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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2023.47
URTEIL
vom 12. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 24. März 2023
betreffend Vollzugsbefehl
A____ (nachfolgend Rekurrent), wohnhaft in Frankreich, wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2021 wegen diverser Strassenverkehrsdelikte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 90.– und einer Busse von CHF 840.– zuzüglich Verfahrenskosten verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde mittels Einschreiben – adressiert an den Rekurrenten – an die Adresse [alte Adresse] gesendet. Zuvor war dem Rekurrenten bereits am 8. Oktober 2021 die Verfügung der Kantonspolizei Basel‑Stadt, Ressort Administrativmassnahmen (nachfolgend AMA) über die vorsorgliche Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises sowie über die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung erfolgreich an die neue Adresse [neue Adresse] via Einschreiben zugestellt worden.
Mit Verfügung vom 24. März 2023 erliess das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend SMV) den Vollzugsbefehl und ordnete den Vollzug der sich aus dem Strafbefehl vom 6. Dezember 2021 ergebenden Ersatzfreiheitstrafe ab dem 24. März 2023 an. Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 3. April 2023 beim Verwaltungsgericht erhobene Rekurs. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten, [...], reichte mit Eingabe vom 20. April 2023 die Rekursbegründung beim Verwaltungsgericht ein. Darin beantragt er, der Vollzugsbefehl vom 24. März 2023 sei aufzuheben, von einer Ersatzfreiheitsstrafe sei abzusehen und der Rekurrent sei umgehend in Freiheit zu entlassen. Gleichentags übermittelte der SMV der Haftleitstelle der Kantonspolizei Basel-Stadt den Entlassungsschein mit der Anweisung, der Rekurrent sei ab sofort aus der Haft zu entlassen, was gemäss Angabe der Staatsanwaltschaft ebenfalls noch am gleichen Tag um 17.00 Uhr geschehen ist. Der Vertreter des Rekurrenten wurde vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom 21. April 2023 aufgefordert, bis zum 5. Mai 2023 seine Honorarnote einzureichen. Ihm wurde zugleich mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 reichte der Rechtsvertreter des Rekurrenten seine Honorarnote ein. Gleichzeitig beantragt er, es sei durch das Verwaltungsgericht explizit festzustellen und festzuhalten, dass der Vollzugsbefehl unrechtmässig bzw. nichtig sei im Sinne einer rechtswidrigen Zwangsmassnahme. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100). Demgegenüber ist gemäss § 45 Abs. 1 GOG die Verfahrensleitung für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Da vorliegend aber auch über das Feststellungsbegehren des Rekurrenten zu entscheiden ist, bleibt es bei der Zuständigkeit des Dreiergerichts.
1.2
1.2.1 Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob, vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte als dessen Adressat ein Interesse an dessen Aufhebung.
1.2.2 Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1931 f.). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).
1.2.3 Hinsichtlich der in der Rekursbegründung beantragten umgehenden Entlassung des Rekurrenten aus dem Strafvollzug kann festgehalten werden, dass diese unbestrittenermassen sogleich am 20. April 2023 per sofort angeordnet und der Rekurrent gleichentags aus der Haft entlassen worden ist. Erstellt ist auch, dass die Strafverfolgungsbehörden mittlerweile selber davon ausgehen, dass der Strafbefehl vom 6. Dezember 2021 nicht korrekt zugestellt und somit nicht rechtskräftig geworden ist (Beilage 1 zur Eingabe des Rekurrenten vom 5. Mai 2023). Tatsächlich ergibt sich aus den Akten, dass der Strafbefehl vom 6. Dezember 2021 nicht an der Adresse [alte Adresse] zugestellt werden konnte und entsprechend retourniert wurde (Beilage 4 zur Rekursbegründung). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die damalige, richtige Adresse des Rekurrenten der Staatsanwaltschaft bereits bekannt war (vgl. Beilage 3 der Rekursbegründung). In Bezug auf den ursprünglichen Antrag des Rekurrenten, wonach er umgehend in Freiheit zu entlassen sei, ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse somit aufgrund der inzwischen erfolgten Entlassung zu verneinen (VGE VD.2021.38 vom 17. November 2022 E. 2.1, VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1). Sodann widerspricht der Rekurrent in seiner Eingabe vom 5. Mai 2023 auch nicht der ihm mitgeteilten Absicht, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
2.
2.1 In seiner Eingabe vom 5. Mai 2023 beantragt der Rekurrent zudem neu, es sei im Abschreibungsentscheid explizit festzustellen und festzuhalten, dass der Vollzugsbefehl unrechtmässig bzw. nichtig im Sinne einer rechtswidrigen Zwangsmassnahme sei. Das Rechtsschutzinteresse liege darin, dass der (Feststellungs-)Entscheid des Verwaltungsgerichts die Grundlage für Ansprüche auf Entschädigung und/oder Genugtuung des Rekurrenten gemäss Art. 431 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) darstelle.
2.2 Feststellungsbegehren sind in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden kann und die betroffene Person ohne eine Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte. Zudem wird für ein Feststellungsurteil ein aktuelles Feststellungsinteresse vorausgesetzt (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnheer/Brühl-Moser, a.a.O., N 1279 ff.; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1 mit weiteren Hinweisen). Ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse liegt dann vor, wenn die gesuchstellende Person ohne die verbindliche oder sofortige Feststellung des Bestands, Nichtbestands oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würde. Dieses Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Grundsätzlich muss auch das Feststellungsinteresse aktuell, individuell und konkret sein. Die festzustellende Rechtsfrage darf nicht abstrakter, rein theoretischer Natur sein, sondern muss einen Zusammenhang mit zu beurteilenden tatsächlichen Gegebenheiten aufweisen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtpflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 340; vgl. Häner in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 25 N 17; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 87; VGE 2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.4).
Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Feststellungsinteresses wird verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.1 S. 208, 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f., 136 II 101 E. 1.1 S. 103, 135 I 79 E. 1.1 S. 81). In Fällen, in denen durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht regelmässig auf eine Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.2.1 S. 208 f.,137 I 296 E. 4.3 S. 299 f., 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.).
2.3 Aus der Eingabe vom 5. Mai 2023 geht hervor, dass der Rekurrent aus Art. 431 StPO ein Feststellungsinteresse ableiten möchte, wobei das Feststellungsurteil die Grundlage für Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach dem genannten Artikel darstelle. Ein aktuelles Feststellungsinteresse ist vorliegend allerdings zu verneinen, sind doch Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 431 Abs. 1 StPO im Falle von ungerechtfertigter oder rechtswidriger Haft von der erkennenden Strafbehörde zu beurteilen. Gleichwohl hindert das Verwaltungsgericht nichts daran, in seinem Dispositiv festzustellen, dass der angefochtene, auf der Grundlage eines nicht rechtskräftig gewordenen Strafbefehls ergangene Vollzugsbefehl rechtswidrig ist (vgl. AGE VD.2021.38 vom 17. November 2022 E. 2.2.2).
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist. Bei diesem Verfahrensausgang richtet sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Der Rekurrent hätte mit seinem Hauptbegehren obsiegt, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden wäre. Entsprechend wird im vorliegenden Urteil auch die Rechtswidrigkeit des Vollzugsbefehls festgestellt. Demzufolge werden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben und hat die Vorinstanz dem Rekurrenten eine Parteientschädigung gemäss der am 5. Mai 2023 eingereichten Honorarnote im Umfang von CHF 1'717.50, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass der Vollzugsbefehl vom 24. März 2023 rechtswidrig ist.
Im Übrigen wird das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'717.50, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 132.25, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.