Februar 2023 einen Vollzugsbefehl.
Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 5. März 2023 erhobene Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem die Rekurrentin sinngemäss die Aufhebung des Vollzugsbefehls beantragt. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 9. März 2023 ist auf die Einholung einer Vernehmlassung beim SMV und eines Kostenvorschusses bei der Rekurrentin verzichtet worden, indes wurden die Vorakten beigezogen. Die Rekurrentin wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie im Falle ihres Unterliegens die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von mutmasslich bis zu CHF 500.– wird tragen müssen. Innert offener Rekursfrist ging keine weitere Stellungnahme der Rekurrentin ein. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten und Staatsanwaltschaften auf Grund des StGB erlassenen Urteile bzw. Strafbefehle. Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG) bzw. kann die verurteilte Person – wie hier – zur Festnahme polizeilich ausschreiben oder durch die Kantonspolizei zum Vollzug von Strafen und Massnahmen zuführen lassen (§ 21 Abs. 2 JVG). Gemäss § 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.
2.2 Die Rekurrentin bringt vor, sie habe keine der ihr zu Last gelegten Straftaten als «tatsächliche Straftat» begangen. Vielmehr habe sie unter Anleitung des Geheimdienstes gehandelt. Damit macht sie sinngemäss Rechtfertigungsgründe hinsichtlich der beiden rechtskräftigen Strafbefehle geltend. Diese können im vorliegenden Verfahren, in dem es nur darum gehen kann, ob der Vollzugsbefehl vom 27. Februar 2023 zu Recht ergangen ist, indes nicht mehr überprüft werden. Die Vorbringen der Rekurrentin gehen damit an der Sache vorbei.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin – wie mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 9. März 2023 in Aussicht gestellt – dessen Kosten mit einer Gebühr in Höhe von CHF 500.– (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]; § 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.