Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2023.57

 

URTEIL

 

vom 28. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

c/o JVA Witzwil, Lindenhof 10, 3236 Gampelen

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 12. April 2023

 

betreffend Wohn- und Arbeitsexternat sowie unentgeltliche Rechtsverbei-

ständung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2013 wurde A____ (Rekurrent; dazumals noch unter seinem Ledignamen [...]) des versuchten Mords, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der Freiheitsberaubung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 13 Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 500.– verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Dezember 2013 wurde der Rekurrent darüber hinaus wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Beide Strafen wurden zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben. Nachdem der Rekurrent die stationäre Behandlung am 1. April 2015 in der Massnahmenabteilung der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn angetreten hatte, wurde dieselbe mit Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV bzw. Vollzugsbehörde) vom 26. September 2018 infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben und der Vollzug der Reststrafe von 2'456 Tagen angeordnet. Infolgedessen wurde der Rekurrent von der Massnahmenabteilung in die Abteilung Strafvollzug der JVA Solothurn versetzt.

 

Mit Schreiben vom 25. März 2020 bzw. vom 2. Juni 2020 beantragte der Rekurrent beim SMV stufenweise Vollzugslockerungen, namentlich begleitete und unbegleitete Ausgänge, Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt, Urlaube sowie Versetzung ins Arbeits- bzw. Wohnexternat. Mit Urteil VD.2020.144 vom 5. Januar 2021 hiess das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht einen Rekurs gegen die Abweisung dieses Gesuchs gut und bewilligte den Antrag des Rekurrenten um stufenweise Vollzugslockerungen, wobei diese sowie deren Bedingungen und Auflagen gestützt auf Art. 75 Abs. 3 StGB in einem Vollzugsplan festzuhalten seien. In der Folge forderte der Rekurrent mit Schreiben vom 11. Februar sowie vom 12. und vom 26. März 2021 den SMV auf, das genannte Urteil des Appellationsgerichts umzusetzen und gemeinsam mit der JVA Solothurn einen Vollzugsplan zu erstellen, welcher die einzelnen Vollzugslockerungsschritte bis hin zur Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt verbindlich festhalte. Mit Verfügung vom 1. April 2021 gewährte der SMV dem Rekurrenten darauf erste Vollzugsöffnungen (begleitete und doppelt gesicherte Ausgänge zu fünf Stunden; durchgeführt am 5. Juli, 11. August, 30. August und 22. September 2021). Nach weiteren Mahnungen seitens des Rekurrenten stellte das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2021.162 vom 12. November 2021 fest, dass der SMV bei der weiteren Vollzugsgestaltung eine Rechtsverzögerung begangen habe. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 wurde dem Rekurrenten nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf Art. 86 StGB die bedingte Entlassung verweigert. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022 ab.

 

Seit dem 13. April 2022 hält sich der Rekurrent in der offenen Abteilung der JVA Witzwil auf. Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 teilte die Vollzugsbehörde der JVA Witzwil bezüglich der weiteren Vollzugsplanung mit, dass dem Rekurrenten zwei unbegleitete zwölfstündige Beziehungsurlaube und im Anschluss zwei unbegleitete 24-stündige Beziehungsurlaube zu gewähren seien und danach die Kompetenz zur Bewilligung von Ausgängen und Urlauben an die JVA Witzwil delegiert werde. Soweit er die Voraussetzungen erfülle, sei die Bewilligung der weiteren Strafverbüssung in der Form des Arbeitsexternats und anschliessend die Durchführung eines Electronic Monitorings (EM) vorgesehen. Mit Verfügung vom 15. August 2022 bewilligte der SMV dem Rekurrenten Vollzugsöffnungen bis hin zu unbegleiteten 24-stündigen Beziehungsurlauben und trat die Urlaubskompetenz am 25. November 2022 an die JVA Witzwil ab.

 

Mit Gesuch vom 3. März 2023 beantragte der Rekurrent unter Beilage eines Schreibens der C____ vom 21. Februar 2023 mit dem Titel «Arbeitsbestätigung» die Bewilligung des weiteren Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Vollzugsform des Wohn- und Arbeitsexternats (WAEX), wobei dieses eventualiter mit einem Electronic Monitoring verbunden werden könne. Dieses Gesuch wie auch das in diesem Verfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies der Straf- und Massnahmenvollzug mit Verfügung vom 12. April 2023 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 24. April 2023 erhobene und begründete Rekurs von A____, mit welchem er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung des Wohn- und Arbeitsexternats wie auch der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen lässt. Eventualiter sei das Arbeits- und Wohnexternat mit einem Electronic Monitoring zu verbinden. Weiter lässt er auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 wandte sich der Rekurrent persönlich an das Gericht und beantragte seine «Entlassung aus dem Gewahrsam mit elektronischem Monitor» und die «Aufhebung [seiner] Haftstrafe». Mit Replik vom 21. Juni 2023 liess er zur Vernehmlassung Stellung beziehen und mit Eingaben vom 27. Juni 2023 und vom 17. Juli 2023 weitere Unterlagen einreichen.

 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

 

1.3      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

 

1.4      Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass in casu von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind (VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 4.2.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2).

 

2.

2.1      Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zunächst die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats.

 

2.2      Gemäss Art. 77a Abs. 1 StGB wird eine Freiheitsstrafe in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn die gefangene Person einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht. Dabei arbeitet die gefangene Person im Arbeitsexternat ausserhalb der Anstalt und verbringt ihre Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel in das Arbeitsexternat erfolgt gemäss Art. 77a Abs. 2 StGB in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Gemäss Art. 77a Abs. 3 StGB erfolgt der weitere Vollzug sodann in Form des Wohn- und Arbeitsexternats, wenn sich der Gefangene im Arbeitsexternat bewährt hat. Dabei wohnt und arbeitet er ausserhalb der Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde.

 

2.3      Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vollzugsbehörde erwogen, dass sie dem Rekurrenten weitere Vollzugsöffnungen stufenweise gewährt, zuletzt Vollzugsöffnungen bis hin zu unbegleiteten 24-stündigen Beziehungsurlauben bewilligt und die Urlaubskompetenz anschliessend an die JVA Witzwil abgetreten habe. Der Rekurrent befinde sich bisher aber noch nicht in der Vollzugsform des Arbeitsexternats und habe sich daher noch nicht darin bewähren können. Ein direkter Übertritt vom offenen Vollzug in das Wohn- und Arbeitsexternat sei nicht vorgesehen. Dabei rechtfertige die Distanz zum zukünftigen Arbeitsort in keinerlei Hinsicht die direkte Bewilligung des Wohn- und Arbeitsexternats. Schliesslich sei festzustellen, dass auch die Voraussetzungen des Arbeitsexternats, welche zur Bewilligung der Vollzugsform des Wohn- und Arbeitsexternats weiterhin erfüllt sein müssten, vorliegend nicht gegeben seien, da kein gültiger Arbeitsvertrag vorliege und mit dem als «Arbeitsbestätigung» betitelten Schreiben der C____ eine Anstellung von den Suspensivbedingungen des gültigen Aufenthaltstitels und der Entlassung aus dem Strafvollzug abhängig gemacht werde. Nach herrschender Lehre seien Ausländerinnen und Ausländer von einem Arbeitsexternat ausgeschlossen, wenn sie über keine rechtsgültige Aufenthaltsbewilligung verfügten und keinen ausländerrechtlichen Status aufwiesen, welcher zur Arbeitsausübung berechtige (Brägger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 77a StGB N 3; Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die externe Beschäftigung aus dem Normalvollzug von eingewiesenen Personen, den Vollzug des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats [EM-Backdoor] vom 3. November 2017 [SSED 10.0]), wobei der Rekurrent darauf hingewiesen wurde, dass der Erwerb eines gültigen Aufenthaltstitels weder in den Aufgabenbereich noch in die Kompetenz der Vollzugsbehörde falle und er die hierzu notwendigen Schritte direkt bei den zuständigen Migrationsbehörden einzuleiten habe. Da somit bereits aus diesen Gründen die Voraussetzungen des Wohn- und Arbeitsexternats nicht erfüllt seien, erübrige sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen wie insbesondere des Fehlens einer Flucht- und Rückfallgefahr.

 

3.

3.1      Mit seinem Rekurs verweist der Rekurrent zunächst auf seine Vollzugsgeschichte. Diese ist mit den in der Sachverhaltsdarstellung genannten Urteilen des Verwaltungsgerichts beurteilt worden. Darauf ist vorliegend nur insoweit zurückzukommen, als es die spezifischen Voraussetzungen für die Bewilligung der Versetzung in ein Wohn- und Arbeitsexternat gemäss Art. 77a Abs. 3 StGB erfordert. Seinen entsprechenden Rügen fehlt aber insoweit die Grundlage, als die Vollzugsbehörde mittlerweile unbestrittenermassen die Bewilligung von Vollzugslockerungen in Form der Versetzung in eine offene Anstalt wie auch von unbegleiteten Beziehungsurlauben vorgenommen hat, weshalb insoweit die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Arbeitsexternats respektive eines Wohn- und Arbeitsexternats gegeben wären.

 

3.2      Diesbezüglich lässt der Rekurrent rügen, dass die Vollzugsbehörde trotz der von ihr bewilligten und ohne Zwischenfälle absolvierten zwölf- und 24-stündigen Beziehungsurlaube bis Ende 2022 offensichtlich nicht gewillt sei, ihm weitere Öffnungen zu gewähren. Sie foutiere sich damit nicht nur um die Urteile des Appellationsgerichts, sondern auch um die klare Empfehlung im letzten Therapiebericht. Damit verhindere sie, dass auf die bedingte Entlassung als Instrument der Spezialprävention hingearbeitet werden könne. Diese Untätigkeit der Vollzugsbehörde hinterlasse bei ihm und seiner Ehefrau ein Gefühl der Hilflosigkeit und des Ausgeliefertseins. Während von ihm ein tadelloses Verhalten gefordert werde und auch geringe Verstösse sofortige Konsequenzen nach sich zögen, halte sich die Vollzugsbehörde nicht an das Gesetz und lasse sich selbst von den Urteilen des Appellationsgerichts und den Empfehlungen der Therapiestelle nicht von ihrer Verweigerungshaltung abbringen. Ihre Argumentation sei nicht nachvollziehbar. Sie behaupte, die Voraussetzungen des Arbeitsexternats seien vorliegend nicht gegeben, weil kein gültiger Arbeitsvertrag vorliegen soll. Das mit «Arbeitsbestätigung» betitelte Schreiben der C____ mache eine Anstellung von den Suspensivbedingungen eines gültigen Aufenthaltstitels und einer Entlassung aus dem Freiheitsentzug abhängig. Die Vollzugsbehörde habe aber trotz der entsprechenden Aufforderung seiner Vertreterin nach wie vor nichts unternommen, um seinen Aufenthaltsstatus zu klären. Bereits in ihrer Beurteilung vom 1. November 2017 habe auch die Konkordatliche Fachkommission festgehalten, dass es in Zusammenhang mit den anstehenden Vollzugslockerungen eine Klärung des Aufenthaltsstatus brauche. Es sei kaum mit seiner Ausweisung zu rechnen, nachdem er im Alter von [...] Jahren und dem Verlust seiner Eltern aus dem [...] in seiner Heimat in [...] in die Schweiz gebracht, hier die Schulen besucht und eine Familie gegründet habe. Aufgrund seiner [...] würde eine Ausschaffung zudem sein sicheres Todesurteil bedeuten und daher gegen das Non-refoulement-Gebot verstossen. Auch die Vollzugsbehörde selbst habe in ihrer Verfügung vom 5. August 2022 festgehalten, dass eine Ausweisung aufgrund der familiären Situation, der [...] und des mehrheitlich positiven Vollzugsverhaltens eher unwahrscheinlich sei.

 

Das Migrationsamt habe ihm – so der Rekurrent – mit Schreiben vom 19. Januar 2021 mitgeteilt, dass das Verfahren betreffend seine Aufenthaltsbewilligung erst vor der Entlassung erneut eingeleitet werde. Da nur die Vollzugsbehörde über eine (bedingte) Entlassung verfügen könne, wäre es somit klar in ihrer Verantwortung, beim Migrationsamt rechtzeitig die entsprechenden Schritte einzuleiten. Die Argumentation im angefochtenen Entscheid, das Arbeitsexternat sei von einer gültigen Aufenthaltsbewilligung abhängig, um die sich der Rekurrent selbst zu kümmern habe, sei geradezu zynisch. Genauso zynisch sei es, die von ihm eingereichte Arbeitsbestätigung nur deshalb nicht zu akzeptieren, weil die Einstellung von seiner Freilassung abhängig gemacht werde. Die Vorlage eines Arbeitsvertrags ohne diese Suspensivbedingung sei faktisch unmöglich. Mit «Entlassung» sei dabei selbstredend die Bewilligung des Arbeitsexternats gemeint, was die Vollzugsbehörde genau wisse. Damit knüpfe der SMV die Bewilligung des Arbeitsexternats unfairerweise an Bedingungen, die er [der Rekurrent] unmöglich erfüllen könne. Die Bewilligung des Arbeitsexternats könne in vorliegenden Fall zudem auch ohne zurzeit rechtsgültigen Aufenthaltstitel verfügt werden, zumal auch die Vollzugsbehörde aufgrund der konkreten Situation nicht damit rechne, dass ihm der Aufenthalt verweigert werde. Sie habe ja selber mit ihrem Schreiben vom 26. Juli 2022 vorgesehen, ihm per Frühjahr 2023 die Bewilligung der weiteren Strafverbüssung in Form des Arbeitsexternats und anschliessend die Durchführung eines Electronic Monitoring zu bewilligen.

 

Da er in Zukunft bei seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen in [...] wohnen werde, habe er sich eine Arbeit in Basel gesucht. Es werde ihm aufgrund des langen Arbeitsweges aber nicht möglich sein, von der JVA Witzwil aus zu seiner Arbeitgeberin in Basel zu gelangen. Deshalb mache es Sinn, ihm gleichzeitig mit dem Arbeits- auch das Wohnexternat zu gewähren, zumal das bisherige und bis heute anhaltende zögerliche Vorgehen der Vollzugsbehörde eine rasche Entlassungsvorbereitung erforderlich mache.

 

3.3      Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden.

 

3.3.1   Unbestritten ist, dass die streitgegenständliche Freiheitsstrafe des Rekurrenten bisher nicht in Form eines Arbeitsexternats vollzogen worden ist. Deshalb fehlt es für die beantragte Bewilligung des Vollzugs in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats an der entsprechenden Voraussetzung gemäss Art. 77a Abs. 3 StGB. Der Gesetzeswortlaut schliesst einen direkten Übertritt aus dem Normalvollzug ins Wohn- und Arbeitsexternat aus, setzt diese letzte Stufe des progressiven Vollzugs einer Freiheitsstrafe doch voraus, dass sich die gefangene Person im Arbeitsexternat bewährt hat (BGer 6B_131/2016 vom 3. März 2016 E. 2.2; Brägger, a.a.O., Art. 77a StGB N 1b, 11, 13; Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021; Art. 77a N 6). Aufgrund der sehr weitgehenden Lockerung der Kontrolle der Vollzugsbehörde respektive der Vollzugsanstalt im Rahmen des Wohn- und Arbeitsexternats erscheint diese Stufenfolge begründet. Weshalb davon vorliegend abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere vermag auch die Distanz der JVA Witzwil zu der vom Rekurrenten gewünschten Arbeitsstelle ein Absehen von dieser gesetzlichen Stufenfolge nicht zu begründen.

 

3.3.2   Damit muss nicht weiter auf die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Wohn- und Arbeitsexternats eingegangen werden. Zu erwähnen bleibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich des Arbeitsplatznachweises und des Aufenthaltsrechts aufgrund des damals belegten Sachverhalts zutreffend waren, zumal die diesbezüglichen (vagen) Bestätigungen erst als Beilage zur Replik im Sinne eines Novums beim Verwaltungsgericht eingereicht wurden, wobei darin ohnehin – auch seitens der Vertreterin des Rekurrenten – nicht mehr von einem WAEX, sondern «bloss» noch von einem Arbeitsexternat die Rede ist.

 

3.3.3   Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Wohn- und Arbeitsexternats nicht erfüllt sind und die Vorinstanz das diesbezügliche Gesuch zu Recht abgewiesen hat.

 

4.

Strittig ist weiter die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren.

 

4.1      Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass gemäss § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) in Verbindung mit den §§ 15 und 16 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) die ersuchende Person für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bedürftig sein müsse, ihr Rechtsbegehren nicht zum vorherein aussichtslos erscheinen dürfe und sie ausserstande sein müsse, ihre Sache selbst zu vertreten. Dabei werde die unentgeltliche Rechtspflege in der Regel nur im Rekursverfahren gewährt, während im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren davon praxisgemäss nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werde und besonders hohe Voraussetzungen an die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt würden. Vorliegend sei dem Rekurrenten die Vollzugsform des Arbeitsexternats bisher noch nicht bewilligt worden, weshalb ein direkter Übertritt vom offenen Vollzug in ein Wohn- und Arbeitsexternat gemäss Art. 77a Abs. 3 StGB nicht vorgesehen sei. Auch das Verwaltungsgericht habe in seinen Urteilen vom 5. Januar 2021 und vom 12. November 2021 erwogen, dass die schrittweise Vollzugsprogression unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Resozialisierung des Rekurrenten sei. Diese weitere Vollzugsplanung mit den beabsichtigten Progressionsschritten sei dem Rekurrenten aufgrund des Schreibens der Vollzugsbehörde vom 26. Juli 2022 bekannt gewesen, sodass er hätte erkennen müssen, dass sein Gesuch um Versetzung vom offenen Vollzug in die Vollzugsform des Wohn- und Arbeitsexternats aus den oben erwähnten Gründen zum vorherein aussichtslos gewesen ist. Daher sei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

 

4.2      Soweit der Rekurrent dem mit seinem Rekurs entgegenhält, dass sein Begehren vor dem Hintergrund der Vorgeschichte und aufgrund der Tatsache, dass das Arbeits- und Wohnexternat im Stufenvollzug nach der erfolgreichen Absolvierung der unbegleiteten Beziehungsurlaube den nächsten logischen Schritt dargestellt habe, welchen die Vollzugsbehörde in ihrem Schreiben vom 26. Juli 2022 selbst in Aussicht gestellt habe, alles andere als aussichtslos gewesen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit ihrem Schreiben vom 26. Juli 2022 (act. 6 S. 1543), welches auch der Vertreterin des Rekurrenten zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 6 S. 1544), informierte die Vollzugsbehörde die JVA Witzwil, dass sie beabsichtigte, dem Rekurrenten zwei zwölfstündige Beziehungsurlaube sowie im Anschluss zwei 24-stündige Beziehungsurlaube zu gewähren. Nach Absolvierung dieser Urlaube werde die Kompetenz zur Bewilligung von Ausgängen und Urlauben an die JVA Witzwil delegiert. Schliesslich sei im Frühjahr 2023 die Bewilligung der weiteren Strafverbüssung in der Form des Arbeitsexternats und anschliessend die Durchführung eines Electronic Monitoring vorgesehen, sofern der Rekurrent die Voraussetzungen hierfür erfülle. Von einem direkten Übertritt aus dem offenen Vollzug in ein Wohn- und Arbeitsexternat ist in dem Schreiben keine Rede. Auch das Verwaltungsgericht hat sich mit seinem Urteil VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022, wonach die Vollzugsbehörde im Sinne eines progressiv auszugestaltenden Vollzugs «neue Übungsfelder zu setzen habe und angesichts des bisher schleppenden Resozialisierungsprozesses […] mit weiteren Vollzugslockerungen zügig voranzuschreiten» sei, bei erfolgreich verlaufenen zwölfstündigen Beziehungsurlauben sowie 24-stündigen- oder längeren Übernachtungsurlaube auf ein Arbeitsexternat und Electronic Monitoring, nicht aber einen direkten Übertritt in ein Wohn- und Arbeitsexternat bezogen (E. 5.3, act. 6 S. 1628). Im gleichen Sinn hat der Therapeut des Rekurrenten, D____, mit seinem Therapiebericht vom 11. Oktober 2022 mit Bezug auf Vollzugsöffnungen ausgeführt, es «könnte bzw. sollte aus therapeutischer Sicht ein Übertritt im Sinne eines Arbeitsexternats, was bereits thematisiert wurde, rechtzeitig» geprüft werden (act. 6 S. 1642). Auch die JVA Witzwil hat mit dem Vollzugsbericht vom 21. Oktober 2022 erwogen, ein Übertritt in die Progressionsstufe «Arbeitsexternat» erscheine zielführender als eine bedingte Entlassung, um ihm eine schrittweise Rückkehr nach Hause zu ermöglichen (act. 6 S. 1661). Entsprechend hat sich der Rekurrent bei der Vorinstanz zunächst auch nur nach einem Arbeitsexternat erkundigt (Aktennotiz vom 2. Februar 2023, act. 6 S. 1720) und ist selbst im Rahmen der Beilagen zur Replik vor Verwaltungsgericht «bloss» noch von einem Arbeitsexternat die Rede (vgl. dazu schon E. 3.3.2). Zu beurteilen war aber allein der «Antrag auf Versetzung ins Arbeits- und Wohnexternat» vom 3. März 2023 (act. 6 S. 1725).

 

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kann den Erwägungen der Vorinstanz zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich gefolgt werden.

 

5.

Daraus folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten. Er lässt aber auch im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung beantragen. Diese kann einer bedürftigen Partei nur dann bewilligt werden, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Vorinstanz zu folgen, zumal ein direkter Übertritt vom offenen Vollzug in ein Wohn- und Arbeitsexternat nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund erscheint auch der vorliegende Rekurs aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Aufgrund der Umstände des inhaftierten Rekurrenten kann aber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.