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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2023.59
URTEIL
vom 9. November 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Universität Basel, Juristische Fakultät
Peter Merian-Weg 8, 4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 30. März 2023
betreffend Rekurs gegen die Verfügung vom 1. Februar 2022
A____ (nachfolgend: Rekurrentin) war vom 1. Oktober 1998 bis 31. Juli 2012 (bis 31. Juli 2007 im Lizentiats-Studium und ab 1. August 2007 im Bachelor-Studium) und vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2020 an der Juristischen Fakultät der Universität Basel (nachfolgend: Juristische Fakultät) immatrikuliert. Auf den 1. Februar 2022 erfolgte eine abermalige Immatrikulation.
Die Rekurentin begann ihr Studium unter der Promotionsordnung vom 23. Mai 1991 (nachfolgend: PO 1991). Am 1. Oktober 1999 trat die neue Studien- und Prüfungsordnung vom 5. November 1998 (nachfolgend StuPo: 1998) in Kraft. Nach § 44 Abs. 2 StuPo 1998 wurden für Studierende, die ihr Studium unter der PO 1991 begonnen hatten, noch während drei Jahren Vorlizentiatsprüfungen und während sechs Jahren Lizentiatsprüfungen nach der PO 1991 durchgeführt, wobei diese Frist in begründeten Fällen um ein Jahr verlängert werden konnte. Das Vorlizentiat unter der Geltung der PO 1991 konnte somit bis ins Jahr 2002 und das Lizentiat bis ins Jahr 2005 bzw. in Ausnahmefällen bis ins Jahr 2006 absolviert werden. Die Rekurrentin erlangte 2001 das Vorlizentiat. Im Zuge der Bolognareform trat am 1. Oktober 2004 die Ordnung für das Bachelorstudium an der Juristischen Fakultät der Universität Basel vom 7. April 2004 in Kraft (nachfolgend: BLawO 2004). Im Wintersemester 2005 verpasste die Rekurrentin ein erfolgreiches Lizentiat, weil sie einerseits in fünf Prüfungen ungenügend war (§ 14 zweiter Spiegelstrich PO 1991) und andererseits mit einem ungenügenden Notendurchschnitt von 3.40 die Vorgabe von § 14 dritter Spiegelstrich PO 1991 verfehlte. Nachdem die Übergangsfrist der PO 1991 abgelaufen war, wechselte die Rekurrentin im Wintersemester 2007 ins Bachelorstudium. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 wurde der Rekurrentin mitgeteilt, dass ihr für das Bachelorstudium folgende Leistungen angerechnet wurden:
- das gesamte Grundstudium aufgrund des bestandenen Vorlizentiats;
- die Proseminar- und die Seminararbeit;
- die mündliche Lizentiatsprüfung im öffentlichen Recht ([...], Note 4 nach PO 1991) als Bachelorvorlesungsprüfung Verwaltungsrecht (Note 4 nach aktueller Skala);
- die mündliche Vorlizentiatsprüfung im Privatrecht ([...], Note 6 nach PO 1991) als Bachelor-Vorlesungsprüfung Obligationenrecht Besonderer Teil (Note 5 nach aktueller Skala);
- die Vorlizentiatsprüfung im Strafrecht (Note 4 nach PO 1991) als Bachelorvorlesungsprüfung Strafrecht Besonderer Teil (Note 4 nach aktueller Skala);
- die Vorlizentiatsprüfung im Strafrecht (Note 4 PO 1991) als Fachprüfung Strafrecht (Note 4 nach aktueller Skala).
Die Rekurrentin absolvierte anschliessend noch einzelne Vorlesungsprüfungen nach der BLawO 2004 (Rechtsphilosophie [Note 5], Zivilprozessrecht [Note 4], drei ungenügende Versuche im Völker- und Europarecht), bis sie ihr Studium ab dem Wintersemester 2013 bis Ende 2018 unterbrach. Im Frühlingssemester 2019 setzte die Rekurrentin ihr Bachelorstudium fort. Sie legte bis zum erneuten Unterbruch per 31. Januar 2021 keine Prüfungen ab. Im Frühlingssemester 2022 immatrikulierte sich die Rekurrentin erneut. Sie beantragte im Vorfeld, dass ihr die Leistungen aus dem erfolglosen Lizentiatsversuch vom Wintersemester 2005 insofern anzurechnen seien, als die mündliche Lizentiatsprüfung im Privatrecht als Fachprüfung gelten solle. Gleiches beantragte sie in Bezug auf die Lizentiatsprüfung im öffentlichen Recht. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wies die Juristische Fakultät das Gesuch der Rekurrentin ab, soweit sie darauf eintrat. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend: Rekurskommission) mit Entscheid vom 30. März 2023 ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 25. April 2023 angemeldete und am 16. Juni 2023 – innert bis zu diesem Tag erstreckter Frist – begründete Rekurs an das Appellationsgericht Basel-Stadt, mit dem die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids vom 30. März 2023 und die Anrechnung der Einzelprüfungen im Privatrecht und öffentlichen Recht aus dem Lizentiatsstudium als Fachprüfungen im Bachelorstudium verlangt. Mit Eingaben vom 22. Juni 2023 und 22. August 2023 beantragen die Rekurskommission der Universität Basel und die Juristische Fakultät die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
1.1 Entscheide der Rekurskommission können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.1, VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.1). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4 und VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 4.3; vgl. VGE VD.2017.276 vom 24. September 2018 E. 1.3 und VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017 E. 1.5).
1.4 Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich die Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2020.265 vom 26. November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305).
2.
2.1 Die Rekurrentin moniert, der angefochtene Entscheid verletze ihr rechtliches Gehör. Konkret fehle es an einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Rügen der Rekurrentin. Das Vorgehen der Juristischen Fakultät bei der Anrechnung von Prüfungsleistungen sei willkürlich, verletze das Gleichbehandlungs- respektive Differenzierungsgebot und sei unverhältnismässig (Rekursbegründung vom 16. Juni 2023, act. 6, Rz. 27).
2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliesst auch der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2021.30 vom 17. Februar 2022 E. 4.3 m.H. auf VGE VD.2019.184 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2, VD.2015.222 und 223 vom 2. Juni 2016 E. 2.5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1, 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/ Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2021, Rz. 343 ff.).
2.3
2.3.1 Bezüglich des Vorbringens der Rekurrentin, das Vorgehen der Juristischen Fakultät sei willkürlich, erwog die Rekurskommission Folgendes:
Aufgrund der Verschiedenheit der Systeme vor und nach der Bolognareform habe die Juristische Fakultät darauf verzichtet, einen Übertritt vom Lizentiats- ins Bachelorstudium vorzusehen. Ein Übertritt sei in Ausnahmefällen jedoch dennoch gestützt auf die Härtefallklausel in § 42 BLawO 2004 möglich (angefochtener Entscheid, Rz. 21 f.). Um zu klären, wie Leistungen bei einem Übertritt anzurechnen sind, sei § 37 BLawO 2004 beizuziehen. Der zweite Absatz dieser Bestimmung schliesse die Anrechnung von Fachprüfungen aus. Eine Anrechnung von Prüfungen aus dem Lizentiatsstudium als Fachprüfungen sei folglich nur dank einer doppelten Anwendung der Härtefalklausel möglich (angefochtener Entscheid, Rz. 23). Ein doppelter Härtefall sei im Rahmen der Anrechnung einer Klausur als Fachprüfung im Strafrecht zwar bejaht worden. Daraus könne die Rekurrentin jedoch nicht ableiten, dass dies auch für die Fächer öffentliches Recht und Privatrecht geschehen müsse. Die Rekurrentin habe das Fach Strafrecht im Lizentiatsstudium nämlich definitiv abgeschlossen, während sie im Gegensatz dazu in den Gebieten Privatrecht und öffentliches Recht noch hätte Prüfungen absolvieren müssen (angefochtener Entscheid, Rz. 24).
2.3.2 Bezüglich des Vorbringens der Rekurrentin, das Vorgehen der Juristischen Fakultät verletze die Rechtsgleichheit, erwog die Rekurskommission Folgendes:
Aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen Bachelorstudium und Lizentiatsstudium fehle es am Erfordernis der Gleichheit. Die Rekurrentin ignoriere, dass der Übertritt ins Bachelorstudium in Anwendung der Härtefallklausel stattgefunden habe und der als Orientierungshilfe herangezogene § 37 BLawO 2004 eine Anrechnung bei Fachprüfungen ausschliesse. Würde dem Ansinnen der Rekurrentin gefolgt, hätte dies zur Folge, dass ein nicht bestandenes Lizentiat einem Bachelorabschluss gleichgesetzt würde. Gerade dies würde jedoch das Gleichbehandlungs- bzw. Differenzierungsgebot verletzen (angefochtener Entscheid, Rz. 25).
2.3.3 Hinsichtlich der Rüge, der Entscheid der Juristischen Fakultät sei unverhältnismässig, konstatierte die Rekurskommission, die Rekurrentin habe von einer grosszügigen Handhabung der Härtefallklausel im Bereich des Strafrechts profitiert. Von einem unverhältnismässigen Vorgehen der Juristischen Fakultät könne deshalb keine Rede sein (angefochtener Entscheid, Rz. 26).
2.3.4
2.3.4.1 Die Rekurrentin bemängelt, für die Argumentation der Juristischen Fakultät – die von der Rekurskommission als überzeugend erachtet wurde – seien lediglich zwei Aussagen entscheidend (Replik vom 20. September 2023, act. 12, Rz. 3): «1. Ein Übertritt vom Lizentiatsstudium sei nicht vorgesehen gewesen. 2. Gestützt auf die Härtefallklausel gemäss § 42 BLawO 2004 wäre dieser der Rekurrentin trotzdem ermöglicht worden. Als Orientierungshilfe hätte man sich dazu zu Recht auf § 37 BLawO 2004 gestützt.» Tatsächlich stellt diese Argumentation den roten Faden des Entscheids der Rekurskommission dar. Dies ist allerdings nicht zu bemängeln, denn wie erwähnt (siehe oben E. 2.2), darf sich die Entscheidbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründungsdichte der Erwägungen zur Rüge der Willkür (siehe oben E. 2.3.1) erweist sich demnach als ausrechend.
2.3.4.2 Mit Blick auf die Rüge, das Gleichbehandlungs- respektive Differenzierungsgebot werde verletzt (siehe oben E. 2.3.2), stellte die Rekurskommission zusammengefasst fest, dass die von der Rekurrentin im Lizentiatsstudium absolvierten Prüfungen nicht gleichwertig seien, wie die im Bachelorsystem vorgesehenen Fachprüfungen. Als Auslegungshilfe zog sie § 37 BLawO 2004 bei. Die Begründung in diesem Punkt erweist sich ebenfalls als ausreichend.
2.3.4.3 Bezüglich der relativ knapp ausgefallenen Verhältnismässigkeitsprüfung (siehe oben E. 2.3.3) ist festzustellen, dass staatliches Handeln zwar stets verhältnismässig sein muss, die Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinn in ihrer Konzeption jedoch auf Freiheitsrechte zugeschnitten ist und es sich bei der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 BV nicht um ein Freiheitsrecht handelt (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 3 BV). Aspekte der Verhältnismässigkeit können deshalb von der entscheidenden Behörde allenfalls bei der Bewertung der Sachlichkeit einer Gleichbehandlung bzw. Ungleichbehandlung mitberücksichtigt werden, eine gesonderte Prüfung ist nicht erforderlich (Waldmann, in: Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 8 BV N 35).
2.3.5 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Rekurskommission in ihrem Rekursentscheid unter dem Aspekt der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör die wesentlichen Argumente dargelegt hat.
3.
3.1 In materieller Hinsicht bringt die Rekurrentin vor, es liege eine echte Gesetzeslücke bzw. planwidrige Unvollständigkeit vor (Rekursbegründung vom 16. Juni 2023, Rz. 28). Die Reglemente würden sich zur Thematik des Übertritts vom Lizentiatsstudium ins Bachelorstudium und zur Anrechnung von Studienleistungen nicht äussern. Die Rekurskommission geht hingegen davon aus, dass keine echte Lücke bzw. planwidrige Unvollständigkeit vorliege (angefochtener Entscheid, Rz. 21).
Ob eine echte Lücke vorliegt oder nicht, kann offenbleiben, da, selbst wenn der Ansicht der Rekurrentin gefolgt und eine echte Gesetzeslücke angenommen würde, die Rekurrentin daraus keinen Vorteil ziehen könnte. Zur Füllung der Gesetzeslücke könnte § 37 BLawO 2004, in dem es um die Anrechnung von Leistungen geht, die an einer anderen Hochschule erworben wurden, nämlich auf dem Weg der Analogie ebenfalls beigezogen werden, womit eine Anrechnung der Lizentiatsprüfungen im öffentlichen Recht und Privatrecht als Fachprüfungen ausscheiden würde (zum Verhältnis von Auslegung und Lückenfüllung vgl. Eggen, Auslegung und Lückenfüllung im Recht, in GesKR 2007, S. 398, 399; vgl. BGE 146 III 426 E. 3.1, 144 IV 97 E. 3.1.2; 141 IV 298 E. 1.3.1; zur Frage, ob die analoge Anwendung von § 37 BLawO 2004 auch sachgerecht ist, siehe E. 3.2.3.2).
3.2
3.2.1 Die Rekurrentin rügt, das Vorgehen der Juristischen Fakultät bei der Anrechnung von Prüfungsleistungen verletze die Rechtsgleichheit, sei willkürlich und unverhältnismässig (Rekursbegründung vom 16. Juni 2023, Rz. 29 ff., 34 ff., 37ff.).
3.2.2
3.2.2.1 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 142 V 513 E. 4.2, 141 I 70 E. 2.2, 140 III 167 E. 2.1, 132 I 13 E. 5.1, 131 I 467 E. 3.1 f., je mit Hinweisen).
3.2.2.2 Die Rekurrentin absolvierte die Lizentiatsprüfungen unter der PO 1991 (vgl. § 44 Abs. 2 StuPO 1998). Die Frage, ob ihre Leistungen im Privatrecht und im öffentlichen Recht genügend gewesen sind, ist nach dieser Prüfungsordnung zu beantworten. Gemäss der PO 1991 waren in den Prüfungsbereichen Privatrecht und öffentliches Recht je eine Klausur und eine mündliche Prüfung abzulegen (§ 9, 10 Abs. 1 und 3 sowie § 11 Abs. 1 und 2 PO 1991). Damit erfolgte die Leistungsüberprüfung in den Prüfungsbereichen Privatrecht und öffentliches Recht je mittels einer Klausur und einer mündlichen Prüfung. Da der Durchschnitt ihrer Noten für die schriftliche und die mündliche Prüfung sowohl im Privatrecht (schriftlich 2 und mündlich 5) als auch im öffentlichen Recht (schriftlich 3 und mündlich 4) ungenügend war, erwiesen sich die Leistungen der Rekurrentin bei den Lizentiatsprüfungen aufgrund der in der massgebenden PO 1991 vorgesehenen Leistungsüberprüfung mittels Klausur und mündlicher Prüfung insgesamt sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht als ungenügend. Wenn die Rekurrentin unter der PO 1991 weiterstudiert hätte, hätte sie alle Lizentiatsprüfungen wiederholen müssen und sich überhaupt keine Note aus dem ersten Versuch der Lizentiatsprüfung anrechnen lassen können (vgl. § 14 Abs. 3 PO 1991). Der Umstand, dass der Rekurrentin ausnahmsweise ermöglicht wurde, ihr Studium unter der BLawO 2004 fortzusetzen, kann nicht dazu führen, dass sie durch die Anrechnung der genügenden Noten für die mündlichen Prüfungen im Privatrecht und im öffentlichen Recht als genügende Noten für die Fachprüfungen in den Modulen Privatrecht II und öffentliches Recht II bessergestellt wird, indem nach der damals geltenden PO 1991 definitiv verlorene genügende Noten angerechnet werden. Zudem würde dadurch der falsche Eindruck erweckt, die Leistungen der Rekurrentin im Privatrecht und im öffentlichen Recht seien genügend, obwohl sie sich aufgrund der im Zeitpunkt der Lizentiatsprüfungen vorgesehenen Leistungsüberprüfung mittels schriftlicher und mündlicher Prüfung insgesamt als ungenügend erwiesen haben.
3.2.3
3.2.3.1 Art. 8 BV gewährleistet die Rechtsgleichheit. Nach der Rechtsprechung wird das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 125 I 173 E. 6b; VGE VD.2021.61 vom 11. November 2021 E. 5.2).
3.2.3.2 Die Rekurrentin macht zunächst geltend, § 37 BLawO 2004 sei nicht als Orientierungshilfe anwendbar, da er lediglich die Anrechnung von Prüfungs- oder Studienleistungen anderer Studiengänge oder anderer Universitäten oder Hochschulen als Fachprüfungen ausschliesse (Rekursbegründung vom 16. Juni 2023, act. 6, Rz. 34).
Die Rekurrentin erklärt lediglich, weshalb § 37 BLawO 2004 nicht unmittelbar anwendbar sein soll. Inwiefern die Anwendung von § 37 BLawO 2004 als Orientierungshilfe nicht sachgerecht sei, vermag sie jedoch nicht darzulegen. Die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die an derselben Universität unter einem anderen System (Lizentiats- statt Bachelor- und Mastersystem) absolviert worden sind, erscheint durchaus vergleichbar mit der Anerkennung von Prüfungsleistungen, die an einer anderen Universität aber unter demselben System (Bachelor- und Mastersystem) absolviert worden sind. In beiden Fällen geht es nämlich darum, dass ein Abschluss in einem Studiengang unter Verwendung von Leistungsnachweisen aus einem «anderen Studium» erreicht werden kann. Die Rekurskommission hat deshalb § 37 BlawO 2004 zu Recht analog als Orientierungshilfe herangezogen.
3.2.3.3 Das Argument der Rekurrentin, es müssten auch § 20 und § 22 BLawO 2004 analog angewendet werden und alle genügend erbrachten Leistungen aus dem Lizentiat im Bachelorstudium angerechnet werden, geht an der Sache vorbei. Die Rekurrentin vermag damit nicht aufzuzeigen, weshalb die Anrechnung einer Vorlesungsprüfung aus dem Lizentiatsstudium als Fachprüfung im Bachelorstudium sachgerecht sein soll.
3.2.3.4 Die Rekurrentin macht weiter geltend, sie habe zum Zeitpunkt der Lizentiatsprüfungen bereits vor dem Studienabschluss gestanden. Hätte sie unter dem Lizentiatssystem weiterstudiert, hätte sie lediglich die ungenügenden Prüfungen wiederholen müssen. Durch den Wechsel ins Bachelorstudium sei sie wieder fast am Anfang gestanden. Gerade in den Modulen Privatrecht und öffentliches Recht habe sie je zwei Prüfungen bestreiten müssen, weshalb es sich rechtfertige, ihr die genügenden mündlichen Prüfungen als Fachprüfungen im Bachelor anzurechnen. Mit dem Bachelorabschluss hätte die Rekurrentin im juristischen Bereich ausserdem noch keinen vollwertigen Abschluss erreicht, der ihr die Berufsausübung ermöglichen würde (Rekursbegründung vom 16. Juni 2023, act. 6, Rz. 36).
Es geht nicht darum, ob die Rekurrentin im Lizentiatstudium in den Fächern Privatrecht und öffentliches Recht mehr geleistet hat, als wenn sie von Beginn weg unter der BLawO 2004 studiert hätte, sondern darum, ob ihre Leistungen genügend gewesen sind. Unter der PO 1991 erfolgte die Leistungsüberprüfung schriftlich und mündlich und dabei hat sich gezeigt, dass die Leistungen der Rekurrentin sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht ungenügend gewesen sind (vgl. auch oben E. 3.2.2.2). Ein abgeschlossenes Bachelorstudium berechtigt zum Tragen des Titels «BLaw» (§ 2 BLawO 2004). Wer diesen Titel trägt, erweckt bei Aussenstehenden den Eindruck, dass sie oder er über solide Grundkenntnisse in den wesentlichen Bereichen des schweizerischen Rechts verfüge (vgl. dazu BGE 146 II 309 E. 4.4.3), ist zu juristischen Praktika zugelassen (vgl. dazu BGE 146 II 309 E. 4.4.4) und kann durchaus auch eine Festanstellung mit juristischer Tätigkeit finden. Aufgrund des Publikumsschutzes rechtfertigt es sich, nicht nur darauf abzustellen, ob der Aufwand, den die Rekurrentin geleistet hat, dem entspricht, was üblicherweise zum Erreichen eines Bachelors vorausgesetzt wird, sondern auch, ob die Rekurrentin den Qualitätsanforderungen genügt. An diesem zweiten Erfordernis fehlt es vorliegend.
3.2.4
3.2.4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur damit verbundenen Belastung für die Betroffenen steht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 521 ff.).
3.2.4.2 Die Rekurrentin führt aus, im Rahmen der Güterabwägung bestehe ihr Interesse darin, ihr Studium abschliessen zu können, ohne dass an sie höhere Anforderungen gestellt werden respektive eine ungerechtfertigte Mehrleistung gefordert wird, als die Studierenden leisten müssen, welche von Beginn an unter dem Bologna-System ihr Studium begannen. Das öffentliche Interesse bestehe darin, dass alle Studierenden mit einem Bachelor- und/oder Masterabschluss die gleichen Leistungen zum Erwerb dieses Titels erbringen müssen, sodass die Gleichwertigkeit der Titel Bachelor oder Master gewährleistet ist.
Weiter argumentiert sie, die Verfügung vom 1. Februar 2022 sei weder geeignet, das öffentliche Interesse an der Gleichwertigkeit des Abschlusses «BLaw» zu gewährleisten, noch stelle sie das mildeste Mittel dar. So habe die Rekurrentin bereits unter dem Lizentiat viele Prüfungen absolviert und weise geeignete Noten auf, welche als Fachprüfungen angerechnet werden können. Würden ihr diese Noten angerechnet, hätte sie das Bachelorstudium abgeschlossen, nicht jedoch das gesamte Studium. Sie müsste noch das Masterstudium bewältigen. Ausserdem könne sowieso nie eine Gleichwertigkeit der verschiedenen Abschlüsse erreicht werden, was zu berücksichtigen sei (Rekursbegründung vom 16. Juni 2023, act. 6, Rz. 38).
3.2.4.3 Der Rekurrentin ist zuzustimmen, dass eine hundertprozentige Gleichwertigkeit zwischen verschiedenen Studiengängen nicht zu erreichen ist. Dies gilt jedoch nicht nur für die hier vorliegende Konstellation, sondern für die Abschlüsse jeglicher Studierender, die nicht über das gesamte Studium hinweg die identischen Prüfungen absolviert haben. Das Argument, dass Gleichwertigkeit deshalb auch gar nicht erst angestrebt werden soll, vermag nicht zu überzeugen.
Das Vorbringen der Rekurrentin, sie habe ein Mehrfaches an Studienleistungen geleistet als Bachelorstudierende heutzutage, weshalb ihr die Fachprüfungen angerechnet werden müssten, überzeugt ebenfalls nicht. Aufgrund des Publikumsschutzes besteht das öffentliche Interesse nicht nur darin, dass alle Studierenden mit demselben Abschluss quantitativ dasselbe leisten müssen (gleiche Anzahl absolvierter Prüfungen), sondern vor allem auch darin, dass die Studierenden qualitativ zu ähnlichen Leistungen imstande sind. Aufgrund der bisher absolvierten Leistungen kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Rekurrentin in den Fächern Privatrecht und öffentliches Recht das zu leisten vermag, was nötig ist, um den Titel «BLaw» zu erlangen (siehe auch oben E. 3.2.3.4). Die Nichtanrechnung der Prüfungsleistungen aus dem Lizentiatsstudium als Fachprüfungen im Bachelorstudium in den Fächern Privatrecht und öffentliches Recht erscheint zur Verfolgung des öffentlichen Interesses geeignet. Weiter ist kein milderes Mittel ersichtlich, das die Gleichwertigkeit der Abschlüsse und damit den Publikumsschutz ebenfalls gewährleisten könnte. Das Absolvieren der Fachprüfungen erscheint auch zumutbar.
3.2.4.4 Unzutreffend ist das Vorbringen, die Juristische Fakultät sehe als einzige schweizerische Rechtsfakultät Fachprüfungen zur Erlangung des Bachelors vor. Auch die rechtswissenschaftliche Fakultät Bern sieht vergleichbare fünfstündige Abschlussklausuren vor (vgl. Art. 17 des Studienregelements in Rechtswissenschaften der Universität Bern). Als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 2 Universitätsvertrag) steht es der Universität Basel ausserdem zu, ihre eigene Organisation zu regeln (§ 25 Abs. 1 lit. c Universitätsvertrag). Dazu gehört insbesondere der Erlass von Studienordnungen gemäss § 16 Abs. 1 lit. d des Statuts der Universität Basel (Universitätsstatut, SG 440.110). Unterschiede zwischen den Studienordnungen verschiedener juristischer Fakultäten sind hinzunehmen.
3.3 Dass sich die Juristische Fakultät erst im Frühjahrssemester 2022 dazu bereit erklärt hat, eine Leistung aus dem Lizentiatsstudium im Masterstudium anzurechnen, zeigt offensichtlich nicht, dass die Frage der im vorliegenden Verfahren geforderten Anrechnung von Leistungen aus dem Lizentiatsstudium im Bachelorstudium noch nicht abschliessend beurteilt worden ist (vgl. Replik vom 20. September 2023, act. 12, Rz. 2).
3.4 Der angefochtene Entscheid ist zusammengefasst weder willkürlich noch verletzt er die Rechtsgleichheit. Er ist auch nicht unverhältnismässig. Offenbleiben kann deshalb, ob die nun verlangte Anrechnung von Leistungen aus dem Lizentiatsstudium, nachdem die Rekurrentin während 14 Jahren untätig geblieben ist, allenfalls treuwidrig ist.
4.
Nach dem Erwogenen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Gerichtskosten, die in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SR 154.810) auf CHF 800.– festzusetzen sind.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Universität Basel, Juristische Fakultät
- Rekurskommission der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.