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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2023.63
URTEIL
vom 12. September 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Einwohneramt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. März 2023
betreffend Gesuch um Wochenaufenthalt in Basel
Der Schweizer Bürger A____ (geb. am [...] 1979) war in der Gemeinde B____ im Kanton Bern niedergelassen und im Kanton Basel-Stadt als Wochenaufenthalter gemeldet. Am 10. März 2021 reichte er dem Kanton Basel-Stadt einen bis am 31. Dezember 2022 gültigen Heimatausweis der Gemeinde B____ ein. Am 19. März 2021 bescheinigte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Einwohneramt (nachfolgend Einwohneramt) die erfolgte Anmeldung zum Wochenaufenthalt im Kanton Basel-Stadt bis zum 31. Dezember 2022. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 machte das Einwohneramt geltend, dass die Voraussetzungen für einen Wochenaufenthalt von A____ im Kanton Basel-Stadt nicht mehr erfüllt seien, und forderte es ihn auf, sich per 31. Januar 2022 in B____ ab- und in Basel zur Wohnsitzbegründung (richtig Niederlassung) anzumelden sowie die Abmeldebescheinigung und den Heimatschein einzureichen. Nachdem A____ geltend gemacht hatte, dass sich sein Lebensmittelpunkt in B____ befinde, hielt das Einwohneramt mit Schreiben vom 13. April 2022 an seinen Forderungen fest, gewährte A____ für deren Erfüllung aber Frist bis zum 31. Dezember 2022. Nach weiterer Korrespondenz erliess das Einwohneramt am 28. Juli 2022 auf Verlangen von A____ eine anfechtbare Verfügung. Darin verweigerte es die Verlängerung der Bewilligung des Wochenaufenthalts in Basel über den 31. Dezember hinaus und forderte A____ auf, sich unter Vorlegung des Heimatscheins per 1. Januar 2023 zur definitiven Wohnsitznahme (richtig Niederlassung) in Basel anzumelden.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend JSD) mit Entscheid vom 13. März 2023 ab. Dagegen meldete A____ (nachfolgend Rekurrent) am 16. März 2023 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt an, den er mit Eingabe vom 10. April 2023 begründete. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des JSD vom 13. März 2023 und die Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zum Wochenaufenthalt in Basel. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Regierungsrat überwies den Rekurs mit Schreiben vom 28. April 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 erteilte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Rekurs aufschiebende Wirkung. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 16. Juli 2023 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 28. April 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist das Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Rekurrent unterlag mit seinem Rekurs an das JSD. Er ist daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. Mit der Niederlassung im Sinn dieser Bestimmung ist jedenfalls primär die polizeiliche Niederlassung im weiten Sinn (auch polizeiliches Domizil genannt) gemeint. Dieser Begriff umfasst sowohl die polizeiliche Niederlassung im engen Sinn (auch polizeiliche Hauptniederlassung oder polizeiliches Hauptdomizil genannt) als auch den polizeilichen Aufenthalt (vgl. BGer 2C_649/2020 vom 10. November 2020 E. 6.1, 2P.49/2007 vom 3. August 2007 E. 2.2 f.). Die Begriffe der Niederlassungs- und der Aufenthaltsgemeinde im registerrechtlichen oder schriftenpolizeilichen Sinn und damit auch die Begriffe der polizeilichen Niederlassung im engen Sinn und des polizeilichen Aufenthalts werden in Art. 3 des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG, SR 431.02) definiert (vgl. BGer 2C_649/2020 vom 10. November 2020 E. 6.1, 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.2.3 f. und 2.3.2; Marti, Entwicklung und heutiger Stand des Einwohnerkontroll- und -meldewesens in der Schweiz – weitreichende Veränderungen durch das Registerharmonisierungsgesetz des Bundes, in: ZBl 2019, S. 591, 601 f.). Gemäss Art. 3 RHG bedeuten im Sinn dieses Gesetzes Niederlassungsgemeinde die «Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss» (lit. b), und Aufenthaltsgemeinde die «Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält» (lit. c). Gemäss § 3 des basel-städtischen Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (NAG, SG 122.200) liegt eine Niederlassung vor, «[w]enn sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen» (lit. a), und ein Aufenthalt, «[w]enn sich eine Person mindestens während dreier aufeinander folgender Monate in einer Gemeinde aufhält und die Voraussetzungen von lit. a nicht erfüllt» (lit. b). Da das Bundesrecht dem kantonalen Gesetzgeber keinen definitorischen Spielraum belässt (BGer 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.3.2; Marti, a.a.O., S. 601 f.), kommt den Definitionen von § 3 NAG gegenüber denjenigen von Art. 3 RHG keine eigenständige Bedeutung zu. Die Definition der Niederlassung und des Aufenthalts in Art. 3 RHG stützt sich auf den Begriff des Wohnsitzes im Sinn von Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie die Praxis der Kantone und Gemeinden (vgl. Botschaft zur Harmonisierung amtlicher Personenregister, in: BBl 2006, S. 427, 457; BGer 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.1, 2C_478/2008 vom 23. September 2008 E. 3.3 f.). Auch wenn sich der Begriff der (polizeilichen) Niederlassung (im engen Sinn) auf denjenigen des zivilrechtlichen Wohnsitzes stützt, sind die beiden Begriffe aber zu unterscheiden (BGer 2C_478/2008 vom 23. September 2008 E. 3.5). Die (polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn) und der (polizeiliche) Aufenthalt sind auch vom steuerrechtlichen Wohnsitz und vom steuerrechtlichen Aufenthalt zu unterscheiden (vgl. BGer 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2). Dies ändert aber nichts daran, dass die Kriterien für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes und des steuerrechtlichen Aufenthalts grundsätzlich auch zur Bestimmung der polizeilichen Niederlassung (im engen Sinn) und des polizeilichen Aufenthalts herangezogen werden können (vgl. BGer 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.1, 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2).
2.2 Bei der Prüfung des Kriteriums der Absicht dauernden Verbleibens ist nach der Rechtsprechung und Lehre zum zivilrechtlichen und zum steuerrechtlichen Wohnsitz nicht auf den inneren Willen der Person abzustellen, sondern auf die Absicht, die sich in den objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen manifestiert (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.2 S. 290, 143 II 233 E. 2.5.2 S. 238, 137 II 122 E. 3.6 S. 126, 125 I 54 E. 2 S. 56; Hotz/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 23 N 6; Oesterhelt/Seiler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 3 StHG N 33 ff.; Staehelin, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 23 ZGB N 5). Folglich liegt der Wohnsitz dort, wo sich im Licht der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen – der Lebensmittelpunkt – der betroffenen Person befindet (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.2 S. 290, 125 I 54 E. 2 S. 56; Hotz/Schlatter, a.a.O., Art. 23 ZGB N 6; Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 3 StHG N 46 ff.; Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 5). Die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Orts sind nicht relevant (vgl. BGer 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.3, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.1, 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.1). Diese Regeln müssen auch für die (polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn) gelten.
2.3 Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich, wenn ihr Arbeits- und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Ermittlung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem der beiden Orte sie stärkere Beziehungen unterhält (BGE 125 I 54 E. 2a S. 56; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.3, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.1). Die Frage, zu welchem der beiden Orte die Person stärkere Beziehungen unterhält, d.h. an welchem der beiden Orte sich ihr Lebensmittelpunkt befindet, ist aufgrund der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich ihre Lebensinteressen erkennen lassen, zu beantworten (vgl. BGE 125 I 54 E. 2a S. 56; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.3, 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.1, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.1). Relevant sind in diesem Zusammenhang etwa der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister), die ausserfamiliären sozialen Beziehungen, die berufliche Stellung und die Wohnverhältnisse (BGE 148 II 285 E. 3.2.3 S. 291; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.3). Die verschiedenen Kriterien sind in Abhängigkeit der persönlichen Situation (z.B. Alter) zu gewichten und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gegeneinander abzuwägen (BGE 148 II 285 E. 3.2.3 S. 291; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.3).
2.4
2.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der steuerrechtliche Wohnsitz von Unselbständigerwerbenden grundsätzlich am Arbeitsort (BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36, 125 I 54 E. 2b S. 56; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E 3.4). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für verheiratete und in eingetragener Partnerschaft oder im Konkubinat lebende Personen, die sich unter der Woche aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne leitende Stellung nicht bei ihrer Familie bzw. ihrem Partner aufhalten und zumindest an den Wochenenden regelmässig zu ihr bzw. ihm zurückkehren. Bei ihnen werden die persönlichen und familiären Beziehungen zum Ort, an dem sich ihre Familie bzw. ihr Partner aufhält, regelmässig als stärker erachtet als ihre Beziehungen zum Arbeitsort, weshalb sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz regelmässig nicht am Arbeits-, sondern am Familienort befindet (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.1 f. S. 291 f., 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f., 125 I 54 E. 2b.aa S. 56 f.; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4, 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.2, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2). Bei alleinstehenden Personen, deren Familie in Eltern und/oder Geschwistern besteht, gelten gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine Abweichung vom Grundsatz, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz am Arbeitsort befindet, strengere Voraussetzungen, weil die Bindung zur elterlichen Familie erfahrungsgemäss regelmässig lockerer ist als diejenige unter Ehegatten oder Partnern (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.3 S. 292 f., 125 I 54 E. 2b.bb S. 57; BGer 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.2). Die beruflichen Interessen dürfen aber nicht über die affektiven Beziehungen gestellt werden, nur weil die Person alleinstehend ist (vgl. BGer 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2.3; BGer vom 20. Januar 1994 E. 2c, in: ASA 63, S. 836, 840; VGE 616/2001 vom 15. März 2002 E. 3b). Bei alleinstehenden erwerbstätigen Personen, die das dreissigste Altersjahr überschritten haben oder sich seit mehr als fünf Jahren am selben Arbeitsort getrennt von ihren Eltern und Geschwistern aufhalten, gilt die natürliche Vermutung, dass sich ihr Lebensmittelpunkt und damit ihr steuerrechtlicher Wohnsitz am Arbeitsort befindet (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.3 S. 293; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4, 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.2, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.3.1). Die betroffene Person kann diese Vermutung durch den Nachweis entkräften, dass sie regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Familienort zurückkehrt, dass sie mit ihrer Familie besonders eng verbunden ist und dass sie am Familienort auch andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt (vgl. BGer 2C_994/2019 vom 8. Juni 2020 E. 6.3, 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.2, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.3.1). Wenn ihr dieser Nachweis gelingt, obliegt den Behörden des Arbeitsorts der Nachweis, dass die Person die gewichtigeren wirtschaftlichen sowie gegebenenfalls persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu diesem Ort unterhält (vgl. BGer 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.2, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.3.1). Der Umstand, dass die Person Eigentümerin eines Hauses oder einer Wohnung am Familienort ist, spricht dafür, dass sich ihr Lebensmittelpunkt dort befindet, auch wenn er für sich allein nicht genügt, um eine Abweichung vom Grundsatz, dass der steuerrechtliche Wohnsitz einer unselbständig erwerbstätigen Person am Arbeitsort liegt, zu rechtfertigen (vgl. BGE 125 III 100 E. 3 S. 102; BGer 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2.3; BGer 2P.119/200 vom 2. Februar 2001 E. 3d.bb, in: StR 2001, S. 340, 343; BGer vom 20. Januar 1994 E. 2c, in: ASA 63, S. 836, 840; VGE vom 27. Januar 1989 E. 4, in: BJM 1990, S. 209, 213; vgl. zum zivilrechtlichen Wohnsitz Hotz/Schlatter, a.a.O., Art. 23 ZGB N 6).
2.4.2 Mit dem Arbeitsort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht der Ort gemeint, an dem die Person ihrer Arbeit nachgeht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 3 N 24). Beim Arbeitsort im vorstehend erwähnten Sinn handelt es sich gemäss Rechtsprechung und Lehre vielmehr um den Ort, von dem die Person «täglich zur Arbeit» aufbricht (BGE 148 II 285 E. 3.3.3 S. 293; Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 3 StHG N 50; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 3 N 24) bzw. von dem aus die Person für längere oder unbestimmte Zeit «der täglichen Erwerbstätigkeit» nachgeht (BGE 125 I 54 E. 2b S. 56; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4; vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36). Bei konsequenter Anwendung dieser Definition gäbe es nur dann einen Arbeitsort und könnte der Grundsatz, dass der Wohnsitz von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, nur dann gelten, wenn die betreffende Person mit einem Pensum von 100 % arbeitet und immer von einem von ihrem Familienort verschiedenen Ort ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Umstand, dass das Bundesgericht bei alleinstehenden er-werbstätigen Personen zur Entkräftung der natürlichen Vermutung, ihr Wohnsitz befinde sich am Arbeitsort, den Nachweis verlangt, dass sie mindestens einmal pro Woche an den Familienort zurückkehren (vgl. oben E. 2.4.1), spricht jedoch dafür, dass es davon ausgeht, es gebe auch dann noch einen Arbeitsort und der Grundsatz, wonach der Wohnsitz am Arbeitsort liegt, gelte auch dann noch, wenn das Arbeitspensum der betreffenden Person weniger als 100 % beträgt und/oder sie an einzelnen Tagen vom Familienort aus ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Annahme wird durch die folgenden Fälle bestätigt: Das Bundesgericht hat die Vermutung, dass der Wohnsitz am Arbeitsort liegt, auch in einem Fall eines Unselbständigerwerbenden zur Anwendung gebracht, der am Montagmorgen nicht von seiner Wohnung im Kanton Bern, sondern von seinem Familienort im Kanton St. Gallen zu seinem Arbeitsplatz im Kanton Bern gereist ist (vgl. BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.5 und 3.7). In einem weiteren Fall arbeitete ein Unselbständigerwerbender mit einem Pensum von 80 % am Freitag im Kanton Graubünden und im Übrigen im Kanton Aargau. Am Freitag reiste er von seinem Familienort im Kanton St. Gallen zu seinem Arbeitsplatz und im Übrigen von einer Wohnung in Zürich. Er verbrachte regelmässig drei Wochentage an seinem Familienort. Im Übrigen wohnte er unter der Woche in Zürich. Obwohl der Unselbständigerwerbende damit im Extremfall mehr Nächte an seinem Familienort als in Zürich verbracht hat, hat das Bundesgericht die natürliche Vermutung, dass sich sein Wohnsitz in Zürich als Arbeitsort befunden habe, offenbar für anwendbar erachtet und bloss eine Entkräftung dieser Vermutung bejaht (vgl. BGer 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 Sachverhalt lit. a sowie E. 4.1, 5.1 und 6). Immerhin ist der Unselbständigerwerbende seiner Erwerbstätigkeit auch in diesem Fall überwiegend von seiner Wohnung in Zürich aus nachgegangen. Wenn ein Unselbständigerwerbender seiner Erwerbstätigkeit überwiegend von seinem Familienort aus nachgeht und nicht von einem anderen Ort, an dem er ebenfalls über eine Unterkunft verfügt, ist die Annahme eines vom Familienort verschiedenen Arbeitsorts, der eine natürliche Vermutung eines vom Familienort abweichenden Wohnsitzes begründet, hingegen offensichtlich ausgeschlossen. Wenn in einem solchen Fall überhaupt von einem Arbeitsort im Sinn der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ausgegangen würde, müsste dieser mit dem Familienort gleichgesetzt werden, weil der Unselbständigerwerbende an mehr Tagen pro Woche von diesem Ort seiner Erwerbstätigkeit nachgeht als vom anderen Ort, an dem er ebenfalls über eine Unterkunft verfügt.
Gemäss einem überzeugenden, in der amtlichen Sammlung publizierten aktuellen Urteil des Bundesgerichts bildet «der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person» den Ausgangspunkt für die Bestimmung ihres steuerrechtlichen Wohnsitzes, wenn eine Person Kontakte zu mehreren Orten pflegt. «Die persönlichen, familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Interessen einer Person können sie aber so eng mit einem anderen Ort verbinden, dass dieser als Lebensmittelpunkt erscheint, obschon die betroffene Person dort weniger Zeit verbringt» (BGE 148 II 285 E. 3.2.3 S. 291). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass bei Beziehungen zu zwei Orten nur der Ort, an dem die betroffene Person den grösseren Teil der Zeit verbringt, den Ausgangspunkt für die Bestimmung ihres Wohnsitzes bilden kann. Folglich ist die Annahme eines vom Familienort verschiedenen Arbeitsorts, der eine natürliche Vermutung eines vom Familienort abweichenden Wohnsitzes begründet, bei Beziehungen zu zwei Orten nur dann möglich, wenn der Unselbständigerwerbende den grösseren Teil der Zeit am vom Familienort verschiedenen Ort verbringt. Dementsprechend wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass ein Wohnsitz am Arbeitsort nur noch bei aussergewöhnlich schwerwiegenden beruflichen Interessen am Arbeitsort in Frage kommt, wenn ein Erwerbstätiger etwa dank Teilzeitarbeit oder Homeoffice mehr Tage und Nächte am Familienort als am Arbeitsort verbringt (Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 3 StHG N 52). Dass sich der Arbeitsort im Sinn der vorstehend dargestellten Rechtsprechung an einem vom Familienort verschiedenen Ort befindet, ist Voraussetzung für die Anwendung der natürlichen Vermutung, dass der Wohnsitz am Arbeitsort liegt, und gehört damit zur Vermutungsbasis. Folglich trägt nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB als allgemeinem Rechtsgrundsatz (vgl. dazu VGE VD.2020.266 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2.1 mit Nachweisen) die Behörde, die eine Person mit Beziehungen zu zwei Orten verpflichten will, sich an einem anderen Ort als ihrem Familienort zur Niederlassung anzumelden, die objektive Beweislast dafür, dass die betroffene Person den grösseren Teil der Zeit an diesem Ort verbringt und dass sie ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht überwiegend von ihrem Familienort aus nachgeht.
2.5 Die vorstehenden Regeln (oben E. 2.3 f.) gelten grundsätzlich auch für den zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. BGer 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2; VGE 616/2001 vom 15. März 2002 E. 3; Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 11 ff.) und für die (polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn) (vgl. BGer 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2).
2.6
2.6.1 Wie das JSD richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 3), befreit die Niederlassungsfreiheit Schweizerinnen und Schweizer nicht davon, sich am Ort ihrer (polizeilichen) Niederlassung (im weiten Sinn) oder an den Orten ihrer (polizeilichen) Niederlassungen (im weiten Sinn) anzumelden und die diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen (vgl. BGE 148 I 97 E. 3.3 S. 101 f.; BGer 2P.49/2007 vom 3. August 2007 E. 2.2). Entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid E. 3) verbietet die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV den Kantonen und Gemeinden jedoch, für die (polizeiliche) Niederlassung (im weiten Sinn) von Schweizerinnen und Schweizern eine Bewilligungspflicht zu statuieren (BGE 148 I 97 E. 3.3 S. 101 f.; Egli, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 24 BV N 7; Marti, a.a.O., S. 593). Wer zwecks Niederlassung oder Aufenthalt in eine Gemeinde zuzieht, hat dies gemäss § 4 Abs. 1 NAG innerhalb von 14 Tagen einer Einwohnerkontrollbehörde mitzuteilen. Die Behörde, die für einen Ort zuständig ist, an dem sich eine (polizeiliche) Niederlassung (im weiten Sinn) einer Schweizerin oder eines Schweizers befindet, ist verpflichtet, ihre oder seine Anmeldung entgegenzunehmen (vgl. BGer 2P.49/2007 vom 3. August 2007 E. 2.3; Marti, a.a.O., S. 593; angefochtener Entscheid E. 3) und sie oder ihn im Einwohnerregister einzutragen (vgl. Art. 6 RHG; Marti, a.a.O., S. 593; angefochtener Entscheid E. 3).
2.6.2 Eine Person, die sich an verschiedenen Orten aufhält, kann nur dann zur Wahl eines bestimmten Orts als polizeiliches Hauptdomizil und damit als (polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn), allenfalls verbunden mit der Hinterlegung des Heimatscheins, angehalten werden, wenn nach den massgeblichen tatsächlichen Verhältnissen eindeutig erkennbar ist, dass ihre persönlichen Beziehungen zu diesem Ort gegenüber anderen Orten überwiegen und ihr Lebensmittelpunkt dort zu vermuten ist. Lässt sich dies nicht feststellen, so gilt als Ort der polizeilichen Hauptniederlassung und damit der (polizeilichen) Niederlassung (im engen Sinn) der Ort, an dem die (polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn) früher erfolgt ist (vgl. BGer 2P.49/2007 vom 3. August 2007 E. 2.3, 2P.49/2005 vom 10. August 2005 E. 2.3).
3.
3.1
3.1.1 Der Rekurrent wurde am [...] 1979 geboren. Er ist Schweizer Bürger. Sein Heimatort ist B____ im Kanton Bern. Er ist ledig und kinderlos. Gemäss seinem Lebenslauf (Akten JSD S. 25) absolvierte der Rekurrent von 1996 bis 1999 eine Lehre als kaufmännischer Angestellter an der kaufmännischen Berufsschule Bern, von 1999 bis 2001 berufsbegleitend die kaufmännische Berufsmaturität an der Wirtschaftsschule Thun, von 2001 bis 2004 das Studium zum diplomierten Betriebsökonomen FH an der Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung Bern, von 2004 bis 2007 das Studium zum Master of Science in Business and Economics am Wirtschaftswissenschaftlichen Zentrum der Universität Basel, von 2009 bis 2010 das Selbststudium zum Versicherungsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis beim C____ in Bern sowie im Jahr 2011 das Selbststudium zum Sozialversicherungsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis beim D____ in B____ und arbeitete er im Jahr 1999 in Bern sowie in den Jahren 2000 und 2001 in Spiez und Interlaken. Gemäss seinem LinkedIn Profil ist er zudem seit 2012 Prüfungsexperte beim C____ in Bern (Akten JSD S. 42). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Während seines Studiums an der Universität Basel war er vom 18. Oktober 2004 bis 5. Februar 2007 als Wochenaufenthalter in Basel gemeldet (Verfügung vom 28. Juli 2022 S. 4). Am 4. Oktober 2007 meldete er sich per 1. September 2007 zwecks Arbeitsaufnahme in Basel als Wochenaufenthalter an (vgl. Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zum Wochenaufenthalt im Kanton Basel-Stadt [Akten BdM S. 3]; Verfügung vom 28. Juli 2022 S. 4). Seit September 2007 arbeitet er – unter Vorbehalt des nachstehend zu behandelnden Homeoffice – mit einem Vollzeitpensum in Basel (angefochtener Entscheid E. 7; vgl. LinkedIn Profil [Akten JSD S. 42]). Die Einwohnerdienste der Einwohnergemeinde B____ bescheinigten dem Rekurrenten mit einem bis 31. Dezember 2022 gültigen Heimatausweis die Niederlassung in der Gemeinde B____ (Akten BdM S. 13) und das Einwohneramt des Kantons Basel-Stadt stellte ihm eine bis 31. Dezember 2022 gültige Bescheinigung über die Anmeldung zum Wochenaufenthalt im Kanton Basel-Stadt aus (Akten BdM S. 3).
3.1.2 Wie das JSD richtig festgestellt hat, war der Rekurrent im Verfügungszeitpunkt fast 43 Jahre alt und hielt er sich im Verfügungszeitpunkt seit fast 15 Jahren in Basel und damit am selben Ort getrennt von seiner Familie auf (vgl. angefochtener Entscheid E. 7). Entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid E. 7) genügt dies jedoch nicht zur Begründung der natürlichen Vermutung, dass sich sein Lebensmittelpunkt und damit seine (polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn) in Basel befindet. Die Anwendung dieser Vermutung setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass sich der Arbeitsort des Rekurrenten in Basel befindet. Da diese Voraussetzung zur Vermutungsbasis gehört, tragen die Behörden des Kantons Basel-Stadt dafür die Beweislast (vgl. oben E. 2.4).
3.2
3.2.1 Bereits mit E-Mail vom 16. April 2022 (Akten BdM S. 21) hat der Rekurrent sinngemäss geltend gemacht, dass er sich zwei bis maximal drei Tage pro Woche in Basel aufhalte und im Übrigen im Homeoffice in B____ arbeite. In seiner Rekursbegründung vom 11. August 2022 (Akten JSD S. 1 f.) hat er behauptet, dass es ihm aufgrund der Weisung Mobiles Arbeiten seiner Arbeitgeberin erlaubt sei, bis zu 60 % von zuhause aus zu arbeiten. Davon mache er im erwähnten Umfang Gebrauch. Am ersten der beiden Arbeitstage in Basel fahre er am Morgen von B____ nach Basel und am zweiten fahre er am Abend zurück nach B____. Damit übernachte er in der Regel nur eine Nacht pro Woche in Basel. Gemäss dieser Darstellung geht der Rekurrent seiner Erwerbstätigkeit in der Regel an einem Tag und maximal an zwei Tagen von Basel und an den übrigen vier bzw. drei Tagen von B____ aus nach und verbringt er in der Regel zwei Tage und eine Nacht und maximal drei Tage und zwei Nächte in Basel und die übrigen fünf bzw. vier Tage und sechs bzw. fünf Nächte in B____. Ein Grund, weshalb die Darstellung des Rekurrenten nicht der Wahrheit entsprechen kann, ist nicht ersichtlich und wird von den Vorinstanzen nicht dargelegt. Zudem haben die Vorinstanzen kein Beweismittel genannt, das dafür spricht, dass der Rekurrent seiner Erwerbstätigkeit mindestens im gleichen Umfang von Basel wie von B____ aus nachgeht oder durchschnittlich mehr als die Hälfte der Woche in Basel verbringt. Damit ist nicht erstellt, dass der Rekurrent den grösseren Teil der Zeit in Basel verbringt und dass er seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht überwiegend von B____ aus nachgeht. Dies wären aber Voraussetzungen dafür, dass sich sein Arbeitsort im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Wohnsitz in Basel befindet (vgl. oben E. 2.4.2). Da der Arbeitsort in Basel zur Vermutungsbasis gehört, für welche die Vorinstanzen die Beweislast tragen (vgl. oben E. 2.4.2), kommt die natürliche Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt und damit die (polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn) des Rekurrenten in Basel befindet, entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid E. 7) im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Im Übrigen hat der Rekurrent die Richtigkeit seiner Darstellung zwar nicht mit dem Regelbeweismass bewiesen (vgl. zum Regelbeweismass statt vieler VGE VD.2020.266 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2.4), aber jedenfalls Beweismittel eingereicht, die für ihre Glaubhaftigkeit sprechen (vgl. zur Glaubhaftmachung statt vieler VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 4.3).
3.2.2 Gemäss der Weisung Mobiles Arbeiten (Akten JSD S. 10 ff.) bietet die Arbeitgeberin des Rekurrenten ihren Mitarbeitenden grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Arbeitsleistung teilweise mobil zu erbringen. Das mobile Arbeiten im Sinn der Weisung umfasst die Arbeit im privaten Raum im Sinn der Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice und die Arbeit im öffentlichen Raum. Die Quote der mobilen Arbeit darf maximal 60 % betragen. Da die bestmögliche Erfüllung der Arbeitstätigkeit das massgebende Kriterium für die Wahl der Arbeitsform ist und die Kunden-, Organisations- sowie Teaminteressen persönlichen Präferenzen vorgehen, können die Mitarbeitenden zwar keinen Anspruch auf mobiles Arbeiten geltend machen. Zudem erfolgt mobiles Arbeiten in Absprache mit dem Team sowie der jeweils vorgesetzten Person bzw. der zuständigen Person mit indirekter Führungsverantwortung. Es besteht jedoch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Arbeitgeberin dem Rekurrenten entsprechend seiner Darstellung mobiles Arbeiten im Maximalumfang von 60 % seines Pensums von 100 % erlaubt. Gemäss der Weisung bleibt das Büro zur Pflege und Weiterentwicklung der Unternehmenskultur der Arbeitgeberin des Rekurrenten der wichtigste Begegnungs- und Arbeitsort und ist eine regelmässige Büropräsenz sicherzustellen. Daraus und aus den weiteren Bestimmungen der Weisung kann entgegen der Ansicht des Bereichs BdM (vgl. Akten JSD S. 34) nicht geschlossen werden, dass die Büroräumlichkeiten den primären Arbeitsplatz und -ort darstellen. Im Übrigen verkennt das Einwohneramt mit seiner Behauptung ohnehin, dass der für die Feststellung der Niederlassung massgebende Arbeitsort nicht mit dem Arbeitsplatz gleichzusetzen ist, sondern dem Ort entspricht, von dem aus der Arbeitnehmer seiner Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. oben E. 2.4.2). Gemäss der Weisung der Arbeitgeberin des Rekurrenten sind persönlicher Austausch und spontane Treffen wesentliche Elemente, die eine regelmässige physische Präsenz erfordern, gehen Kunden-, Organisations- und Teaminteressen persönlichen Präferenzen vor und muss die regelmässige Büropräsenz entsprechend der jeweiligen Anforderungen organisiert werden. Aufgrund dieser Regelung ist zwar anzunehmen, dass der Rekurrent nicht immer an den gleichen Tagen in Basel arbeiten kann und in einzelnen Wochen auch mehr als 40 % seiner Arbeitsleistung im Büro in Basel verbringen muss. Mit der Behauptung in seiner E-Mail vom 16. April 2022 (Akten BdM S. 21), er sei zwei bis maximal drei Tage pro Woche in Basel, hat er dementsprechend zugestanden, dass er gelegentlich drei Tage pro Woche in Basel arbeitet. Dies schliesst jedoch keineswegs aus, dass er in der Regel entsprechend der Darstellung in seiner Rekursbegründung vom 11. August 2022 bloss zwei Tage entsprechend 40 % in Basel und 60 % und damit überwiegend in B____ arbeitet. Im Übrigen änderte auch der Umstand, dass der Rekurrent drei Tage pro Woche in Basel arbeitete und an zwei Tagen von seiner Wohnung in Basel zur Arbeit aufbräche nichts daran, dass er vier Tage pro Woche und damit den grösseren Teil der Zeit in B____ verbrächte und seiner Erwerbstätigkeit an drei Tagen und damit überwiegend von B____ aus nachginge.
Das JSD macht zwar zu Recht geltend, dass aus der Möglichkeit, 60 % der Arbeitsleistung im Homeoffice zu erbringen, nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, dass der Rekurrent davon tatsächlich im entsprechenden Umfang Gebrauch macht. Allerdings ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Rekurrent betreffend die für die Bestimmung seiner Niederlassungsgemeinde relevanten Umstände falsche Angaben machen sollte. Ein solcher wird auch von den Vorinstanzen nicht genannt.
Im Übrigen hat der Rekurrent mit einem Auszug aus dem Zeiterfassungstool (Rekursbeilage 4; vgl. dazu Eingabe vom 29. Mai 2023 mit Beilagen) für die Zeit von Januar bis und mit März 2023 sogar mit dem Regelbeweismass bewiesen, dass er in der Regel 60 % seiner Arbeitsleistung im Homeoffice erbracht hat. Von den erfassten zehn vollständigen Arbeitswochen ohne Ferien oder Feiertage hat der Rekurrent in neun Wochen an drei Tagen im Homeoffice und an zwei Tagen im Büro gearbeitet und nur in einer Woche an zwei Tagen im Homeoffice und an drei Tagen im Büro. In sieben Wochen hat er dabei am Montag sowie am Donnerstag und Freitag im Homeoffice gearbeitet und in zwei Wochen am Montag und Dienstag sowie am Freitag. Die eingereichten Beweise betreffen allerdings nur drei Monate. Zudem macht das JSD grundsätzlich zu Recht geltend, dass die Einträge im Zeiterfassungstool nicht beweisen, dass der Rekurrent die Arbeitsleistung im Homeoffice in B____ erbracht hat (angefochtener Entscheid E. 8). Die Tatsache, dass die Arbeit im Homeoffice ausnahmslos unmittelbar nach oder vor den Wochenenden erfolgt ist, stellt aber zumindest ein starkes Indiz dafür dar. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Rekurrent die Arbeitsleistung im Homeoffice in Basel statt in B____ erbracht haben sollte, und wird ein solcher Grund von den Vorinstanzen auch nicht dargelegt.
3.3
3.3.1 Nachdem die natürliche Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in Basel befindet, nicht zur Anwendung kommt (vgl. oben E. 3.2), lässt sich nicht feststellen, dass die persönlichen Beziehungen des Rekurrenten zu Basel gegenüber denjenigen zu B____ eindeutig überwiegen. Aus den nachstehenden Gründen überwiegen vielmehr die Kriterien, die dafür sprechen, dass der Rekurrent zu B____ stärkere Beziehungen unterhält als zu Basel.
3.3.2 Der Rekurrent ist zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks in B____, wobei es sich bei der anderen Miteigentümerin um seine Schwester handeln dürfte. Das Grundstück liegt am Hang oberhalb des Thunersees und umfasst ein freistehendes Wohnhaus mit 131 m2 und eine Gartenanlage bzw. einen Hofraum von 427 m2. Auf dem Grundstück lastet eine Dienstbarkeit zugunsten der Mutter des Rekurrenten (vgl. Akten JSD S. 17 f. und 20). Gemäss der Darstellung des Rekurrenten umfasst das Wohnhaus eine 3.5-Zimmerwohnung und eine 2.5-Zimmerwohnung und bewohnen der Rekurrent die 3.5-Zimmerwohnung und seine Mutter die 2.5-Zimmerwohnung (E-Mail vom 16. April 2022 [Akten BdM S. 21]; Rekursbegründung vom 11. August 2022 [Akten JSD S. 1 f.]). Auch wenn das Grundstück mit einer Dienstbarkeit zugunsten der Mutter des Rekurrenten belastet ist, besteht entgegen der Ansicht des Bereichs BdM (vgl. Verfügung vom 28. Juli 2022 S. 4) kein Anlass, an der Richtigkeit der Darstellung des Rekurrenten betreffend die Wohnsituation zu zweifeln.
Der Rekurrent ist Mieter einer 3-Zimmerwohnung in Basel mit 69.90 m2 und einem Bruttomietzins von CHF 1'212.– (Formular zur Mitteilung von Mietzinsänderungen vom 6. April 2018 [Akten JSD S. 13]). Entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid E. 9) kann diese Wohnung im Licht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rekurrenten nicht als komfortabel und grosszügig betrachtet werden. Für das Jahr 2020 schuldete der Rekurrent dem Kanton Basel-Stadt Einkommenssteuern von CHF 33'647.30 und Vermögenssteuern von CHF 15'890.20 (Rekursbeilage 3). Aufgrund einer Schätzung mit dem Steuerrechner der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt kann daraus geschlossen werden, dass der Rekurrent über ein Nettoeinkommen von rund CHF 180'000.– und ein Nettovermögen von rund CHF 2 Mio. verfügt hat. Damit ist davon auszugehen, dass der Bruttomietzins der Wohnung in Basel weniger als einem Zehntel des Nettoeinkommens des Rekurrenten entspricht sowie Grösse und Standard der Wohnung in Basel weit unter dem Niveau liegen, das seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspräche. Entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid E. 9) spricht die Tatsache, dass der Rekurrent in Basel eine Wohnung für CHF 1'212.– pro Monat mietet, auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Behauptung, dass er in der Regel nur einmal pro Woche in Basel übernachte. Angesichts dessen, dass er die Wohnung mit seinem Einkommen problemlos finanzieren kann, ist es ohne weiteres glaubhaft, dass der Rekurrent auch für durchschnittlich bloss eine Nacht pro Woche eine eigene Mietwohnung einem Hotelzimmer vorzieht. Im Übrigen wären die Kosten eines Hotelzimmers gemäss der unbestrittenen Darstellung des Rekurrenten etwa gleich hoch wie der Mietzins für die Wohnung (vgl. Rekursbegründung vom 10. April 2023 S. 4; Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 Rz. 4). Offensichtlich unbegründet ist die Auffassung des JSD, aus dem Umstand, dass der Rekurrent in Basel über eine Mietwohnung verfügt, die er nach seinen Vorlieben einrichten und in der er persönliche Gegenstände und Unterlagen aufbewahren und Gäste empfangen kann, könne geschlossen werden, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Basel habe (Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 Rz. 4). Gemäss der glaubhaften Darstellung des Rekurrenten verfügt er in B____ ebenfalls über eine Wohnung, die er selbst eingerichtet hat und in der er persönliche Gegenstände und Unterlagen aufbewahrt und Gäste empfängt (Replik vom 16. Juli 2023). Damit spricht die Mietwohnung offensichtlich nicht dafür, dass die Beziehungen des Rekurrenten zu Basel stärker sind als diejenigen zu B____.
Entgegen der Ansicht des Bereichs BdM (Verfügung vom 28. Juli 2022 S. 4) hat Wohneigentum sehr wohl einen Einfluss auf die Beurteilung des für die Bestimmung des (polizeilichen) Domizils (im engen Sinn) massgebenden Lebensmittelpunkts, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung vom 10. April 2023 S. 4). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts zum steuerlichen Wohnsitz, die auch bei der Bestimmung der (polizeilichen) Niederlassung (im engen Sinn) zu berücksichtigen ist, spricht der Umstand, dass die betroffene Person Eigentümerin eines Hauses oder einer Wohnung am Familienort ist, dafür, dass sich ihr Lebensmittelpunkt dort befindet (vgl. oben E. 2.4.1). Das JSD macht geltend, das Grundeigentum des Rekurrenten in B____ sei irrelevant, weil er es nach dem Tod seines Vaters erworben habe und es sich somit nicht um einen bewussten Erwerb handle (Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 Rz. 3). Dieser Einwand beruht auf einer falschen Tatsachenbehauptung. Der Rekurrent hat das Miteigentum am Grundstück in B____ am 30. April 2009 erworben (Akten JSD S. 17) und sein Vater ist erst am 6. Januar 2015 gestorben (Akten JSD S. 19). Im Übrigen mag die Bedeutung von Wohneigentum zwar grösser sein, wenn die betreffende Person das Grundstück gekauft und nicht bloss geschenkt erhalten hat. Dies ändert aber nichts daran, dass der Umstand, dass der Rekurrent (Mit-)Eigentümer der von ihm in B____ bewohnten Wohnung und bloss Mieter der von ihm in Basel bewohnten Wohnung ist, tendenziell für eine stärkere Verbindung mit B____ spricht. Zudem ist davon auszugehen, dass die Wohnverhältnisse in einer 3.5-Zimmerwohnung in einem freistehenden Haus mit bloss zwei Wohnungen und grossem Garten oberhalb des Thunersees komfortabler sind als in einer 3-Zimmerwohnung im vierten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses im Kleinbasel. Insgesamt spricht damit die Wohnsituation dafür, dass die Verbindung des Rekurrenten mit B____ stärker ist als diejenige mit Basel.
3.3.3 Die Mutter des Rekurrenten ist am [...] geboren (Akten JSD S. 21) und war damit im Verfügungszeitpunkt knapp 84 Jahre alt. Gemäss den Angaben des Rekurrenten führt seine Mutter in der 2.5-Zimmerwohnung im Haus in B____ einen eigenen Haushalt (Rekursbegründung vom 11. August 2022 [Akten JSD S. 1 f.]) und ist «noch gut im Schuss» (E-Mail vom 16. April 2022 [Akten BdM S. 21]). Sie müsse sich aber einer Krebstherapie unterziehen, habe ein Augenleiden, leide unter chronischer Depression, stürze regelmässig und verletze sich dabei und könne nicht mehr Auto fahren (Rekursbegründung vom 10. April 2023 S. 5). Diese Angaben sind aufgrund der eingereichten Urkunden (Rekursbeilage 5) grundsätzlich glaubhaft, wobei kein Hinweis darauf besteht, dass sich die Mutter des Rekurrenten bei den Stürzen über Gehirnerschütterungen hinausgehende ernsthafte Verletzungen zugezogen hätte. Der Rekurrent behauptet, er unterstütze seine Mutter wegen ihres Alters und ihres angeschlagenen Gesundheitszustands in diversen alltäglichen Angelegenheiten. Da sich das Haus auf einer Anhöhe rund 150 Höhenmeter über dem Dorf befinde, sei es für seine Mutter nicht zumutbar, Einkäufe, Arztbesuche etc. zu Fuss zu erledigen. Er erledige mit ihr zusammen oder in ihrem Auftrag solche Besorgungen. Dabei handle es sich beispielsweise um Arzt- und Spitalbehandlungen in Thun und Bern sowie Bankgeschäfte. An Tagen, an denen der Rekurrent in Basel ist, kümmere sich seine Schwester um seine Mutter (vgl. E-Mail vom 16. April 2022 [Akten BdM S. 21]; Rekursbegründung vom 11. August 2022 [Akten JSD S. 1 f.]; Rekursbegründung vom 10. April 2023 S. 5). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln. Damit besteht eine regelmässig gelebte Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Mutter und folglich eine starke familiäre Beziehung zu B____. Dass die Vorbringen des Rekurrenten zur Annahme einer besonders engen Verbundenheit des Rekurrenten mit seiner Familie genügten, wie sie das Bundesgericht zur Entkräftung der natürlichen Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt der betroffenen Person am Arbeitsort befindet, verlangt, erscheint aber sehr fraglich (verneinend angefochtener Entscheid E. 9; vgl. zum Erfordernis der besonders engen Verbundenheit mit der Familie insbesondere BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.7.1 und 3.7.3, 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 3.2 f., 2C_646/2007 vom 7. Mai 2008 E. 4.2). Die Frage kann offenbleiben, weil die erwähnte Vermutung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet (vgl. oben E. 3.2).
3.3.4 Der Rekurrent macht geltend, sein kollegiales Umfeld aus der obligatorischen Schulzeit, seinem Studium an der Fachhochschule in Bern, dem D____ in B____ und dem C____ in Bern sowie seiner früheren Arbeitstätigkeit in Thun, Spiez, Interlaken und Bern befindet sich im Kanton Bern bzw. im Berner Oberland (Rekursbegründung vom 11. August 2022 [Akten JSD S. 1 f.]). Das JSD stellte diesbezüglich fest, angesichts dessen, dass der Rekurrent von 2004 bis 2007 in Basel studiert habe und seit 2007 in Basel arbeite, sei davon auszugehen, dass er sich auch hier ein vergleichbares kollegiales Umfeld geschaffen habe (angefochtener Entscheid E. 10). Der Rekurrent bestreitet dies nicht, sondern macht bloss geltend, er gewichte sein kollegiales Umfeld in Bern bzw. im Berner Oberland höher als dasjenige in Basel (vgl. Rekursbegründung vom 10. April 2023 S. 5 f.). Die blosse persönliche Gewichtung seines kollegialen Umfelds durch den Rekurrenten ist für die Bestimmung seines Lebensmittelpunkts nicht relevant (vgl. oben E. 2.2). Objektive Tatsachen, aus denen für Dritte erkennbar ist, dass dem kollegialen Umfeld des Rekurrenten in B____ und Umgebung mehr Gewicht zukommt als demjenigen in Basel und Umgebung, hat der Rekurrent weder substanziiert behauptet noch belegt. Damit ist davon auszugehen, dass die ausserfamiliären sozialen Beziehungen des Rekurrenten zu B____ und Basel gleichwertig sind.
3.3.5 Schliesslich hat der Rekurrent belegt, dass er in B____ auch gesellschaftliche Beziehungen pflegt.
Der Rekurrent ist Halter eines Segelschiffs mit Motor, das im Hafen in B____ stationiert ist (Akten JSD S. 22). Seit dem Jahr 2016 ist er Mitglied des Wassersportvereins B____ (Akten JSD S. 23). Nähere Angaben zu den Aktivitäten des Rekurrenten im Rahmen dieses Vereins fehlen. Trotzdem ist davon auszugehen, dass er als Mitglied des Vereins mindestens in gewissem Umfang gesellschaftliche Beziehungen pflegt.
Gemäss dem Mitgliederausweis des [...] (Akten JSD S. 22) ist der Rekurrent Mitglied der Sektion Interlaken. Allerdings ist aus der Angabe der Mitgliedschaftsjahre zu schliessen, dass er der Sektion Interlaken des [...] frühestens im Jahr 2021 beigetreten ist. Damit ist die Behauptung des Rekurrenten in seiner E-Mail vom 16. April 2022 (Akten BdM S. 21), er sei seit Jahren Mitglied beim [...] Interlaken, hinsichtlich der Dauer falsch, was er in seiner Rekursbegründung vom 10. April 2023 (S. 5) zugesteht. Zudem wird auf dem Mitgliederausweis die Postleitzahl der Wohnung des Rekurrenten in Basel angegeben. Der Rekurrent erklärt dies damit, dass er in B____ und Basel über einen Briefkasten verfüge und sich erlaube, beide zu benutzen (Rekursbegründung vom 10. April 2023 S. 5). Angesichts dessen, dass sich der Rekurrent gemäss seinen Angaben in der Regel nur während zwei Tagen pro Woche in Basel aufhält, erstaunt es zwar, dass er bei der Sektion Interlaken des [...] offenbar seine Wohnung in Basel als Zustelladresse angegeben hat. Dieser Umstand genügt jedoch nicht, um seine Behauptungen betreffend den Umfang des Aufenthalts in Basel als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Nähere Angaben zu den Aktivitäten des Rekurrenten im Rahmen des [...] fehlen ebenfalls. Trotzdem ist davon auszugehen, dass er als Mitglied des Vereins mindestens in gewissem Umfang gesellschaftliche Beziehungen pflegt.
3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich nicht feststellen lässt, dass die persönlichen Beziehungen des Rekurrenten zu Basel gegenüber denjenigen zu B____ eindeutig überwiegen, und sogar die Kriterien überwiegen, die dafür sprechen, dass der Rekurrent zu B____ stärkere Beziehungen unterhält als zu Basel. Folglich gilt als (polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn) des Rekurrenten der Ort, an dem die (polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn) früher erfolgt ist, und damit B____, sind die Behörden des Kantons Basel-Stadt nicht berechtigt, vom Rekurrenten zu verlangen, dass er sich zur Niederlassung in Basel anmeldet (vgl. oben E. 2.6), und hat das Einwohneramt dem Rekurrenten wie bisher eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zum Wochenaufenthalt in Basel auszustellen. Entsprechend diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. März 2023 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 28. Juli 2022 werden aufgehoben und das Einwohneramt wird angewiesen, dem Rekurrenten eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zum Wochenaufenthalt in Basel auszustellen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suvada Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.