Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

 

VD.2023.55

 

URTEIL

 

vom 17. November 2023 

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Bürgerrat der Stadt Basel

Stadthausgasse 13, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Bürgerrats der Stadt Basel

vom 15. Februar 2023

 

betreffend Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs

 


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) reichte mit Eingabe vom 21. März 2022 beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein, welches der Bürgergemeinde der Stadt Basel zur Prüfung überwiesen wurde. Nach erfolgter Abklärung der Verhältnisse entschied die Einbürgerungskommission am 11. November 2022, das Gesuch (Nr. [...]) wegen ungenügender wirtschaftlicher Integration (Teilnahme am Wirtschaftsleben) für drei Jahre zurückzustellen. Mit Eingabe vom 28. November 2022 verlangte der Rekurrent den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 15. Februar 2023 verfügte der Bürgerrat der Bürgergemeinde der Stadt Basel, dass das Einbürgerungsgesuch des Rekurrenten wegen ungenügender wirtschaftlicher Integration und der somit nicht erfüllten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen für drei Jahre zurückgestellt werde.

 

Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent mit Eingabe vom 2. März 2023 Rekurs an den Regierungsrat an und begründete diesen am 22. März 2023. Der Rekurrent beantragt, es sei die Verfügung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 15. Februar 2023 vollumfänglich aufzuheben und sein Einbürgerungsgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Verfügung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 15. Februar 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen; alles unter o/e Kostenfolge. Mit Schreiben vom 20. April 2023 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Bürgerrat beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hält mit Replik vom 28. August 2023 an seinen Anträgen fest.

 

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Bürgerrats der Bürgergemeinde der Stadt Basel über das Einbürgerungsgesuch des Rekurrenten vom 15. Februar 2023. Gemäss § 25 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes (BüRG, SG 121.100) unterstehen letztinstanzliche Einbürgerungsentscheide der Bürgergemeinden dem Rekurs an den Regierungsrat. Rekurse an den Regierungsrat können von diesem oder dem instruierenden Departement gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen werden. Daraus leitet sich vorliegend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ab (§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

 

1.2      Mit dem angefochtenen Entscheid wird das Einbürgerungsverfahren des Rekurrenten formell nicht abgeschlossen. Vielmehr wird das Gesuch für drei Jahre zurückgestellt und in diesem Sinne das Verfahren sistiert. Es handelt sich daher formell um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann der selbständigen Anfechtung, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies trifft auf die Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens zu. Dieser Entscheid und generell die Praxis der Sistierung von Verfahren durch den Bürgerrat bedeuten im Ergebnis nichts anderes als die Verweigerung der Einbürgerung aufgrund der aktuellen Verhältnisse. Der Entscheid kommt im Ergebnis einem Endentscheid gleich und bewirkt damit in gleicher Weise einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (VGE VD.2022.213 vom 8. Juli 2023 E. 1.2, mit Hinweisen).

 

1.3      Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist mithin einzutreten.

 

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 1.4). Dazu ist das Verwaltungsgericht auch aufgrund von Art. 29a Satz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verpflichtet. In Bezug auf die Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt dem Verwaltungsgericht eine freie Überprüfung. Es berücksichtigt bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbständig anwenden. Das kantonale Gericht muss die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde aber dennoch auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Es darf dabei nicht – auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie – eine bloss willkürfreie Anwendung der bürgerrechtlichen Bestimmungen akzeptieren, wenn sich aus dem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (BGE 137 I 235 E. 2.5 S. 239 f.; VGE VD.2021.223 vom 22. März 2022 E. 1.3; jeweils mit Hinweisen). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren Vor­instanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2022.213 vom 8. Juli 2023 E. 1.4, mit Hinweisen).

 

2.

2.1      Die Aufnahme in das Bürgerrecht setzt unter anderem voraus, dass der Bewerber erfolgreich integriert ist (Art. 11 lit. a Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht [BüG, SR 141.0]; § 4 lit. a BüRG). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich unter anderem in der aktiven Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (§ 5 lit. d BüRG; vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG). Der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltspflichten im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, deckt (Art. 7 Abs. 1 Bürgerrechtsverordnung [BüV, SR 141.01]; § 9 Abs. 1 BüRG). Dieses Kriterium beruht auf dem Grundsatz, wonach der Bewerber in der Lage sein muss, auf absehbare Zeit selber für sich und seine Familie aufzukommen. Vorausgesetzt wird somit wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl. SEM, Handbuch Bürgerrecht, Ziff. 321/14). Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung nicht, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet (Art. 7 Abs. 3 BüV; § 9 Abs. 3 BüRG).

 

2.2

2.2.1   Der Rekurrent wurde per 31. Dezember 2017 von der Sozialhilfe abgelöst, weist im Betreibungsregister keine Einträge auf und hat bei der Steuerverwaltung keine Ausstände (Erhebungsbericht vom 21. März 2022 S. 1 f.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er seine eigenen Lebenshaltungskosten seit dem Jahr 2018 durch Einkommen, Vermögen oder andere Leistungen, auf die ein Anspruch besteht, deckt.

 

2.2.2   Gemäss den Steuerzusammenfassungen von B____ betrugen die vom Rekurrenten erwirtschafteten brutto Fahrpreise in den Jahren 2019, 2020 und 2022 CHF 34'590.66, CHF 35'355.76 und CHF 48'891.02. Für das Jahr 2021 fehlt eine Steuerzusammenfassung. Gemäss der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung ist davon auszugehen, dass der Rekurrent im Jahr 2021 über B____ einen brutto Fahrpreis von CHF 38'779.21 erwirtschaftet hat. Zusätzlich zu den brutto Fahrpreisen sind auch die über B____ erzielten Nebeneinkünfte von CHF 505.–, CHF 552.03, CHF 512.19 und CHF 1'056.79 zu berücksichtigen. Von den brutto Einkünften bei B____ hat die Bürgergemeinde zur Ermittlung des Nettoeinkommens des Rekurrenten die B____ Servicegebühren und die Umsatzsteuern auf der B____ Servicegebühr abgezogen (Vernehmlassung S. 1). Dies ist nicht zu beanstanden und entspricht auch dem Vorgehen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (vgl. Nachzahlungsverfügung vom 18  Dezember 2020 S. 1). Weshalb die Steuerverwaltung die Umsatzsteuern nicht abgezogen hat, ist nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Eingabe vom 7. September 2023 S. 2) besteht im Einbürgerungsverfahren insoweit keine Bindung an die Veranlagungsverfügungen 2019 und 2020 der Steuerverwaltung. Die B____ Servicegebühren betragen 2019 CHF 8'648.68, 2020 CHF 8'840.47, 2021 CHF 9'696.96 und 2022 CHF 13'199.61. Die Umsatzsteuern auf den B____ Servicegebühren belaufen sich 2019 auf CHF 666.32, 2020 auf CHF 680.85 und 2022 auf CHF 939.90. Der Betrag für 2021 ist nicht bekannt. Zusätzlich hat die Bürgergemeinde Fahrzeugspesen von CHF 0.40 pro Kilometer abgezogen (Vernehmlassung S. 1). Der Rekurrent wendet dagegen ein, dabei handle es sich um einen theoretischen Betrag, der nichts über seine faktische finanzielle Situation aussage (Replik S. 2). Da die Bürgergemeinde den vom Rekurrenten beanstandeten Betrag der Fahrspesen nicht begründet hat, kann darauf nicht abgestellt werden. Stattdessen können entsprechend den vom Rekurrenten selbst eingereichten und nicht beanstandeten Veranlagungsverfügungen Gewinnungskosten von 20 % abgezogen werden. Sozialversicherungsbeiträge sind von den bei B____ in den Jahren 2019 bis 2022 erzielten Einkünften entgegen der Ansicht der Bürgergemeinde nicht in Abzug zu bringen (vgl. dazu unten E. 2.5.2 f.). Wie sich aus den Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung ergibt, erzielte der Rekurrent im Jahr 2019 zusätzlich zu seinem Einkommen bei B____ ein Nettoeinkommen von CHF 12'335.– und erhielt der Rekurrent im Jahr 2020 zusätzlich zu seinem Einkommen bei B____ Erwerbsausfallentschädigungen von CHF 2'971.–. Aufgrund des Lebenslaufs des Rekurrenten ist davon auszugehen, dass das Einkommen von CHF 12'335.– aus einer während eines Teils des Jahres 2019 ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter/Chauffeur stammt. Somit ist für die Jahre 2019 bis 2022 von den folgenden Nettoeinkünften des Rekurrenten auszugehen:

 

2019: 34'590.66 + 505.– – 8'648.68 – 666.32 – 5'156.13 + 12'335.– = CHF 32'960.–

2020: 35'354.76 + 552.03 – 8'840.47 – 680.85 – 5'277.29 + 2'971.– = CHF 24'079.–

2021: 38'779.21 + 512.19 – 9'696.96 – 5'918.89 = CHF 23'676.–

2022: 48'891.02 + 1'056.79 – 13'199.61 – 939.90 – 7'161.66 = CHF 28'647.–

 

2.2.3   Der Rekurrent macht geltend, die Jahre der Covid-19-Pandemie dürften bei der Beurteilung seiner Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht berücksichtigt werden, weil die ausserordentliche Situation dazu geführt habe, dass seine Einkünfte in diesen Jahren viel tiefer gewesen seien (Rekursbegründung S. 2). Diese Forderung ist berechtigt. Mit dem Erfordernis, dass der Bewerber die Lebenshaltungskosten und Unterhaltspflichten nicht nur im Zeitpunkt der Einbürgerung, sondern auch in demjenigen der Gesuchstellung decken können muss, soll sichergestellt werden, dass seine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit auf absehbare Zeit gewährleistet ist. Dazu genügt es, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwartet werden kann, dass der Bewerber für sich und seine Familie langfristig aufkommen kann. Dass er dazu auch in einer derart ausserordentlichen Situation wie der Covid-19-Pandemie in der Lage ist, kann nicht verlangt werden. Dementsprechend scheint auch die Bürgergemeinde bereit zu sein, für die Bestimmung des Einkommens des Rekurrenten im Zeitpunkt der Gesuchstellung statt auf sein Einkommen im Jahr 2021 auf den Durchschnitt seiner Einkommen in den Jahren vor und nach der Covid-19-Pandemie und damit in den Jahren 2019 und 2022 abzustellen (vgl. Vernehmlassung S. 1). Dieser beträgt CHF 30'804.– entsprechend CHF 2'567.– pro Monat.

 

2.2.4   Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt beträgt für eine Person in einem Einpersonenhaushalt gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Kap. C.3.1, nachfolgend SKOS-Richtlinien) und gemäss den Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend URL, Ziff. 10.1) CHF 1'031. Gemäss den URL (Ziff. 4.1.1) wird zusätzlich eine Pauschale von CHF 50.– berücksichtigt. Die Kosten für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernimmt die Sozialhilfe im Umfang von höchstens 90 % der kantonalen Durchschnittsprämie (URL Ziff. 10.4.1). Diese beträgt im Kanton Basel-Stadt für Erwachsene CHF 7'548.– (Art. 5 Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2023 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.309.1]). Folglich belaufen sich die von der Sozialhilfe übernommenen Krankenkassenprämien auf maximal CHF 566.– pro Monat. Bei einem Jahreseinkommen von CHF 30'804.– ist jedoch davon auszugehen, dass der Rekurrent Prämienbeiträge von CHF 215.– pro Monat erhält (vgl. Anhang zu § 22 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG 834.410]). Damit verbleibt ein von ihm selber zu tragender Prämienanteil von maximal CHF 315.– pro Monat. Der Bruttomietzins der Wohnung des Rekurrenten beträgt CHF 790.– (Rekursbeilage 3). Insgesamt ist damit von einem sozialhilferechtlichen Existenzminimum des Rekurrenten von CHF 2'186.– auszugehen.

 

2.3

2.3.1   Der Rekurrent hat mit C____ zwei und mit D____ vier Kinder. Beide Kindsmütter und alle sechs Kinder leben in Schweden.

 

2.3.2   In seiner Rekursbegründung (S. 2 f.) behauptet der Rekurrent, C____ habe seit mehreren Jahren den Kontakt zu ihm komplett abgebrochen und den Kontakt zu seinen Kindern verhindert. Er wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Somit mache C____ keine Unterhaltsbeiträge für ihre Kinder geltend und verunmögliche sie es dem Rekurrenten, von sich aus Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Diese Darstellung steht betreffend den Kontakt zu den Kindern in unauflöslichem Widerspruch zu den früheren Angaben des Rekurrenten. Gemäss dem Erhebungsbericht des Migrationsamts vom 21. März 2022 (S. 5) erklärte er im Erhebungsgespräch vom 17. März 2022, er habe heute noch sporadisch Kontakt zu seinen beiden Kindern aus der Beziehung mit C____. Aufgrund dieses Widerspruchs ist die Behauptung, der Rekurrent könne mangels Kontakts keine Unterhaltsbeiträge leisten, nicht glaubhaft, und bestehen auch ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Behauptung, die Kindsmutter mache keine solchen geltend. Damit hat der Rekurrent nicht einmal glaubhaft gemacht, dass er gegenüber den beiden Kindern aus der Beziehung mit C____ nicht unterhaltspflichtig ist. Da er als Gesuchsteller die Beweislast für die Einbürgerungsvoraussetzungen trägt und jegliche Angaben zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge schuldig geblieben ist, ist für die Prüfung des Kriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben davon auszugehen, dass er für die beiden Kinder mindestens Unterhaltsbeiträgen in der betreffend die anderen vier Kinder erwähnten Höhe von CHF 200.– pro Kind schuldet. Dass der Rekurrent für die beiden Kinder aus der Beziehung mit C____ im Zeitpunkt seines Gesuchs vom 13. April 2021 keine Unterhaltsbeiträge bezahlt hat und auch heute nicht bezahlt, ist unbestritten.

 

2.3.3   Gemäss dem Erhebungsbericht des Migrationsamts vom 21. März 2022 (S. 5) erklärte der Rekurrent im Erhebungsgespräch vom 17. März 2022, er stehe mit D____ in gutem Kontakt und besuche sie und die vier gemeinsamen Kinder etwa alle drei Monate für zwei Wochen. «Er müsste eigentlich pro Kind Fr. 200.– pro Monat Unterstützung leisten, dies könne er aber mit seinem Einkommen von B____ nicht.» In seiner Rekursbegründung (S. 3) macht der Rekurrent geltend, er habe mit D____ vereinbart, dass er pro Kind maximal CHF 200.– pro Monat bezahle. Dieser Betrag überschreite den in Schweden üblicherweise geschuldeten Betrag. Der Grund für den Abschluss der Vereinbarung habe darin bestanden, dass die Kindsmutter eine Zeit lang habe Sozialhilfe beziehen müssen und der Rekurrent deshalb von sich aus zur Entlastung mehr als geschuldet habe bezahlen wollen. In der Zwischenzeit habe die Kindsmutter eine Stelle gefunden und sich deshalb am 19. Januar 2022 von der Sozialhilfe lösen können. Die Behauptung, dass sich die Kindsmutter wegen einer neuen Stelle von der Sozialhilfe habe lösen können, wird durch den vom Rekurrenten selbst eingereichten Arbeitsvertrag (Rekursbeilage 5) widerlegt. Die auf Schwedisch verfasste Urkunde ist für das Gericht zwar nicht verständlich. Es besteht aber kein Zweifel, dass der Vertrag erst im Jahr 2023 unterzeichnet worden ist, und das früheste Datum, das auf der Urkunde überhaupt erwähnt wird, ist der 28. Dezember 2022. Folglich kann die gestützt auf den eingereichten Vertrag angetretene Stelle offensichtlich nicht den Grund für die angeblich bereits am 19. Januar 2022 erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe dargestellt haben. Unabhängig davon ist die Darstellung in der Rekursbegründung auch deshalb unglaubhaft, weil sie in unauflöslichem Widerspruch zu den früheren Angaben des Rekurrenten steht. Die Aussage des Rekurrenten im Erhebungsgespräch vom 17. März 2022 kann nicht anders verstanden werden, als dass er für jedes der vier Kinder Unterhaltsbeiträge von je CHF 200.– schuldet und mit seinem Einkommen nicht in der Lage gewesen ist, die geschuldeten Beträge zu bezahlen. Falls es sich bei den CHF 200.– bloss um einen Maximalbetrag handelte, hätte der Rekurrent dies zweifellos bereits im Erhebungsgespräch erwähnt. Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, dass die Darstellung in der Rekursbegründung prozesstaktisch motiviert ist. Zudem erscheint es höchst erstaunlich, dass in Schweden für Kinder von inzwischen vier, acht, neun und elf Jahren (Geburtsdaten 15. März 2012, 16. Mai 2014, 30. April 2015 und 23. Dezember 2018) Unterhaltsbeiträge von weniger als CHF 200.– pro Kind geschuldet sein sollen, und ist der Rekurrent für seine entsprechende Behauptung jegliche Begründung und jeglichen Beleg schuldig geblieben. Unter diesen Umständen ist entsprechend seinen Angaben im Erhebungsgespräch davon auszugehen, dass der Rekurrent für jedes der vier Kinder aus der Beziehung mit D____ Unterhaltsbeiträge von CHF 200.– pro Monat schuldet.

 

2.3.4   Dass er seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen vier Kindern aus der Beziehung mit D____ im Zeitpunkt seines Gesuchs vom 13. April 2021 nicht vollständig nachgekommen ist und auch nicht vollständig nachkommen konnte, hat der Rekurrent im Erhebungsgespräch selbst zugestanden. Gemäss der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung leistete der Rekurrent im Jahr 2021 Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder von CHF 7'640.–. Ob die Veranlagungsverfügung als Beweis für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge genügt, kann offenbleiben, weil der Rekurrent auch bei Bezahlung von CHF 7'640.– die geschuldeten Unterhaltsbeiträge von CHF 9'600.– (12 x 4 x CHF 200.–) nicht vollständig bezahlt hat.

 

2.3.5   Für das Jahr 2022 sind die folgenden Zahlungen an D____ zweifelsfrei belegt: 28. März 2022 CHF 522.63, 26. April 2022 CHF 520.37, 2. September 2022 CHF 76.58 und 2. September 2022 CHF 480.–. Zusätzlich hat der Rekurrent die folgenden Zahlungen an D____ belegt: 10. Mai CHF 1'645.–, 3. Juni CHF 640.13, 3. Juni CHF 540.16, 6. Juli CHF 505.36, 12. August CHF 490.–, 13. August CHF 392.43, 15. August CHF 167.22. In welchem Jahr diese Zahlungen erfolgt sind, ist aus den Belegen nicht ersichtlich. Der Rekurrent scheint geltend machen zu wollen, die Zahlungen seien im Jahr 2022 erfolgt (vgl. Rekursbegründung S. 2). Unter der Annahme, dass alle Zahlungen Unterhaltsbeiträge für die Kinder betreffen und im Jahr 2022 erfolgt sind, hat der Rekurrent im Jahr 2022 insgesamt Unterhaltsbeiträge von CHF 5'979.88 bezahlt. Dies entspricht durchschnittlich bloss CHF 498.32 statt der geschuldeten CHF 800.–.

 

2.3.6   Aus den vom Rekurrenten eingereichten Zahlungsbelegen (Rekursbeilage 4) ist ersichtlich, dass er seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen vier Kindern aus der Beziehung mit D____ auch aktuell nicht nachkommt. Statt der geschuldeten CHF 800.– hat er im Februar 2023 bloss CHF 683.20 bezahlt und im März 2023 nur CHF 500.–.

 

2.4

2.4.1   Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass zwar anzunehmen ist, dass der Rekurrent seine eigenen Lebenshaltungskosten im Zeitpunkt der Einreichung und der Beurteilung seines Einbürgerungsgesuchs durch Einkommen gedeckt hat und deckt, dass aber davon auszugehen ist, dass er seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern weder im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch in demjenigen des Entscheids vollständig nachgekommen ist und nachkommt.

 

2.4.2   Aus den nachstehenden Gründen kommt im vorliegenden Fall auch ein Abweichen vom Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht in Betracht. Der Situation von Personen, die das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund eines gewichtigen persönlichen Umstands nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 12 Abs. 2 BüG; § 12 Abs. 1 BüRG). Dies bedeutet, dass eine Abweichung vom Kriterium möglich ist (vgl. Art. 9 BüV). Als gewichtiger persönlicher Umstand gilt namentlich Erwerbsarmut (Art. 9 lit. c Ziff. 2 BüV; § 12 Abs. 2 lit. b BüRG). Erwerbsarmut liegt vor, wenn der Bewerber trotz langfristiger Arbeitstätigkeit und einem Erwerbspensum von in der Regel 100 % kein Einkommen über dem Existenzminimum erzielen kann (vgl. Ziff. 321/2; Leitfaden Einbürgerung des Kantons Basel-Stadt und der Bürgergemeinden Basel, Riehen und Bettingen vom 26. August 2019 Ziff. 4.3.3 FN 110). Der Rekurrent hat im vorliegenden Verfahren nicht behauptet und aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass er mit einem vollen Pensum gearbeitet hat und arbeitet sowie dass er mit einer allfälligen anderen Erwerbstätigkeit kein höheres Einkommen erzielen könnte. Deshalb kann er im vorliegenden Verfahren nicht als working poor betrachtet werden.

 

2.4.3   Aus den vorstehenden Gründen hat die Bürgergemeinde die aktive Teilnahme des Rekurrenten am Wirtschaftsleben und damit seine erfolgreiche Integration im Ergebnis zu Recht verneint. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sie das Einbürgerungsgesuch wegen ungenügender wirtschaftlicher Integration für drei Jahre zurückgestellt hat.

 

2.5

2.5.1   Gemäss dem angefochtenen Entscheid erhält der Rekurrent während der drei Jahre die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er über ein ausreichendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit verfügt, um damit seine Lebenshaltungskosten zu decken und seine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Im Hinblick auf diesen möglichen Nachweis drängen sich die folgenden Klarstellungen auf:

 

2.5.2   Aufgrund der Nachzahlungsverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2020 ist davon auszugehen, dass B____ zur Nachzahlung des Anteils der Arbeitgeberin und des Anteils des Arbeitnehmers an den Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet wird. Wie der Rekurrent in seiner Replik zu Recht geltend macht, sind daher entgegen der Ansicht der Bürgergemeinde (angefochtener Entscheid S. 3; Vernehmlassung S. 1 f.) von den Einkünften, die er über B____ erzielt hat, keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen und ist die Altersvorsorge des Rekurrenten aufgrund seiner Tätigkeit bei B____ nicht gefährdet. Im Übrigen kann die Fähigkeit, die Lebenskosten und Unterhaltspflichten zu decken bei einem Bewerber im Alter des am [...] 1988 geborenen Rekurrenten entgegen der Bürgergemeinde ohnehin nicht mit dem Argument verneint werden, seine Altersvorsorge sei nicht gewährleistet, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (Rekursbegründung S. 3 f.).

 

2.5.3   Aktuell und in Zukunft wird vom Lohn des Rekurrenten aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Anteil des Rekurrenten als Arbeitnehmer an den Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen (vgl. dazu auch Rekursbegründung S. 3 f.; Arbeitsvertrag vom 15. März 2023 [Rekursbeilage 7] Ziff. 7). Falls bei der erneuten Prüfung des Einbürgerungsgesuchs des Rekurrenten zur Feststellung seines Einkommens im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs auf das Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre abgestellt und dabei auch dasjenige der Jahre 2019, 2020, 2021 und/oder 2022 berücksichtigt wird, ist daher der von B____ nachzuzahlende Anteil des Rekurrenten als Arbeitnehmer an den Sozialversicherungsbeiträgen vom Lohn der erwähnten Jahre in Abzug zu bringen.

 

2.5.4   Die Behauptung des Rekurrenten in seiner Replik, der eingereichte Arbeitsvertrag (Rekursbeilage 7) garantiere ihm ein Mindesteinkommen, ist unzutreffend. Gemäss dem Arbeitsvertrag erhält der Rekurrent einen Stundenlohn (Ziff. 7) und wird nur die Zeit von der Annahme einer Fahrt in der App bis zum Zielort vergütet (Ziff. 5). Eine minimale zu entschädigende Arbeitszeit oder eine minimale Entschädigung pro Monat oder pro Jahr sind nicht vorgesehen.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid zu Recht ergangen und der Rekurs dagegen vollumfänglich abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Rekurrenten gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens auferlegt. Diese werden in Anwendung von § 23 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Die Urteilsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Bürgerrat Stadt Basel

-       Einbürgerungskommission

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.